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Überschüssen seines Vertrages entscheidend. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips

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bAV NEWS

Fachinformation für betriebliche Altersversorgung

14. Ausgabe · November 2014

bAV – betriebliche Altersversorgung113489 11.2014

Im Zuge der Umsetzung des Geset- zes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversi- cherte (Lebensversicherungsreform- gesetz – LVRG) vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) erfolgt – neben vie- len anderen Maßnahmen – auch die Absenkung des Höchstrechnungs- zinses von 1,75 % auf 1,25 %. Dieser Artikel wirft einen Blick auf die Hintergründe und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversor- gung.

Die Absenkung des Höchstrech- nungszinses (häufig einfach Garan- tiezins genannt) wird im Vergleich mit den sonstigen Maßnahmen des LVRG vermutlich den am stärksten spürbaren Unterschied zwischen einem im Jahr 2015 abgeschlosse- nen Lebensversicherungsvertrag zu einem Vorjahresvertrag bewirken.

Man kennt diesen Effekt schon von vergangenen Zinssenkungen und kann ihn insbesondere bei den Garantieleistungen von klassischen Lebensversicherungsprodukten deut- lich sehen. Dennoch steht diese Maßnahme wenig in der Diskussion, denn für den Kunden ist letztlich die Gesamtverzinsung – also die Summe aus garantierter Verzinsung und den

Überschüssen – seines Vertrages entscheidend. Aufgrund des Gleich- behandlungsprinzips der Lebensver- sicherung erfolgt ein entsprechender Ausgleich durch die Überschussbe- teiligung.

Gründe für die Garantiezinssenkung Das Bundesministerium der Finan- zen (BMF) legt den Höchstrech- nungszins über die Deckungsrück- stellungsverordnung fest. Zur Orien- tierung dienen dabei die Renditen 10-jähriger Staatsanleihen. Nach

§ 65 Abs. 1 VAG darf der Höchstrech- nungszins maximal 60 % von deren Zinssatz betragen. Einen Überblick über die Entwicklung der letzten 20 Jahre liefert die Grafik.

Der allgemeinen Niedrigzinsphase bei festverzinslichen Wertpapieren folgend ist eine Anpassung des Höchstrechnungszinses für das Jahr 2015 unumgänglich.

Die bAV in der Niedrigzinsphase

von Björn Dehne, Dipl.-Kfm.

Administration der bAV / Serviceleistungen

Seite 3 Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

Seite 4 Kurz notiert

Seite 7 AUS DEM INHALT

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1995 1996

1997 1998

1999 2000

2001 2002

2003 2004

2005 2006

2007 2008

2009 2010

2011 2012

2013 2014

2015 Durchschn. Verzinsung 10-jähr. Staatsanleihen Höchstrechnungszins

FÜR MA KLE R

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2 Betroffene

Lebensversicherungsprodukte Im Grunde sind alle Garantiekompo- nenten von Lebensversicherungspro- dukten betroffen. Der Höchstrech- nungszins wird bei der garantierten Verzinsung des gebildeten Vertrags- kapitals angewendet und ebenso bei der Berechnung des Kapitalbedarfs für Rentenleistungen. Wie bereits erwähnt erfolgt im Vergleich zu gleichartigen Altverträgen aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips ein Ausgleich durch die Überschussbe- teiligung. Entsprechend höher fallen die aus Überschüssen erwirtschafte- ten Kapitalbeträge und die Über- schussrenten (bzw. die Rentenstei- gerungen aus Überschüssen) aus.

Besonderheiten in der bAV

In der betrieblichen Altersversorgung kommt den Garantieleistungen teil- weise eine besondere Bedeutung zu.

Bei der kongruenten Rückdeckung von Leistungszusagen wird die garantierte Leistung der Rückdek- kungsversicherung so gewählt, dass sie der zugesagten Leistung ent- spricht. Es ergibt sich durch den niedrigeren Garantiezins ein höherer Beitrag. Verwendet man die fälligen Überschüsse, indem man diese mit dem Beitrag verrechnet, ergibt sich aber auch hier eine Kompensation.

