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Bauen und Wohnen Tipps für barrierefreies zu Besuch in Wittlich Kostenfreie Masern-Mumps-Röteln-Schutzimpfung „Michel aus Lönneberga“ Kreisnachrichten

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Ausgabe 26/2014 Kundenorientiert - Innovativ - Wirtschaftlich Dienstag, 24.06.2014

Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Postfach 1420, 54504 Wittlich

Ansprechpartner:

Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten

@Bernkastel-Wittlich.de

Kreisnachrichten

Informationen und öffentliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Masern, Mumps und Rö- teln gehören zu den anste- ckenden Krankheiten, die sehr leicht durch Tröpfcheninfek- tion übertragen werden und schwere Krankheitsverläufe und Beeinträchtigungen her- vorrufen. Erst bei Impfquoten von mindestens 95 Prozent be- steht in der Bevölkerung eine ausreichende Immunität. In Deutschland erkranken immer wieder viele Menschen an Ma- sern, da die Durchimpfquo- ten nicht hoch genug sind. Die Impfquote der 20- bis 34-jäh- rigen Rheinland-Pfälzer mit ausreichendem Schutz von zwei Masernimpfungen lag bei der letzten Ermittlung durch das Landesuntersuchungsamt bei rund 56 Prozent. Die von der WHO angestrebte Masern- Impfquote von 95 Prozent mit zwei Impfdosen, um eine aus- reichende Immunisierung der Bevölkerung sicherzustellen, ist somit in Rheinland-Pfalz noch lange nicht erreicht.

Mit einer Impfkampagne

möchte das Gesundheitsamt Bernkastel-Wittlich gemein- sam mit dem rheinland-pfälzi- schen Gesundheitsministerium für einen besseren Schutz vor Masern, Mumps und Röteln sorgen. Mit ausreichendem Impfschutz schützt man nicht nur sich selbst, sonder indi- rekt auch die Menschen, die aus gesundheitlichen Grün- den nicht geimpft werden kön- nen. Auch Säuglinge, die noch nicht geimpft sind, werden durch hohe Durchimpfungs- quoten geschützt. Im Rahmen der MMR-Impfkampagne bie- tet das Gesundheitsamt Impf- sprechstunden mit kosten- freien MMR-Impfungen an.

Die nächsten Impftermine beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich finden statt am Don- nerstag, 26. Juni 2014 von 14:00 bis 17:30 Uhr und am Dienstag, 01. Juli 2014 von 14:00 bis 15:30 Uhr. Eine An- meldung ist nicht erforderlich, es sind Personalausweis und Impfausweis mitzubringen.

Weitere Informationen unter www.impfen-info.de, http://

dgk.de/gesundheit/impfen-in- fektionskrankheiten.html oder beim Fachbereich Gesundheit der Kreisverwaltung Bernka- stel-Wittlich, Kurfürstenstr.

67, 54516 Wittlich, Camen Faber-Rohr, Tel.: 06571/14- 2451, E-Mail: Carmen.Faber- Rohr@Bernkastel-Wittlich.

de oder Dr. Hans-Christoph Schlichting, Tel.: 06571/14- 2459, E-Mail: Hans-Christoph.

Schlichting@Bernkastel-Witt- lich.de.

Kostenfreie Masern-Mumps- Röteln-Schutzimpfung

Er begleitete zahlreiche Kin- der seit mehreren Generati- onen durch den Alltag: der fünfjährige Lausebengel Mi- chel aus Lönneberga aus den bekannten Geschichten von Astrid Lindgren. Auch die Kids von heute lieben den blonden Jungen, der jenseits von Han- dys, Playstation und Co. sei- ne Zeit damit verbrachte, auf dem Katthulthof in Schweden die tollsten Streiche zu spielen und dafür ständig in den Holz- schuppen gesperrt wurde.

Volker Schrills vom Theater Blaues Haus aus Krefeld bringt die lustigen Geschichten mit seinen selbstgebauten, wun- derschön gestalteten Holzfi- guren auf die Bühne. Am 15.

Juli um 15:00 Uhr zeigt er das Stück „Michel aus Lönneber-

ga“ im Haus der Jugend in Wittlich für Kinder ab fünf Jah- ren. Karten für die, von der Stadt- und Kreisergänzungsbüche- rei organisierte, Veranstaltung gibt es ab sofort für 4 Euro im Vorverkauf der Stadtbücherei Wittlich.

„Michel aus Lönneberga“

zu Besuch in Wittlich

Die altengerechte Umgestal- tung des Sanitärbereiches steht immer wieder im Mit- telpunkt bei den Beratungen der Landesberatungsstelle. In unbequemen, engen Sanitär- räumen mit schlechter Aus- stattung wird die tägliche Kör- perhygiene anstrengend oder gar unmöglich. Eine bedürf- nisgerechte, den körperlichen Einschränkungen angepasste Umgestaltung ist ratsam und bringt Komfort und vor allem Selbständigkeit zurück.

