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FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG

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Academic year: 2022

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(1)

oder Testzentren) ein positives Ergebnis auf- weist (SARS-CoV-2-Infizierte), wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeordnet.

(2) Für Einwohner des Landkreises Wittenberg, die mit einer in Abs. 1 genannten Person unter der gleichen Meldeadresse in einem gemein- samen Hausstand leben und damit nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch- Institutes als enge Kontaktpersonen gelten, wird ab dem Tag der Testung der unter Abs. 1 genannten Person für 14 Tage eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben, beginnt mit Kenntniserlangung vom positiven Befund der unter Abs. 1 genannten Person. Im Falle eines eigenen positiven Tests gilt Abs. 1.

(3) Für Einwohner des Landkreises Wittenberg, denen vom Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund des engen Kontakts zu einer mit dem SARS- CoV-2-Virus infizierten Person nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Institutes enge Kontaktpersonen sind, wird bis zum Ab- lauf des 14. Tages ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt, eine häusliche Quarantäne angeordnet. Im Falle eines eigenen positiven Tests gilt Abs. 1.

(4) Von Abs. 1 bis 3 abweichende Anordnungen bzw. eine Verlängerung dieser Quarantäne- anordnungen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Jahrgang 28 29. Mai 2021 Ausgabe 11

(5) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohn- grundstückes aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises Wittenberg.

Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis gilt die erforderliche Geneh- migung als erteilt.

(6) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Personen haben während der Absonderung unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemein- schaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Per- sonen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen mit positivem Schnelltest sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch beim Hausarzt zu melden und das Ergebnis mit einem PCR- Test bestätigen zu lassen. Die Pflicht aus Abs. 1 bis 3, sich sofort in Quarantäne zu begeben, besteht unabhängig von dieser Meldung un- verändert fort.

(8) Während der Absonderung wird die Be- obachtung angeordnet. Die unter Abs. 1 bis 3 genannten Personen haben Untersuchungen und

Öffentliche Bekanntmachung

4. Rechtsverordnung des Landkreises Wit- tenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2 I. Die folgende Rechtsverordnung wird hiermit als amtliche Verkündung (Notverkündung) im Sinne von § 1a des Gesetzes über die Verkün- dung von Verordnungen (VerkündG) veröf- fentlicht:

Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstre- ckungsrechtlicher Vorschriften und zur Än- derung des Infektionsschutzgesetzes vom 7.

Mai 2021 (BGBl. I S. 850), in Verbindung mit

§ 14 Abs. 1 der Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dreizehnte SARS-CoV-2-Ein- dämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2- EindV) vom 21. Mai 2021, welche im Wege der Notverkündung gemäß § 1a VerkündG im Internet veröffentlicht wurde, wird verordnet:

Feststellung der Rate der Neuinfektionen§ 1 Der Landkreis Wittenberg stellt gemäß § 14 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV für das Kreisgebiet fest, dass seit mehr als sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100.000 Einwohner überschritten hat.

Häusliche Quarantäne§ 2

(1) Für Einwohner des Landkreises Wittenberg, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersu- chung auf das Vorhandensein des Corona-Virus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder ein nach In- krafttreten dieser Rechtsverordnung bei ihnen unter fachkundiger Aufsicht vorgenommener Antigentest (Schnelltest, z. B. in Apotheken

Inhaltsverzeichnis

Seite 1 4. Rechtsverordnung des Landkrei- ses Wittenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2

Seite 3 Bekanntmachungen Landratswahl und Landtagswahl 2021 /

Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages

Seite 4 Inzidenzampel Landkreis Witten- berg – Überblick der infektions-

schutzrechtlichen Regelungen/

Bekanntmachung der Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Infektions- schutzgesetz (IfSG)

Seite 6 Ausschreibungen/

Stellenausschreibungen Landkreis und Lutherstadt Wittenberg Seite 7 Bildungszentrum Lindenfeld

(2)

2 Amtliches aus dem Landkreis 29. Mai 2021 (14) Die in Abs. 1 bis 3 und Abs. 12 genannten

Personen erhalten eine schriftliche Bestätigung der Absonderung/Quarantänezeit durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg.

Diese schriftliche Bestätigung ersetzt die bis- lang durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg erstellte Absonderungs-/Quarantä- neverfügung und ist für den Arbeitnehmer und für Selbstständige die Grundlage zur Geltend- machung von Ersatz des Verdienstausfalls.