In beitragsorientierten Systemen sin- ken mit den garantierten Leistungen auch die Zusagen. Eine Ausnahme

bilden Beitragszusagen mit Mindest- leistung. Hier wird die Höhe der Zusage immer an der Summe der Beiträge bemessen und ist somit vom Rechnungszins unabhängig. Die verwendeten Tarife sind so ausge- staltet, dass auch hier die Zusage durch die hinterlegten Produkte gewährleistet wird. Für den Arbeitge- ber tritt somit durch die Senkung des Höchstrechnungszinses auch kein erhöhtes Haftungsrisiko ein.

Die Rechnungszinssenkung zum 01.01.2015 ist vor allem dann von Bedeutung, wenn man besonderen Wert auf hohe Garantie- leistungen legt. Allgemein sollte man aber den Blick auf das Gesamtpaket werfen. Quantitativ bedeutet dies, neben den Garan- tieleistungen auch die Überschussleistungen zu betrachten. Daneben sind qualitative Faktoren entscheidend. Gerade die Flexibilität eines Vorsorgeproduktes macht dessen Qualität aus. Die Gothaer arbeitet stetig an deren Verbesserung. So bieten die Rententarife der Gothaer Lebensversicherung AG ab sofort die Möglichkeit, die laufenden Beiträge außerplanmäßig während der Vertragslaufzeit innerhalb der folgenden Grenzen zu erhöhen:

• Einmal pro Kalenderjahr bis 5 Jahre vor planmäßigem Rentenbeginn

• Erste Erhöhung frühestens 5 Jahre nach Vertragsbeginn

• Jede Erhöhung des Beitrags um mind. 60 EUR / max. 300 EUR pro Jahr

• Die Summe aller außerplanmäßigen Beitragserhöhungen darf insgesamt 50 % des zu Vertragsbeginn vereinbarten Beitrags nicht übersteigen.

PRAXISTIPP

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Die Implementierung und die lau- 3 fende Betreuung von Einrichtungen der bAV ist für Arbeitgeber und bAV- Vermittler oftmals eine große Her- ausforderung. Die Administration der bAV bindet bei allen Beteiligten Zeit und Ressourcen und beschränkt den Spielraum für deren Kernaufgaben.

Eigene Verwaltungsaufwände so gering wie möglich zu halten, ist vor diesem Hintergrund einhelliger Wunsch von Arbeitgebern und Ver- mittlern an die Anbieter.

Im Spannungsfeld zwischen notwen- digen Maßnahmen zur Kostensen- kung einerseits und bedarfsgerech- ter Service-Orientierung andererseits hat in der derzeitigen Marktsituation so mancher Lebensversicherer primär die Optimierung der Kosten- quote im Blick.

In der Praxis bedeutet das: Insbeson- dere im Segment der kleinen und mittelständischen Unternehmen kann vielfach die dringend benötigte fachliche und administrative Unter- stützung der Firmenkunden nur unzureichend geleistet werden, was unter anderem als Begründung für die im Markt der bAV derzeit spür- bare Zurückhaltung bei der Neuein- richtung vor allem von arbeitgeberfi- nanzierten Versorgungsmodellen angeführt werden kann.

Die Frage nach einer gleichzeitig effi- zienten wie auch lösungsorientierten Ausrichtung eines bAV-Servicemo- dells und dem reibungslosen Zusam- menspiel zwischen den Beteiligten gewinnt somit entscheidende Bedeutung für die bAV-Anbieter. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Zufrie- denheit der Bestandskunden als auch für die Wettbewerbssituation im Neugeschäft.

