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Deloitte Deutschland Organisationsanweisung

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Academic year: 2022

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Deloitte Deutschland Organisationsanweisung

Dienstreisen und Kostenerstattung

OA-ID: OA_06

OA-Owner: Bereichsleiter Internal Tax Office Version 3.1

Datum der Freigabe dieser Version: 06.01.2020 Gültigkeitsdatum dieser Version: 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich / Ausnahmen ... 2

2 Inhalt der Organisationsanweisung ... 2

2.1 Reisekosten, Kostenminimierung und Umweltschutz ... 2

2.2 Genehmigung von Reisen ... 2

2.3 Reisebuchung ... 3

2.4 Reisekostenabrechnung ... 3

2.5 Steuerliche Regelungen und Klarstellungen ... 3

2.6 Kilometerpauschale ... 4

2.7 Öffentliche Verkehrsmittel ... 4

2.7.1 Flugreisen ... 4

2.7.2 Bahnreisen und BahnCard Business ... 4

2.8 Taxifahrten ... 4

2.9 Mietwagen ... 5

2.10 Verpflegungspauschalen ... 5

2.10.1 Inland ... 5

2.10.2 Ausland ... 5

2.11 Übernachtungskosten ... 6

2.12 Reisenebenkosten ... 6

2.13 Umgang mit Bonusprogrammen / Bonusmeilen ... 6

2.14 Versicherungen ... 6

2.15 Dienstreisen ins Ausland ... 6

3 Anlagen und mitgeltende Dokumente ... 7

4 Änderungshistorie ... 7

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1 Geltungsbereich / Ausnahmen

Diese Organisationsanweisung gilt für alle Beschäftigten bei Deloitte Deutschland, d.h. der Deloitte Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften.

2 Inhalt der Organisationsanweisung

Die Regelungen gelten für die Genehmigung, Buchung und Kostenerstattung von betrieblich veranlassten Reisen von Beschäftigten sowie für Reisen zum Vorstellungsgespräch, die ein Bewerber auf Veranlassung von Deloitte unternimmt.

Soweit diese Organisationsanweisung hinsichtlich Art und Umfang des zu erstattenden Mehraufwandes keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Regelungen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien und des Einkommensteuergesetzes.

2.1 Reisekosten, Kostenminimierung und Umweltschutz

Reisekosten sind alle Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Reise- und Übernachtungskosten für mitreisende Lebenspartner werden grundsätzlich nicht erstattet.

Der Beschäftigte ist verpflichtet, schon vor Festlegung einer Reise sorgfältig zu prüfen, ob Zweck und Nutzen in Relation zu Aufwand an Zeit und Kosten angemessen sind. Ein kosten- und nachhaltigkeitsbewusstes Verhalten wird bei der Reisebuchung und Durchführung von jedem Beschäftigten erwartet.

Die gesamten Kosten eintägiger Reisen zu Mandanten dürfen pro Woche die Kosten einer mehrtägigen Reise einschließlich Übernachtungskosten nicht übersteigen.

Im Rahmen der Reiseplanung ist für die Reisebuchung bzw. im Hinblick auf die spätere Reisekostenerstattung stets der kürzere Weg der beiden Strecken „Wohnort – Mandant“ im Vergleich zu „Erste Tätigkeitsstätte – Mandant“ zu wählen. Sollte die Strecke „Wohnort – Mandant“ zwar die längere Strecke darstellen, für den Mitarbeiter jedoch aus persönlichen Gründen die bevorzugte Reisestrecke sein, so ist vor Reisebuchung bzw. Reiseantritt die Genehmigung des Vorgesetzten bzw. Auftragspartners einzuholen.

Beschäftigte von Deloitte, die regelmäßig Dienstreisen antreten, sollen die von Deloitte kostenfrei zur Verfügung gestellte Kreditkarte (im FolgendenDeloitte Corporate Card)von AirPlus (siehe Anlage 2 „Regelungen zur Deloitte Corporate Card und BahnCard Business“) zur Begleichung der geschäftlichen Auslagen auf der Dienstreise verwenden.