Mund-Nasen-Bedeckung im Kreisgebiet§ 3 (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist zu tragen:

a) auf Außenverkaufsstellen oder vergleichba- ren Einrichtungen, auf denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,

b) in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, c) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die

der berufsbezogenen, schulischen oder aka- demischen Aus- und Fortbildung dienen, sowie auf deren Gelände,

d) vor dem Eingangsbereich von Einrichtun- gen der Kindertagesbetreuung,

e) bei den Zusammenkünften der kommu- nalen Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtrat), deren Ausschüsse und Gremien sowie der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,

f) in öffentlichen Verwaltungen, bei Teilnah- me an Terminen der Behörden oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrneh- men, soweit kein eigenes Hygienekonzept vorliegt,

g) bei Nominierungsveranstaltungen von Par- teien und Wählervereinigungen mit Aus- nahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,

h) bei notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öf- fentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der Perso- nen, denen das Rederecht erteilt wird, i) für Plätze, auf denen versammlungsrechtli-

che Veranstaltungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes stattfinden, gilt die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Na- sen-Schutzes für alle Nutzer des Platzes für die Dauer der Versammlung, mit Ausnahme derjenigen Person, die das Rederecht für einen Redebeitrag innehat.

(2) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 13. SARS- CoV-2-EindV ist zu tragen:

a) bei der Benutzung von Personenbeför- derungsmitteln wie Reisebussen oder re- gelmäßiger Fahrdienste zum Zwecke der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbe-

sondere erforderliche äußerliche Untersuchun- gen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg zu dulden bzw. das benannte Un- tersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzu- stellen. Dem Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg ist zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

(9) Es ist während der angeordneten Absonde- rung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (wei- teren) Symptomen, Körpertemperatur, allge- meinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

(10) Weisen die in Abs. 1 bis 3 genannten Personen (weitere) Symptome wie Fieber, tro- ckenen Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Glieder- schmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall auf, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch beim Bürgertelefon des Gesund- heitsamtes des Landkreises Wittenberg (Tele- fonnummer 03491 479-479) zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassen- ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefon- nummer 116 117 erfolgt.

(11) Sollte während der angeordneten Absonde- rung eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die unter Abs. 1 bis 3 genannten Personen verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

(12) Wenn eine nach Abs. 1 bis 3 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat gemäß § 16 Abs. 5 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die glei- che Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 betroffenen Per- son, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Es ist den unter Abs. 1 bis 3 genannten Personen verboten, in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige Pflegeeinrichtung – inklusive Notbetreuung – zu betreten.

(13) Die Bestimmungen der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) gelten entsprechend.

Wohnstätte und Einrichtungen von Men- schen mit Behinderung, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behand- lung,

b) vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,

c) an Haltestellen, in Bahnhöfen,

d) vor dem Eingangsbereich von Schulen und innerhalb des gesamten Schulgebäudes sowie während des Unterrichts für Schü- lerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstu- fe 1, mit Ausnahme der Nahrungsaufnahme (Frühstück und Mittagessen) und der Pau- sen im Freien (wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet ist).

(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von

§ 1 Absatz 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV.

Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist von Personen, de- nen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bede- ckung wegen einer Behinderung, einer Schwan- gerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwer- behindertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

(4) Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind von den jewei- ligen Hausrechtsinhabern zu überwachen und ggf. bei Zuwiderhandlung Hausverbote aus- zusprechen.

Schulsport§ 4

Der Schulsport in geschlossenen Räumen ist untersagt.

Sportstätten und Sportbetrieb§ 5

Die Benutzung von geschlossenen Räumen während des Trainingsbetriebes des organi- sierten Sports im Freien zum Zwecke des Kleidungswechsels und der Körperhygiene, mit Ausnahme des Händewaschens und der Toilettenbenutzung, ist untersagt.

Horte§ 6

(1) In Hortgebäuden ist außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administra- tiven oder technischen Personal des Hortes vor- behalten sind, und in Büros zur Einzelnutzung eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Na- sen-Bedeckung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV in Hortgebäuden gilt auch für Schülerinnen und Schüler ab der Jahr- gangsstufe 1.

(3)

(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Ab- satz 1 und 2 sind Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV.

