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Lucas Kofler. Masterarbeit

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(1)

Eine empirische Analyse der Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofs zu Abgabenfragen der Land- und Forstwirtschaft

Masterarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades eines Master of Science

der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit¨at Graz

Betreuer: Dr. Rainer Niemann

Institut: Institut f¨ur Unternehmensrechnung und Steuerlehre

Graz, Dezember 2019

(2)

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis

Abk¨urzungsverzeichnis VI

Tabellenverzeichnis VII

Abbildungsverzeichnis VIII

1 Einleitung 1

1.1 Begriffsdefinition Land- und Forstwirtschaft . . . 1

1.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft . . . 2

1.3 Gegenstand und Zielsetzung der Arbeit . . . 4

1.4 Abgrenzung des Themas . . . 5

1.5 Aufbau der Arbeit . . . 6

2 Land- und Forstwirtschaft im Abgabenrecht 7 2.1 Einkunftsermittlung in der Land- und Forstwirtschaft . . . 7

2.1.1 Vollpauschalierung . . . 8

2.1.2 Teilpauschalierung . . . 10

2.1.3 Einnahmen- und Ausgabenrechnung & Buchf¨uhrungspflicht . . . 10

2.2 Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft . . . 11

2.2.1 Landwirtschaft im engeren Sinne . . . 12

2.2.2 Landwirtschaft im weiteren Sinne . . . 12

2.2.3 Forstwirtschaft . . . 12

2.2.4 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe . . . 13

2.2.5 Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht . . . . 13

2.2.6 Jagd . . . 14

2.2.7 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb . . . 14

2.2.8 Land- und forstwirtschaftliche Nebent¨atigkeit . . . 16

2.3 Sozialversicherung in der Land- und Forstwirtschaft . . . 17

2.4 Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft . . . 18 I

(3)

3 Datenbasis und Dokumentation 20

3.1 Kritische Variablen der Analyse . . . 21

3.1.1 Verfahrensdauer . . . 22

3.1.2 Verfahrensausgang . . . 22

3.1.3 Revisionswerber im Verfahren . . . 23

3.1.4 Vertretung im Verfahren . . . 23

3.1.5 Gerichtsstand im Verfahren . . . 23

3.1.6 Rechtsinstrument im Verfahren . . . 23

3.1.7 Steuereffekt im Verfahren . . . 24

3.1.8 Steuerart im Verfahren . . . 24

3.1.9 Steuern vom Einkommen und Ertrag . . . 25

3.1.10 Steuern vom Verm¨ogen . . . 25

3.1.11 Steuern vom Umsatz . . . 25

3.1.12 Verbrauchssteuern . . . 26

3.1.13 Verkehrssteuern . . . 26

3.1.14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Andere Sozialversiche- rungsgesetze . . . 26

3.1.15 Bewertungsrecht . . . 26

4 Pr¨asentation der Ergebnisse 27 4.1 Anzahl der VwGH-Erkenntnisse zum Abgabenrecht im Vergleich zum Ab- gabenaufkommen . . . 28

4.2 Anzahl der VwGH-Erkenntnisse in der Land- und Forstwirtschaft im Ver- gleich zum Abgabenaufkommen . . . 31

4.3 Untersuchungsergebnisse in der Land- und Forstwirtschaft . . . 33

4.4 Zeitdauer im Verfahren vor dem VwGH . . . 34

4.5 Verfahrensausgang & Revisionswerber im Verfahren vor dem VwGH . . . . 35

(4)

INHALTSVERZEICHNIS

4.6 Vertretung im Verfahren vor dem VwGH . . . 36

4.7 Gerichtsstand im Verfahren . . . 37

4.8 Rechtsinstrument vor dem VwGH . . . 38

4.9 Steuereffekt im Verfahren vor dem VwGH . . . 39

4.10 Steuerart im Verfahren vor dem VwGH . . . 40

5 Ursachenanalyse der Verfahren vor dem VwGH 41 5.1 Abgabenart Ertragsteuern . . . 41

5.1.1 Eink¨unfte aus Gewerbebetrieb . . . 42

5.1.2 Liebhaberei . . . 43

5.1.3 Abzugsf¨ahigkeit von Betriebsausgaben . . . 43

5.1.4 Abzugsf¨ahigkeit von Werbungskosten . . . 43

5.1.5 Außerordentliche Eink¨unfte . . . 44

5.1.6 Zuordnung Verm¨ogen . . . 44

5.1.7 Vermietung und Verpachtung . . . 45

5.1.8 Zurechnung Betriebseinnahmen . . . 45

5.1.9 Gewinnermittlungsart . . . 46

5.1.10 Investitionsbeg¨unstigungen . . . 46

5.1.11 Gewerblicher Grundst¨uckshandel . . . 46

5.1.12 Sonstige Eink¨unfte . . . 47

5.1.13 Betriebsf¨uhrereigenschaft . . . 47

5.1.14 Einheitlicher Betrieb . . . 48

5.1.15 Eink¨unfte aus Kapitalverm¨ogen . . . 48

5.1.16 Steuersatz . . . 48

5.1.17 ¨Ubergabe Land- und Forstwirtschaft . . . 48

5.2 Abgabenart Umsatzsteuern . . . 49

5.2.1 Regelbesteuerung . . . 50 III

(5)

5.2.2 Liebhaberei . . . 51

5.2.3 Steuerbefreiung . . . 51

5.2.4 Vorsteuerberichtigung . . . 51

5.2.5 Steuerbarkeit . . . 52

5.2.6 Rechnungsmerkmale . . . 52

5.2.7 Steuersubjekt . . . 53

5.3 Abgabenart Verm¨ogensteuern . . . 53

5.3.1 Diverse Verm¨ogensabgaben . . . 54

5.3.2 Bemessungsgrundlage f¨ur Verm¨ogensteuerberechnung . . . 54

5.3.3 Grundsteuer . . . 55

5.3.4 Steuerbarkeit Verm¨ogen . . . 55

5.4 Abgabenart Verkehrsteuern . . . 55

5.4.1 Bemessungsgrundlage und Steuersatz Grunderwerbsteuer . . . 56

5.4.2 Befreiung Grunderwerbsteuer . . . 57

5.4.3 Befreiung Schenkungssteuer . . . 57

5.4.4 Bemessungsgrundlage Schenkungssteuer . . . 58

5.4.5 Befreiung KFZ-Steuer . . . 58

5.4.6 Bemessungsgrundlage Erbschaftssteuer . . . 58

5.4.7 Einhebung Grunderwerbsteuer . . . 59

5.5 Abgabenart Sozialabgaben . . . 59

5.5.1 Betriebsf¨uhrer . . . 61

5.5.2 Eintritt Pflichtversicherung . . . 62

5.5.3 Bemessungsgrundlage Sozialversicherung . . . 62

5.5.4 Beihilfen . . . 63

5.5.5 Ubergabe / Aufgabe Land- und Fortwirtschaft . . . .¨ 64

5.5.6 Arbeitsunfall . . . 64

(6)

INHALTSVERZEICHNIS

5.5.7 Einhebung Beitr¨age . . . 64

5.5.8 Fristigkeit Beschwerde . . . 65

5.5.9 Mehrfachversicherung . . . 65

5.6 Bewertungsrecht . . . 65

5.6.1 Ausscheiden aus land- und forstwirtschaftlichen Verm¨ogen . . . 66

5.6.2 H¨ohe Einheitswert . . . 66

5.6.3 Zuordnung Einheitswert . . . 67

6 Conclusio 68 6.1 Ausblick . . . 69

A Anhang IV

A.1 Relevante Erkenntnisse des VwGH je Index . . . IV A.2 Relevante Erkenntnisse des VwGH nach Abgabenarten . . . XXVI

A.2.1 Ertragsteuern . . . XXVI A.2.2 Umsatzsteuern . . . XXXIII A.2.3 Verm¨ogensteuern . . . XXXV A.2.4 Verkehrsteuern . . . XXXVI A.2.5 Sozialabgaben . . . XXXVIII A.2.6 Bewertungsrecht . . . XLV

Literaturverzeichnis XLVIII

V

(7)

Abk¨ urzungsverzeichnis

AbglufBG Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz

ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

BewG Bewertungsgesetz

BSVG Bauern-Sozialversicherungsgesetz

ErbStG Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

EStG Einkommensteuergesetz

EU Europ¨aische Union

EW Einheitswert

GKK Gebietskrankenkasse

GrEStG Grunderwerbsteuergesetz

GrStG Grundsteuergesetz

KGG Karenzgeldgesetz

KStG K¨orperschaftsteuergesetz

LAG Landarbeitsgesetz

LuF-PauschVO 2015 Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung 2015

LVO Liebhabereiverordnung

MwSt-SystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie RIS Rechtsinformationssystem des Bundes

RLN Reduzierte land- und forstwirtschaftliche Fl¨ache StudFG Studienf¨orderungsgesetz

SVB Sozialversicherung der Bauern UID-Nummer Umsatzsteuer-Identikations-Nummer

UStG Umsatzsteuergesetz

VE Vieheinheiten

VermStG Verm¨ogensteuergesetz

VwGH Verwaltungsgerichtshof

(8)

TABELLENVERZEICHNIS VII

Tabellenverzeichnis

4.1 Das RIS in Zahlen . . . 27

4.2 Prozentuelle Verteilung der Erkenntnisse . . . 27

4.3 Abgabenaufkommen nach Abgabenarten in Mio Euro . . . 28

4.4 Erkenntnisse des VwGH zum Steuer- und Sozialversicherungsgesetz . . . . 30

4.5 Erkenntnisse des VwGH zum Steuer- und Sozialversichergesetz in der LuF 31 4.6 Relevante Erkenntnisse des VwGH im Analysezeitraum zur Land- und Forstwirtschaft . . . 33