Weitere Tipps zur barrierefrei- en Wohnungs- oder Hausge- staltung geben die Fachleu-

te der Landesberatungsstelle

„Barrierefrei Bauen und Woh- nen“ kostenlos und firmenun- abhängig alle zwei Monate am zweiten Dienstag von 14.00 bis 17.00 Uhr bei der Kreisver- waltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich. Der nächste Bera- tungstermin ist Dienstag, der 8. Juli 2014. Vorhandene Pla- nunterlagen sollten zum Be- ratungstermin mitgebracht werden. Eine Voranmeldung ist unbedingt erforderlich bei Ulrich Hohns, Tel.: 06571/14- 2237, E-Mail: ulrich.hohns@

bernkastel-wittlich.de.

Tipps für barrierefreies

Bauen und Wohnen

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Seite 2

der Ziel- oder Transitländer sind daher dringend zu be- achten, um Probleme auf der Reise zu vermeiden. Pati- enten, die mit ärztlich verord- neten Betäubungsmitteln be- handelt werden, sollten sich daher vor Reisebeginn aus- führlich über die Rechtslage in den jeweiligen Ländern er- kundigen. Auskunft über die nationalen Bestimmungen zum Mitführen von Medika- menten und Betäubungsmit- teln können die jeweiligen di- plomatischen Vertretungen der Reiseländer in der Bun- desrepublik Deutschland er- teilen. Die Kontaktdaten der ausländischen Vertretungen können beispielsweise über die Internetseiten des Aus- wärtigen Amtes abgerufen werden. Sofern bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten ärzt- lich verordnete Betäubungs- mittel mitgeführt werden, sollte immer nach dem Leit- faden für Reisende des In- ternationalen Suchtstoffkon- trollamtes (INCB) verfahren werden. Demnach sollten Rei- sende eine vom behandeln- den Arzt ausgestellte mehr- sprachige Bescheinigung mit genauen Angaben zur Medi-

kation mitführen, die eben- falls vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde zu be- glaubigen ist. International ist die Form dieser Beschei- nigungen nicht vorgegeben;

empfohlen wird jedoch den Mustervordruck der Bundeso- piumstelle zu nutzen.

Im Landkreis Bernkastel-Witt- lich erfolgt die Beglaubigung ärztlicher Bescheinigungen für Reisen mit Betäubungsmitteln durch den Fachbereich Ge- sundheit der Kreisverwaltung.

Die Bescheinigungen sind vor- her vom verordnenden Arzt auszufüllen. Für jedes ver- schriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Beschei- nigung erforderlich. Die aus- gefüllten ärztlichen Bescheini- gungen werden unter Vorlage eines gültigen Personalaus- weises oder Reisepasses be- glaubigt. Die Beglaubigung ist mit 9 Euro gebührenpflichtig.

Weitere Informationen und Vordrucke erhalten Interes- sierte bei Stefan Schmitt vom Fachbereich Gesundheit, Tel.:

06571/14-2463, E-Mail: Ste- fan.Schmitt@Bernkastel-Witt- lich.de oder im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de/

btm-reisen.html.

Die Stadtbücherei Wittlich und die Kreisergänzungsbü- cherei suchen ehrenamtliche Interviewer für den bevorste- henden Lesesommer. Die be- reits in den Vorjahren sehr erfolgreiche landesweite Lese- förderaktion findet statt in der Zeit vom 14. Juli bis zum 13.

September.

Bereits zum sechsten Mal dürfen Kinder und Jugendli- che zwischen 6 und 16 Jahren während der Sommerferien drei Bücher aus der Clubbibli- othek entleihen. Bei der Rück- gabe müssen sie in einem kurzen Gespräch beweisen, dass sie diese tatsächlich gele- sen haben. Nach erfolgreicher Teilnahme gibt es eine Urkun- de und größtenteils einen po- sitiven Eintrag ins Zeugnis.

Die Kurzinterviews dauern in der Regel zwischen drei und fünf Minuten und können von allen durchgeführt werden die Spaß am Umgang mit jungen Menschen und Büchern ha- ben. Detaillierte inhaltliche Kenntnisse der Kinder- und Ju-

gendliteratur sind nicht erfor- derlich. Alle Helfer erhalten zu Beginn eine kurze Schulung.

Der Einsatz erfolgt nach Ab- sprache ein- oder mehrmals wöchentlich für circa zwei Stunden.

Interessenten melden sich bit- te bei Anke Freudenreich, Tel.:

06571/27036, E-Mail: anke.

freudenreich@stadtbueche- rei.wittlich.de

Helfer für Lesesommer 2014 gesucht

Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen von ärztlichen Behandlungen bei Auslandsreisen

zählen Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn- land, Frankreich, Griechen- land, Island, Italien, Lettland, Lichtensein, Litauen, Luxem- burg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Hier- bei muss jedoch eine vom be- handelnden Arzt ausgestellte und von der Kreisverwaltung beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden.

Für Reisen mit ärztlich verord- neten Betäubungsmitteln in Nicht-Schengen-Staaten gibt es keine international harmo- nisierten Bestimmungen. Die nationalen Bestimmungen In den Sommermonaten ver-

bringen viele ihren Urlaub und ihre Ferien im Ausland.