(4) Absatz 1 gilt in gemischt genutzten Ge- bäuden ausdrücklich nicht für die Betreuung von Vorschulbereichen (Kinderkrippen und Kindergärten).

Ordnungswidrigkeiten§ 7

Für den Fall, dass der betreffenden Anordnung der Absonderung nicht nachgekommen wird, kann eine zwangsweise Unterbringungsmög- lichkeit in eine geeignete abgeschlossene Ein- richtung verfügt werden. Eine Ordnungswid- rigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes begeht, wer den Vorschriften dieser Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 8 (1) Diese Rechtsverordnung tritt am 27. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Rechts- verordnung zur Eindämmung von SARS-CoV-2 des Landkreises Wittenberg vom 12. Mai 2021 (bislang nur veröffentlicht durch Notverkün- dung gemäß § 1a VerkündG) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Juni 2021 außer Kraft.

Sprachliche Gleichstellung§ 9

Personen- und Funktionsbezeichnungen in die- ser Verordnung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und divers geschlechtlicher Form.

Lutherstadt Wittenberg, den 27. Mai 2021

Jürgen Dannenberg Landrat

II. Hinweisbekanntmachung

Die o. g. Rechtsverordnung ist am 27. Mai 2021 unter www.landkreis-wittenberg.de gem. § 1a VerkündG bekannt gemacht worden.

Lutherstadt Wittenberg, den 27. Mai 2021

Jürgen Dannenberg Landrat

Öffentliche Bekanntmachung Landratswahl 2021

Am 8. Juni 2021 findet um 18:00 Uhr im Raum A1-01 der Kreisverwaltung Wittenberg, Breit- scheidstraße 4 in 06886 Lutherstadt Wittenberg, die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Fest- stellung des Ergebnisses der Landratswahl am 6. Juni 2021 für den Landkreis Wittenberg statt.

Gemäß § 5 Absatz 1 der Kommunalwahlord- nung des Landes Sachsen-Anhalt wird darauf hingewiesen, dass die Sitzung öffentlich ist und ein Zutritt nur unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygienebestimmungen gewährt werden kann.

Dr. Hartmann Kreiswahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung Landtagswahl 2021

Am 8. Juni 2021 findet um 17:00 Uhr im Raum A1-01 der Kreisverwaltung Wittenberg, Breit- scheidstraße 4 in 06886 Lutherstadt Wittenberg, die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Fest- stellung des endgültigen Ergebnisses der Land- tagswahl am 6. Juni 2021 für die Wahlkreise 24 und 25 statt.

Gemäß § 4 Absatz 1 der Landeswahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird darauf hin- gewiesen, dass die Sitzung öffentlich ist und ein Zutritt nur unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygienebestimmungen gewährt werden kann.

Dr. Hartmann Kreiswahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Ausschusses Gesundheit und Soziales des Kreistages Wittenberg

• Montag, 07.06.2021, 17:00 Uhr

• Sparkasse Wittenberg, Cafeteria, Am Alten Bahnhof 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg – Benutzung FFP2-Maske oder medizini-

scher Maske

– Besucherplätze sind eingeschränkt Tagesordnung:

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä- ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 03.05.2021

4. Einwohnerfragestunde

– Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich einzureichen: Kreisverwaltung Wit-

tenberg, Geschäftsstelle Kreistag, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg oder an einwohnerfrage- stunde@landkreis-wittenberg.de 5. Beratung der Beschlussvorlage

Stellenplan 2021: Hebung einer Stelle von der Entgeltgruppe (EG) 10 in die EG 14 6. Informationen aus der Verwaltung

6.1 Aktueller Stand Erstellung Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (IREK) 7. Anfragen und Anregungen der Mitglieder

des Ausschusses

8. Ort und Zeit der nächsten Sitzung

9 Schließung der Sitzung durch die Vorsit- zende

Dr. Lange

Ausschussvorsitzende

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Ausschusses Schule und Kultur des Kreistages Wittenberg

• Mittwoch, 09.06.2021, 17:00 Uhr

• Sparkasse Wittenberg, Cafeteria, Am Alten Bahnhof 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg – Benutzung FFP2-Maske oder medizini-

scher Maske

– Besucherplätze sind eingeschränkt Tagesordnung:

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä- ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 21.04.2021 4. Einwohnerfragestunde

Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich ein- zureichen: Kreisverwaltung Wittenberg, Geschäftsstelle Kreistag, Breitscheidstra- ße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg oder an einwohnerfragestunde@landkreis-witten- berg.de

5. Verpflichtung der sachkundigen Einwoh- ner/-innen

6. Beratung der Beschlussvorlage

Stellenplan 2021: Streichung eines kw-Ver- merkes und damit verbundene Wandlung des Stellenprofils

7. Vorstellung der Jugendkunstschule Witten- 8. Beratung der Beschlussvorlageberg

Umbenennung der Förderschule Heide- schule Holzdorf in Förderschule „Lebens- weg“ Jessen (Elster)

9. Information zum aktuellen Stand der Bau- maßnahmen an den Schulen des Landkrei- ses Wittenberg

10. Information zum mittelfristigen Schul- entwicklungsplan des Landkreises Wit- tenberg für die Schuljahre 2022/2023 bis

(4)

4 Amtliches aus dem Landkreis 29. Mai 2021

vollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), wird Folgendes bekannt gemacht:

Feststellung der Rate der Neuinfektionen§ 1 Der Landkreis Wittenberg stellt fest, dass die vom Robert-Koch-Institut auf der Seite https://

www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Wit- tenberg veröffentlichten Inzidenzwerte

• am 19. Mai 2021 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen,

Öffentliche Bekanntmachung

der Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Infekti- onsschutzgesetz (IfSG)

I. Die folgende Bekanntmachung wird hiermit als amtliche Verkündung (Notverkündung) im Sinne von § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen (VerkündG) veröffentlicht.

Aufgrund des § 28b Abs. 2 Satz 1 des IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Verbesse- rung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangs- 2026/2027 – Teil A allgemeinbildende

Schulen

11. Information zum aktuellen Stand der Um- setzung des Digitalpaktes

12. Informationen aus der Verwaltung

12.1 Aktueller Stand Erstellung Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (IREK) 13. Anfragen und Anregungen der Mitglieder

des Ausschusses

14. Ort und Zeit der nächsten Sitzung

15. Schließen der Sitzung durch den Vorsit- zenden

Rauschning

Ausschussvorsitzender

Inzidenz-Ampel des Landkreises Wittenberg

– Überblick der infektionsschutzrechtlichen Regelungen des Bundes, des Landes und des Landkreises –

Gelb-Grün – Die 7-Tage-Inzidenz von 100 wird an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten ODER die 7-Tage-Inzidenz von 50 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Es gilt Folgendes:

Private Kontakte § Treffen eines Haushaltes mit bis zu 5 Personen aus einem weiteren Haushalt (ausgenommen Kinder < 14 Jahre) Sport § Individualsport mit bis zu 2 Personen oder eigenem Haushalt

§ Organisierter Sport: im Freien bis zu 25 Personen, Trainer mitT, AN innen kontaktfreie Sportarten bis zu 10 Personen,T, AN

§ Fitnessstudios: erlaubt mit räumlich begrenzter Personenzahl , T, AN Einzelhandel tägl. Bedarf* § begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäftes

Übriger Einzelhandel § begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäftes,AN Körpernahe Dienstleistungen § Geöffnet ohne Pflicht zur vorherigen Terminvereinbarung,AN

Gastronomie § Öffnung der Innen- und Außengastronomie mit begrenzter Personenzahl,T, AN

§ Innengastronomie: zwischen 6 bis 22 Uhr

§ pro Tisch bis zu zwei Haushalte bzw. 5 Personen aus mehreren Haushalten Beherbergung § Öffnung von Hotels und Pensionen:T (alle 48 Stunden), AN

§ Öffnung von Ferienhäusern, Camping- und Wohnmobilstellplätzen:T (einmalig bei Ankunft), AN Kultur / Freizeit Untersagt bis auf folgende Ausnahmen mit räumlich begrenzter Personenzahl:

§ Museen, Bibliotheken, Ausstellungen, Tierparks, Zoos, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit,AN

§ Spielhallen, Kinos und Theater[innen 50, außen 200], Schiffsausflüge, T, AN

§ Schwimm- und Freibäder,T, AN

Veranstaltungen Untersagt bis auf folgende Ausnahmen mit räumlich begrenzter Personenzahl,T und AN:

