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Nachtrag 14 zu Wegleitung zur freiwilligen Alters-,Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (WFV)

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Academic year: 2022

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(1)

Nachtrag 14 zu

Wegleitung zur freiwilligen Alters-,Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (WFV)

Gültig ab 1. Januar 2022

318.101 d WFV 11.21

(2)

Vorwort zum Nachtrag 14, gültig ab 1. Januar 2022

Mit dem vorliegenden Nachtrag sind die Randziffern zu den Einglie- derungsmassnahmen für Invalide umgearbeitet, aktualisiert und ver- bessert worden.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/22 versehen.

(3)

Abkürzungen

Kreisschreiben über die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung KSBEM

KHMI KSME

(4)

Die Ausgleichskasse führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto (IK). Darin sind einzutragen:

– die Erwerbseinkommen, von denen Beiträge entrichtet worden sind;

– die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetrage- nen Partners, dessen bzw. deren Einkommen aufgeteilt worden sind;

– die Beitragsdauer in Monaten.

Die freiwillige Versicherung gewährt grundsätzlich diesel- ben Leistungen wie die obligatorische Versicherung, das heisst: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

(Art. 18 ff. AHVG, Art. 28 ff. IVG) und Eingliederungsmass- nahmen für Invalide (Art. 8 ff. IVG). Ausserordentliche Al- ters- und Invalidenrenten (Art. 42 AHVG, Art. 39 IVG), Hilf- losenentschädigungen der AHV und IV (Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 42 Abs. 1 IVG), Assistenzbeiträge der AHV und IV (Art. 43ter AHVG, Art. 42quater IVG), IV-Renten, die auf ei- nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent beruhen (Art. 29 Abs. 4 IVG) und Hilfsmittel der AHV (Art. 43quater Abs. 1 AHVG) werden grundsätzlich nicht ins Ausland aus- bezahlt, sofern das Abkommen mit der EU oder das EFTA- Übereinkommen resp. die darauf basierenden Verordnun- gen nicht eine Ausnahme vorsehen.

5.1 aufgehoben

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG haben Personen, wenn diese Massnahmen notwendig und geeignet sind, deren Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzu- stellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei handelt es sich um medizinische Massnahmen, Integrationsmassnah- men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie die Abgabe von Hilfsmitteln.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 9 Abs. 1bis und 2 IVG sowie in den Kreisschreiben der IV über die einzel- 4092

5001 1/22

1/22 5009 1/22

(5)

5.2 aufgehoben aufgehoben

5.3 aufgehoben aufgehoben

Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt. Die Durchführung im Ausland bildet die Ausnahme (Art. 9 Abs. 1 IVG).

Wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausü- ben oder sich im Aufgabenbereich betätigen kann, über- nimmt die freiwillige Versicherung die Kosten für Eingliede- rungsmassnahmen im Ausland bei über 20-jährigen Versi- cherten (Art. 23ter Abs. 1 IVV).

Für Personen unter 20 Jahren übernimmt die freiwillige Versicherung die Kosten von im Ausland durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, wenn die Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der Person dies rechtfer- tigen (Art. 23ter Abs. 2 IVV).

Mit dem Rücktritt oder dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erlischt der Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen

Kinder, die nicht oder nicht mehr der freiwilligen Versiche- rung unterstellt sind, deren Vater oder Mutter aber noch freiwillig versichert sind, können dennoch oder weiterhin Eingliederungsmassnahmen beanspruchen. Dies aber höchstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr

1/22 5010- 5012 1/22

1/22 5013- 5014 1/22 5015 1/22 5016 1/22

5017 1/22

5022 1/22 5023 1/22

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