Reisekostenvorschüssewerden daher nur in Ausnahmefällen gewährt. Nur Personen, die nicht für eine Corporate Card vorgesehen sind (Praktikanten, Werkstudenten), oder deren besonderen Reiseumstände es erforderlich machen, können einen Vorschuss in Concur Expense beantragen. Der Antrag muss vom Antragsteller in Concur Expense beantragt werden. Der laufende Vorschusssaldo darf dabei 5.000 Euro nicht übersteigen. Der Vorschuss wird automatisch mit der nächsten Reisekostenabrechnung verrechnet.

Bei Nichtbeachtung der Reiserichtlinie werden entstandene Kosten ggf. nicht erstattet und können zusätzliche Kosten, z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen, nach sich ziehen. Des Weiteren können bewusste Verstöße arbeitsrechtliche Maßnahmen auslösen.

2.2 Genehmigung von Reisen

FürReisenimMandantenauftragist eine Genehmigung im Grundsatz nicht erforderlich, sofern der Auftragspartner informiert ist

.

Dies gilt insbesondere für Flugreisen.Unabhängig davon, ob es sich um kürzere Projekteinsätze im Ausland oder längere Entsendungen handelt, ist es wichtig, das Global Mobility Team (GES) frühzeitig einzubinden.

Fürinternveranlasste Reisen ist die Genehmigung des Auftragspartners bzw.

Kostenstellenverantwortlichen erforderlich.

Von der ReiserichtlinieabweichendeRegelungensind zu dokumentieren und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten (Partners, Auftragspartners bzw.

Kostenstellenverantwortlichen). Betrifft die abweichende Regelung einen Partner, so ist aus Compliance-Gründen die Genehmigung eines anderen Partner-Kollegen erforderlich. Die Dokumentation ist der Reisekostenabrechnung beizufügen.

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Die Genehmigung von Reisen inRisikoländerist in Anlage 1 „Details zur Reisebuchung“

geregelt.

2.3 Reisebuchung

Grundsätzlich sind Reisebuchungen im Falle von Dienstreisen mit dem Flugzeug oder der Bahn sowie Hotels und Mietwagen zwingend über dasDeloitteOnlineTravel

-

Portal vorzunehmen, da bei diesem Buchungsverfahren wesentlich reduzierte Buchungsgebühren anfallen. In Ausnahmefällen sind Reisebuchungen auch telefonisch über das BCD Travel Service Team möglich. Das Deloitte Online Travel-Portal ist ausschließlich für geschäftliche Reiseplanung und -buchung zu verwenden.

Mit wesentlichen Reisedienstleistern hat Deloitte Sonderkonditionen vereinbart, die

ausschließlich für Geschäftsreisen gelten. Diese vertraulichen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflichtund dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Bei jeder Reisebuchung ist die Angabe der richtigenAuftragsnummerzwingend erforderlich, um hiermit die Kosten der Reise dem Mandanten bzw. der Kostenstelle zuzuweisen.

Der Projekt- bzw. Kostenstellenverantwortliche hat dem Beschäftigten vor Buchung einer Reise eine korrekte und gültige Auftragsnummer mitzuteilen.

Details zur Reisebuchung sowie zuStornierungenund Entschädigungsleistungen durch Verkehrsunternehmen (Flug, Bahn) befinden sich in Anlage 1 „Details zur Reisebuchung“.

2.4 Reisekostenabrechnung

Bei allen Rechnungsbelegen ist darauf zu achten, dass die Rechnungsanschrift auf die jeweilige Deloitte-Gesellschaft und den Namen des reisenden Beschäftigten ausgestellt ist.

Alle Originalbelege müssen in elektronischer Form in Concur Expense eingereicht werden.

Bei Verlust von Originalbelegen kann der Reisende im Ausnahmefall einen Eigenbeleg vorlegen, der alle relevanten Informationen zu beinhalten hat. Deloitte behält sich vor, Eigenbelege im Einzelfall nicht zu erstatten.

Taxibelege, Bewirtungsbelege und Hotelrechnungen (s. auch 2.11) sind ausschließlich über die Reisekosten abzurechnen. Eine Rechnungszustellung an den zentralen

Rechnungseingang (Kreditoren) ist nicht zulässig.

Reisekostenabrechnungen sind mittels Concur Expense in einer wöchentlichen Abrechnung vorzunehmen und unmittelbar danach elektronisch einzureichen. Mehrere Abrechnungen pro Woche sind zwar möglich, sollten aber vermieden werden.