§ professionell organisierte Veranstaltungen außen[20] , Kulturveranstaltungen [innen 50, außen 200]

Bus- und Bahnverkehr § FFP2-Maske für Personen ab 16 Jahren;

§ medizinischer Mund-Nasen-Schutz für 6- bis 15-Jährige

Pflegeeinrichtungen § zeitgleicher Besuch eines Bewohners durch bis zu 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten,T, AN Kitas § eingeschränkter Regelbetrieb, 2 x wöchentlicher Selbsttest (freiwillig)

Schulen § Präsenzunterricht, 2 x wöchentlich Selbsttest vor Unterrichtsbeginn

§ Mund-Nasen-Schutz während des Unterrichts in allen Klassenstufen

Modellprojekte § Beantragung mit entsprechendem Hygienekonzept über den Landkreis Wittenberg,T, AN

Gelb – Die 7-Tage-Inzidenz von 100 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten ODER die 7-Tage-Inzidenz von 150 wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarben Grün / Grün- Gelb treten die folgenden Einschränkungen in Kraft:

Private Kontakte § Treffen eines Haushaltes mit einer weiteren Person (ausgenommen Kinder unter 14 Jahren) Ausgangsbeschränkung § 22 bis 5 Uhr [Ausnahme: Sport allein bis 24 Uhr erlaubt]

Sport § im Freien: Individualsport mit bis zu 2 Personen oder eigenem Haushalt

§ kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre

§ andere Sportgruppen / Fitnessstudios: untersagt Übriger Einzelhandel § Click & Meet,T, AN

Körpernahe Dienstleistungen § medizinisch notwendig: mit FFP2-Maske und vorheriger Terminvereinbarung,AN

§ Friseur / Fußpflege: mit FFP2-Maske und vorheriger Terminvereinbarung,T, AN

§ andere körpernahe Dienstleistungen: untersagt

Gastronomie § nur Abholung und Lieferdienste

Beherbergung, Kultur, Freizeit,

Veranstaltungen, Modellprojekte § geschlossen (ausgenommen Außenbereiche von Tierparks,T, AN) Schulen § Wechselunterricht, 2 x wöchentlich Selbsttest vor Unterrichtsbeginn

Orange – Die 7-Tage-Inzidenz von 150 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten ODER die 7-Tage-Inzidenz von 165 wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarben Grün / Grün-Gelb / Gelb treten folgende Einschränkungen in Kraft:

übriger Einzelhandel § geschlossen; Click & Collect weiterhin möglich

Rot - Die 7-Tage-Inzidenz von 165 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarben Grün / Grün-Gelb / Gelb / Orange treten folgende Einschränkungen in Kraft:

Schulen Unterricht von zu Hause, Notbetreuung

Kitas Notbetreuung

Legende:

T = fachkundig durchgeführter Test (fachkundig durchgeführter PCR- oder Schnelltest innerhalb der letzten 24 Stunden, Selbsttest unter Aufsicht des jeweiligen Dienstleisters) AN = Anwesenheits-Nachweis (in Textform oder digital: Vor- und Familienname, Anschrift, Telefonnummer, Aufenthaltsdauer, Ort)

[…] = maximal zulässige Anzahl an Personen unter Beachtung der Größe der Lokalität (keine Berücksichtigung vollständig Geimpfter und Genesener bei der Zählung der Personenzahl) Anmerkungen:

§ * Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Blumen- und Pflanzenverkauf, Online-Handels-, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Großhandels-Einrichtungen

§ Überschreitung / Unterschreitung des Schwellenwertes an 3 bzw. 5 aufeinander folgenden (Werk-)Tagen: Maßnahmen ab dem übernächsten Tag (einschließlich Sonn- und Feiertage) Ausnahmen von der Testpflicht:

§ vollständig Geimpfte (siehe rechts) Voraussetzung:

§ Genesene mit bestätigter Covid-19-Infektion vor mind. keine Covid-19- 28 Tagen und max. 6 Monaten: Genesenen-Nachweise aus typischen Landkreis Wittenberg nur gültig mit Hologramm und Stempel Krankheits-

des Gesundheitsamtes zeichen

§ Kinder unter 6 Jahre

Ausnahmen von der Maskenpflicht

§ Kinder unter 6 Jahre

§ Gehörlose und ihre Begleitpersonen

§ Schwangere, Schwerbehinderte, Personen mit ärztlichem Attest

Vollständig Geimpfte:

Übersicht Impfstoffe (Impfausweis): vollständiger Impfschutz 14 Tage nach….