Im Fokus steht bei der bAV der Fir- menkunde mit seinen individuellen Anforderungen. Hier besteht gerade bei größeren Kollektiven eine fachli- che und strukturelle Komplexität, deren Beherrschung auch und gerade mit Blick auf Effizienz als entscheidender Faktor anzusehen ist.

Für eine Konvergenz von Service-Ori- entierung und dennoch effizienten Betriebsabläufen bedarf es mithin der Berücksichtigung von unter- schiedlichen Anforderungen und Bedürfnissen einzelner Kundengrup- pen, die sich regelmäßig in drei Segmente differenzieren lassen:

• Einzelverträge und kleine Kollektive

• Größere Kollektive ab 50 Versor- gungsberechtigten mit individuel- len kollektivvertraglichen Verein- barungen und ggf. mehreren Durchführungswegen

• Echte Großkunden mit besonderen Anforderungen

Im Segment der Einzelverträge und der kleinen Kollektive muss der Schwerpunkt auf effizienten Betriebsabläufen liegen. Unter Aus- blendung komplexerer Kundenver- bindungen schafft man hier die Voraussetzung für hohe Bearbei- tungsgeschwindigkeiten.

Im echten Kollektivgeschäft hinge- gen ist eine Betreuung durch direkte Ansprechpartner obligatorisch. Das Wissen um die Kundenverbindung und / oder die Vermittlerbeziehung beherrscht die fachliche und struktu- relle Komplexität. Die verstetigte Zusammenarbeit mit Kunden und Vermittlern begünstigt gleichzeitig Effizienz und Produktivität auf bei- den Seiten.

Administration der bAV/Serviceleistungen

von Uwe Neussel, Dipl.-Oec.

Die Gothaer Leben hat ihr Service- modell im strategischen Schwerpunkt bAV kunden- und vermittlerorientiert noch stärker an den Marktanforderun- gen ausgerichtet.

Die Betreuung erfolgt in drei Segmen- ten:

• Geschäftskunden

• Unternehmerkunden

• Key Accounts

Mit der Neuausrichtung des Betriebs- modells im bAV-Geschäft verbessert die Gothaer Leben in allen Segmenten ihren Service spürbar. Im Anschluss an eine sehr erfolgreich verlaufene Pilotphase werden Kunden und Ver- mittlern rechtzeitig zum Jahresendge- schäft die Vorteile der neuen Struktur zugänglich gemacht. Bitte beachten Sie ggf. die einschlägige Vertriebs- information.

PRAXISTIPP

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4

Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit.

Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an GGF hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab. Für die Verpflichtung sind Rückstellun- gen in der Bilanz zu bilden.

Im Hinblick auf die Steuerbilanz geht die Finanzverwaltung bei der Berechnung der Rückstellung bis- lang von einem Mindestpensionsal- ter aus, selbst wenn das vertraglich vereinbarte Pensionsalter niedriger ist. Dies führt in der Regel zu einer Verteilung des steuerlichen Auf- wands über einen längeren Zeitraum und damit zu geringeren Rückstel- lungen in der Steuerbilanz. Der Bun- desfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.09.2013 (I R 72 / 12) ent- schieden, dass bei der Berechnung des Teilwerts auf den in der Pensi- onszusage vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalles abzustellen ist. Ein Mindestpensionsalter muss auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschaf- ter-Geschäftsführer nicht berück- sichtigt werden.

Für unmittelbare Pensionszusagen müssen nach § 249 HGB Rückstel- lungen in der Handelsbilanz gebildet werden. Entsprechend dem Grund- satz der Maßgeblichkeit der Han- delsbilanz hat die handelsrechtliche Passivierungspflicht auch eine Passi- vierungspflicht für Pensionszusagen in der Steuerbilanz dem Grunde, aber nicht der Höhe nach zur Folge, wenn die Voraussetzungen des

§ 6a Abs. 1 und 2 EStG erfüllt sind.