Papierbelege sind bis zum Erhalt der entsprechenden Reisekostenerstattung aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Mit der Abgabe des Expense Report in Concur Expense bestätigt der Beschäftigte u.a., dass (i) es sich um eine realitätsgetreue und genaue Berechnung von Ausgaben handelt, die bei der Durchführung von Geschäftstätigkeiten für das Unternehmen angefallen sind, (ii) keine Ausgaben als erstattungsfähig angegeben wurden, die als private oder unzulässige Ausgaben anzusehen sind, (iii) keine im Rahmen der Abrechnung eingereichten Belege anderweitig verwendet werden und (iv) die

Papierbelege zunächst entsprechend aufbewahrt und anschließend vernichtet werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auch im DeloitteNet – Work at Deloitte – Travel &

Time – Reisekosten.

2.5 Steuerliche Regelungen und Klarstellungen

Die Definitionen und Erläuterungen in Anlage 3 „Steuerliche Regelungen und Klarstellungen“

umfassen folgende Themen:

 Auswärtstätigkeit

 erste Tätigkeitsstätte

 beruflich veranlasste Reise mit weiteren privaten Reisetagen

 Drei-Monats-Frist

 Bewirtung

 Vorgaben an Rechnungen

 Bonusprogramme

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2.6 Kilometerpauschale

Ein Privat-Pkw darf nur genutzt werden, wenn die Beförderung durch öffentliche Verkehrs- mittel oder Taxi unter wirtschaftlichen, logistischen oder terminlichen Gesichtspunkten sowie Nachhaltigkeitsaspekten nicht zweckmäßig erscheint und sich keine zu starke Belastung des Fahrers ergibt.

Soweit in diesem Rahmen Dienstreisen mit einem privaten Pkw durchgeführt werden, gewährt Deloitte eine pauschale Vergütung in Höhe von

0,50 Euro (0,30 Euro steuerfrei und 0,20 Euro individuell versteuert)

je gefahrenem Kilometer. Mit dieser Kilometerpauschale sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs anfallenden Aufwendungen abgegolten.

Informationen zur Kasko- und Insassenunfallversicherung bei Privatwagenbenutzung finden Sie in Anlage 4 „Versicherungen“.

Soweit Dienstreisen mit einem MyCar-Fahrzeug (Fahrzeugleasingmodell für Deloitte- Mitarbeiter „MyCar – Leasing@Deloitte“) durchgeführt werden, gewährt Deloitte ebenfalls eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,50 Euro je gefahrenem Kilometer, wobei diese Kilometerpauschale in voller Höhe individuell versteuert wird.

Sollten mehrere Beschäftigte gemeinsam einen Privat-Pkw oder MyCar-Fahrzeug benutzen, kann nur von einem Beschäftigten eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.

Deloitte erstattet jeweils nur die kürzeste Strecke. Die abrechenbaren Entfernungskilometer sind aus der direkten Straßenverbindung zwischen Wohnort oder erste Tätigkeitsstätte zum Einsatzort zu berechnen.

Deloitte schließt im Grundsatz jede Haftung und Ersatzleistung (Versicherungen,

Selbstbeteiligungen, Steuern und Reparaturen) für Schäden aller Art am Privat-PKW bzw.

MyCar-Fahrzeug aus, da die Beschäftigten weder verpflichtet noch gehalten sind, diese einzusetzen. Bei nicht fahrlässig verursachten Schäden sind Kulanzregelungen im Einzelfall zu entscheiden (vorgesetzter Partner und Human Ressources).

Die Abrechnung von Kilometerpauschalen für andere private Transportmittel (z.B. Motorrad, Fahrrad) scheidet aus. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Dienstwagens bzw. dem Start der Dienstwagen-Kompensation besteht kein Anspruch mehr auf Kilometergeldausgleich.

2.7 Öffentliche Verkehrsmittel

Aus Sicherheits- und Versicherungsgründen sind zur Durchführung von Dienstreisen

vorrangig die öffentlichen Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Flugzeug) zu nutzen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss auf Tarifvergünstigungen und die frühestmögliche Buchung des Reisemittels geachtet werden.