Wer auf ärztlich verordne- te Medikamente angewiesen ist, die Betäubungsmittel ent- halten, muss besondere Be- dingungen beachten, wenn er mit diesen Medikamenten verreist. Die Einreise mit Be- täubungsmitteln und der Be- sitz von Betäubungsmitteln ist in vielen Ländern strafbar, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Mit- tel aus medizinischen Grün- den erforderlich sind. Auf Reisen in Schengen-Staaten können ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden. Zu diesen Staaten

Bekanntmachung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:

GEMARKUNG: DISTRIKT: WIRTSCHAFTSART: GRÖSSE:

================================================================

Dörbach Ober dem kleinen Landwirtschaftsfläche 76,29 ar Frohntriesch

Trarbach Mittlere Flur Landwirtschaftsfläche 78,81 ar

Malborn Auf dem untersten Waldfläche 77,60 ar

Mäuskopf

Hunolstein Auf der Kümm Landwirtschaftsfläche 94,10 ar Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des(r) Grundstücks(e) interessiert sind, werden gebeten, dies der Unteren Landwirt- schaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, bis spätestens 07.07.2014 schriftlich mitzuteilen.

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter www.bernkastel-Wittlich.de/bekanntmachungen.html

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

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Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Am Montag, den 30.06.2014, fin- det um 14:30 Uhr, Kreisverwaltung, Großer Sitzungssaal (N 8) in Wittlich eine öffentliche und eine nichtöffent- liche Sitzung des Kreistages des Land- kreises Bernkastel-Wittlich statt.

TAGESORDNUNG A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Einführung und Verpflichtung der Kreistagsmitglieder 2. Einwohnerfragestunde 3. Mitteilungen 3.1 Sitzungstermine 2014

3.2 Rats- und Bürgerinformationssy- stem Rubin

3.3 Fraktionen im Kreistag 4. Beschlussfassung über die

Hauptsatzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich

5. Beschluss über die Geschäfts- ordnung

6. Wahl der Kreisbeigeordneten Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt 7. Wahl der Mitglieder des Kreis-

ausschusses

8. Wahl der Mitglieder des Rech- nungsprüfungsausschusses 9. Wahl der Vertreter/innen des

Landkreises Bernkastel-Wittlich in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Huns- rück“

10. Vorschlag zur Wahl der Mit- glieder des Verwaltungsrates der Zweckverbandssparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Huns- rück

11. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Überbe- triebliches Ausbildungszentrum Wittlich“

12. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Industrie- park Region Trier“

13. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Witltich in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Winter- sport-, Natur- und Umweltbil- dungsstätte Erbeskopf“

14. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Regionale Abfallwirtschaft“

15. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich in die Mitgliederversammlung des Naturparks „Saar-Hunsrück e. V.“

16. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Verkehrs- verbund Region Trier“ (VRT) und den Verbandsausschuss 17. Wahl der Vertreter/innen des

Landkreises in die Verbandsver-

sammlung des Schulverbandes

„Integrierte Gesamtschule Morbach“

18. Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Bernkastel-Witt- lich in den Verwaltungsrat der gemeinsamen rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffent- lichen Rechts „Energie Bernka- stel-Wittlich“

19. Beirat für Migration und Integra- tion des Landkreises Bernkastel- Wittlich

- Festlegung des Wahltermins 20. 1. Satzung zur Änderung der

Satzung für das Kreisjugendamt vom 17.08.1994

21. Ehrungen durch den Landkreis 22. Vergaben

22.1 Herstellung des Raumpro- gramms nach den Schul- baurichtlinien für das Cu- sanus-Gymnasium und die Kurfürst-Balduin-Realschule in Wittlich

1. Baumaßnahmen im Cusanus- Gymnasium

2. Baumaßnahmen in der Kur- fürst-Balduin-Realschule 3. Errichtung einer gemein- samen Mensa mit Bibliothek 4. Erneuerung des Schulhofes am Cusanus-Gymnasium - Vergabe von Bauaufträgen - 23. Anfragen

24. Verschiedenes

B. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

25. Mitteilungen

25.1 Herstellung des Raumpro- gramms nach den Schul- baurichtlinien für das Cu- sanus-Gymnasium und die Kurfürst-Balduin-Realschule in Wittlich

1. Baumaßnahmen im Cusanus- Gymnasium

2. Baumaßnahmen in der Kur- fürst-Balduin-Realschule 3. Errichtung einer gemein- samen Mensa mit Bibliothek 4. Erneuerung des Schulhofes am Cusanus-Gymnasium - Mitteilung der Submissionser- gebnisse -

26. Verschiedenes Wittlich, 18. Juni 2014

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich gez. Gregor Eibes, Landrat

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet un- ter www.bernkastel-Wittlich.de/be- kanntmachungen.html

Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG)

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Witt- lich gibt als zuständige Behörde be- kannt, dass im Rahmen des wasser- rechtlichen Verfahrens:

Az: W0031/2014

Wasserrechtliches Genehmigungsver- fahren gem. § 68 Wasserhaushaltsge- setz

Wasserrechtliche Genehmigung zum Anbau einer Rechtseinbiegespur B327 / B269

- Verlängerung der Überbrückung der Dhron, Gewässer III. Ordnung, Er- richtung einer Flutmulde zum Hoch- wasserausgleich und Verlegung des Gewässers III. Ordnung Dhron Gemar- kung Morbach, Flur 4, Flurstücke Nr.

221/20 Antragsteller:

Landesbetrieb Mobilität Trier, Das- bachstrase 15 c, 54292 Trier

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Die gemäß § 114a des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) erfolgte Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens kei- ne erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig an- fechtbar.

