• Keine Ergebnisse gefunden

Nach Erteilung der Betriebsbewilligung übernimmt das Jugendamt die Aufsicht über die Einhaltung der kantonalen Richtlinien

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Nach Erteilung der Betriebsbewilligung übernimmt das Jugendamt die Aufsicht über die Einhaltung der kantonalen Richtlinien"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_59429a83ac7c4cd69d648ca538d5a91e.doc

I 060/2004 GEF 5. Mai 2004 44C

Interpellation

1325 Bütler, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 16.02.2004

Einheitliche Aufsicht über Kindertagesstätten

Im Kanton Bern ist die Aufsicht für private und öffentlich subventionierte Kindertagesstätten verschieden geregelt.

Während die privaten Kindertagesstätten eine Betriebsbewilligung vom kantonalen Jugendamt benötigen und von diesem beaufsichtigt werden, sind die subventionierten Kindertagesstätten der Aufsicht des Subventionsgebers - in den meisten Fällen sind dies die Gemeinden - unterstellt.

Das kantonale Jugendamt hat Richtlinien zur Führung einer Kindertagesstätte erarbeitet.

Diese Richtlinien sind für die privaten Krippen verbindlich und müssen erfüllt werden, bevor eine Betriebsbewilligung erteilt wird. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung übernimmt das Jugendamt die Aufsicht über die Einhaltung der kantonalen Richtlinien.

Dieses Verfahren gilt aber nicht für öffentlich subventionierte Krippen. So kann es vorkommen, dass Gemeindekrippen weder ein Bewilligungsverfahren durchlaufen haben, noch Kenntnis der kantonalen Richtlinien haben. Aber auch wenn diese Richtlinien bekannt sind, findet seitens des Kantons keine Überprüfung der Einhaltung statt.

Diese Tatsache ist sehr störend, denn dadurch gelten für private und subventionierte Krippen nicht die gleichen Regeln. Es besteht die Gefahr, dass die öffentlichen Kindertagesstätten nicht die gleichen Qualitätsstandards erreichen wie die privaten. Diese Entwicklung ist nicht wünschbar.

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie garantiert der Kanton, dass die Richtlinien des kantonalen Jugendamtes von den öffentlich subventionierten Krippen auch eingehalten werden?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat die fehlende „Gewaltenteilung“ bei Gemeinden, welche eine Kindertagesstätte selber führen und sich zudem selbst beaufsichtigen?

3. Beabsichtigt der Regierungsrat, Bewilligungsverfahren und Aufsicht über die privaten und öffentlich subventionierten Kindertagesstätten im Kanton Bern einheitlich zu regeln? Falls nein, warum nicht?

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Zu Frage 1:

Die Tatsache, dass Bewilligungsverfahren und Aufsichtspflicht bei privaten und öffentlich finanzierten Kindertagesstätten unterschiedlich geregelt ist, stimmt. Dies ist auf die eidgenössische Gesetzgebung zurückzuführen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zu Pflege und zur Adoption (PAVO, SR 211.222.338) sind private Einrichtungen der Kinderbetreuung bewilligungspflichtig. Gemäss Art. 13 Abs. 2 sind von der Bewilligungspflicht die kantonalen und kommunalen, sowie gemeinnützigen privaten Institutionen ausgenommen, welche nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstellt sind. D.h. nebst den Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Pflegekinderverordnung gelten in diesen Fällen auch noch diejenigen der Subventionsgeberin.

Der Regierungsrat ist bestrebt, dieselben qualitativen Richtlinien für öffentliche Angebote anzuwenden, wie sie bereits für private gelten.

Derzeitig wird eine Verordnung für die Regelung der öffentlich finanzierten familienergänzenden Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Tagesheime, Tagesschulen, Mittagstische, Horte) erarbeitet. Integrierender Bestandteil werden qualitative und quantitative Eckwerte pro Angebot sein. Das Konsultationsverfahren für die Verordnung wird voraussichtlich im Sommer dieses Jahres eröffnet.