2.7.1 Flugreisen

Es ist die jeweils günstigste Flugverbindung (unter wirtschaftlichen, logistischen oder terminlichen Gesichtspunkten sowie Nachhaltigkeitsaspekten) zu nutzen. Flexible und damit im Preis teure Tarife dürfen nur in Ausnahmefällen genutzt werden.

BeiKontinentalflügen(Deutschland und Europa) ist grundsätzlich die Economy Class zu buchen. Lediglich im Falle einer Freigabe und Erstattung durch den Mandanten ist auch die Buchung der Business Class möglich.

BeiInterkontinentalflügenkann grundsätzlich auch die günstigste Business Class Verbindung gebucht werden. Für Trainings kann fallbezogen auch die Buchungsklasse Economy vorgesehen werden.

2.7.2 Bahnreisen und BahnCard Business

Bei Dienstreisen mit der Bahn erstattet Deloitte die Kosten für Fahrten in der 1. Klasse inklusive Reservierungen und Zuschläge (Details zur BahnCard Business siehe Anlage 2

„Regelungen zur Deloitte Corporate Card und BahnCard Business“).

2.8 Taxifahrten

Taxifahrten werden nur für An- und Abfahrten mit dienstlichem Charakter erstattet. Auf dem Beleg sind die Straßennamen anzugeben sowie die Kennzeichnung „Stadt- oder

Überlandfahrt“.

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Grundsätzlich werden Taxikosten nur bis zu einer Entfernung von maximal 50 km je Fahrt erstattet. Sofern möglich ist eine gemeinschaftliche Taxinutzung anzustreben.

2.9 Mietwagen

Ist die Nutzung eines Mietwagens unter den in 2.1 genannten Gesichtspunkten zulässig, so darf sich keinesfalls eine zu starke Belastung des Fahrers ergeben.

Die Buchung von Mietwagen ist über den direkten Zugang via des Deloitte Online Travel- Portals bei dem von Deloitte bevorzugten Mietwagenanbieter durchzuführen. Sollte die Anmietung bei dem von Deloitte bevorzugten Mietwagenunternehmen nicht möglich sein, ist bei der Anmietung bei einem anderen Anbieter zwingend eine Vollkasko-Versicherung mit geringem (Golfgröße 800 Euro, max. 1.200 Euro 3er BMW) oder ohne Selbstbehalt abzuschließen.

Bei der Nutzung eines Mietwagens dürfen Fahrzeuge bis zu der Mietwagenklasse „Fullsize“

(Beispielfahrzeuge: BMW 3er, Mercedes-Benz C-Klasse, Audi A4) angemietet werden. Im Falle einer Freigabe und Erstattung durch den Mandanten ist auch die Buchung einer höheren Kategorie möglich, sofern dies vom Projektpartner bzw. -manager genehmigt ist.

Grundsätzlich ist der Mietwagen vollgetankt zurückzugegeben, da bei der nachträglichen Betankung durch das Mietwagenunternehmen unnötige und unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Mietwagen dürfen ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt werden; eine private Nutzung ist nicht gestattet.

2.10 Verpflegungspauschalen 2.10.1 Inland

Entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes werden im Inland folgende Verpflegungspauschalen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit pro Tag gewährt:

 Bei einer Abwesenheit von 6 - 8 Stunden: 9,00 Euro (individuelle Versteuerung)

 Bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden: 14,00 Euro (steuerfrei)

 Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 28,00 Euro (steuerfrei)

 Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten einheit- liche Pauschale jeweils für An- und Abreisetag

ohne zeitliche Mindestabwesenheit: 14,00 Euro (steuerfrei)

Zur Berechnung der jeweiligen Verpflegungspauschalen sind alle Reisestrecken unter Angabe der jeweiligen Abfahrts- und Ankunftskoordinaten (Ort, Zeit) in Concur Expense zu erfassen, wobei wiederholt angefahrene Adressen exakt gleich geschrieben werden müssen.

Erhält der Beschäftigte im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von Deloitte oder von Dritten auf Veranlassung von Deloitte unentgeltlich übliche Mahlzeiten, so ist die Verpflegungspauschale für ein Frühstück in Höhe von 5,60 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 11,20 Euro zu reduzieren.

Übliche Mahlzeiten sind Mahlzeiten oder Imbisse, die gewöhnlich als Frühstück, Mittag- oder Abendessen gereicht werden, auch in Transportmitteln wie Flugzeug, Schiff oder Bahn.