Wittlich, den 18.06.2014

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16

54516 Witltich Im Auftrag:

Ulrike Klein-Merten

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet un- ter www.bernkastel-Wittlich.de/be- kanntmachungen.html

Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG)

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Witt- lich gibt als zuständige Behörde be- kannt, dass im Rahmen des wasser- rechtlichen Verfahrens:

Az: W0196/2013

Wasserrechtliches Genehmigungsver- fahren gem. § 68 Wasserhaushaltsge- setzPlangenehmigung Verlegung des Ge- wässers III. Ordnung Dörbach in das alte Bachbett und Anlage eines Rad- weges entlang der L50 bis Bruch Lage:

Gemarkung Arenrath, Flur 9, Flur- stücke Nr. 1/7 und

Gemarkung Bruch, Flur 12, Flurstück 65/1

Antragsteller:

Landesbetrieb Mobilität Trier, Das- bachstrase 15 c, 54292 Trier

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Die gemäß § 114a des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) erfolgte Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens kei- ne erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen zu erwarten sind. Diese

Feststellung ist nicht selbständig an- fechtbar.

Wittlich, den 18.06.2014

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16

54516 Witltich Im Auftrag:

Ulrike Klein-Merten

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet un- ter www.bernkastel-Wittlich.de/be- kanntmachungen.html

Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG)

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Witt- lich gibt als zuständige Behörde be- kannt, dass im Rahmen des wasser- rechtlichen Verfahrens:

Az: W0026/2014

Wasserrechtliches Genehmigungsver- fahren gem. § 68 Wasserhaushaltsge- setzPlangenehmigung Ausbau der L49 zwischen Niersbach-Greverath und Heidweiler

Gewässerrenaturierung, Anlage ei- ner Retentionsfläche und Erneuerung Straßendurchlass

Gemarkung Greverath, Flur 7, Flur- stücke Nr. 255/1, 291/29

Antragsteller:

Landesbetrieb Mobilität Trier, Das- bachstrase 15 c, 54292 Trier

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Die gemäß § 114a des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) erfolgte Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens kei- ne erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig an- fechtbar.

Wittlich, den 18.06.2014

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16

54516 Witltich Im Auftrag:

Ulrike Klein-Merten

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet un- ter www.bernkastel-Wittlich.de/be- kanntmachungen.html

Vollzug des Landesjagdgesetzes Abgrenzung der Muffelwildhegege- meinschaft Kondel in dem Muffel- wildbewirtschaftungsbezirk Kondel Bekanntmachung der oberen Jagd- behörde

Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 14

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Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Ab- grenzung einer Muffelwildhegege- meinschaft:

I. Abgrenzung

Aufgrund § 13 Abs. 2 Landesjagdge- setz (LJG) und § 14 LJVO erfolgt inner- halb des Muffelwildbewirtschaftungs- bezirks Kondel die Abgrenzung der Muffelwildhegegemeinschaft Kondel unter Zuordnung der Jagdbezirke ge- mäß Anlage 1 mit den innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks gelegenen Flächen. Die jagdausübungsberech- tigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hege- gemeinschaft als Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

II. Aufsichtsbehörde

Zuständige Behörde als Aufsichtsbe- hörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

III. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfah- rensgesetz am auf die öffentliche Be- kanntmachung folgenden Tag als be- kannt gegeben.

IV. Begründung

Zum Zweck der jagdbezirksübergrei- fenden Bejagung und Hege des Muf- felwildes nach einheitlichen Grund- sätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Muffelwildbewirtschaftungsbe- zirken Hegegemeinschaften als Kör- perschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraus- setzung für das jagdbezirksübergrei- fende Zusammenwirken der jagd- ausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirt- schaftung des Muffelwildes zu schaf- fen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagd- ausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegege- meinschaft. Die Abgrenzung der He- gegemeinschaften erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirks- weisen Zuordnung der innerhalb der Grenzen des Bewirtschaftungsbezirks liegenden Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die be- troffene untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat unter Beratung des Kreisjagdmei- sters der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuord- nung waren neben der Zahl der Jagd- bezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Muf- felwild gemäß § 14 Abs. 3 LJVO gefor- derte Mindestgröße von 1.500 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht.

Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehör- de ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zu- ständige Behörde; dies ist nach § 44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwal- tungsverfahrensgesetz darf eine All-

gemeinverfügung auch dann öffent- lich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Ver- fahrens Wechsel bei den jagdausü- bungsberechtigten Personen eintre- ten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entspre- chend der im Verwaltungsverfah- rensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungs- verfahrensgesetz an dem auf die öf- fentliche, ortsübliche Bekanntma- chung folgenden Tag.

V. Hinweise

Die jagdausübungsberechtigten Per- sonen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts. Nachdem die Abgren- zungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich als zuständige Aufsichtsbe- hörde eine Person mit der vorüberge- henden Geschäftsführung und mit der Einberufung einer konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft beauftragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift ein- zulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Wider- spruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Be- hörde eingegangen ist.

