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Entlassungsschutz für schwangere Soldatinnen

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VGH München, Beschluss v. 07.02.2017 – 6 C 16.2130 Titel:

Entlassungsschutz für schwangere Soldatinnen Normenketten:

VwGO § 166 ZPO § 114

WBO § 23 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7 SG § 34, § 55 Abs. 5

MuSchSoldV § 6b BGB § 119 Abs. 1 Leitsätze:

1. Die Klage einer Soldatin gegen einen Entlassungsbescheid ist unzulässig, wenn die

Beschwerdefrist von einem Monat (§ 34 SG iVm § 6 WBO) versäumt wurde. (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme der Entlassung wegen einer damals noch nicht

bekannten Schwangerschaft nach § 6b Abs. 1 S. 2 MuSchSoldV ist nicht an die Beschwerdefrist des

§ 6 WBO gebunden. Die Rücknahme der Entlassung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Soldatin mit ihrer Entlassung (§ 55 Abs. 5 SG) einverstanden war. Die Unkenntnis der

Schwangerschaft stellt auch keinen beachtlichen Irrtum dar, der zur Anfechtung der Zustimmung zur Entlassung berechtigt. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Soldatenrecht, Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Besonderer Entlassungsschutz für schwangere Soldatinnen, Mutterschutz, schwangere Soldatin, Motivirrtum, Wehrbeschwerdeverfahren, Entlassung

Vorinstanz:

VG München, Beschluss vom 29.09.2016 – M 21 K 14.2721  

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Klageantrag zu 1. die Verpflichtung der Beklagten‚ den in Unkenntnis der Schwangerschaft der Klägerin ergangenen Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 zurückzunehmen.

Im Klageantrag zu 2. begehrt sie die Aufhebung des genannten Bescheides unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

2

Die vorzeitige Entlassung der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 2013 erging gemäß § 55 Abs. 5 SG und wurde mit der Begehung mehrerer Dienstvergehen begründet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hatte die Klägerin zu dem ihr zuvor eröffneten Entlassungsantrag ihres Disziplinarvorgesetzten eine

Stellungnahme abgegeben und diesem ausdrücklich zugestimmt: An Stelle der militärischen Führung hätte sie selbst nicht anders gehandelt‚ da sie durch ihr Verhalten auch dem Ansehen der Bundeswehr in der Zivilbevölkerung geschadet habe‚ so dass es keine andere Möglichkeit gebe‚ als sie nach § 55 Abs. 5 SG vorzeitig zu entlassen.

3

(2)

Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid wurde der Klägerin am 3. Mai 2013 ausgehändigt.

4

Die Beklagte hat die mit Schreiben vom 6. Juni 2013 erhobene Beschwerde gegen die

Entlassungsverfügung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 26. März 2014 zurückgewiesen, da die Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG bestandskräftig sei und die Klägerin sich auch nicht auf die Vorschrift des § 6b MuSchSoldV berufen könne.

5

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Juni 2014 Klage erheben (M 21 K 14.2721). Für dieses Verfahren beantragte sie erst mit Schriftsatz vom 20. September 2016 die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten.

6

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. September 2016‚ zugestellt am selben Tag‚ mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die Klage sei voraussichtlich unzulässig‚ weil die Klägerin hinsichtlich des Entlassungsbescheids vom 16. April 2013 die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht gewahrt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar‚ die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ausschließe. Dessen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin nicht durch militärischen Dienst,

Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Monatsfrist gehindert worden sei.

Für die aufgrund § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV begehrte Verpflichtung zur Rücknahme der ergangenen Entlassungsverfügung gelte nichts anderes.

7

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 ließ die Klägerin hiergegen Beschwerde erheben mit dem Antrag‚ ihr für die erste Instanz unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten rückwirkend auf den Zeitpunkt der

Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Vorliegend sei neben den Vorschriften der WBO auch die Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (MuSchSoldV) einschlägig. Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV sei die ihr am 3. Mai 2013 zugegangene Entlassungsverfügung zurückzunehmen‚ weil sie erst am 23. Mai 2013 Kenntnis von der bestehenden Schwangerschaft erhalten und die Meldung der

bestehenden Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes‚

dass die Klägerin von ihrer Schwangerschaft und der nahen Entbindung ihres Sohnes (Termin am 26. Mai 2013) erheblich überrascht gewesen sei‚ sie sich mit den neuen Umständen habe vertraut machen müssen und zu überlegen gehabt hätte‚ ob sie das Kind überhaupt großziehen oder zur Adoption frei geben solle‚

sei davon auszugehen‚ dass die Nachmeldung der Schwangerschaft durch die Klägerin am 6. Juni 2013 unverzüglich im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MuSchSoldV erfolgt sei.