4.7 Verfahrensdauer vor dem VwGH . . . 35

4.8 Verfahrensausgang & Revisionswerber vor dem VwGH . . . 36

4.9 Vertretung im Verfahren vor dem VwGH . . . 36

4.10 Gerichtsstand im Verfahren vor dem VwGH . . . 37

4.11 Rechtsinstrument im Verfahren vor dem VwGH . . . 38

4.12 Steuereffekt im Verfahren vor dem VwGH . . . 39

4.13 Steuerart im Verfahren vor dem VwGH . . . 40

5.1 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zu Ertragsteuern . . . 41

5.2 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zu Umsatzsteuern . . . 49

5.3 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zu Verm¨ogensteuern . . . 53

5.4 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zu Verkehrsteuern . . . 56

5.5 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zur Sozialversicherung . . . 59

5.6 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zur Sozialversicherung mit bereinig- ten Zahlen . . . 60

5.7 Ursachen f¨ur Erkenntnisse des VwGH zum Bewertungsrecht . . . 66

(9)

Abbildungsverzeichnis

1 Produktionswert in der Land- und Forstwirtschaft (Quelle: Gr¨uner Bericht 2018) . . . 2 2 Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung . . . 8 3 Abgabenaufkommen nach Abgabenarten in Prozent . . . 29 4 Erkenntnisse des VwGH zum Steuer- und Sozialversicherungsgesetz in Pro-

zent . . . 30 5 Erkenntisse des VwGH zum Steuer- und Sozialversicherungsgesetz in der

LuF in Prozent . . . 32

(10)

EINLEITUNG

1 Einleitung

Die Land- und Forstwirtschaft, welche gesammelt auch als der prim¨are Sektor bezeichnet wird, muss sich in ¨Osterreich durchaus unterschiedliche Meinungen bez¨uglich ihrer T¨atig- keiten gefallen lassen.

W¨ahrend viele Personen die Land- und Forstwirte aufgrund der umfangreichen abgaben- rechtlichen Gewinnpauschalierungsm¨oglichkeiten, sowie der schier unendlich erscheinen- den ¨offentlichen Subventionsm¨oglichkeiten im Vorteil gegen¨uber anderen Steuersubjekten sehen, gibt es durchaus auch Meinungen, welche die Wichtigkeit des prim¨aren Sektors anhand anderer Merkmale bewerten.

So gibt es Vertreter, die durchaus Verst¨andnis f¨ur die Pauschalierungs- und Subventi- onsm¨oglichkeiten haben, da Landwirte f¨ur das heimische ¨Okosystem und die Natur un- erl¨asslich sind und ihnen Aufgaben wie Landschaftspflege, Aufrechterhaltung von heimi- schen Qualit¨atswaren und ¨Ahnliches zu teil werden. Hierbei gilt vielfach die Meinung, dass die oben erw¨ahnten Aufgaben keine oder nur relativ schwer Gewinne abwerfen k¨onnen und dadurch Land- und Forstwirte wirklich im Nachteil sind, wodurch eine Steuererleichterung durchaus gerechtfertigt ist.

1.1 Begriffsdefinition Land- und Forstwirtschaft

Zu Beginn dieser Ausarbeitung ist eine genauere Begriffsdefinition der Land- und Forst- wirtschaft notwendig. Die allgemeine Definition der Land- und Forstwirtschaft lehnt sich stark an das ¨osterreichische Steuerrecht an, auch wenn es im Steuerrecht selbst auch keine explizite gesetzliche Regelung f¨ur diesen Ausdruck gibt. Vielmehr bedient man sich der Gliederung des§ 21 EStG, in welchem T¨atigkeiten genannt werden, deren Betriebsergeb- nis den Eink¨unften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet werden.1

Gem¨aߧ21 EStG versteht man darunter Eink¨unfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gem¨usebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkr¨afte gewinnen. Weiters umfassen die land- und forstwirtschaftlichen T¨atigkeiten auch Tierzucht, Tierhaltung, Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft, Bienenzucht und Jagd.2

Allgemeiner gesagt kann angemerkt werden, dass unter Land- und Forstwirtschaft T¨atig- keiten zu verstehen sind, die die planm¨aßige Nutzung der nat¨urlichen Kr¨afte des Bodens

1 Vgl. Jilch (2015), S. 45.

2 Vgl. Jilch (2015), S. 260f.

1

(11)

zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen und Tieren vorsehen.3

1.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft

Mit einem Beitrag von 1,3 % zur Bruttowertsch¨opfung und einem Produktionswert von 8.897 Mio. Euro, vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbereiche ausgenommen, ist die Wich- tigkeit der Land- und Forstwirtschaft f¨ur den Wirtschaftstandort ¨Osterreich unbestritten.4 Der Produktionswert verteilt sich, wie die Grafik unterhalb zeigt, mit 7.301 Mio. Euro auf die Landwirtschaft und mit 1.596 Mio. Euro auf die Forstwirtschaft.5

Innerhalb der Landwirtschaft, welche wie oben beschrieben, den mit Abstand gr¨oßeren Teil zum Produktionswert beitr¨agt, sind in ¨Osterreich die wichtigsten T¨atigkeitsbereiche die Tierzucht (1.939 Mio. Euro), die Milchwirtschaft (1.321 Mio. Euro), der Getreidean- bau (755 Mio. Euro), der Gem¨use- und Gartenbau (626 Mio. Euro), sowie der Weinbau (580 Mio. Euro).6

Abbildung 1: Produktionswert in der Land- und Forstwirtschaft (Quelle: Gr¨uner Bericht 2018)

Land- und Forstwirte sind jedoch in ihren T¨atigkeiten kein vollkommen abgeschlossener

3 Vgl. Jilch (2015), S. 259.

4 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 12.

5 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 12.

6 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 13.

(12)

EINLEITUNG

Wirtschaftsbereich.

Auch der prim¨are Sektor ist als Abnehmer von Investitionsg¨utern, Betriebsmitteln und Dienstleistungen zum einen ein interessanter Kunde um zum anderen ein Lieferant von land- und forstwirtschaftlichen Produkten. In diesem Zusammenhang k¨onnen Pflanzen- schutz, D¨ungemittel, Futtermittel, Landmaschinen, Treibstoffe und Energie als die wich- tigsten zugekauften Produkte und G¨uter des Lebensmitteleinzelhandels wie Fleischpro- dukte, Milch- und Molkereiprodukte, Mehl, Obst, Gem¨use, Wein und diverse ¨Ole als die wichtigsten verkauften Produkte angesehen werden.7

Neben der beachtlichen Produktionswerte kann sich auch die Anzahl der Betriebe, sowie die Anzahl der Besch¨aftigen, auch wenn beide Zahlen r¨uckl¨aufig sind, sehen lassen.

162.018 Betriebe, was einem R¨uckgang von 6,5 % seit 2010 entspricht, besch¨aftigen aktu- ell 404.700 Personen.8

Die Tendenz in ¨Osterreich, aber genauso in der Europ¨aischen Union, zeigt immer mehr in Richtung Großbetriebe in der Land- und Forstwirtschaft. Betrug die durchschnittlich bewirtschaftete Fl¨ache im Jahr 1951 noch 18,8 ha pro Bauer, so betrug diese 2016 be- achtliche 45,2 ha.9 Effizienzsteigerungen durch neue An- und Abbaumethoden, aber auch produktivere Maschinen sind mit Sicherheit Gr¨unde f¨ur diese Tendenz.

Bez¨uglich der Besch¨aftigten Personen ist diese Effizienzsteigerung ebenso stark sp¨urbar.

Waren im Jahr 1951 noch 1,6 Millionen Personen besch¨aftigt, so waren es im Jahr 2016 nur noch lediglich 404.700, wobei f¨ur diese Zahl auch Teilzeitbesch¨aftigungen, was als Besch¨aftigungsform in der Land- und Forstwirtschaft durchaus ¨ublich ist, Vollzeitbesch¨afti- gungen gleichgestellt werden.10

Von den durchschnittlich pro Betrieb arbeitenden 2,5 Vollzeit¨aquivalenten sind zwar ak- tuell immer noch knapp ¨uber 82 % Familienarbeitskr¨afte, allerdings nehmen diese immer weiter ab, was zu einem Anstieg an familienfremden Arbeitskr¨aften f¨uhrt.11

Als bevorzugte Betriebsform in der Land- und Forstwirtschaft gilt das Einzelunterneh- men. Rund 90 % der Betriebe werden von Einzelunternehmern gef¨uhrt und lediglich 10

% von Personengemeinschaften und juristischen Personen.12

Die Tendenz zum Einzelunternehmen im prim¨aren Sektor kann auch in den Staaten der restlichen Europ¨aischen Union best¨atigt werden.13

7 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 16.

8 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 58.

9 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 58.

10 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 64.

11 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 64.

12 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 58f.

13 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 60f.

3

(13)

Erw¨ahnenswert im Zusammenhang mit der EU ist allerdings, dass in exakt 7 Mitglied- staaten rund 81 % der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe niedergelassen sind.14 Als Vergleich dazu findet man in ¨Osterreich 1,3 % dieser Betriebe.

