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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Aero-solpackungen

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der 1

Verordnung des EDI über Aerosolpackungen

Erläuterungen

zur Änderung der Verordnung des EDI über Aero- solpackungen

I. Ausgangslage

Diese Revision hat zum Ziel, die jüngsten Änderungen an den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Aerosolpackungen, die in der Richtlinie 75/324/EWG1 geregelt sind, in das schweizerische Recht übertragen. Es sind nur wenige Punkte der Verordnung betroffen. Mit den Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2016/20372 werden der maximal zulässige Druck in Aerosolpackungen und gewis- se Kennzeichnungsbestimmungen angepasst. Diese Änderungen werden in die Artikel 8 beziehungs- weise 14 übernommen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Metallbehältern Artikel 8 Abfüllung

Dank den technischen Fortschritten und Innovationen kann der Höchstdruck von Aerosolpackungen ein weiteres Mal erhöht werden, ohne dass dadurch die Sicherheit der Packungen oder jene der An- wenderinnen und Anwender gefährdet wird. Die Druckvorschriften können somit angepasst werden, damit die Sprühkapazität und -qualität der in Verkehr gebrachten Aerosolpackungen verbessert und den Konsumentinnen und Konsumenten eine grössere Auswahl an wirksameren Produkten angebo- ten werden kann. Zu diesem Zweck wurde der Artikel 8 vollständig überarbeitet und an den Inhalt von Ziffer 3.1.2. des Anhangs der Richtlinie (EU) 2016/2037 angepasst.

7. Abschnitt: Kennzeichnung

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c bis g und 3

Die Gefahren- oder Sicherheitshinweise für entzündbare Stoffe und Gemische sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 (EU-CLP) aufgeführt, in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV; SR 813.11). Zur Berücksichtigung der letzten Re- visionen der Verordnung EU-CLP und von Ziffer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2016/2037 werden der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c geändert und die Buchstaben d bis g aufgehoben, da sie in Buch- stabe c übernommen werden.

1 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aero- solpackungen; ABl. L 147vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11.

2 Richtlinie(EU) 2016/2037 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates be- züglich des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen und zur Anpassung der Kennzeichnungsbestimmungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa- ckung von Stoffen und Gemischen; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11.

3Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der 2

Verordnung des EDI über Aerosolpackungen

Anhang 4 Zulässige Treibmittel nach Anwendungsbereichen

Difluorethan CH3CHF2 und (CH2F)2 (Treibmittel HFA 152a) (Ziffer 3.10) wird aus der Liste der zuläs- sigen Treibmittel in Aerosolpackungen für Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände, die nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gestrichen. Diese Streichung ist nötig, um der letzten Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) vom 17. April 2019 Rechnung zu tragen, mit der bestimmte Treibhausgase verboten werden (AS 2019 1495).

Die verbotenen Treibhausgase sind in Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV aufgeführt, in der auf die Stoffe gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls (SR 0.814.021) verwiesen wird. Im Oktober 2018 stimmte der Bundesrat der Ratifikation der Ausweitung dieses Protokolls auf bestimmte teilhalo- genierte Fluorkohlenwasserstoffe zu (Kigali-Amendment).

III. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie die Volkswirtschaft

Durch die vorgesehenen Änderungen sind weder Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Ge- meinden noch auf die Volkswirtschaft zu erwarten.

IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Angleichung an das Recht der Europäischen Union; sie ist daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

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