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Praktikantenvertrag. für Fachoberschüler*innen

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Academic year: 2022

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Praktikantenvertrag für Fachoberschüler*innen

Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen (VOFOS) vom 17. Juli 2018 in der aktuellen Fassung

Bitte Schwerpunkt ankreuzen:

¨ Bautechnik ¨ Elektrotechnik/Maschinenbau

(schwerpunktübergreifende Fachrichtung) ¨ Gestaltung ¨ Informations- technik Schuljahr: 20___ /20 ___

Zwischen dem Praktikumsbetrieb

(Bitte in Blockschrift und leserlich ausfüllen!)

Name/Firma: ………

Praktikantenbetreuer*in: ………

Straße: ……….

Postleitzahl/Ort: ……….

Telefon: ………...….

Fax: ……….………...

E-Mail: ……….………..….

und der Praktikantin / dem Praktikanten (Fachoberschüler*in)

Vorname: ………...………

Name: ………..………….

Straße: ……….……….…

Postleitzahl/Wohnort: ……….…..…

Geburtsdatum: ……….……..…

Gesetzlicher Vertreter: ………...

Telefon: ………...

E-Mail: ………...

wird nachstehender Vertrag über die fachpraktische Ausbildung in der Organisationsform A der Fachoberschule an der Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg (Hessen) mit dem Schwer- punkt/der Fachrichtung (bitte ankreuzen ý) geschlossen.

Der Praktikantenvertrag tritt nur in Kraft, wenn die Zulassungsbedingungen für die Fach- oberschule erfüllt sind, die Bescheinigungen über die Berufsberatung und die Eignungs- feststellung vorliegen.

(2)

§ 1 Dauer der Ausbildung, tägliche Arbeitszeit, Urlaub

(1) Das Praktikum dauert vom 01. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien. Dieses gelenkte Praktikum ist eine fachpraktische Ausbildung, die den fach- theoretischen Unterricht in der Klasse 11 der Fachoberschule ergänzt.

(2) In der Zeit, in der während der Schulferien kein Urlaub in Anspruch genommen wird, wird an drei Tagen in der Woche das Praktikum durchgeführt (Montag bis Mittwoch oder Mitt- woch bis Freitag).

Fachoberschule mit der Fachrichtung: Praktikumstage

Bautechnik, Elektrotechnik/Maschinenbau Montag, Dienstag, Mittwoch Gestaltung, Informationstechnik Mittwoch, Donnerstag, Freitag

(3) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tarifli- chen Bestimmungen und beträgt in der Regel 8 Stunden.

(4) Auf Basis des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ergeben sich folgende Mindesturlaubsansprüche:

Jugendliche, die zum Beginn des Kalender- jahres noch nicht . . . alt sind:

Jahresurlaub umgerechnet auf eine

3-Tage-Woche

16 Jahre 15 AT

17 Jahre 14 AT

18 Jahre 13 AT

über 18 Jahre (BUrlG) 12 AT

(AT = Arbeitstage)

Der Urlaub der Praktikantin / des Praktikanten beträgt ______ Arbeitstage.

Günstigere Regelungen sind in allen Fällen möglich, sofern die Praktikumszeit von 800 Stun- den erreicht wird.

§ 2 Probezeit, Auflösung des Vertrages

Die ersten vier Wochen der Ausbildungszeit gelten als Probezeit. Beide Vertragsparteien kön- nen den Praktikantenvertrag während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen auflösen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.

Nach der Probezeit kann der Praktikantenvertrag nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

2. von der Fachoberschülerin / vom Fachoberschüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie / er das Praktikum aufgeben will.

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Eine Kündigung seitens des Praktikumsbetriebes ist unverzüglich der Abteilungsleitung der Fachoberschule zur Kenntnis zu geben.

Vor einer Kündigung ihrerseits / seinerseits muss die Fachoberschülerin / der Fachoberschüler grundsätzlich die Zustimmung der Schule einholen, wenn sie / er die Ausbildung an der Fachober- schule fortsetzen will.

(3)

§ 3 Inhalt des Praktikums

Von einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Praktikums kann ausgegangen werden, wenn fol- gende Kriterien erfüllt sind:

(1) Das Praktikum vermittelt einen umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe.

(2) Es orientiert sich an den Inhalten einer entsprechenden Berufsausbildung. Es ermöglicht das Kennenlernen und Erproben unterschiedlicher Arbeitsmethoden.

(3) Es wird innerhalb des Betriebs in unterschiedlichen Arbeitsbereichen abgeleistet.

(4) Der Ablauf des gelenkten Praktikums ist nach einem Praktikumsplan zu erfolgen.

In dem am Ende des Praktikums auszustellenden Praktikumszeugnis sind alle vorgenannten Punkte zu dokumentieren.

§ 4 Pflichten des Praktikumsbetriebes

(1) Der Praktikumsbetrieb meldet die Praktikantin / den Praktikanten bei der jeweiligen Berufs- genossenschaft an.

(2) Der Praktikumsbetrieb lässt sich von der Fachoberschülerin/dem Fachoberschüler eine ärzt- liche Bescheinigung gem. §32 Abs. 1 JArbSchG vorlegen („Erstuntersuchung“).

(3) Der Praktikumsbetrieb führt die Ausbildung der Fachoberschülerin/des Fachober- schülers nach dem schriftlich zu verfassenden Praktikumsplan durch. Er erklärt sich be- reit, der Fachoberschülerin/dem Fachoberschüler nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen. Der

Praktikumsplan

ist Bestandteil dieses Vertrages und ist beizufügen. Ohne Praktikumsplan ist eine Aufnahme in die Fachoberschule nicht möglich!