Auch wenn die bisher pr¨asentierten Zahlen ganz klar die Wichtigkeit der Land- und Forstwirtschaft f¨ur den Wirtschaftstandort ¨Osterreich determinieren, so muss speziell was die Abgabenleistung betrifft, angemerkt werden, dass die bereits erw¨ahnten umfangrei- chen Pauschalierungsm¨oglichkeiten hier doch eine ¨außerst starke Auswirkung haben. Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines Land- und Forstwirts in ¨Osterreich betr¨agt ak- tuell nach Berechnungen des Gr¨unen Berichts rund 28.000 Euro.15

Bei Außerachtlassung von Freibetr¨agen, Absetzbetr¨agen und Progressionseffekten m¨usste dies zu einer Steuerlast f¨ur Land- und Forstwirte in H¨ohe von 850,0 Mio. Euro f¨uhren.

J¨ahrlich f¨uhren ¨osterreichische Land- und Forstwirte allerdings insgesamt nur 56 Mio.

Euro an Einkommensteuer, 28,3 Mio. Euro an Grundsteuer und 30,8 Mio. Euro an land- und forstwirtschaftlicher Abgabe ab.16

Vergleicht man dies mit den Gesamteinnahmen in ¨Osterreich lediglich aus den Einkom- mensteuern in H¨ohe von rund 48 Mrd. Euro, sowie mit der oben errechneten eigentli- chen Abgabenbelastung, so kann das oberhalb angef¨uhrte Argument der geringen Abga- benleistung der Land- und Forstwirte im Vergleich zu anderen Steuersubjekten definitiv best¨atigt werden.17

1.3 Gegenstand und Zielsetzung der Arbeit

Wie bereits oben ausf¨uhrlich beschrieben ist die Relevanz der Land- und Forstwirtschaft aus ¨okonomischer und ¨okologischer Sicht eindeutig zu bejahen. Die große Diskrepanz zwi- schen den tats¨achlichen Eink¨unften auf Basis des Gr¨unen Berichts und den anschließend tats¨achlich geleisteten Abgaben l¨asst selbstverst¨andlich eine Diskussion der steuerlichen Gerechtigkeit im Vergleich zu anderen Steuersubjekten als gerechtfertigt erscheinen.

Aus diesem Grund befasst sich diese Ausarbeitung mit einer Analyse der Ursachen der Streitpotentiale des ¨osterreichischen Steuer- und Sozialversicherungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft. Genauer gesagt wird anhand von Erkenntnissen des Verwaltungsge- richtshofs versucht herauszufinden, ob es denn Bereiche in der ¨osterreichischen Rechtsspre- chung gibt, bei welcher die Meinungen zwischen Verwaltungsgerichtshof, den Steuerpflich-

14 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 60.

15 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 59.

16 Vgl. Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft (2018), S. 15.

17 Vgl. Statistik Austria (2019), S. 13.

(14)

EINLEITUNG

tigen und der Finanzverwaltung oftmlas auseinandergehen und dadurch die Grundlage f¨ur eine Streitanf¨alligkeit bieten.

Die Ausarbeitung soll dabei nicht nur eine Aussage dar¨uber treffen, ob denn tats¨achlich Streitanf¨alligkeit besteht oder nicht, sondern wird sie diesbez¨uglich auch ausgew¨ahlte Steuerarten tiefgr¨undig untersuchen, um so auch die konkreten Ursachen der m¨oglichen Streitanf¨alligkeit herauszufinden. In der vorliegenden Arbeit wird zwar der Einzelfall eines jeden Erkenntnisses auf die Besonderheiten untersucht, jedoch erfolgt die Darstellung der Auswirkungen und Konsequenzen der Rechtssprechung in kumulierter Form.

1.4 Abgrenzung des Themas

Wie bereits erw¨ahnt, handelt es sich bei der hier vorgestellten Untersuchung um eine Analyse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Hierbei k¨onnen insbesondere folgende Ergebnisse neben der Beurteilung ob und insbesondere in welchen Bereichen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Land- und Forstwirte streitanf¨allig ist, geboten werden:

• Verfahrensdauer

• Verfahrensausgang

• Vertretung im Verfahren

• Gerichtsstand im Verfahren

• Rechtsinstrument im Verfahren

• Revisionswerber im Verfahren

• Steuereffekt im Verfahren

• Steuerarten im Verfahren

Aufgrund der vielf¨altigen Pauschalierungsm¨oglichkeiten und der im Allgemeinen ¨außerst simplen Besteuerung der Land- und Forstwirte im Vergleich zu anderen Steuersubjekten ist es in dieser Ausarbeitung nur ¨außerst limitiert m¨oglich, den Streitwert der einzelnen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof zu ermitteln, wodurch eine generelle Analyse auf Basis des Streitwerts unterbleibt.

Weiters wird zwar, wie bereits erw¨ahnt auf einzelne strittige Fragen in den Erkenntnissen im Detail eingegangen, jedoch ist es nicht m¨oglich, auf alle Erkenntnisse einzeln einzu- gehen. Dies w¨urde n¨amlich den Rahmen dieser Ausarbeitung ¨ubersteigen und außerdem

5

(15)

das eigentliche Ziel der Arbeit, n¨amlich die Beurteilung ob und inwieweit das Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Land- und Forstwirte streitanf¨allig ist, in den Hintergrund dr¨angen.

1.5 Aufbau der Arbeit

In diesem Kapitel wurde die Wichtigkeit der Land- und Forstwirtschaft kurz umrissen beziehungsweise die generellen Ziele der Ausarbeitung festgelegt.

In Kapitel 2 werden dem Leser grundlegende Informationen zur Besonderheit der Besteue- rung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe n¨ahergebracht. Zun¨achst wird allgemein auf die Einkunftsart der Land- und Forstwirtschaft im Einkommensteuergesetz, insbesonde- re auf die Besonderheiten der Vollpauschalierung, Teilpauschalierung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Buchf¨uhrungspflicht eingegangen, um in weiterer Folge auch die bedeutenden Nebenbetriebe und Nebent¨atigkeiten zu beschreiben. Zum Abschluss des zweiten Kapitel soll noch abschließend die Umsatzsteuer, sowie die Sozialversicherung f¨ur Land- und Forstwirte umrissen werden.

Kapitel 3 der Ausarbeitung bringt die Datenbasis, auf welcher die Analyse basiert, n¨aher und beschreibt die vorgenommene Analyse im Detail. Zum Abschluss dieses Kapitels werden auch noch die Analysegr¨oßen vorgestellt. Genauer gesagt bedeutet dies, welche allgemeinen Erkenntnisse im Zuge der Analyse f¨ur den Beobachtungszeitraum gezogen werden konnten.

Genau die Ergebnisse dieser Analysegr¨oßen bzw. kritischen Variablen werden anschließend in Kapitel 4 genau unter die Lupe genommen und f¨ur jede einzelne Analysegr¨oße k¨onnen des Weiteren noch umfangreiche Besonderheiten pr¨asentiert werden. Generell kann in die- sem Kapitel bereits eine erste Tendenz betreffend der Streitanf¨alligkeit des Abgabenrechts der Land- und Forstwirte im Vergleich zum Abgabenrecht allgemein getroffen werden.

W¨ahrend in Kapitel 4 bereits eine Analyse der kritischen Variablen erfolgte, erfolgt im Kapitel 5 eine Pr¨asentation der Ursachen der Streitf¨alle vor dem VwGH. Diese Ursachen werden f¨ur jede einzelne Abgabenart separat dargestellt und erfahren in den einzelnen Abgabenarten einer weiteren Kategorisierung, um so einzelne Erkenntnisse des VwGH kumuliert in einer Kategorie vorzustellen.

Zum Abschluss dieser Ausarbeitung folgt in Kapitel 6 nochmals eine Zusammenfassung bzw. W¨urdigung der wesentlichsten Erkenntnisse dieser Ausarbeitung. Des Weiteren ist es dabei auch m¨oglich, eine finale Aussage auf Basis dieser Ausarbeitung zu treffen, wie es um Streitanf¨alligkeit des Abgabenrechts der Land- und Forstwirte bestellt ist.

(16)

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

2 Land- und Forstwirtschaft im Abgabenrecht

Die Hauptgesetzesquellen f¨ur Land- und Forstwirte sind, wie auch ¨uberwiegend bei den anderen betrieblichen Einkunftsarten das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuerge- setz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Weiters relevant ist das Grundsteuergesetz und das Bewertungsrecht, da Land- und Forstwirtschaft eigentlich immer mit Grundbe- sitz und Bewirtschaftung dieser Fl¨achen einhergeht.

Weiters erw¨ahnt werden muss auch das K¨orperschaftsteuergesetz, obwohl dieses keinen all zu starken Einfluss auf die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hat, was vermutlich daran liegen d¨urfte, dass die meisten Betriebe nicht in Form einer Kapitalge- sellschaft gef¨uhrt werden, sondern als Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften, die der Einkommensteuer unterliegen.

2.1 Einkunftsermittlung in der Land- und Forstwirtschaft

Die Ermittlung der Eink¨unfte aus land- und forstwirtschaftlichen T¨atigkeiten unterschei- det sich durchaus wesentlich von den anderen, in ¨Osterreich g¨angigen Einkunftsermitt- lungsarten.