Dies gilt uneingeschränkt auch für steuerlich anerkannte Zusagen an beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer (GGF) von Kapitalge- sellschaften.

Regelung in den EStR zum Mindest- pensionsalter

Für Pensionszusagen an beherr- schende Gesellschafter-Geschäfts- führer (GGF) von Kapitalgesellschaf- ten sehen die Einkommensteuer- richtlinien für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts allerdings ein Mindestpensionsalter vor (R 6a Abs.

8 EStR).

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zu unterstellen, dass die Jahres- beträge nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG bis zur vertraglich vorge- sehenen Altersgrenze, mindestens jedoch bis zu einem vorgegebenen Mindestpensionsalter aufzubringen sind.

Nach den EStR 2005 war bei Pensi- onszusagen an beherrschende GGF für die Rückstellungsbildung mindes- tens das Pensionsalter 65 zu unter- stellen.

Durch die EStÄR 2008 wurden u.a.

die Berechnungsvorschriften ver- schärft. In R 6a Abs. 8 EStR wurde nunmehr ein geburtsjahrabhängiges Pensionsalter zwischen 65 und 67 festgelegt:

– Geburtsjahrgang bis 1952:

Pensionsalter 65

– Geburtsjahrgang ab 1953 bis 1961:

Pensionsalter 66

– Geburtsjahrgang ab 1962:

Pensionsalter 67

Auf ein geringeres vereinbartes Pen- sionsalter in der Pensionszusage kommt es also nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht an.

BFH-Urteil vom 11.09.2013 (I R 72 / 12)

Von dieser Regelung hat der BFH mit seinem Urteil vom 11.09.2013 Abstand genommen. Nach Auffas- sung der Münchener Richter gibt es im Einkommensteuergesetz keine Grundlage für eine automatische Ver- knüpfung mit der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversiche- rung. Ein Mindestpensionsalter muss daher – entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2012 – auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht berücksichtigt werden. Entscheidend für die Anerkennung einer Pensions- zusage ist allein die individuell zwischen Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschaf- ter-Geschäftsführer vertraglich ver- einbarte Altersgrenze.

Zur Verhinderung von Missbrauchs- gestaltungen führt ein zu niedrig ver- einbartes Pensionsalter allenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüt- tung, nicht jedoch zu einer Bilanzbe- richtigung (außerbilanzielle Hinzu- rechnung). Eine verdeckte Gewinn- ausschüttung dürfte laut BFH dann gegeben sein, wenn ein „übliches“

Pensionsalter in der Pensionszusage unterschritten wird.

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen im Kontext eines Mindestpensionsalters für beherrschende GGF

Auswirkungen des BFH-Urteils v. 11.09.2013 – I R 72 / 12

von Volker Riewe, Rechtsanwalt* und Jens Liebehentschel, Dipl.-Math., Aktuar DAV, Sachverständiger IVS**

* Volker Riewe ist in der Konzernsteuerabteilung der Gothaer als Experte für den Bereich Produktsteuern zuständig.

** Jens Liebehentschel ist als Aktuar und mathematischer Sachverständiger bei der GBG-Consulting für betriebliche Altersversorgung GmbH in Köln tätig.

(5)

5 Auswirkungen des BFH-Urteils

in der Praxis

Für Gesellschaften mit Pensionszu- sagen zugunsten ihrer beherrschen- den GGF ergeben sich bei der Berech- nung des Teilwerts – abhängig von der Fallgestaltung – erhebliche steu- erliche Auswirkungen, je nachdem ob das vertraglich vereinbarte Pensi- onsalter oder das von der Finanz- verwaltung vorgegebene Mindest- pensionsalter zugrunde gelegt wird.