„COVID-19 Vaccine Janssen“ 1. Impfung

„COVID-19 Vaccine AstraZeneca“ 2. Impfung

„COMIRNATY“ 2. Impfung

„Moderna COV19“ 2. Impfung

Ebenfalls als Geimpfte gelten:

§ Personen mit durchgemachter Covid-19-Erkrankung (laut Genesenen-Nachweis) und einmaliger Impfung

§ Personen, die zwei verschiedene der oben aufgelisteten Impfstoffe erhalten haben

Grün – Die 7-Tage-Inzidenz von 50 wird an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarbe Gelb-Grün treten die folgenden Lockerungen in Kraft:

Private Kontakte § Treffen eines Haushaltes mit bis zu 5 Personen anderer Haushalte (ausgenommen Kinder < 14 Jahre) Kultur / Freizeit Öffnung mit räumlich begrenzter Personenzahl,T und AN:

§ Bürger- und Mehrgenerationenhäuser [10], Planetarien und Sternwarten [innen 50, außen 100], Tanzveranstaltungen (außen) zwischen 6 bis 22 Uhr[50], Kinos und Theater [innen 200, außen 300], Stadt- und Naturführungen[50], Prostitutionsstätten, Schiffsausflüge, Zuschauer organisierter Sport [innen 50, außen 100]

Untersagt: Reisebusreisen, Stadtrundfahrten

Veranstaltungen Untersagt bis auf folgende Ausnahmen mit räumlich begrenzter Teilnehmerzahl,T und AN:

§ Kulturveranstaltungen im Innenbereich[200], professionell organisierte Veranstaltungen im Freien [50], professionell organisierte Messen und Ausstellungen[50]

Pflegeeinrichtungen § zeitgleicher Besuch eines Bewohners durch bis zu 5 Personen verschiedener Haushalte,T, AN Kitas § Regelbetrieb, 2 x wöchentlicher Selbsttest (freiwillig)

Gültig ab 27.05.

(5)

5

29. Mai 2021 Amtliches aus dem Landkreis

• am 20. Mai 2021 75 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen,

• am 21. Mai 2021 79 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen,

• am 22. Mai 2021 60 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und

• am 25. Mai 2021 56 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

betragen haben und damit die Anzahl der Neuin- fektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfol-

genden Werktagen den Wert von 100 innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) un- terschreitet.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 2 Die Einschränkungen gemäß § 28b Abs. 1 und 3 des IfSG treten ab dem 27. Mai 2021 außer Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, den 26. Mai 2021

Jürgen Dannenberg Landrat

II. Hinweisbekanntmachung

Diese Bekanntmachung ist am 26. Mai 2021 unter www.landkreis-wittenberg.de gem. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verord- nungen bekannt gemacht worden.

Lutherstadt Wittenberg, den 26. Mai 2021

Jürgen Dannenberg Landrat

– Überblick der infektionsschutzrechtlichen Regelungen des Bundes, des Landes und des Landkreises –

Gelb-Grün – Die 7-Tage-Inzidenz von 100 wird an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten ODER die 7-Tage-Inzidenz von 50 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Es gilt Folgendes:

Private Kontakte § Treffen eines Haushaltes mit bis zu 5 Personen aus einem weiteren Haushalt (ausgenommen Kinder < 14 Jahre) Sport § Individualsport mit bis zu 2 Personen oder eigenem Haushalt

§ Organisierter Sport: im Freien bis zu 25 Personen, Trainer mitT, AN innen kontaktfreie Sportarten bis zu 10 Personen,T, AN

§ Fitnessstudios: erlaubt mit räumlich begrenzter Personenzahl ,T, AN Einzelhandel tägl. Bedarf* § begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäftes

Übriger Einzelhandel § begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäftes,AN Körpernahe Dienstleistungen § Geöffnet ohne Pflicht zur vorherigen Terminvereinbarung,AN

Gastronomie § Öffnung der Innen- und Außengastronomie mit begrenzter Personenzahl,T, AN