W¨ahrend es f¨ur die anderen betrieblichen Einkunftsarten nur geringf¨ugige Pauschalie- rungsm¨oglichkeiten gibt, so besteht die M¨oglichkeit die Eink¨unfte nach Durchschnitts¨atzen zu berechnen, wie bereits im vorigen Kapitel kurz angemerkt, f¨ur Land- und Forstwirte im umfangreichen Ausmaß. Die hierbei verwendeten Durchschnitts¨atze wurden aufgrund von Erfahrungswerten gebildet und sollen somit zu einer Vereinfachung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei nahezu identem Steueraufkommen, egal welche Ein- kunftsermittlung gew¨ahlt wird, f¨uhren.18

Als m¨ogliche Varianten der Eink¨unfteermittlung kommen daher die Vollpauschalierung, die Teilpauschalierung, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, sowie die Gewinnermitt- lung mittels Betriebsverm¨ogensvergleich (Buchf¨uhrungspflicht) gem¨aß § 4 Abs 1 EStG bzw. § 5 Abs 1 EStG in Betracht.

Selbstverst¨andlich darf eine Pauschalierung, wie es auch bei anderen Pauschalierungsm¨oglich- keiten (Basispauschalierung, Vorsteuerpauschalierung, ...) der Fall ist, allerdings nur bis zum Erreichen von bestimmten Grenzen angewandt werden. Als kritische Grenzen wer- den hierbei der Umsatz, die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fl¨ache, die Vieheinheiten, sowie der Einheitswert herangezogen.19

18 Vgl. Jilch (2015), S. 41.

19 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 305.

7

(17)

Die Begriffe Umsatz und bewirtschaftete landwirtschaftliche Fl¨ache in Hektar sind grunds¨atz- lich selbsterkl¨arend. Bei den Begriffen Vieheinheiten und Einheitswert bedarf es allerdings einer n¨aheren Erkl¨arung.

Unter Vieheinheiten versteht der Gesetzgeber den durchschnittlichen Jahresbestand bzw.

die durchschnittliche Jahresproduktion von Tieren. Selbstverst¨andlich kann hierbei nicht isoliert nur der Wert am 31.12. eines jeden Kalenderjahres betrachtet werden. Vielmehr muss auf eine kombinierte Summe von Durchschnittbestand an Tieren und Durchschnitts- produktion abgestellt werden.20

Abbildung 2: Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen Gewin- nermittlung

Bez¨uglich des Einheitswertes muss zwischen einem sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Einheitswert unterschieden werden. W¨ahrend Ersterer f¨ur die Berech- nung von Sozialversicherungsbeitr¨agen herangezogen wird, ist der steuerrechtliche Ein- heitswert f¨ur die Gewinnermittlung maßgebend.21

Eine Darstellung bzw. genauere Erkl¨arung der Berechnung des Einheitswert w¨urde f¨ur diese Ausarbeitung zu weit greifen, wodurch man den Einheitswert einfach beschrieben als eine Summierung von Werten wirtschaftlicher Einheiten des land- und forstwirtschaft- lichen Verm¨ogens, des Grundverm¨ogens und der wirtschaftlichen Untereinheit des Be- triebsverm¨ogens, verstehen darf.22

2.1.1 Vollpauschalierung

Wie die oberhalb angef¨uhrte Grafik bereits zeigt, ist eine Gewinnermittlung durch Voll- pauschalierung bis zu einem Einheitswert in H¨ohe von EUR 75.000,00 m¨oglich.

20 Vgl. Jilch (2015), S. 471.

21 Vgl. Hubmann (2016), S. 11ff.

22 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 81.

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

Weiters muss die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfl¨ache kleiner als 60 ha sein, es d¨urfen nicht mehr als 120 Vieheinheiten gehalten werden und der Umsatz darf EUR 400.000,00 im Kalenderjahr nicht ¨ubersteigen.23

Anders als bei anderen Gewinnermittlungsarten stellt im Rahmen der Vollpauschalierung der Einheitswert multipliziert mit 42 % die eigentliche Gr¨oße zur Ermittlung des Gewinns dar.24

Es kann daher gesagt werden, dass abgesehen von der ¨Uberpr¨ufung der M¨oglichkeit zur Inanspruchnahme der Vollpauschalierung, die Einnahmen keine relevante Gr¨oße darstel- len. Selbiges kann f¨ur die Ausgaben nur bedingt best¨atigt werden, da gewisse Ausgaben trotz der Pauschalierung in Abzug gebracht werden k¨onnen.

Im Zuge der Gewinnermittlung wird der Einheitswert um verpachtete Fl¨achen multipli- ziert mit dem Hektarsatz reduziert und um gepachtete Fl¨achen, ebenso multipliziert mit dem Hektarsatz, erh¨oht.25

Zusammengefasst errechnet sich der Grundbetrag daher aus dem eigentlichen Einheitswert abz¨uglich Einheitswert f¨ur Verpachtungen und zuz¨uglich Einheitswert f¨ur Zupachtungen.

Von diesem Grundbetrag k¨onnen zus¨atzlich noch vier Ausgaben abgesetzt werden. Dies sind unter anderem Beitr¨age, die Landwirte im Kalenderjahr an die Sozialversicherung der Bauern (SVB) geleistet haben, aber eben auch Schuldzinsen, wenn diese die Land- und Forstwirtschaft betreffen, bezahlte Pachtzinsen und Ausgedingslasten.26 Bei den Pacht- zinsen muss angemerkt werden, dass diese in der tats¨achlichen H¨ohe, aber maximal in H¨ohe von 25 % des auf die zugepachteten Fl¨achen entfallenden Einheitswerts angesetzt werden d¨urfen.27

Mit Ausgedingeaufwendungen sollen zuletzt typische verpflichtende Versorgungsleistun- gen (Wohnrecht, h¨ausliche Pflege, freie Stationen) aus ¨Ubergabsvertr¨agen ihre Abgeltung finden. Angesetzt werden k¨onnen entweder, wenn nachweisbar und glaubhaft, die tats¨achli- chen Kosten oder als Pauschalposition EUR 700,00 pro Person und Jahr.28

Sollten die genannten Aufwendungen die H¨ohe des Grundbetrags multipliziert mit 42 %

¨ubersteigen, so entsteht dadurch kein Verlust, sondern lediglich Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft in H¨ohe von EUR 0,00.29

23 Vgl. Jilch (2015), S. 432.

24 Vgl. Jilch (2015), S. 485.

25 Vgl. Jilch (2015), S. 493.

26 Vgl. Jilch (2015), S. 537ff.

27 Vgl. Jilch (2015), S. 542.

28 Vgl. Hubmann (2016), S. 63.

29 Vgl. Jilch (2015), S. 537.

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2.1.2 Teilpauschalierung

Als zweite besondere Pauschalierungsform im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft kann die Teilpauschalierung genannt werden.

Vereinfacht gesagt ist die Teilpauschalierung eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit pauschalierten Betriebsausgaben, wodurch f¨ur den Steuerpflichtigen nur die Erfordernis besteht die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen.30

Anwendbar ist die Teilpauschalierung grunds¨atzlich bis zu einem Umsatz von EUR 400.000,00, sowie einem Einheitswert von maximal EUR 130.000,00.31 Sollte ein Steuerpflichtiger trotz der Einordnung in die Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung wechseln wollen, so gilt eine Bindungswirkung, sofern die Grenzen f¨ur die Verpflichtung zur Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder eines Jahresabschlusses nicht w¨ahrend- dessen ¨uberschritten werden, von 5 Jahren.32

Bei der Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung werden von den aufgezeichneten Be- triebseinnahmen pauschal 70 % als Betriebsausgaben angesetzt.33Werden Schweine, Rin- der, Schafe, Ziegen oder Gefl¨ugel gehalten, so gilt eine erh¨ohte Ausgabenpauschale von 80 %.34

Zus¨atzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben k¨onnen bei der Teilpauschalierung, wie auch schon bei der Vollpauschalierung Beitr¨age zur Sozialversicherung der Bauern, Pacht- zinsen, Schuldzinsen im Zuge der Land- und Forstwirtschaft, sowie Ausgedingelasten ab- gezogen werden.35

2.1.3 Einnahmen- und Ausgabenrechnung & Buchf¨uhrungspflicht

Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, sowie die Buchf¨uhrungspflicht sollen nur der Vollst¨andigkeit halber noch erw¨ahnt werden, da diese Gewinnermittlungsarten grunds¨atz- lich in allen betrieblichen Einkunftsarten in ¨Osterreich ihren Anwendungsbereich finden.

Bis zu einem Umsatz in H¨ohe von EUR 550.000,00 und einem Einheitswert von maxi- mal EUR 150.000,00 ist die Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgabenrech- nung m¨oglich.36 Als Gewinn oder Verlust wird dabei, wie der Name schon erahnen l¨asst der Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, angesetzt.

30 Vgl. Jilch (2015), S. 447.

31 Vgl. Jilch (2015), S. 433.

32 Vgl. Jilch (2015), S. 579.

33 Vgl. Jilch (2015), S. 594.

34 Vgl. Jilch (2015), S. 594.

35 Vgl. Jilch (2015), S. 596.

36 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 305f.