Dies soll anhand folgender Rechen- beispiele verdeutlicht werden:

Beispiel 1 – vertragliches Pensions- alter = 65

Unmittelbare Pensionszusage gegen- über einem beherrschenden GGF unter der Annahme der folgenden Voraussetzungen:

Das nachfolgende Diagramm 1 stellt den Teilwertverlauf (= steuerlich höchstzulässige Soll-Rückstellung) der obigen Pensionszusage in Abhängigkeit zweier unterschiedli- cher Finanzierungsalter dar.

Der Teilwertverlauf, der auf dem ver- traglich vereinbarten Pensionsalter 65 basiert, liegt während der Finan- zierungsphase stets oberhalb des Teilwertverlaufs, der sich aus dem vorgegebenen Mindestpensionsalter von 67 ergeben würde. Offenbar hängt die Größenordnung des Unter- schiedsbetrags der Teilwertverläufe entscheidend vom Betrachtungszeit- punkt ab. Im Alter 50 ist der „Teilwert PA=65“ lediglich um 10.747 EUR höher als der „Teilwert PA=67“.

Zehn Jahre später, im Alter 60, liegt der „Teilwert PA=65“ bereits um 36.032 EUR höher als der „Teilwert PA=67“. Im vertraglich vereinbarten Pensionsalter von 65 Jahren beträgt die Differenz sogar 73.883 EUR.

Beispiel 2 – vertragliches Pensions- alter = 60

Unmittelbare Pensionszusage gegen- über einem beherrschenden GGF unter der Annahme der folgenden Voraussetzungen:

Im unten stehenden Diagramm 2 wird der Teilwertverlauf der obigen Pensionszusage mit einem Finanzie- rungsalter 60 bzw. 67 dargestellt.

Geburtstag 14.09.1974

Geschlecht Männlich

Eintrittsdatum 14.09.2014 Altersrente ab 24.000 € p.a.

Pensionsalter (Festbetrag)

Invalidenrente 24.000 € p.a.

bis Pensionsalter (Festbetrag)

Hinterbliebenenrente 60 % in Prozent der Alters-/

Invalidenrente

Vertraglich vereinbartes 65 Pensionsalter

Finanzierungsalter für 67 die Rückstellungsbildung

nach R 6a Abs. 8 EStR

Geburtstag 14.09.1974

Geschlecht Männlich

Eintrittsdatum 14.09.2014 Altersrente ab 24.000 € p.a.

Pensionsalter (Festbetrag)

Invalidenrente 24.000 € p.a.

bis Pensionsalter (Festbetrag)

Hinterbliebenenrente 60 % in Prozent der Alters-/

Invalidenrente

Vertraglich vereinbartes 60 Pensionsalter

Finanzierungsalter für 67 die Rückstellungsbildung

nach R 6a Abs. 8 EStR

Diagramm 1: Teilwertverläufe in Abhängigkeit der Finanzierungsalter 65 und 67

Diagramm 2: Teilwertverläufe in Abhängigkeit der Finanzierungsalter 60 und 67

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6 Erneut ist festzustellen, dass der Teil-

wertverlauf, der auf dem vertraglich vereinbarten Pensionsalter basiert, während der Finanzierungsphase stets oberhalb des Teilwertverlaufs liegt, der sich aus dem vorgegebe- nen Mindestpensionsalter von 67 ergeben würde. Im Alter 50 beträgt die Differenz zwischen dem „Teilwert PA=60“ und dem „Teilwert PA=67“

nunmehr 56.474 EUR. Fünf Jahre später, im Alter 55, beträgt die Diffe- renz bereits 103.177 EUR.

Im Beispiel 1führt die im Alter 55 um 19.720 EUR höhere Rückstellung zu einer entsprechenden Reduzierung des steuerbilanziellen Gewinns der Kapitalgesellschaft. Bei einer ange- nommenen Steuerbelastung der GmbH von 30 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis in Höhe von 5.916 EUR.

Im Beispiel 2 ist die auf dem vertraglichen Pensionsalter basie- rende Rückstellung im Alter 55 um 103.177 EUR größer, was eine Steuerersparnis in Höhe von 30.953 EUR zur Folge hätte.

