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Vorläufige Zulassung zum Studiengang Psychologie

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Academic year: 2022

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VG München, Beschluss v. 01.02.2017 – M 3 E Y 16.10446 Titel:

Vorläufige Zulassung zum Studiengang Psychologie Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 123 Leitsätze:

1. Bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung für das dem streitgegenständlichen vorhergehenden Studienjahr 2015/16 wurden die wesentlichen Faktoren der Kapazitätsberechnung als hinreichend nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet erachtet (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 54949). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

2. Der Curricularwert für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum von 3,42 (gegenüber dem Vorjahr unverändert) wurde bei der Überprüfung für den vorangegangenen

Berechnungszeitraum nicht mehr beanstandet (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 54908). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

3. Die Festsetzung der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie in Orientierung daran, dass einem Anteil von ca. 75% der Bachelorabsolventen das von nahezu allen Bachelor-Absolventen

gewünschte Weiterstudium in einem Masterstudiengang ermöglicht werden kann, wurde als sachlich begründet anerkannt (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 54908). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Psychologie (Bachelor, Hauptfach) an der ..., Wintersemester 2016/17, Keine Einwände gegen die Kapazitätsrechnung erhoben, Überprüfung der Kapazitätsberechnung von Amts wegen, Studienplatz, Bachelorstudiengang, Zulassungszahl, jährliche Aufnahmekapazität, Curricularwert, Anteilsquote, Lehrangebot, Amtsermittlungspflicht

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 10.07.2017 – 7 CE 17.10043  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Psychologie, Bachelor (Hauptfach) im Wintersemester 2016/17 an der ... im 1.

Fachsemester zuzulassen.

2

Zur Begründung lässt sie vortragen, die … habe im Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach) die vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft.

3

Die … hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2016/17 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/17) vom 14. Juli 2016 für den Studiengang

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Psychologie Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2016/17 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 129 Studienplätzen (Vorjahr: 119) festgesetzt.

4

Nach der Studierendenstatistik, Stand 13. Dezember 2016, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 139 Studierende immatrikuliert.

5

Die … hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragt, den Antrag abzulehnen.

6

Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 139 Studierenden seien drei Studierende bereits mehrfach beurlaubt gewesen; selbst wenn diese unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht im Studierendenbestand des 1.

Fachsemesters berücksichtigt würden, wäre die festgesetzte Ausbildungskapazität von 129 Studienplätzen mit dann 136 immatrikulierten Studierenden in jedem Fall ausgeschöpft.

7

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung für den

streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des Vorjahres):

Curricularwert: 3,42 (3,42)

Lehrangebot: 302 (303) unter Berücksichtigung einer Verminderung um 3,5 SWS (3,5 SWS) Lehrauftragsstunden / 2: 27 (26)

Dienstleistungsexport: 20,4144 ( 26,3647)

bereinigtes Lehrangebot Sb: 308,5856 (302,66353) CAp: 3,0727 (3,0727)

zp: 0,3772 (0,3503)

CA der Lehreinheit Psychologie: 1,8867 (1,8648) Schwundfaktor: 0,9612 (0,9557)

8

Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der … vom 13. Dezember 2016 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberech nung für die Studiengänge der Lehreinheit

Psychologie enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte. Die Antragspartei äußerte sich innerhalb der hierfür eingeräumten Frist nicht.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2016/17 Bezug genommen.

II.

10

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz. 1

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs.

1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn

insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht

(3)

(Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§

123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der

Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).

11

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

12

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des

Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Psychologie (Bachelor, HF 165 ECTS) an der … nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 zugelassen zu werden.

13

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der … im Studiengang Psychologie (Bachelor, HF 165 ECTS) im Wintersemester 2016/17 über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 136 Studienplätze hin aus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei beansprucht werden könnte.

14

Die Vergabe von 136 Studienplätzen ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein

Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch - s. unten - nicht der Fall ist.