Neustadt, den 16.06.2014 Im Auftrag

gez. Marco Sergi

Anlage 1: Übersicht der zugeordneten Jagdbezirke

Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Muffelwildhegegemeinschaft Kondel

Zugeordnete Jagdbezirke Bausendorf I

Bausendorf II Bengel I Nord Bengel II Süd Hasborn EJB Hontheim I Hontheim II Hontheim III Hontheim IV Kinderbeuern

Kondel EJB FA Traben-Trarbach Kondel-Waldgut EJB

Linnig EJB FA Traben-Trarbach Niederscheidweiler Oberscheidweiler Reil Ost Reil West

Willwerscheid-Diefenbach

Sitzung der „Energie Bernkastel-Witt- lich - Anstalt des öffentlichen Rechts“

Die „Energiewelt Hunsrück-Mosel, Anstalt des öffentlichen Rechts“, die Einheitsgemeinde Morbach sowie der Landkreis Bernkastel-Wittlich haben die Gründung und Beteiligung an der

„Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts“ beschlossen.

Die konstituierende Sitzung der „En- ergie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts“ findet am Montag, 30. Juni 2014, 17.00 Uhr, in der Kreisverwaltung des Landkreises Bernkastel-Wittlich in Wittlich statt.

Vorgesehene Tagesordnung:

1. Begrüßung

2. Bestätigung der Tagesordnung 3. Bestätigung der Vertreter der

Anstaltsträger im Verwaltungs- rat (§ 6 Abs. 1 der Satzung) 4. Wahl des Vorsitzenden des Ver-

waltungsrates und des stell- vertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates (§ 6 Abs. 3 der Satzung)

5. Bestellung des Vorstands (§ 5 Abs. 1)

6. Beauftragung des Vorsitzen- den des Verwaltungsrates mit der Entwurfserstellung der Ge- schäftsordnung für den Verwal- tungsrat (§ 6 Abs. 6 der Satzung) 7. Beauftragung des Vorsitzen-

den des Verwaltungsrates mit der Entwurfserstellung der Ge- schäftsordnung für den Vor- stand (§ 5 Abs. 2 der Satzung) 8. Verschiedenes

Wittlich, den 17.06.2014 gez. Gregor Eibes, Landrat

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet un- ter www.bernkastel-Wittlich.de/be- kanntmachungen.html

Vereinbarung über die Errichtung einer rechtsfähigen gemeinsamen kommunalen Anstalt „Energie Bern- kastel-Wittlich“ und Satzung „Ener- gie Bernkastel-Wittlich“ rechtsfähige gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechtes- vom 30. Juni 2014

Vereinbarung / Präambel

Die Gemeinden und die Verbands- gemeinden aus dem Landkreis Bern- kastel-Wittlich sowie der Landkreis Bernkastel-Wittlich sind in besonde- rer Weise der Daseinsvorsorge ihrer Bürger verpflichtet. Sie halten eine enge zukünftige Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieerzeu- gung, insbesondere im Bereich der Planung, Projektierung und Reali- sierung von Windenergieanlagen im Gebiet des Landkreises Bernkastel- Wittlich angesichts der geografischen Lage, der gesellschaftlichen und wirt- schaftlichen Verflechtungen, der de- mografischen Entwicklung sowie der klimapolitischen Zielsetzung der Ge- bietskörperschaften für unabdingbar.

Durch eine gemeinsame und gebün- delte Vorgehensweise bei der Pla- nung, Projektierung und Realisierung

von Windenergieanlagen sollen die wirtschaftlichen und räumlich ver- träglichen Standorte für Windener- gieanlagen in konzentrierter Form entwickelt und die daraus erzielbare Wertschöpfung für die Kommunen im Landkreis gesichert werden.

Der Stadt Wittlich sowie denjenigen kommunalen Anstalten des öffent- lichen Rechts, bestehend aus Gebiets- körperschaften des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, die zum Zeitpunkt der Gründung nicht Träger der An- stalt werden, wird das Recht einge- räumt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekannt- machung der Satzung der „Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öf- fentlichen Rechts“ sich als weitere Träger an der gemeinsamen kommu- nalen Anstalt zu beteiligen. Die Betei- ligung erfolgt als Träger der Anstalt mit gleichen Rechten und Pflichten.

Die Träger der Anstalt verpflichten sich, die Beteiligungsvoraussetzungen zu schaffen.

Aufgrund der §§ 24 und 86a der Ge- meindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung in der Fas- sung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 188), beide zuletzt geändert durch § 142 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBL S. 319) so- wie des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenar- beit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des ersten Landesgesetzes zur Kommu- nal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 (GVBl. S. 276) und Arti- kel 14 des zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsre- form vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) haben der Verwaltungsrat der „Ener- giewelt Hunsrück-Mosel, Anstalt des öffentlichen Rechts“ am 20.05.2014, der Gemeinderat der Einheitsgemein- de Morbach am 10.12.2013 sowie der Kreistag des Landkreises Bernkastel- Wittlich am 16.12.2013 die Errichtung der gemeinsamen Anstalt des öffent- lichen Rechts „Energie Bernkastel- Wittlich“ vereinbart und die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammka- pital, Wirkungsbereich

(1) Die „Energie Bernkastel-Wittlich“

ist eine Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt sind:

- die „Energiewelt Hunsrück-Mosel, Anstalt des öffentlichen Rechts“, - die Einheitsgemeinde Morbach, - der Landkreis Bernkastel-Wittlich.