8

Die Beklagte teilte unter dem 4. November 2016 mit‚ von einem Erfolg der Klage könne nicht ausgegangen werden‚ da diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2016 abgewiesen worden sei.

Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2016 zugestellte Urteil des

Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Telefax vom 9. Januar 2017 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nicht abgeholfen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

11

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet‚ da die mit der Klage (auch weiterhin) beabsichtigte Rechtsverfolgung - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

(3)

Verhältnisse am 23. September 2016 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

12

1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass die im Klageantrag zu 2. enthaltene Anfechtungsklage gegen den Entlassungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. März 2014 wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Entscheidungsrelevante Aspekte‚ die dieser Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entgegenstünden‚

hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass bezüglich der Anfechtungsklage gemäß § 23 Abs. 1 WBO das Wehrbeschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens nach § 68 VwGO tritt (BVerwG, U.v.

17.11.1995 - 8 C 38.93 - juris Rn. 12 m.w.N.). Nach § 34 SG i.V.m. § 6 WBO muss eine Beschwerde innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschwerdeführers vom „Beschwerdeanlass“ erhoben werden.

Beschwerdeanlass im Sinne dieser Bestimmung ist in aller Regel die Maßnahme beziehungsweise der Bescheid, über die/den sich der Betreffende beschwert (BVerwG, B.v. 8.12.1982 - 1 WB 70.81 - juris Rn. 9).

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Mit der Aushändigung der Entlassungsverfügung am 3. Mai 2013 begann die Beschwerdefrist des § 6 WBO zu laufen. Die erst am Donnerstag, 6. Juni 2013 eingelegte Beschwerde wahrt die Monatsfrist eindeutig nicht. Davon geht das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend aus. Gründe, die die Klägerin davon hätten abhalten können, etwaige Einwände gegen die Begründung ihrer Entlassung innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, sind nicht erkennbar. Der Klägerin waren die Gründe, die letztlich zu ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG geführt haben und die sie zur Einlegung einer Beschwerde hätten veranlassen können, bereits seit der Anhörung im Dezember 2012 bekannt. Die

Unkenntnis hinsichtlich ihrer im Zeitpunkt der Aushändigung bestehenden Schwangerschaft spielt in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass sie nach der für sie überraschenden Diagnose der am 23. Mai 2013 aufgesuchten Gynäkologin am 26. Mai ihren Sohn entbunden und sich danach einige Tage im Krankenhaus befunden hat. Denn die Klägerin ist nicht durch diese Umstände an der Erhebung einer fristwahrenden Beschwerde i.S.v. § 7 WBO gehindert worden; vielmehr hat sie keine Beschwerde gegen ihre Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erhoben, weil sie diese als begründet angesehen hat. Das erklärt auch, weshalb erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2016 erstmals sachliche Einwände gegen Inhalt und Rechtsgrund der Verfügung erhoben wurden.

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2. Auch im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Verpflichtungsklage auf Rücknahme der Entlassungsverfügung vom 3. Mai 2013 auf der Grundlage des § 6b Abs. 1 MuSchSoldV bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten‚ so dass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg hat.

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Zwar ist der Verpflichtungsantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ebenfalls wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 WBO unzulässig, da der Anspruch auf Rücknahme einer in Unkenntnis des Dienstherrn von einer bestehenden Schwangerschaft ausgesprochenen Entlassung nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 6 WBO geltend zu machen ist. Vielmehr gewährt § 6b Abs.

1 Satz 2 MuSchSoldV, der einen besonderen Schutz schwangerer Soldatinnen vor einer Entlassung enthält, dieser einen von anderweitigen Beschwerdebefugnissen losgelösten Anspruch auf Rücknahme einer in Unkenntnis der Schwangerschaft verfügten Entlassung. Hierfür ist weder eine materielle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung noch die Einhaltung der sich aus § 6 WBO ergebenden Beschwerdefrist erforderlich. Die Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung dieses Anspruchs ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 6b MuSchSoldV selbst.