15

Im Hinblick auf die erfolgte Überbuchung könnte der vorliegende Antrag nur dann Erfolg haben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, das die tatsächlich vorhandene jährliche Aufnahmekapazität nicht, wie festgesetzt, 129, sondern mindestens 137 Studienplätze beträgt. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich, vielmehr übersteigt sogar - soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist - die festgesetzte Zulassungszahl von 129 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/17 die vom Gericht mit 128 Studienplätzen errechnete Kapazität.

16

Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der … hierzu abgegebenen Stellungnahme -zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; erst recht wurde nicht in rechnerisch nachvollziehbarer Weise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung - nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien - die Antragspartei zu beteiligen wäre.

17

Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antragsoder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl

(4)

unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 -6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 - a.a.O. - juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen von Amts wegen

vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden

Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art.

19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v.

22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss jedenfalls die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356 - BayVBl 2005, 240 Rn. 6). Derartige Einwände hat die Antragspartei jedoch nicht erhoben.

18

Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2016/17 erkennen lassen. Bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung für das dem streitgegenständlichen vorhergehenden Studienjahr 2015/16 wurden die wesentlichen Faktoren der Kapazitätsberechnung als hinreichend nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet erachtet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden der Antragsparteien gegen die ablehnenden Beschlüsse des erkennenden Gerichts zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 7 CE 16.10267 - in Bestätigung von VG München, B.v. 7.4.2016 - M 3 E Y 15.10489; BayVGH, B.v.18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - in Bestätigung von VG München, B.v. 7.4.2016 - M 3 E Y 15.10491; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 7 CE 16.10270 u.a. - in Bestätigung von VG München, B.v.

25.4.2016 - M E Y 15.10499 u.a.).

19

Der Curricularwert für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum von 3,42 (gegenüber dem Vorjahr unverändert) wurde bei der Überprüfung für den vorangegangenen

Berechnungszeitraum nicht mehr beanstandet (BayVGH, B.v.18.10.2016 - a.a.O. - Rn 12; BayVGH, B.v.

19.10.2016 - a.a.O. Rn. 9 f.); Einwände hiergegen wurden auch von der Antragspartei nicht erhoben.

20

Die Festsetzung der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie in Orientierung daran, dass einem Anteil von ca. 75% der Bachelorabsolventen das von nahezu allen Bachelor-Absolventen gewünschte Weiterstudium in einem Masterstudiengang ermöglicht werden kann, wurde als sachlich begründet anerkannt (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - a.a.O. - Rn. 8 f.; B.v.18.10.2016 - a.a.O. - Rn 13 f.). Die Festsetzung der Studienplätze für die beiden Masterstudiengänge blieb mit insgesamt 93 Studienplätzen (Vorjahr: 94 Studienplätze) nahezu unverändert.

21

Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum (Studienjahr 2015/16) um 10 Studienplätze von 119 auf aktuell 129 Stu dienplätze erhöht. Diese Erhöhung beruht insbesondere auf einer Erhöhung des bereinigten Lehrangebots Sb infolge einer Reduzierung des Dienstleistungsexports; ein Dienstleistungsexport in den Masterstudiengang Cultural and Cognitive Ling., dessen Berechtigung bei der Überprüfung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit hatte offen bleiben können, erfolgt nun nicht mehr. Hingegen hat die … keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitäts-mindernde Entscheidungen getroffen. Eine weitere Sachaufklärung einzelner der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter musste sich dem Gericht daher nicht aufdrängen.

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Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Psychologie, Bachelor, nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV ergibt keine höhere als die festgesetzte Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen:

abgerundet 128 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2016/17.

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Mit der festgesetzten Zulassungszahl von 129 Studienplätzen wird die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität somit um einen Studienplatz überschritten.

24

Da die Antragspartei keine Einwände gegen die Kapazitätsberechnung erhoben hat, denen das Gericht hätte nachgehen können, und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung sogar eine geringere als die ausgewiesene Kapazität von 129 Studienplätzen ergeben hat, die jedenfalls vollständig vergeben sind, war der Antrag abzulehnen.

25

Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag, neben der Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 129

Studienplätzen ist mit 136 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden erschöpft.

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Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

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Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie im Wintersemester 2016/17, handelt.

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