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

Erw¨ahnenswert in diesem Zusammenhang ist vielleicht noch die Tatsache, dass eine Ein- nahme oder Ausgabe erst ergebniswirksam ist, wenn das Geld tats¨achlich zu- oder abge- flossen ist.37

Dieser Fakt wird allerdings zum Beispiel f¨ur die Abschreibung f¨ur Abnutzung bei Inve- stitionen unterbrochen. Speziell im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Eink¨unften m¨ussen noch Zusch¨usse aus ¨offentlichen Mitteln genannt werden, da diese nicht nach dem Zahlungsfluss dem Ergebnis zuzurechnen sind, sondern tats¨achlich dem Jahr, f¨ur welches sie zustehen.38

Im Gegensatz dazu versteht man unter Buchf¨uhrung, welche auch als doppelte Buchf¨uhrung bezeichnet wird, die Gewinnermittlung zum einen ¨uber die Gewinn- und Verlustrech- nung und zum anderen den Bestandsvergleich zum Beginn eines Kalenderjahres mit den Best¨anden in der Bilanz am Ende desselben Kalenderjahres.39 W¨ahrend zum Beispiel beim Einnahmen- und Ausgabenrechner der Gewinn bei Wirtschaftsg¨utern mit biologi- schem Wachstum erst im Zeitpunkt des Verkaufs erzielt wird, so wird der Gewinn daraus beim Betriebsverm¨ogensvergleich bereits laufend erwirtschaftet.40

2.2 Eink¨ unfte aus Land- und Forstwirtschaft

Es wurde bereits in der Einleitung dieser Ausarbeitung angemerkt, dass die Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft im § 21 des Einkommensteuergesetzes geregelt sind und die Eink¨unfte durchaus ¨uber die typische Feldwirtschaft und Bodenbewirtschaftung hin- ausgehen.

Genau deshalb bedarf es einer kurzen Erl¨auterung der einzelnen Teilbereiche der Eink¨unf- te aus Land- und Forstwirtschaft und in diesem Zusammenhang muss insbesondere eine klar verst¨andliche, oftmals schwierige Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftli- chen Nebenbetrieben beziehungsweise Nebent¨atigkeiten und Gewerbebetrieben, die nicht unter die Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft fallen, geschaffen werden.

Auch wenn bei vielen T¨atigkeiten auf dem ersten Blick davon ausgegangen wird, dass es sich um eine land- und forstwirtschaftliche T¨atigkeit handelt, so kann durchaus auch bei grunds¨atzlich typischen land- und forstwirtschaftlichen T¨atigkeiten ein Gewerbebetrieb und damit auch Eink¨unfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.

37 Vgl. Jilch (2015), S. 438.

38 Vgl. Jilch (2015), S. 438.

39 Vgl. Jilch (2015), S. 438.

40 Vgl. Jilch (2015), S. 434.

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2.2.1 Landwirtschaft im engeren Sinne

Hiermit ist eigentlich der klassische Ackerbau gemeint. Ein Landwirt, der lediglich Land- wirtschaft im engeren Sinne betreibt erwirtschaftet sein Einkommen durch den Anbau von Futtermitteln, die in weiterer Folge an Dritte verkauft werden.41

2.2.2 Landwirtschaft im weiteren Sinne

Weiters unter dem Begriff Landwirtschaft subsumiert werden der Getreideanbau, der Obstbau, der Gem¨usebau, die Blumenzucht, der Weinbau, der Tabakbau, der Betrieb von Baumschulen und die Saatzucht.42

Im Zusammenhang mit Weinbau, aber auch den anderen landwirtschaftlichen T¨atigkeiten im weiteren Sinne, ist vor allem die eigene Erzeugung von Produkten wie Weintrauben entscheidend f¨ur die Zuordnung dieser T¨atigkeit zu den Eink¨unften aus Landwirtschaft.

Eine sp¨atere Weiterverarbeitung zum Beispiel von Weintrauben hin zu Wein einschließlich der Vermarktung ist diesbez¨uglich unsch¨adlich.43

Unter Gartenbau wird weiters vor allem das Anbauen und Ziehen von Gem¨use, Blumen, Stauden usw. verstanden. W¨ahrend bei der Landwirtschaft im engeren Sinne vor allem das Wachstum durch die Naturkr¨afte vorangetreiben wird, so wird bei der Landwirt- schaft im weiteren Sinne durch intensive Bew¨asserung oder das Aufwachsen der Produkte in Gew¨achsh¨ausern, durchaus wesentlich in die Natur eingegriffen.44

2.2.3 Forstwirtschaft

Eine weitere typische T¨atigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft findet man in der Forstwirtschaft selbst.

In beiden F¨allen, sei es bei der Landwirtschaft, aber auch bei der Forstwirtschaft, wird der Boden selbst bewirtschaftet und man erwartet sich daraus eine Gewinnung von Produkten, die mit Hilfe der Naturkr¨afte heranwachsen.45 Im Fall der Forstwirtschaft wird auf die Gewinnung von Walderzeugnissen gesetzt. Der Begriff der Walderzeugnisse ist hierbei

¨außerst weit gefasst und umfasst auch die Ver¨außerung von Moos, Tannenzapfen, Nadeln, Reisig, Laub, Pilzen, Beeren, aber auch den Verkauf von Christb¨aumen, wenn diese im

41 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 256f.

42 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 256f.

43 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 258.

44 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 259.

45 Vgl. Jilch (2015), S. 260.

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

Rahmen des Forstbetriebes aufwachsen.46 2.2.4 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Ob eine Tierzucht und Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb gilt, h¨angt davon ab, ob ¨uberwiegend im eigenen Landwirtschaftsbetrieb gewonnene Erzeugnisse verwendet werden. Es muss generell nach dem Gesamtbild der Verh¨altnisse noch auf einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geschlossen werden k¨onnen, der die Zwecke Tierzucht, Haltung und F¨utterung verfolgt.47

Liegen die Zwecke der Tierhaltung zum Beispiel in Tierparks oder der Versuchstierhal- tung, so geht dies eindeutig ¨uber den Zweck der Landwirtschaft hinaus, wodurch kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr vorliegen kann.48

In den meisten F¨allen ist jedoch bereits schon in der fehlenden Futtermittelgrundlage (mindestens 50 % eigens erzeugte Futtermittel) zu erkennen, dass kein land- und forst- wirtschaftlicher Betrieb mehr vorliegen kann, sondern ein steuerlicher Gewerbebetrieb.49 Zu beachten gilt allerdings, dass es sich hierbei nur um ein oberfl¨achliches Entscheidungs- tool f¨ur die steuerliche Zuordnung handelt, da es noch weitere Ausnahmen zu beachten g¨abe, die jedoch f¨ur diese Ausarbeitung zu weit greifen w¨urden.

2.2.5 Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht

Dieser Teilbereich der Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft kann durchaus als beson- ders angesehen werden, da zum einen kein Zusammenhang mit einem land- und forstwirt- schaftlichen Betrieb und zum anderen auch keine Verpflichtung zur Verwendung eigener Futtermittel besteht.50

Bei der Binnenfischerei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Fischen in stehenden oder fließenden Gew¨assern, sowie der Verkauf des Fanges. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Fischgew¨asser im Besitz des Steuerpflichtigen befinden oder nicht. Um die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht zu verlieren muss lediglich darauf geachtet werden, dass maximal 25 % des verkauften Fisches von Fremden zugekauft werden.51 Im Vergleich dazu ist unter Fischzucht die gelenkte, erwerbsm¨aßige Erzeugung von Br¨utlin-

46 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 258.

47 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 260.

48 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 260.

49 Vgl. Jilch (2015), S. 272.

50 Vgl. Jilch (2015), S. 283.

51 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 262.

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gen und der sp¨atere Verkauf, aber auch die Vergabe von Fischereikarten zu verstehen.52 Bei Fischereikarten werden zwar keine Fische verkauft, jedoch wird das Recht zum Fi- schen auf dritte Personen ¨ubertragen.

Auch die Bienenzucht, unter welcher die Z¨uchtung und Haltung von Honigbienen, sowie die Gewinnung und Vermarktung von Bienenprodukten zu verstehen ist, kann unter die Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft eingeordnet werden, auch wenn die in ¨Osterreich g¨angige Bienenzucht zumeist eine Liebhaberei darstellt.53

Unter Eink¨unften aus Land- und Forstwirtschaft verstanden wird weiters auch die Zucht von Bienen, um in weiterer Folge gesamte Bienenv¨olker verkaufen zu k¨onnen und auch die ausschließliche Verwendung fremder Futtermittel ist auch hierbei f¨ur die Zuordnung vollkommen unsch¨adlich.54

2.2.6 Jagd

Als letzte Hauptt¨atigkeit im Zuge eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei die Jagdwirtschaft genannt. Wichtig f¨ur die Zuordnung einer Jagd zur Land- und Forstwirt- schaft ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit eben dieser Land- und Forstwirtschaft.

In ¨Osterreich wird deshalb oftmals bei einer Jagdpacht, wenn sonst keine land- oder forst- wirtschaftlichen T¨atigkeiten vorliegen haupts¨achlich Lieberhaberei im Sinne der Liebha- bereiverordnung angenommen, es sei denn, der Steuerpflichtige kann die Einkunftsquelle- neigenschaft nachweisen.55

Auf Seiten des Verp¨achters der Jagdpacht liegen bei den Pachteinnahmen, egal ob beim P¨achter Liebhaberei vorliegt oder nicht, immer Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.56

2.2.7 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb

Die Eink¨unfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb werden den Eink¨unf- ten aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Der Nebenbetrieb soll dabei in seiner Funktion dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienlich sein.57

Man unterscheidet hierbei zwischen Be- und Verarbeitungsbetrieben und sogenannten Substanzbetrieben. Verarbeitungsbetriebe verarbeiten im ¨uberwiegenden Ausmaß Roh-

52 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 262.

53 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 263.

54 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 262.

55 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 264f.

56 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 265.