Die Anstalt wird durch Vereinbarung ihrer Errichtung und nach Maßga- be der näheren Bestimmungen die- ser Satzung neu gegründet und auf der Grundlage der gesetzlichen Vor- schriften und der Bestimmungen die- ser Satzung geführt.

(2) Die Anstalt führt den Namen „En- ergie Bernkastel-Wittlich“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechts-

(5)

verkehr auf. Die Kurzbezeichnung lau- tet „EBW-AöR“.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Wittlich.

(4) Die Anstalt führt als Dienstsiegel das Wappen des Landkreises Bern- kastel-Wittlich mit der umlaufenden Schrift „Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts (EBW- AöR)“.

(5) Das Stammkapital beträgt 6.000,- Euro. Jeder Träger hat auf das Stamm- kapital eine Einlage von 2.000,- Euro zu leisten. Sie ist als Bareinlage zu er- bringen.

(6) Die Beteiligung der Stadt Wittlich oder weiterer Anstalten, bestehend aus Gebietskörperschaften des Land- kreises Bernkastel-Wittlich als Träger ist zulässig. Diesen steht das Recht zu, binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Satzung die Aufnahme in die Anstalt mit glei- chen Rechten und Pflichten zu verlan- gen; die Träger der Anstalt verpflich- ten sich insoweit zur Aufnahme in die Anstalt.

§ 2 Aufgaben der Anstalt

(1) Die gemeinsame kommunale An- stalt dient dem öffentlichen Zweck der Energiegewinnung, Energieerzeu- gung und Energieversorgung im Land- kreis Bernkastel-Wittlich. Die in § 1 genannten Träger übertragen der An- stalt folgende Teilaufgaben: Planung, Projektierung und Realisierung von Windenergieanlagen bis zur Baurei- fe im Gebiet des Landkreises Bernka- stel-Wittlich, zu dessen Zweck die AöR berechtigt ist, Flächen im Gebiet des Landkreises zu pachten.

(2) Die Anstalt kann nach § 86a Abs.

3 GemO unter Abänderung dieser Sat- zung weitere Aufgaben übernehmen.

(3) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berech- tigt, die der Erfüllung der ihr über- tragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebenge- schäfte betreiben, die die Erfüllung ih- rer Aufgaben fördern bzw. diese wirt- schaftlich berühren.

(4) Die Anstalt darf sich im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften – an anderen Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligen oder diese errichten sowie sich an- derer Unternehmen bedienen, Un- ternehmen in der Rechtsform des pri- vaten Rechts errichten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen oder erwerben.

(5) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und im Rahmen der gesetz- lichen Vorschriften mit anderen kom- munalen Gebietskörperschaften und anderen Anstalten zusammenzuar- beiten.

(6) Für die Wahrnehmung der Auf- gaben darf die Anstalt Personal ein- stellen. Die Regelungen des Landes- gleichstellungsgesetzes (LGG) gelten entsprechend.

§ 3 Kompetenzen der Anstalt Leistungsbeziehungen zwischen den Trägern oder Dritten und der Anstalt

werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Der Anstaltsträ- ger und die Dritten verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Auf- wendungen in dem anteiligen Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die Aufgabenerfüllung tätig wird.

§ 4 Organe

(1) Organe der Anstalt sind:

a) der Vorstand (§ 5) b) der Verwaltungsrat (§§ 6-8).

(2) Die Mitglieder der Organe der An- stalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse des Unternehmens ver- pflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Aus- scheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Trä- ger.

(3) § 20 (ausgeschlossene Personen) und § 21 (Besorgnis der Befangen- heit) des Verwaltungsverfahrensge- setzes (VwVfG) sowie § 22 GemO bzw.

§ 16 LKO (Ausschließungsgründe) gel- ten entsprechend.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Verwal- tungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbe- stellung ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat gibt dem Vor- stand eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Je- des Mitglied des Vorstandes ist al- leinvertretungsberechtigt. Besteht ein Vorstand aus mehr als zwei Mitglie- dern, sind jeweils zwei Mitglieder ge- meinsam vertretungsberechtigt. Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(4) Der Verwaltungsrat kann Mit- glieder des Vorstands aus wichtigem Grund durch einen Beschluss mit ei- ner Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen vorzeitig abberufen.

(5) Der Vorstand hat den Verwal- tungsrat über alle wichtigen Vorgän- ge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegen- heiten Auskunft zu erteilen. Er hat ge- genüber dem Verwaltungsrat und den Trägern spätestens zum 30. Septem- ber jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen so- wie über die Entwicklung des Vermö- gensplans schriftlich einen Zwischen- bericht abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausfüh- rung des Erfolgsplanes erfolgsgefähr- dende Mindererträge oder Mehrauf- wendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Träger haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die Träger unverzüglich schriftlich zu unterrich- ten.(6) Der Vorstand hat den Anstaltsträ- gern auf Verlangen über alle Angele- genheiten der Anstalt zeitnah Aus- kunft zu erteilen.

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 6 Mitgliedern: dem vorsitzenden Mit- glied und dessen Stellvertreter sowie weiteren 4 stimmberechtigten Mit- gliedern. Auf jeden Träger entfallen 2 Mitglieder. Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommu- nalen Anstalt gilt § 14 b Abs. 3 i.V.m.