Hat der Beschäftigte im Rahmen seiner Hotelübernachtung ein Frühstück erhalten, ist die Verpflegungspauschale analog um 5,60 Euro zu kürzen.

Die von Deloitte oder von Dritten auf Veranlassung von Deloitte unentgeltlich gewährten Mahlzeiten sind in Concur Expense anzugeben. Unbeachtlich ist, ob die zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich eingenommen wurde. Bei firmeninternen Veranstaltungen (Schulungen, Seminare etc.), bei denen die Verpflegung im Rahmen des Programms gestellt wird, ist die Abrechnung von Verpflegungspauschalen nicht gestattet.

Für Beschäftigte mit Homeoffice-Vereinbarungen, welche an firmeninternen Veranstaltungen teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Verpflegungspauschalen. Nur im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (siehe Anlage 3 „Steuerliche Regelungen und Klarstellungen“) können Beschäftigte mit Homeoffice-Vereinbarungen Verpflegungspauschalen geltend machen.

2.10.2 Ausland

Im Ausland gelten gemäß den Lohnsteuerrichtlinien länderspezifische Pauschalbeträge.

Welcher Betrag für die einzelnen Länder abgerechnet werden kann, geht aus Concur

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Expense hervor. Für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die für das Mutterland geltenden Beträge maßgebend.

Der länderweise unterschiedliche Pauschbetrag bestimmt sich nach dem Ort, den der Beschäftigte vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht oder, wenn dieser Ort bei der Rückreise aus dem Ausland im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland:

- Für eintägige Auswärtstätigkeiten im Ausland ist der Pauschbetrag des Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

- Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten in verschiedenen Ländern ist jeweils der

Pauschbetrag des Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird.

- Für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Die gilt auch für den Ankunftstag im Inland, wenn die Rückreise am Vortag im Ausland angetreten wurde.

Bei Gewährung von Mahlzeiten im Ausland (analog 2.10.1) ist die länderspezifische Verpflegungspauschale für ein Frühstück um 20% und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40% zu reduzieren und in Concur Expense anzugeben.

2.11 Übernachtungskosten

Hotelkosten können nur erstattet werden, wenn die Hotelrechnung auf den Namen und An- schrift des Arbeitgebers (Deloitte-Gesellschaft des Beschäftigten) ausgestellt ist und der Name des Beschäftigten, welcher die Übernachtung in Anspruch genommen hat, aus der Rechnung hervorgeht.

Statt einer Hotelübernachtung kann für jede dienstliche Übernachtung im Inland und Ausland ein Pauschalbetrag von 20,00 Euro abgerechnet werden, wenn die Unterkunft nicht von Deloitte oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich übernommen wurde. Dies gilt nicht für Übernachtungen in der Nähe des Wohnortes des Beschäftigten oder in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte, dem der

Beschäftigte zugeordnet ist. Bei der Abrechnung ist in Concur Expense anzugeben, dass und wo eine Dienstreise und die Übernachtung stattgefunden hat.

2.12 Reisenebenkosten

Die steuerfreie Erstattung von Reisenebenkosten durch Deloitte ist im Wesentlichen für folgende Aufwendungen möglich:

 Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck

 Parkgebühren, nur wenn sie im Zusammenhang mit einer Dienstreise stehen

 Geschäftlich bedingte Telefongebühren, Internetzugang und Portokosten

 Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sowie medizinische Prophylaxe (z. B.

Impfung)

 Kreditkartengebühren durch Bargeldabhebungen im Ausland Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Auslandsreisekostenverordnung.

2.13 Umgang mit Bonusprogrammen / Bonusmeilen

Die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erworbenen Punkte / Prämien aus Kundenbindungs- programmen stehen jedem Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die

steuerlichen Regelungen hierzu finden Sie in Anlage 3 „Steuerliche Regelungen und Klarstellungen“.

2.14 Versicherungen

Jeder Beschäftigte verfügt im Rahmen seiner Reisetätigkeit über diverse Versicherungen.

(Details zu Versicherungen siehe Anlage 4 „Versicherungen“) 2.15 Dienstreisen ins Ausland

Bei Dienstreisen ins Ausland ist es oberste Priorität, dass gültige Regularien und

Bestimmungen hinsichtlich arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Belange eingehalten werden.