57 Vgl. Jilch (2015), S. 287f.

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

stoffe, welche aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stammen.58 Im Ge- gensatz dazu entnehmen Substanzbetriebe dem Boden Substanz, welcher ¨uberwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird.59 Diese Nebenbetriebe sind grunds¨atzlich als Gewerbebetriebe einzustufen und gelten nur aufgrund Ihres Zu- sammenhanges mit der land- und forstwirtschaftlichen Hauptt¨atigkeit als unselbst¨andige Teile eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wodurch eine Subsummierung aller Eink¨unfte unter Eink¨unften als Land- und Forstwirtschaft m¨oglich ist.60

Eine weitere wichtige Voraussetzung f¨ur die Einstufung einer T¨atigkeit als Nebenbetrieb ist die wirtschaftliche Unterordnung. Das heißt, der Betrieb muss dem land- und forstwirt- schaftlichen Betrieb ertragsm¨aßig untergeordnet sein, was anhand der Kriterien Umsatz, Gewinn, Kapital, Arbeitszeit und Ertragslage bestimmt werden kann.61 Da die Pr¨ufung anhand der erw¨ahnten Kriterien relativ umfangreich und in den meisten F¨allen nicht klar belegbar ist, sieht die Pauschalierungsverordnung eine vereinfachte Pr¨ufung auf Basis des Umsatzes vor. Eine wirtschaftliche Unterordnung, und somit Eink¨unfte aus Gewerbe- betrieb, ist nicht mehr gegeben, sobald im land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb Ums¨atze von mehr als EUR 33.000,00 im Kalenderjahr erwirtschaftet werden.62

Ein weiteres Kriterium im Zusammenhang mit der Be- und Verarbeitung sind Zukaufs- grenzen. Die Rechtsprechung spricht von ¨uberwiegender Verwendung von Rohstoffen aus dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, was durchaus einen gewissen Auslegungsspielraum offen l¨asst. Genau aus diesem Grund erl¨auterte der Steuergesetz- geber in der RZ 4216 der Einkommensteuerrichtlinien, dass die Zuk¨aufe an Waren nicht mehr als 25 % der Gesamteinnahmen ausmachen d¨urfen.63

In der Praxis finden sich wesentlich mehr Be-und Verarbeitungsbetriebe, als Substanzbe- triebe. Die h¨aufigsten Anwendungsf¨alle von Be- und Verarbeitungsbetrieben findet man in der Be- und Verarbeitung von Produkten wie Milch, Eier und Holz, sowie in der Er- zeugung von Biogas und der damit verbundenen Energiebereitstellung, sowie in diversen Lohnarbeiten.64

Substanzbetriebe hingegen finden insbesondere in der Praxis ihre Anwendung beim Ab- bau von Sand, Schotter und Kies. Erw¨ahnenswert in diesem Zusammenhang ist wiederum, dass die im Substanzbetrieb gewonnenen Erzeugnisse im land- und forstwirtschaftlichen

58 Vgl. Hubmann (2016), S. 161.

59 Vgl. Hubmann (2016), S. 168.

60 Vgl. Jilch (2015), S. 288.

61 Vgl. Jilch (2015), S. 288f.

62 Vgl. Jilch (2015), S. 289f.

63 Vgl. Hubmann (2016), S. 161.

64 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 268ff.

15

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Hauptbetrieb verwendet werden m¨ussen. Zum Beispiel eine Einr¨aumung eines Abbau- rechts an einen Dritten stellt keinen Nebenbetrieb mehr dar, sondern Eink¨unfte aus Ver- mietung und Verpachtung.65

Selbstverst¨andlich muss aus diesen oberhalb genannten T¨atigkeiten auch ein Gewinn er- rechnet werden, welcher anschließend zu den Eink¨unften aus dem land- und forstwirt- schaftlichen Hauptbetrieb hinzugerechnet werden muss. Dies setzt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung voraus, wobei angemerkt wird, dass als Betriebsausgaben zwingend pauschal 70 % der Betriebseinnahmen angesetzt werden m¨ussen.66

2.2.8 Land- und forstwirtschaftliche Nebent¨atigkeit

Im Volksmund wird die land- und forstwirtschaftliche Nebent¨atigkeit oftmals mit dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb vermischt, obwohl es doch eine eindeutige Abgrenzung gibt. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebent¨atigkeit hat an sich nichts mit der Land- und Forstwirtschaft gemein, ist jedoch aufgrund des engen Zusammen- hangs mit der Hauptt¨atigkeit und wegen der wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung als land- und forstwirtschaftliche T¨atigkeit anzusehen.67

Voraussetzung f¨ur das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebent¨atigkeit ist, wie bereits erw¨ahnt die wirtschaftliche Unterordnung, die zum einen Ums¨atze von maxi- mal EUR 33.000,00 voraussetzt und zum anderen darf der Umsatz aus der Nebent¨atigkeit nicht mehr als 25 % des Gesamtumsatzes der Land- und Forstwirtschaft betragen. Wird mindestens eine der beiden Grenzen ¨uberschritten, so liegen Eink¨unfte aus Gewerbebe- trieb vor.68

H¨aufige Nebent¨atigkeiten in der Praxis sind zum Beispiel Privatzimmervermietung, Ak- kordarbeiten, Dienstleistungen mit und ohne land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmit- teln (zB. M¨ahdrusch f¨ur andere Landwirte), Kulturpflege im l¨andlichen Raum, Abfallver- wertung, sowie der Winterdienst.69

Der Gewinn muss bei Nebent¨atigkeiten zwingend durch Einnahmen- und Ausgabenrech- nung erfolgen und es d¨urfen maximal Betriebsausgaben in H¨ohe der Betriebseinnahmen abgezogen werden, was bedeutet, dass aus Nebent¨atigkeiten kein Verlust erzielt werden kann.70

Anders verh¨alt es sich allerdings bei der Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder

65 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 266.

66 Vgl. Hubmann (2016), S. 161.

67 Vgl. Hubmann (2016), S. 175.

68 Vgl. Hubmann (2016), S. 175f.

69 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 280ff.

70 Vgl. Hubmann (2016), S. 180.

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

Ger¨aten gegen¨uber Nichtlandwirten. Hierbei k¨onnen vereinfachend 50 % der Betriebsein- nahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, was vermutlich f¨ur Landwirte wesentlich attraktiver ist, da im Falle solcher Dienstleistungen wohl kaum große Betriebsausgaben anfallen d¨urften.71 Selbiges gilt auch f¨ur die Zimmervermietung mit Fr¨uhst¨uck, wenn das Ausmaß von 10 Betten nicht ¨uberschritten wird.72

2.3 Sozialversicherung in der Land- und Forstwirtschaft

Relevanz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erlangt ebenso noch die Sozialversi- cherung. Die Versicherung der Land- und Forstwirte wird aktuell noch ¨uber die Sozialver- sicherung der Bauern abgewickelt und ist gesetzlich im Bauern-Sozialversicherungsgesetz geregelt, welches die b¨auerliche Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung umfasst.

Gem¨aߧ2 BSVG unterliegt der Pflichtversicherung jede nat¨urliche Person, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gem¨aߧ 5 LAG auf eigene Rechnung und Gefahr f¨uhrt.

Der Betrieb muss zwar auf eigene Rechnung und Gefahr gef¨uhrt werden, jedoch ist die pers¨onliche Mitarbeit kein Kriterium f¨ur das Vorliegen der Pflichtversicherung.73

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt gem¨aß Landarbeitsgesetz dann vor, wenn Produktionsarbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinn durchgef¨uhrt werden.74 Weiters z¨ahlen zu den land- und forstwirtschaftlicher Betrieben auch Neben- betriebe, in welchen die Erzeugnisse verarbeitet werden, sowie Hilfsbetriebe, die dem eigentlichen Zweck des Hauptbetriebs dienlich sind.75

So wie auch in der Einkommen- und Umsatzsteuer, unterliegt auch die Berechnung der Sozialversicherung f¨ur Betriebsf¨uhrer einem pauschalen System, wobei ebenso angemerkt werden muss, dass eine Berechnung nach den tats¨achlichen Eink¨unften auf Basis des Ein- kommensteuerbescheids m¨oglich ist.76

Bei der pauschalen Berechnung wird, wie in der Einkommensteuer der Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.77 Im Sozialversicherungsrecht ist allerdings nicht le- diglich der Besitz, sondern viel mehr die eigentliche Bewirtschaftung von Grundst¨ucken maßgebend. Werden daher Fl¨achen nicht vom Eigent¨umer selbst bewirtschaftet, so muss aus dem steuerlichen Einheitswert der sozialversicherungsrechtliche Einheitswert ermittelt

71 Vgl. Hubmann (2016), S. 180.

72 Vgl. Hubmann (2016), S. 180.

73 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 2.

74 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 2f.

75 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 2f.

76 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 16.

77 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 162f.

17

(27)

werden.78

Auf Basis des errechneten sozialversicherungsrechtlichen Einheitswerts werden anschlie- ßend die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung errechnet, wobei es auch, wie in an- deren Sozialversicherungsgesetzen, eine Mindest- und H¨ochstbeitragsgrundlage gibt, wel- che sich j¨ahrlich erh¨oht.79

Zu guter Letzt wird noch auf die M¨oglichkeit der Errechnung der Sozialversicherungs- beitr¨age auf Basis des Einkommensteuerbescheids, was im Sozialversicherungsrecht als Beitragsgrundlagenoption verstanden wird, eingegangen. Voraussetzung f¨ur die Errech- nung der Beitr¨age mittels Beitragsgrundlagenoption ist die Errechnung des steuerlichen Gewinns mittels Teilpauschalierung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder doppelter Buchf¨uhrung.80

Die Eink¨unfte werden im Zuge der

”großen“ Beitragsgrundlagenoption durch die im Ein- kommensteuerbescheid ausgewiesenen Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft zuz¨uglich der bisher entrichteten Versicherungsbeitr¨age errechnet.81

Weiters gilt auch f¨ur land- und forstwirtschaftliche Nebent¨atigkeiten eine Versicherungs- pflicht und hierbei wird grunds¨atzlich von den Einnahmen aus der Nebent¨atigkeit 30 % als Bemessungsgrundlage f¨ur die Sozialversicherung herangezogen.82 Alternativ kann, wie auch bei der

”großen“ Option auf Basis des Einkommensteuerbescheids die Bemessungs- grundlage mittels sogenannter

”kleiner“ Beitragsgrundlagenoption errechnet werden.83 Auch f¨ur die Beschreibung der wesentlichen Punkte des Sozialversicherungsrechts muss angemerkt werden, dass es noch viele weitere Besonderheiten gibt, die allerdings auch wieder den Rahmen dieser Ausarbeitung ¨ubersteigen w¨urden.