Die Aufsichtspflicht für die öffentlich finanzierten Kindertagesstätten bleibt auch zukünftig bei den Gemeinden. Die Gemeinden werden mittels BSIG-Schreiben und anlässlich der vom Kantonalen Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) durchgeführten dezentralen Veranstaltungen zur Umsetzung des neuen Sozialhilfegesetzes (SHG) auf die geltenden Richtlinien aufmerksam gemacht. Es ist in der Tat so, dass in kleinen Gemeinden teilweise wenig Know-how über die Führung und Beaufsichtigung von familienergänzenden Institutionen besteht. Dieses kann jedoch mit geeigneten Dokumentationen von Fachstellen und der Vernetzung mit Gemeinden, welche grosse Angebote in diesem Bereich haben, eingeholt werden. Das Kantonale Sozialamt (SOA) gibt den Gemeinden dazu gerne nähere Auskünfte. Die GEF geht davon aus, dass Gemeinden, welche ein solches Angebot führen wollen, dieses mit der notwendigen Sorgfalt begleiten, dies vor allem auch, weil die Kinderbetreuung einen sensiblen und besonders schützenswerten Aufgabenbereich darstellt.

Die Bereitstellung öffentlich finanzierter Angebote familienergänzender Kinderbetreuung ist gemäss SHG Art. 71 eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Der Regierungsrat geht davon aus, dass er dabei auf die gute Zusammenarbeit mit den Gemeinden bauen kann. Im Konfliktfall liegt die Oberaufsicht beim Kanton. Der Kanton erteilt den Gemeinden mittels Ermächtigung die Bewilligung zur Zulassung der Kosten der Angebote familienergänzender Kinderbetreuung in den Lastenausgleich.

Zu Frage 2:

Das SHG sieht nicht zwingend vor, dass Gemeinden Dritte via Leistungsauftrag für das Führen von Kindertagesstätten verpflichten. Es ist demnach möglich, dass Gemeinden selbst als Trägerschaft auftreten. Zur Regelung der Aufsichtspflicht soll für letzteren Fall in der oben erwähnten Verordnung festgehalten werden, dass die Gemeinde zwischen strategischer und operativer Geschäftsführung zu unterscheiden hat. In der Mehrheit der Fälle wird demnach der Sozialbehörde das Wahrnehmen der Aufsichtspflicht zufallen, was im übrigen bereits heute Praxis ist.

Der Regierungsrat ist sich jedoch der Problematik bewusst und deshalb auch bestrebt, entsprechende Regelungen in der besagten Verordnung festzuschreiben.

(3)

3

Zu Frage 3:

Gemäss SHG sind öffentlich finanzierte Kindertagesstätten nicht bewilligungspflichtig. Die Einführung einer Bewilligungspflicht für alle Kindertagesstätten (öffentliche und private) hält der Regierungsrat aus den dargelegten Gründen auch nicht für erforderlich. Die fachliche Schnittstelle zwischen dem für private Angebote zuständigen Kantonalen Jugendamt bei der Justiz- Gemeinden- und Kirchendirektion einerseits und dem für öffentliche Angebote zuständigen Kantonalen Sozialamt bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion andererseits wird jedoch gegenwärtig überprüft.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Haushaltungszulage von 100 Franken für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bleibt unverändert. Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat der Bundesrat die damit notwendig

Bei einer institutio- nalisierten Anwendung entsteht der Ver- dacht, es handle sich um eine Bereinigung des Stellenplans inklusive einer nachhalti- gen Reduzierung der

• der Arbeitgeber muss seinerseits verbindlich festhalten, dass von Arbeitgeberseite her kein Einfluss auf die Berufsausübung der in fachlicher Eigenverantwortung tätigen

In diesem Fall ist, wenn die zuständige Behörde nicht bei ihren SEMO- oder PvB-Organisa- toren andere besondere Bestimmungen diesbezüglich erlassen hat, die Teilnahme an

Die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ist nur möglich, wenn alle dazu erforderlichen Daten vorliegen. Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Feststellung der

Weder der Vater noch ich stellten einen Antrag auf ein gerichtliches Verfahren zur Sorgerechtsregelung für o.g.. Dies bestätige ich mit

5. Sind bei einem oder mehreren Kriterien, die Sie als besonders wichtig erachten, die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Bewilligung von Homeoffice nicht sinnvoll.?.

Elektronisches Patientendossier EPD: Anschluss für stationäre Leistungserbringer, Pflegeheime, Institutionen für Menschen mit Behinderungen und neu zur OKP zugelassene Ärztinnen und