Bei Missachtung von Rechtsvorschriften drohen sowohl den Beschäftigten als auch Deloitte als Unternehmen teils schwerwiegende Konsequenzen.

Unabhängig davon, ob es sich um kürzere Projekteinsätze im Ausland oder längere

Entsendungen handelt, ist es wichtig, das Global Mobility Team (GES) frühzeitig einzubinden.

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Kriterien geprüft und die notwendigen Arbeitsgenehmigungen rechtzeitig eingeholt werden, liegt beim jeweiligen Auftragspartner.

Umfangreiche Informationsmaterialien hinsichtlich Ablauf, Ansprechpartner und Rahmenwerk finden Sie auf den Global Mobility Seiten im DeloitteNet – Work at Deloitte – My Career – Global Mobility.

3 Anlagen und mitgeltende Dokumente

- Anlage 1 „Details zur Reisebuchung“

- Anlage 2 „Regelungen zur Deloitte Corporate Card und BahnCard Business“

- Anlage 3 „Steuerliche Regelungen und Klarstellungen“

- Anlage 4 „Versicherungen“

- OA_16 „Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG“

- OA_11 „Eingangsrechnungen mit und ohne Bestellbezug“

- DeloitteNet – “Work at Deloitte – Travel & Time – Travel Management” (z.B. Online-Travel- Portal, Hotelliste) und ”Work at Deloitte – Travel & Time – Reisekosten” (z.B. Details zur Reisekostenabrechnung in Concur Expense)

4 Änderungshistorie

Änderungshistorie

Änderungen Version Gültig ab

Ursprüngliche Version 1.0 01.07.2011

Aktualisierung aufgrund von steuerlichen Gesetzesänderungen sowie neue

Formatierung 1.1 23.03.2012

Klarstellung bei der Übernachtungspauschale (Kapitel 2.10) 1.2 23.04.2012

Anpassung der km-Pauschale 1.3 01.06.2012

Anpassung der Selbstbeteiligung bei Mietwagen 1.4 18.09.2012

Aktualisierung und strukturelle Überarbeitung 2.0 11.11.2013

Anpassung aufgrund Reisekostenreform 2014; Anlage 4 in OA integriert, Anlage 5

wurde Anlage 4 2.1 01.01.2014

Klarstellung Verpflegungspauschalen, Abgrenzung Arbeitsessen-Belohnungsessen

(Anlage 3), Anpassung Bahncard (Anlage 2) 2.2 07.04.2014

Kürzung Verpflegungspauschalen i. V. mit Mahlzeiten in Transportmitteln 2.3 01.01.2015 Economy Class bei Intercontinentalflügen zu Trainingsmaßnahmen, Klarstellung

Verpflegungspauschale Inland 2.4 01.05.2015

Anpassungen hinsichtlich Regelungen zur BahnCard und Nutzung des Travel

Portals (Anlage 1 und 2) sowie Klarstellung zum Home-Office 2.5 01.06.2016 Entfall Fahrtenbuch Mietwagen, Klarstellung Entschädigungen von

Verkehrsbetrieben (Anlage 1) 2.6 01.04.2017

Aufnahme 2.15 – Dienstreisen ins Ausland; Klarstellung Nutzung eines privaten Pkw; Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsnachweises zur BahnCard 100, Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 € und

Reisegepäckversicherung bis zu 1.500 € (Anlagen 2, 3 und 4)

2.7 01.01.2018

Genehmigung von Reisen; Anpassung Kilometerpauschale MyCar; Klarstellung Verpflegungspauschale Ausland; Regelung Übernachtungspauschale Ausland;

Änderung der Formatierung in Anlage 3 2.8 15.10.2018

Klarstellungen und Anpassungen im Rahmen der Umstellung auf Concur Expense 2.9 01.02.2019 Umbenennung „Personalpartner“ in „Bereichsleiter Human Resources“ in Anlage 1 3.0 05.04.2019 Diverse Änderungen: 2.6 Kilometerpauschale, 2.10 Verpflegungspauschale 3.1 01.01.2020 Änderung der Minderungsbeiträge für Frühstück, Mittag- oder Abendessen im

Rahmen der Änderungen der Verpflegungspauschale 3.1 01.01.2020

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