Anmerkung

Das von der Finanzverwaltung in der Richtlinie R 6a Abs. 8 EStR vorgege- bene Mindestpensionsalter wirkt sich

ausschließlich auf die Finanzierung der Rückstellung für einen aktiv für die Kapitalgesellschaft tätigen GGF aus. Sollte der GGF vorzeitig – oder auch planmäßig zum vereinbarten Pensionsalter – bei der Gesellschaft ausscheiden, so ergibt sich ein Bilanzsprung auf den vollen Barwert der zu bewertenden Versorgungsleis- tungen. Ein etwaiges Mindestpensi- onsalter wäre nicht länger zu berück- sichtigen.

Ausblick

Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil steht noch aus. Es ist denkbar, dass ein Nichtanwen- dungserlass ergeht. Denkbar ist aber auch, dass die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH übernimmt.

Sofern die Finanzbehörden auf einen Nichtanwendungserlass verzichten und auch der Gesetzgeber nicht aktiv wird, führt die neue BFH-Rechtspre- chung für viele Kapitalgesellschaften zu Steuervorteilen.

Ob und inwieweit die Finanzverwal- tung eine Bewertung der Pensions- rückstellung nach Maßgabe des BFH- Urteils akzeptiert, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten.

Unklar ist auch, in welchen Fällen es diesbezüglich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung käme und wie diese ggf. zu ermitteln wäre.

Derzeit erscheint es sinnvoll, wenn die GmbH zwei Werte ermittelt (einen

„BMF-Wert“ sowie einen „BFH-Wert“) und gemeinsam mit ihrem steuerli- chen Berater entscheidet, welchen der beiden Werte sie bei der Bilanzer- stellung in Ansatz bringt.

Die GBG stellt interessierten Kunden auf Wunsch neben dem bisherigen

„BMF-Wert“ auch den „BFH-Wert“ zur Verfügung. Eine entsprechende Beauftragung kann im Zuge der jährli- chen Anforderung der Bilanzgutach- ten erfolgen.

Ferner empfiehlt es sich bei dieser Gelegenheit, die Zusage auf ihre Finanzierbarkeit bzw. Werthaltigkeit hin zu überprüfen, um etwaige Dek- kungslücken frühzeitig zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern.

PRAXISTIPP

(7)

7

+++ KURZ NOTIERT +++

von Ingo Nitsche, Dipl.-Vw.

Urteil des BAG vom 30.09.2014 (Az.:

3 AZR 402/12) zur Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrenten Der Kläger erhält von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Ruhegeld nach der Leis- tungsordnung „A“ des Essener Verban- des. Bei den Rentenanpassungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 wurde jeweils ein biometrischer Faktor in Höhe von 0,765 % mindernd in Abzug ge- bracht, mit dem die höheren Belastun- gen der Mitgliedsunternehmen ausge- glichen werden sollen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes länger leben als die Bezieher von GRV-Renten. Gegen diesen Abzug bei der Rentenanpassung richtete sich die Klage des Versorgungsempfän- gers, der das BAG in vollem Umfang stattgab: „Die zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 vom Essener Verband getroffenen Anpassungsbeschlüsse ent- sprachen wegen der Berücksichtigung des biometrischen Faktors nicht billigem Ermessen. Daher war das monatliche Ruhegeld des Klägers zu beiden Anpas- sungsstichtagen um jeweils weitere 0,765 % anzuheben.“

Urteil des BSG vom 23.07.2014 (Az.:

B 12 KR 28 /12 R) zur Beitragspflicht in der GKV/GPflV für Leistungen aus (privat fortgeführten) Pensionskassen- versorgungen

Das BSG hatte bereits entschieden, dass bei Direktversicherungen, die der Arbeit- nehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Versiche- rungsnehmer mit eigenen Beiträgen fort- geführt hat, lediglich der Teil der Leistun- gen in der GKV/GPflV zu verbeitragen ist, der auf den während des Arbeitsverhält- nisses gezahlten Beiträgen beruht. Strit- tig war, ob diese Regelung auch für den Durchführungsweg Pensionskasse gilt.