§ 8 Abs. 1 und 2 KomZG. Die Gremien der Träger können ihren Vertretern im Verwaltungsrat Richtlinien oder Weisungen erteilen. Für die Vertre- tung der kommunalen Gebietskörper- schaften im Verwaltungsrat gilt § 88 Abs. 1 S.1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs.

6 GemO entsprechend.

(2) Jeder Träger im Verwaltungsrat hat zwei Stimmen. Die Stimmen eines Trägers können nur einheitlich ab- gegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Mitglieds eines Trägers kann auf das andere Mitglied desselben Trägers übertragen wer- den.(3) Das vorsitzende Mitglied des Ver- waltungsrats und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verwaltungs- rats, die jeweils gesetzliche Vertre- ter eines Anstaltträgers sein müssen, werden aus der Mitte des Verwal- tungsrats für die Dauer von fünf Jah- ren mehrheitlich gewählt; eine erneu- te Bestellung ist zulässig.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahl- zeit der kommunalen Vertretungsor- gane bzw. des Verwaltungsrates der als Träger an der EBW-AöR beteiligten Anstalten des öffentlichen Rechts; sie endet für das jeweilige Mitglied vor- zeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat/Amt des entsendenden Trägers.

(5) Die Träger der Anstalt können ein- zelne Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungs- rats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhal- ten zur Abgeltung ihrer Auslagen eine Entschädigung. Näheres bestimmt eine vom Verwaltungsrat zu erlas- sende Geschäftsordnung.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

a) sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt,

b) die Beteiligung der Anstalt an ande- ren Unternehmen und Anstalten des öffentlichen Rechts,

c) die Bestellung und Abberufung zum Mitglied des Vorstands,

d) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hier- zu eventuell notwendige Änderungen, e) die Feststellung des geprüften Jah-

resabschlusses,

f) die Ergebnisverwendung, g) die Bestellung des Abschlussprü- fers,

h) die Entlastung des Vorstands, i) den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,

j) die langfristigen Planungen, k) die Übertragung wesentlicher Auf- gaben der Betriebsführung auf einen Dritten,

l) die Aufnahme von Krediten, m) die Einstellung/ Beschäftigung von Personal,

n) die Geschäftsordnung des Vor- standes.

(3) Entscheidungen des Verwaltungs- rates über

a) die Änderung der Aufgaben der An- stalt,

b) die Veränderungen der Träger- schaft,

c) die Veränderung des Stammkapi- tals,

d) die Verschmelzung sowie die Auf- lösung bedürfen der Zustimmung al- ler Träger.

(4) Der Vorstand bedarf der vorhe- rigen Zustimmung des Verwaltungs- rats zu

a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000

€ überschritten wird,

b) den erfolgsgefährdenden Mehrauf- wendungen gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten.

(5) Bei Angelegenheiten, deren Er- ledigung nicht ohne Nachteil für die Anstalt bis zu einer Sitzung des Ver- waltungsrates aufgeschoben werden kann, trifft der Vorstand im Einver- nehmen mit dem vorsitzenden Mit- glied des Verwaltungsrats die not- wendigen Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrates. Über diese Maß- nahmen hat der Vorstand den Verwal- tungsrat unverzüglich zu unterrichten.

§ 48 Satz 3 GemO gilt sinngemäß.

(6) Das vorsitzende Mitglied des Ver- waltungsrats vertritt die Anstalt ge- richtlich und außergerichtlich ge- genüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern. Er vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vor- handen oder der Vorstand handlungs- unfähig ist.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einla- dung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats zusammen. Die Ein- ladung muss Tageszeit, Ort und die Ta- gesordnung angeben und den Mitglie- dern spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt wer- den.

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusam- mentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.

(3) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Er muss außerdem ein-

(6)

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berufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder, unter Angabe des Be- ratungsgegenstandes beantragen.

(4) Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats geleitet, im Ver- hinderungsfall von stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Ist dieses ebenfalls verhindert, leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung. Die Sitzungen sind nichtöffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist.

(5) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sit- zungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Träger und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.

(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(7) Sofern kein Verwaltungsratsmit- glied widerspricht, können nach Er- messen des vorsitzenden Mitglieds Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher, elek- tronischer, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmünd- lichen Erklärungen hat das vorsitzen- de Mitglied des Verwaltungsrates da- rüber ein Protokoll zu verfassen.

(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungs- rats mit Ausnahme eines Beschlusses nach § 7 Abs. 3 werden in offener Ab- stimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen werden nicht ge- wertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9) Die Entscheidung im Zusammen- hang mit der Durchführung von Auf- gaben/Projekten im Sinne von § 18 Abs. 1 obliegt allein dem/den jewei- ligen Träger(n). Stimmberechtigt sind in diesen Fällen allein die Mitglieder des jeweiligen Trägers.

(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats zu un- terzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Geneh- migung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält spätestens einen Monat nach der Sitzung eine Abschrift der Nieder- schrift.

(11) Der Vorstand nimmt an den Sit- zungen des Verwaltungsrats teil, so- fern der Verwaltungsrat keine gegen- teiligen Beschlüsse fasst.

§ 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Na- men „Energie Bernkastel-Wittlich, An- stalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberech- tigten.