2.4 Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft

Abschließend muss f¨ur die Land- und Forstwirtschaft ebenso noch die Umsatzsteuer kurz angerissen werden, welche allerdings wiederum große Besonderheiten genießt. Grunds¨atz- lich muss gesagt sein, dass Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer unter- liegen, wenn diese im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgef¨uhrt werden bzw. ein Leistungsaustausch vorliegt.84Unternehmen steht im Gegenzug auch der

78 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 162.

79 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 18f.

80 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 168.

81 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 169.

82 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 169f.

83 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 58.

84 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 122.

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IM ABGABENRECHT

Vorsteuerabzug zu, was heißt, dass von den bezogenen Lieferungen und Leistungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann.85

Allerdings sehen die Artikel 295 ff der Mehrwertsteuersystemrichtlinie f¨ur landwirtschaft- liche Erzeuger und Dienstleister die M¨oglichkeit der Anwendung einer Pauschalregelung vor. Als landwirtschaftlicher Erzeuger bzw. Dienstleister gem¨aß Artikel 295 Abs. 1 Z 1 MwSt-SystRL sind Steuerpflichtige gemeint, die eine T¨atigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebes aus¨uben.

In Artikel 295 Abs. 1 Z 2 MwSt-SystRL wird weiters noch auf Anhang 7 der Richtlinie verwiesen, in welchem genau aufgelistet wird, was unter einem land-, forst- und fisch- wirtschaftlichen Betrieb zu verstehen ist. Die Umsatzsteuerpauschalierung f¨ur Land- und Forstwirte kann daher von den oberhalb beschriebenen Steuerpflichtigen, sowie von den in Anhang 7 erl¨auterten Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden.

Neben des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darf der umsatzsteu- erpauschalierte Land- und Forstwirt nicht buchf¨uhrungspflichtig sein und er darf nicht zur Regelbesteuerung optiert haben.86

Die Umsatzsteuerpauschalierung soll eine Vereinfachung der Umsatzbesteuerung f¨ur Land- und Forstwirte darstellen und daher kann von einer umsatzsteuerlichen Erfassung, be- stimmte Getr¨anke und Importprodukte ausgenommen, der pauschalierten Betriebe abge- sehen werden.87

Trotz der unterbliebenen umsatzsteuerlichen Erfassung m¨ussen Land- und Forstwirte Um- satzsteuer verrechnen. Die H¨ohe der Umsatzsteuer betr¨agt bei Ums¨atzen an Nichtunter- nehmer grunds¨atzlich 10 %, jedoch f¨ur gewisse andere Ums¨atze 13 %.88Bei Ums¨atzen mit Unternehmern betr¨agt der Steuersatz pauschal 13 %.89

Damit jedoch eine umsatzsteuerliche Registrierung unterbleiben kann, werden die Vorsteu- erbetr¨age, unabh¨angig von der H¨ohe der Vorsteuerbetr¨age auf den Eingangsrechnungen des Land- und Forstwirts, in gleicher H¨ohe, wie die Umsatzsteuerbetr¨age festgesetzt.90

85 Vgl. Brauner / Peyerl / Pum / Urban (2015), S. 124f.

86 Vgl. Jilch (2015), S. 695f.

87 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 621f.

88 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 622.

89 Vgl. Trauner / Wakounig (2016), S. 622.

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3 Datenbasis und Dokumentation

Das Rechtsinformationssystem des Bundes, welches kurz als RIS bezeichnet wird, bein- haltet die ¨osterreichische Judikatur, sowie die wesentlichen Gesetzestexte. Es wird aus- schließlich in deutscher Sprache gef¨uhrt und seit 2004 werden die Bundesgesetzbl¨atter rechtlich verbindlich ausschließlich im RIS kundgemacht.91

F¨ur die hier vorliegende Ausarbeitung bildet das RIS die eigentliche Quelle an notwen- digen Informationen. Seit 1990 werden in dieser Datenbank n¨amlich unter anderem auch s¨amtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ver¨offentlicht.92

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Rechtss¨atzen und Entscheidungstexten. W¨ahrend Rechtss¨atze lediglich eine komprimierte Darstellung ent- scheidungswesentlicher Aussagen beinhalten, gibt der Entscheidungstext den Originaltext ungek¨urzt, jedoch anonymisiert wieder.93

Im Zuge dieser Ausarbeitung wurde das Hauptaugenmerk auf Entscheidungstexte gelegt, da Rechtss¨atze zwar wichtige Informationen bereithalten, welche jedoch aus dem Kontext gerissen sind, wodurch keine konkrete Aussage ¨uber den Streitfall selbst, als auch ¨uber die Streitanf¨alligkeit des Steuer- und Sozialversicherungsrechts getroffen werden kann.

Da sich die Analyse der Entscheidungstexte auf Entscheidungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschr¨ankt, war auch die Wahl des passenden Suchoperators von grundle- gender Bedeutung. Nach diversen Wortkombinationen bzw. der zus¨atzlichen Verwendung von Sonderzeichen ist man schließlich zum Ergebnis gekommen, das der Suchoperator

”Landwirt* oder *Forstwirt*“ die besten Ergebnisse f¨ur die Analyse liefern wird.

Als Untersuchungszeitraum wurde der Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2018 gew¨ahlt.

Als letzter relevanter Parameter f¨ur die Auswahl der Erkenntnisse dient der Index. Beim Index muss zwischen der Hauptgruppe und der Untergruppe unterschieden werden, wobei sowohl die Haupt- als auch die Untergruppe in Zahlen angegeben wird.94

Da es sich bei der hier vorliegenden Ausarbeitung um eine Analyse der Streitanf¨alligkeit in Abgabenverfahren handelt, wurden folgende Sachgebiete ausgew¨ahlt und die darin re- levanten Informationen genauestens analysiert:

• 32 Steuerrecht

– 32/01 Finanzverfahren Allgemeines Abgabenrecht

91 Vgl. Bundeskanzleramt (2019).

92 Vgl. Bundesministerium f¨ur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (2019), S. 1.

93 Vgl. Bundesministerium f¨ur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (2019), S. 4.

94 Vgl. Bundesministerium f¨ur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (2019), S. 11f.

(30)

DATENBASIS UND DOKUMENTATION

– 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag – 32/03 Steuern vom Verm¨ogen

– 32/04 Steuern vom Umsatz – 32/05 Verbrauchssteuern – 32/06 Verkehrssteuern

– 32/07 Stempelgeb¨uhren Rechtsgeb¨uhren Stempelgeb¨uhren – 32/08 Sonstiges Steuerrecht

• 33 Bewertungsrecht

• 66 Sozialversicherung

– 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Wie auf Basis der oben dargestellten Auflistung ersichtlich ist, teilt das RIS die Erkennt- nisse in unterschiedlichste Untergruppen beziehungsweise Steuerarten ein.

Es kann bei der vorgenommenen Analyse durchaus vorkommen, dass diverse Erkennt- nisse in mehreren Untergruppen vorkommen und somit doppelt gez¨ahlt werden. Daher wurde f¨ur Dokumentationszwecke eine Datei erstellt, in welcher alle relevanten Erkennt- nisse gesammelt und anschließend nach Untergruppen aufgeteilt wurden, um so weitere Analyseschritte machen zu k¨onnen.

Die Erkenntnisse, welche anschließend relevant f¨ur diese Ausarbeitung sind, sind im An- hang aufgelistet und eine Pr¨asentation der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt in den Kapi- teln 4 und 5.

3.1 Kritische Variablen der Analyse

Bevor jedoch die eigentlichen Ergebnisse pr¨asentiert werden, ist es noch erforderlich, die kritischen Variablen der Analyse genauer zu beschreiben, um so in Kapitel 4 der Ausar- beitung eine systematische und komprimierte Darstellung der gewonnenen Informationen bieten zu k¨onnen. Die wesentlichen kritischen Variablen wurden bereits in der Einleitung angerissen und erfahren nun hier einer detaillierten Beschreibung.

21

(31)

3.1.1 Verfahrensdauer

Unter Verfahrensdauer versteht man die Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Revisi- on und der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine Revision kann gem¨aß

§ 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz grunds¨atzlich nur gegen einen Beschluss bzw.

ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts eingebracht werden. Eine Revision muss vom Revisionswerber selbst oder alternativ von einem Rechtsanwalt, sowie in Abgaben- und Abgabenstrafsachen alternativ von einem befugten Wirtschaftstreuh¨ander, eingebracht werden. Der Antrag auf Revision ist somit als Beginn des Verfahrens anzusehen.

Als Ende des Verfahrens ist das Entscheidungsdatum des Verwaltungsgerichtshofes anzu- sehen.