(4) Der Betrieb nennt eine geeignete Praktikumsbetreuerin bzw. einen geeigneten Praktikumsbe- treuer, die/der die Ausbildung überwacht und der/dem die Ausbildungsnachweise (Berichts- heft) und der Tätigkeitsbericht der Fachoberschülerin/des Fachoberschülers vorzulegen sind. Der Betrieb unterstützt die Fachoberschülerin/den Fachoberschüler bei der Anfertigung der Praktikumsberichte.

(5) Der Praktikumsbetrieb informiert die Klassenlehrerin/ den Klassenlehrer der Fachoberschule an der Johann-Philipp-Reis-Schule unverzüglich bei Fehlverhalten der Praktikantin/des Praktikanten, wie z.B. bei längerem unentschuldigten Fernbleiben. Zum Ende des Schul- jahres teilt der Betrieb der Schule die Fehltage mit (siehe Formular „Praktikumszeugnis“).

(6) Schule und Praktikumsbetrieb arbeiten in der Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten zusammen. Bei Erfordernis können Informationstreffen in der Schule oder Besuche der Lehr- kräfte im Betrieb vereinbart werden.

(7) Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb oder die Einrichtung eine Bescheini- gung und ein Zeugnis (siehe Formular Praktikumsbescheinigung und Praktikumszeugnis).

Die fachpraktische Ausbildung ist dann erfolgreich absolviert, wenn der Ausbildungserfolg vom Betrieb als insgesamt positiv beurteilt wird.

(8) Der Betrieb zahlt der Fachoberschülerin / dem Fachoberschüler eine Vergütung

von _________ € monatlich. (Es besteht keine Verpflichtung eine Vergütung zu zahlen!)

(4)

§ 5 Pflichten der Fachoberschülerin / des Fachoberschülers

(1) Vor Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung muss sie / er gemäß den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dem Praktikumsbetrieb eine gesundheitliche Bescheinigung vorlegen.

(2) Die Praktikantin / der Praktikant unterliegt der betrieblichen Ordnung, den Unfallverhütungs- vorschriften, dem Datenschutz und der Schweigepflicht.

(3) Bei Erkrankungen / Fernbleiben benachrichtigt die Praktikantin / der Praktikant unverzüglich den Praktikumsbetrieb entsprechend der betrieblichen Regeln und die Schule. Bei Erkrankung oder einem Unfall ist dem Praktikumsbetrieb und der Schule spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(4) Die Praktikantin / der Praktikant fertigt zwei Tätigkeitsberichte an, welche als Ausbildungs- nachweis über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung Auskunft geben.

§ 6 Versicherungsschutz

Die Praktikantin / der Praktikant ist durch die jeweilige Berufsgenossenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Hessen unfallversichert.

Das Land Hessen hat alle Schüler der beruflichen Schulen haftpflichtversichert.

Die Haftpflichtversicherung erfolgt durch die Sparkassenversicherung.

Falls die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht dies vor (Richtlinien über Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Vollzeitschulen in der jeweils gültigen Fassung).

Die Praktikantin / der Praktikant unterliegt nicht der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

§ 7 Hinweise zum Versicherungs- und Unfallschutz

Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen vom 17. Juli 2018 (VOBO) Auszug aus §27 (2) VOBO - Versicherungs- und Unfallschutz:

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die durch Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges an diesem selbst, an dessen Ladung oder durch das Fahrzeug entstehen.

Im Rahmen des Betriebspraktikums ist es verboten, ein Kraftfahrzeug zu führen. Satz 4 und 5 gelten auch für Luftfahrzeuge.

Wird eine Tätigkeit in einem wegen besonderer Gefährdung grundsätzlich ausgeschlossenen Um- feld unerlaubt oder eigenmächtig ausgeführt, besteht kein Versicherungsschutz.

(5)

§ 8 Unterweisung und gefährliche Tätigkeiten

Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheits- gefahren, denen Schülerinnen und Schüler bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.

Praktikanten sollten grundsätzlich keine gefährlichen Arbeiten verrichten.

Arbeiten unter gefährlichen Bedingungen (z.B. durch Lärm, Gefahrenstoffe, Chemikalien), bei de- nen eine mögliche Gesundheitsgefährdung besteht, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (siehe Unfallverhütungsvorschriften).

Soweit Beschäftigte aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schüler*innen mit solchen Arbeiten nur beschäftigt wer- den, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.

Unterschriften:

………..……….………...

Ort, Datum Unterschrift der Praktikant*in (Schüler*in)

………..……….…...

Ort, Datum Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

(auch bei volljährigen Schülern)

………..……….………..

Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Praktikumsbetriebes

……….… ……….………..

Abteilungsleitung der Fachoberschule Schule (Stempel) (Dr. Thomas Uchronski StD)

Erst mit Unterschrift der Abteilungsleitung der Fachoberschule und Stempel der Schule darf das Praktikum am 01. August begonnen werden. Bis dahin besteht KEIN Versiche- rungsschutz und die Schülerin/der Schüler wurde noch nicht in die Fachoberschule auf- genommen!

Ansprechperson an der Johann-Philipp-Reis-Schule:

Abteilungsleiter der Fachoberschule: Dr. Thomas Uchronski Telefonnr.: 06031-7327-0

E-Mail: uchronski@jprs.de

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