Nun hat das BSG entschieden, dass die zu Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung nicht auf Pensionskas- senversorgungen zu übertragen sei.

Begründet wurde dies damit, „dass der institutionelle Rahmen des Betriebsren- tenrechts im „Durchführungsweg Pensi- onskasse“ nie völlig verlassen wird. Pen-

sionskassen sind – anders als Kapital- bzw. Lebensversicherungsunternehmen – in ihren Aktivitäten von vornherein auf den Zweck Durchführung der betriebli- chen Altersversorgung beschränkt.“

„Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt wer- den, beitragsrechtlich stets Bezüge der betrieblichen Altersversorgung. Uner- heblich für diese Zuordnung ist insoweit, ob es sich bei der leistenden Institution um eine „regulierte“ oder eine „deregu- lierte“ Pensionskasse handelt (…).

Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob dabei Leistungen in Rede stehen, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen.“ Somit unterliegt bei privat fortgeführten Pensionskassenversor- gungen – im Gegensatz zu privat fortge- führten Direktversicherungen – stets die komplette Leistung der Beitragspflicht.

Urteil des BFH vom 25.06.2014 (Az.:

I R 76/13) zur verdeckten Gewinnaus- schüttung infolge Ausscheidens des beherrschenden GGF aus dem Unter- nehmen vor Ablauf der Erdienenszeit Im konkreten Fall hatte der am 21.03.1943 geborene beherrschende GGF einer im Jahre 1998 errichteten GmbH am 01.01.2001 eine Pensionszu- sage auf eine monatliche Altersrente von 1.500 Euro mit Vollendung des 68.

Lebensjahres erhalten. Im Geschäftsfüh- rervertrag war geregelt, dass beide Par- teien berechtigt sind, zum Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Mit einem Aufhebungsver- trag wurde die Beendigung der berufli- chen Tätigkeit zum 31.08.2006 verein- bart. In der Folgezeit wurde die Tätigkeit für das Unternehmen fortgesetzt, jedoch nur in geringem Umfang (zunächst als geringfügig Beschäftigter). Das Arbeits- verhältnis wurde erst zum 30.09.2011 beendet. Seit dem 01.10.2011 wurde die vereinbarte Altersrente gezahlt.

Das Finanzamt erkannte die Pensions- rückstellung zum 31.12.2006 nicht mehr an, löste diese gewinnerhöhend auf und erließ unter Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen entsprechende Steuerbescheide, da es an der Einhal- tung der sog. Erdienbarkeitsfristen man-

gele. Die dagegen gerichtete Klage war weitgehend erfolgreich (Urteil des FG des Saarlandes vom 18.09.2013, Az.: 1 K 1124/12). Das Finanzamt klagte daher beim BFH.

Der BFH entwickelte hierzu folgende Leit- sätze: „Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unter- nehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführun- gen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswe- gen regelmäßig verdeckte Gewinnaus- schüttungen dar.“

Zwischen Zusagezeitpunkt und vorgese- henem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand müssen mindestens zehn Jahre liegen. Dies wäre im konkreten Fall ursprünglich noch möglich gewesen. Der BFH weist in seiner Entscheidung aller- dings auch darauf hin, dass wegen der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit des Anstellungsvertrages mit Vollendung des 65. Lebensjahres Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erdienenszeit bis zum 68. Lebensjahr geäußert werden kön- nen. „Im Einzelnen kann das aber dahin- stehen. Denn infolge des Ausscheidens (…) am 1. September 2006 wurde die getroffene Zusagevereinbarung vom 1. Januar 2001 jedenfalls tatsächlich nicht (mehr), wie aber bei einem beherr- schenden Gesellschafter vonnöten, durchgeführt.“ Die weitere (geringfü- gige) Tätigkeit im Unternehmen führt zu keinem anderen Ergebnis: „ausschlag- gebend ist, dass ihm die Pensionszu- sage nach Grund und Höhe nicht