3.1.2 Verfahrensausgang

Die Variable Verfahrensausgang gibt an, ob der Revisionswerber sein Ziel durch die Re- vision g¨anzlich, teilweise, teilweise nicht oder gar nicht erreicht hat. Aus diesem Grund kann die Revision

”gewonnen“,

”teilweise gewonnen“,

”teilweise verloren“ und

”verloren“

werden.

”Gewonnen“ wird eine Revision, wenn dem Revisionswerber bzw. seiner Ansicht der Rechtslage in allen strittigen Punkten durch den Verwaltungsgerichtshof stattgegeben wird. Sind mehrere Angelegenheiten im Verfahren strittig und wird der Rechtsansicht des Revisionswerbers im ¨uberwiegenden Teil der Streitigkeit stattgegeben, in gewissen Punk- ten jedoch nicht, so spricht man aus Sicht des Revisionswerbers von

”teilweise gewonnen“.

Demgegen¨uber steht die M¨oglichkeit, dass der Rechtsansicht des Revisionswerbers im

¨

uberwiegenden Teil der Streitigkeit nicht stattgegeben wird, in gewissen Punkten jedoch schon. Sollte dieser Fall eintreffen, so spricht man in dieser Ausarbeitung von

”teilwei- se verloren“. Zum Schluss gibt es noch die M¨oglichkeit, dass dem Revisionswerber und seiner Ansicht der Rechtslage in keinem der strittigen Punkte stattgegeben wird, was im Verfahren zum Ausgang

”verloren“ f¨uhrt.

In diesem Zusammenhang ist es zus¨atzlich noch wichtig anzumerken, dass Revisionen grunds¨atzlich durch inhaltliche Rechtswidrigkeit, durch Verfahrensm¨angel oder durch Nichtzust¨andigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zu Gunsten oder zu Lasten des Revisi- onswerber entschieden werden. Inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Rechtsan- sicht des Revisionswerber oder die der belangten Beh¨orde nicht dem Gesetz entsprechen.

Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt vor, wenn im Verfahren nicht die notwendigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden und Rechts- widrigkeit aufgrund von Nichtzust¨andigkeit liegt vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Entscheidung berechtigt gewesen ist.

(32)

DATENBASIS UND DOKUMENTATION

3.1.3 Revisionswerber im Verfahren

Zur Revision sind gem¨aß § 21 Verwaltungsgerichtshofgesetz alle Parteien im Verfahren berechtigt, die von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betroffen sind. Genauer gesagt kommt daher als Revisionswerber zum einen der betroffene Steuerpflichtige selbst, aber auch eine große Anzahl an Institutionen der Republik ¨Osterreich infrage. M¨ogliche Revisionswerber in der hier vorliegenden Ausarbeitung zum einen sind der Steuerpflichtige selbst, zum anderen aber auch die Finanzverwaltung, die Landhauptleute der jeweiligen Bundesl¨ander, sowie auch die im Verfahren zust¨andigen Sozialversicherungsanstalten.

Gem¨aß § 21 Abs 1 Z 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz k¨onnen auch Mitbeteiligte Teil des Verfahrens sein, wenn die Entscheidung sie selbst in rechtlichem Interesse ber¨uhrt.

3.1.4 Vertretung im Verfahren

Gem¨aߧ23 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz ist die Rechtssache vom Revisionswerber selbst zu f¨uhren oder dieser hat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Neben der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in Abgaben- und Abgabenstrafsachen die Ver- tretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftspr¨ufer, wie bereits erw¨ahnt, zul¨assig.

Diesbez¨uglich zu beachten ist allerdings, dass die Vertretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftspr¨ufer erst durch die Ver¨offentlichung vom 09.04.1999 im Bundesgesetz- blatt und die damit einhergehende ¨Anderung des§23 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz erm¨oglicht wurde.

3.1.5 Gerichtsstand im Verfahren

Als Gerichtsstand im Verfahren kommen grunds¨atzlich alle Landeshauptst¨adte der Bun- desl¨ander, in welcher der Revisionswerber wohnhaft oder niedergelassen ist, in Betracht.

Lediglich f¨ur die Bundesl¨ander Nieder¨osterreich, Burgenland und Wien gibt es einen ge- meinsamen Gerichtsstand in Wien bzw. gilt in Vorarlberg als Gerichtsstand Feldkirch und nicht die Landeshauptstadt Bregenz.

3.1.6 Rechtsinstrument im Verfahren

Mit Rechtsinstrument im Verfahren ist das gew¨ahlte Rechtsinstrument des Revisionswer- bers oder der belangten Beh¨orde gemeint, von welchem im Vorfeld Gebrauch gemacht wurde, um die eigene Rechtsansicht durchzusetzen.

Folgende Rechtsinstrumente sind in diesem Zusammenhang vorhanden:

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(33)

• Ab¨anderung

• Aufhebung

• Bescheidbeschwerde

• S¨aumnisbeschwerde

• Wiederaufnahme

• Wiedereinsetzung

• Zur¨ucknahme

3.1.7 Steuereffekt im Verfahren

Es gibt im ¨osterreichischen Steuerrecht insgesamt drei Steuereffekte, n¨amlich den Tarif- , den Zeit- und den Bemessungsgrundlageneffekt.

Unter Tarifeffekt versteht man, wenn die Entscheidung des VwGH direkte Auswirkungen auf den Steuertarif hat. Genauer gesagt ist von einem Tarifeffekt zu sprechen, wenn vor der Entscheidung durch den VwGH ein h¨oherer oder niedriger Steuersatz zur Anwendung kommt.

Unter Zeiteffekt wird die zeitlich unterschiedliche Zuordnung gewisser Betr¨age zur Bemes- sungsgrundlage verstanden. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass sich die Bemessungs- grundlage zur Steuerberechnung durch eine Entscheidung des VwGH ver¨andert und da- durch die zeitliche Zuordnung von Betr¨agen verschoben wird. Die Ertr¨age oder Aufw¨ande, die zeitlich verschoben werden, f¨uhren in weiterer Folge allerdings in sp¨ateren Perioden wieder zu einer Erh¨ohung oder Verminderung der Bemessungsgrundlage.

Als letzter Vertreter der Steuereffekte muss noch der Bemessungsgrundlageneffekt ge- nannt werden. Darunter versteht man die ¨Anderung der Bemessungsgrundlage durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Anders als beim Zeiteffekt verschiebt sich die Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage vor Entscheidung durch den VwGH und der Bemessungsgrundlage nach Entscheidung durch den VwGH nicht in sp¨atere Perioden, sondern f¨uhrt zu einer endg¨ultigen Erh¨ohung oder Verminderung der Bemessungsgrund- lage.

3.1.8 Steuerart im Verfahren

Das RIS unterteilt die Erkenntnisse nach einem Index in die in ¨Osterreich g¨angigsten Steuerarten. Die f¨ur diese Ausarbeitung wesentlichen Indizes werden unterhalb kurz be-

(34)

DATENBASIS UND DOKUMENTATION

schrieben.

3.1.9 Steuern vom Einkommen und Ertrag Das RIS subsummiert unter dem Index

”Steuern vom Einkommen und Ertrag“ alle Er- kenntnisse, die Bezug auf die Besteuerung von Ertr¨agen aus unterschiedlichsten T¨atigkeit nehmen. Umfasst sind hierbei die Einkommensteuer, die K¨orperschaftsteuer, die Lohn- steuer, die Kapitalertragsteuer, die Gewerbesteuer, die Kommunalsteuer, der Dienstge- berbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds, sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbei- trag. Auf die typischen Ertragssteuern, die im Zuge eines Dienstverh¨altnisses anfallen, n¨amlich die Lohnsteuer, die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Familienla- stenausgleichsfonds, sowie auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird in dieser Aus- arbeitung nicht weiter eingegangen, da der Fokus dieser Ausarbeitung auf den Eink¨unften aus Land- und Forstwirtschaft liegt und somit solche Abgaben nicht f¨ur den Land- und Forstwirt aus dieser T¨atigkeit selbst anfallen k¨onnen. Auch die erw¨ahnte Gewerbesteuer ist nicht Teil dieser Ausarbeitung, da diese zum einen in ¨Osterreich seit 1993 nicht mehr erhoben wird und zum anderen nicht die Eink¨unfte aus Land- und Forstwirtschaft betrifft.

3.1.10 Steuern vom Verm¨ogen Der Index

”Steuern vom Verm¨ogen“ ist f¨ur diese Ausarbeitung insbesondere im Bereich der Grundsteuer von Bedeutung, da diese auf den Besitz von im Inland gelegenen Grund- verm¨ogen gem¨aß Grundsteuergesetz erhoben wird.

Die Sonderabgabe f¨ur Banken, sowie die bis 1993 eingehobene Verm¨ogenssteuer werden nur der Vollst¨andigkeit halber erw¨ahnt, haben allerdings f¨ur diese Ausarbeitung keinerlei Bedeutung.

3.1.11 Steuern vom Umsatz Wie der Index

”Steuern vom Umsatz“ bereits nahelegt, behandelt dieser Erkenntnisse im Bereich der Umsatzsteuer. Da die Umsatzsteuer, wie bereits in der Einleitung beschrie- ben, durchaus Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft bereith¨alt, konnte hierbei eine durchaus große Anzahl an Erkenntnissen analysiert werden.

Die auch unter dem Index

”Steuern vom Umsatz“ fallende Getr¨ankesteuer, sowie der Tou- rismusbeitrag finden in dieser Ausarbeitung wiederum keinen Niederschlag und werden ebenfalls nur der Vollst¨andigkeit halber erw¨ahnt.

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