(2) Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stell-

vertreter unter der Bezeichnung „Ver- waltungsrat Energie Bernkastel-Witt- lich, Anstalt des öffentlichen Rechts“

abgegeben.

(3) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Prokuristen unterzeichnen mit dem Zusatz „ppa.“, sonstige Handlungsbe- vollmächtigte mit dem Zusatz „in Ver- tretung“, andere Vertretungsberech- tigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungs- wesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirt- schaftlich zu führen. Es gelten die Vor- schriften des § 86b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsver- ordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anordnung und Ausführung fi- nanzwirksamer Vorgänge sind perso- nell und organisatorisch zu trennen.

§ 11 Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat den Jahresab- schluss, den Lagebericht und die Er- folgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschafts- jahres aufzustellen und nach Durch- führung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor- zulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht, und der Bericht über die Abschlus- sprüfung sind den Trägern zuzuleiten.

(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vor- schriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapital- gesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsge- setzbuches sind entsprechend anzu- wenden. Dem Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz obliegt gem. § 110 Abs. 5 S. 2 GemO das überörtliche Prüfungsrecht“.

§ 12 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan (1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die An- stalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsver- ordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres ei- nen Wirtschaftsplan auf. Der Wirt- schaftsführung ist eine fünfjährige Fi- nanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermö- gens- und Erfolgsplan sowie die Stel- lenübersicht.

§ 13 Deckung des Finanzbedarfs (1) Die Anstalt darf Kredite aufneh- men.

§ 14 Ergebnisverwendung

(1) Eine Beteiligung am Ergebnis der

Anstalt findet entsprechend der Be- teiligung am Stammkapital statt.

(2) Die Verwendung des Ergebnisses wird in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.

§ 15 Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der gemeinsamen kommunalen An- stalt haben in den öffentlichen Be- kanntmachungsorganen aller Träger zu erfolgen. Dort sind auch der Be- schluss über die Feststellung des Jah- resabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Ver- merk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht sind an sie- ben Tagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich öffentlich auszu- legen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 16 Ausscheiden aus der Anstalt Jeder Träger ist berechtigt, zum jewei- ligen Ende eines Geschäftsjahres ei- nen Antrag auf Ausscheiden aus der Anstalt zu stellen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zu- stimmung aller Anstaltsträger. Der ausscheidende Anstaltsträger erhält eine Abfindung in Höhe seines Anteils am Stammkapital. Der Wert der Ab- findung ist auf Kosten des Ausschei- denden nach dem Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer IDW S1 zu ermitteln.

§ 17 Auflösung der Anstalt

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Auflösung der Anstalt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Träger.

(2) Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Stammanteile an den jeweiligen Träger zurück.

(3) Bestehende Verbindlichkeiten werden, soweit sie nicht durch Ver- mögen der Anstalt gedeckt sind, ent- sprechend dem Verhältnis der gehal- tenen Stammeinlage (§ 1 Abs. 5) von allen Trägern getragen.

§ 18 Haftung im Innenverhältnis (1) Die Anstaltslast und die Gewähr- trägerhaftung richten sich intern nach dem Verhältnis der von den Trägern der gemeinsamen Anstalt geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungs- quoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.

(2) Die Träger haften im Innenverhält- nis für Verbindlichkeiten der gemein- samen Anstalt in Ausformung des § 14 b) Abs. 4 Satz 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit jeweils ausschließlich und alleine für die von der gemeinsamen Anstalt ausschließ- lich für sie übernommenen Aufgaben/

realisierten Projekte. Entsprechende Regelungen werden in Vereinba- rungen entsprechend § 3 der Satzung getroffen.

(3) Für eigene Aufgaben und Projekte der Anstalt, die diese für alle Träger vornimmt, verbleibt es bei der Haf-

tung der einzelnen Träger im Verhält- nis der durch sie auf das Stammkapital geleisteten Einlage.

§ 19 Inkrafttreten

Die Anstalt entsteht mit Inkraftset- zung dieser Satzung zum 30.06.2014.

Wittlich, den 16.06.2014 Landkreis Bernkastel-Wittlich gez. Gregor Eibes, Landrat Bernkastel-Kues, den 17.06.2014

„Energiewelt Hunsrück-Mosel, AöR“

gez. Leo Wächter,

Vorsitzender des Verwaltungsrates Morbach, den 17.06.2014 Gemeinde Morbach gez. Andreas Hackethal, Bürgermeister

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch im Internet un- ter www.bernkastel-Wittlich.de/be- kanntmachungen.html

Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gem. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungs- zustellungsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr.1 Verwaltungszu- stellungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich – Fachbe- reich 10 -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, für sie ein zustellungsbedürf- tiges Schriftstück vorhält.

Betroffene: Frau Amina Snoussi letzte bekannte Anschrift:

54290 Trier

Datum und Aktenzeichen des Schrei- bens: 18.06.2014, Az.: 10-W 13/019, Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am Mittwoch, den 09.07.2014 um 11.00 Uhr, in der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Sitzungsraum A 10, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich.

Das Schriftstück kann von der Be- troffenen oder von einer durch sie bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 10 -, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.

Die Ladung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

Wittlich, den 20.06.2014.

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 10 -

Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Im Auftrag:

gez. Claudia Erz

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