„abstrakt“, sondern für seine im Zusage- zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer erteilt worden ist.“

Nach Auffassung des BFH war das Finanzamt daher „befugt, die der Rück- stellung jährlich zugeführten Beträge dem Gewinn außerhalb der Bilanz hinzu- zurechnen. Es war jedoch nicht befugt, die Rückstellung in Höhe der zum 31. Dezember 2005 ausgewiesenen Höhe gewinnerhöhend aufzulösen“, da das Unternehmen dem ehemaligen

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+++ KURZ NOTIERT +++

beherrschenden GGF gegenüber „durch die diesem gegebene Pensionszusage nach wie vor zivilrechtlich und damit auch zur Bildung der Rückstellung ver- pflichtet“ war.

Urteil des BAG vom 17.06.2014 (Az.:

3 AZR 757/12) zur unterschiedlichen Behandlung von gewerblichen Arbeit- nehmern und Angestellten bei der Berechnung einer Betriebsrente Nach Auffassung des BAG kann die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Ange- stellten bei der Berechnung der Betriebs- rente im Rahmen einer Gesamtver- sorgung zulässig sein, wenn die Vergü- tungsstrukturen, die sich auf die Berech- nungsgrundlagen der bAV auswirken, unterschiedlich sind.

Im konkreten Fall waren die Grundbe- träge für die Berechnung der bAV für Angestellte höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Dies ist aus Sicht des BAG nicht zu beanstanden, da gewerbli- che Arbeitnehmer in dem Unternehmen Zulagen und Zuschläge erhalten, die Angestellten derselben Vergütungs- gruppe nicht oder in wesentlich geringe-

rem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höhe- res pensionsfähiges Gehalt und erwer- ben Anspruch auf eine höhere gesetz- liche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.

Urteile des BAG vom 17.06.2014 (Az.:

3 AZR 491/12) sowie vom 20.05.2014 (u.a. 3 AZR 936/11 und 3 AZR 209/12) zu den Folgen der außerplanmäßigen Anhebung der GRV-BBG bei gespalte- ner Rentenformel

Das BAG bestätigte in weiteren Urteilen seine Abkehr von den Urteilen vom 21.04.2009, wonach die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplan- mäßigen Anhebung der BBG zu berech- nen sei und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. Die Regelungen der Versor- gungswerke „sind nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Versor- gungsleistungen des Klägers so berech- net werden, als wäre die „außerplan- mäßige“ Anhebung der Beitragsbemes- sungsgrenze in der gesetzlichen Renten- versicherung zum 1. Januar 2003 nicht erfolgt.“

Urteil des BAG vom 15.04.2014 (Az.: 3 AZR 114/12) zur vorgezogenen Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr für einen Fremdgeschäftsführer Das BAG entwickelte hierzu folgende Leitsätze: „Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 30a BetrAVG bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in

§ 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraus- setzungen erfüllt. Dazu ist nicht erforder- lich, dass ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetz- lichen Rentenversicherung besteht.“

Urteil des BFH vom 10.04.2014 (Az.: VI R 62/11) zu Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen

Diesbezüglich entwickelte der BFH fol- genden Leitsatz: „Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäfts- partnern als auch einem weiteren Per- sonenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.“

IMPRESSUM Herausgeber:

Gothaer Lebensversicherung AG Abt. Leben Produktmarketing – LPM2 Arnoldiplatz 1 · 50969 Köln

www.gothaer.de

Verantwortlich für den Herausgeber:

Nicolai Engel, Bianca Hövelmann Redaktion:

Ingo Nitsche (LPM2)

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