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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Si-cherheit von Spielzeug

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der 1

Spielzeugverordnung

Erläuterungen

zur Änderung der Verordnung des EDI über die Si- cherheit von Spielzeug

(Spielzeugverordnung, VSS)

1.12.2019

I. Ausgangslage

Mit dieser Revision werden Änderungen, die kürzlich in den europäischen Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Chrom(6+) und DIBP vorgenommen wurden, in das schweizeri- sche Recht übertragen. Zudem werden gewisse Formulierungsfehler korrigiert.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 2

Formulierungsfehler:

Der in Anhang 2.3 (chemische Eigenschaften) Ziffern 7, 11 und 12 verwendete Begriff «abweichend von» muss durch «unbeschadet der Anwendung der» ersetzt werden.

3. Chemische Eigenschaften

Ziffer 11 Grenzwerte für die Migrationsprüfung

Die Bestimmung der europäischen Richtlinie (EU) 2018/7251 über die Sicherheit von Spielzeug hin- sichtlich Chrom(6+) wird übernommen. Der Grenzwert von Chrom(6+) wird unter Berücksichtigung der neuen toxikologischen Untersuchungen von 0,2 mg/kg auf 0,053 mg/kg in abgeschabten Spielzeug- materialein gesenkt.

Ziffer 12

Die Bestimmung der europäischen Verordnung (EU) 2018/20052 zur Zulassung chemischer Stoffe wird übernommen. Zu den drei bereits in dieser Verordnung geregelten Phthalaten (DEHP, DBP und BBP) wird Diisobutylphthalat (DIBP) hinzugefügt, da es ein ähnliches Risikoprofil aufweist. Auf diese Weise soll das Inverkehrbringen von phthalathaltigem Spielzeug eingeschränkt werden. DIBP darf in Spielzeug einzeln oder in Kombination mit den drei anderen Phthalaten höchstens in einer Konzentra- tion von 0,1 % enthalten sein.

1 Richtlinie (EU) 2018/725 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt – von Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Chrom VI; ABl. L 122 vom 17.05.2018 S. 29.

2Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung che- mischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP); ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 14.

(2)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der 2

Spielzeugverordnung

Anhang 4 Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug Die folgenden technischen Normen werden aktualisiert:

Nummer Titel

SN EN 71-1:2014 + A1:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

SN EN 71-3:2013 mit Änderung

A3:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente SN EN 71-7:2014 + A2:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermalfarben – Anforderungen

und Prüfverfahren

SN EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und

Aussenbereich)

SN EN 71-14:2014 + A1:2017 Sicherheit von Spielzeug – Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Durch die vorgesehenen Änderungen sind keine Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Ge- meinden zu erwarten.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Unternehmen halten sich bereits heute an die Anforderungen, wie sie aus dem europäischen Recht übernommen werden.

IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Angleichung an das Recht der Europäischen Union; sie ist daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar (MRA im Bereich Spielzeug).

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