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Im vorliegenden Fall sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so dass die Klägerin die Rücknahme der Entlassungsverfügung nach § 6b Abs. 1 Satz 2

MuSchSoldV nicht verlangen kann. § 6b Abs. 1 MuSchSoldV enthält das gesetzliches Verbot, eine Soldatin

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während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung gegen ihren Willen zu entlassen. Von einer Entlassung gegen den Willen kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein.

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Wie die Beklagte im Verfahren mehrfach unwidersprochen ausgeführt hat‚ hat die Klägerin der

beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht nur am 17. Dezember 2012 im Rahmen der Anhörung zu dem entsprechenden Antrag ihres Disziplinarvorgesetzten zugestimmt‚ sondern darüber hinaus in ihrer schriftlichen Äußerung vom 21. Dezember 2012 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht‚ sie selbst sehe angesichts des ihr zu Recht zur Last gelegten Verhaltens gar keine andere Möglichkeit als ihre Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG.

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Aus dieser Stellungnahme der Klägerin kommt ohne vernünftige Zweifel zum Ausdruck‚ dass sie mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG einverstanden war. Dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage gewesen wäre‚ kann nicht angenommen werden und wird auch nicht vorgetragen.

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Erfolgt eine Entlassung im Einverständnis mit der Soldatin‚ kann aber von einer in § 6b Abs. 1 Satz 1 MuSchSoldV vorausgesetzten Entlassung gegen ihren Willen nicht gesprochen werden. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Die Formulierung „nicht gegen ihren Willen“ lässt keinen Raum für die Annahme‚ der Gesetzgeber habe eine Entlassung einer schwangeren Soldatin lediglich auf deren eigenen Antrag zulassen wollen. In diesem Fall hätte es nahe gelegen‚ dies entsprechend zu formulieren: „… darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit nur auf ihren Antrag ausgesprochen werden.“ Vielmehr wollte der Gesetzgeber schwangere Soldatinnen nur vor solchen Entlassungen schützen, die nicht mit ihrem Einverständnis erfolgen. Ein verfassungsrechtlicher Schutz vor Nachteilen, die auf eigene

Rechtshandlungen oder Erklärungen zurückzuführen sind, ist weder vorgesehen noch zwingend geboten (vgl. BAG, U. v. 6.2.1992 - 2 AZR 408/91 - juris Rn. 26 zur Eigenkündigung einer schwangeren

Arbeitnehmerin).

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Erfolgt demnach die Entlassung einer schwangeren Soldatin in deren ausdrücklichem Einverständnis‚ kann diese sich ebenso wenig wie im Fall einer auf Antrag erfolgten Entlassung auf den besonderen

Kündigungsschutz nach § 6b Abs. 1 MuSchSoldV berufen, weil es am Tatbestandsmerkmal „gegen ihren Willen“ fehlt.

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Die Klägerin hat ihre Zustimmung zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG auch nicht wirksam (konkludent) wegen Irrtums angefochten. Die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin von ihrer Schwangerschaft stellt keinen rechtlich relevanten Irrtum dar (BAG, U. v. 6.2.1992 - 2 AZR 408/91 - juris Rn. 28). Eine werdende Mutter kann sich nicht mit der Behauptung auf § 119 Abs. 1 BGB berufen, sie habe bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ihre Schwangerschaft nicht gekannt. Hierbei handelt es sich nicht um einen ausnahmsweise beachtlichen Irrtum über die Rechtsfolgen einer Willenserklärung; da die Klägerin in Unkenntnis der Schwangerschaft war, konnte ein Irrtum über die Rechtsfolgen des Einverständnisses - nämlich den Verlust der Mutterschutzrechte - schon aus dem Grunde nicht gegeben sein. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. Mues in Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht, Teil 1 Rn. 995).

23

Auf die Ausführungen der Klägerin zur Frage, ob sie die Frist des § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV zu vertreten und ob sie die Meldung ihrer Schwangerschaft bzw. Entbindung unverzüglich nachgeholt hatte, kommt es somit nicht mehr an.

24

Nach alledem war die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ die erstinstanzlich beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg‚ im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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(5)

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine

Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5505 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs.

2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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