§ Innengastronomie: zwischen 6 bis 22 Uhr

§ pro Tisch bis zu zwei Haushalte bzw. 5 Personen aus mehreren Haushalten Beherbergung § Öffnung von Hotels und Pensionen:T (alle 48 Stunden), AN

§ Öffnung von Ferienhäusern, Camping- und Wohnmobilstellplätzen:T (einmalig bei Ankunft), AN Kultur / Freizeit Untersagt bis auf folgende Ausnahmen mit räumlich begrenzter Personenzahl:

§ Museen, Bibliotheken, Ausstellungen, Tierparks, Zoos, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit,AN

§ Spielhallen, Kinos und Theater[innen 50, außen 200], Schiffsausflüge, T, AN

§ Schwimm- und Freibäder,T, AN

Veranstaltungen Untersagt bis auf folgende Ausnahmen mit räumlich begrenzter Personenzahl,T und AN:

§ professionell organisierte Veranstaltungen außen[20] , Kulturveranstaltungen [innen 50, außen 200]

Bus- und Bahnverkehr § FFP2-Maske für Personen ab 16 Jahren;

§ medizinischer Mund-Nasen-Schutz für 6- bis 15-Jährige

Pflegeeinrichtungen § zeitgleicher Besuch eines Bewohners durch bis zu 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten,T, AN Kitas § eingeschränkter Regelbetrieb, 2 x wöchentlicher Selbsttest (freiwillig)

Schulen § Präsenzunterricht, 2 x wöchentlich Selbsttest vor Unterrichtsbeginn

§ Mund-Nasen-Schutz während des Unterrichts in allen Klassenstufen

Modellprojekte § Beantragung mit entsprechendem Hygienekonzept über den Landkreis Wittenberg,T, AN

Gelb – Die 7-Tage-Inzidenz von 100 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten ODER die 7-Tage-Inzidenz von 150 wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarben Grün / Grün- Gelb treten die folgenden Einschränkungen in Kraft:

Private Kontakte § Treffen eines Haushaltes mit einer weiteren Person (ausgenommen Kinder unter 14 Jahren) Ausgangsbeschränkung § 22 bis 5 Uhr [Ausnahme: Sport allein bis 24 Uhr erlaubt]

Sport § im Freien: Individualsport mit bis zu 2 Personen oder eigenem Haushalt

§ kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre

§ andere Sportgruppen / Fitnessstudios: untersagt Übriger Einzelhandel § Click & Meet,T, AN

Körpernahe Dienstleistungen § medizinisch notwendig: mit FFP2-Maske und vorheriger Terminvereinbarung,AN

§ Friseur / Fußpflege: mit FFP2-Maske und vorheriger Terminvereinbarung,T, AN

§ andere körpernahe Dienstleistungen: untersagt

Gastronomie § nur Abholung und Lieferdienste

Beherbergung, Kultur, Freizeit,

Veranstaltungen, Modellprojekte § geschlossen (ausgenommen Außenbereiche von Tierparks,T, AN) Schulen § Wechselunterricht, 2 x wöchentlich Selbsttest vor Unterrichtsbeginn

Orange – Die 7-Tage-Inzidenz von 150 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten ODER die 7-Tage-Inzidenz von 165 wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarben Grün / Grün-Gelb / Gelb treten folgende Einschränkungen in Kraft:

übriger Einzelhandel § geschlossen; Click & Collect weiterhin möglich

Rot - Die 7-Tage-Inzidenz von 165 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarben Grün / Grün-Gelb / Gelb / Orange treten folgende Einschränkungen in Kraft:

Schulen Unterricht von zu Hause, Notbetreuung

Kitas Notbetreuung

Legende:

T = fachkundig durchgeführter Test (fachkundig durchgeführter PCR- oder Schnelltest innerhalb der letzten 24 Stunden, Selbsttest unter Aufsicht des jeweiligen Dienstleisters) AN = Anwesenheits-Nachweis (in Textform oder digital: Vor- und Familienname, Anschrift, Telefonnummer, Aufenthaltsdauer, Ort)

[…] = maximal zulässige Anzahl an Personen unter Beachtung der Größe der Lokalität (keine Berücksichtigung vollständig Geimpfter und Genesener bei der Zählung der Personenzahl) Anmerkungen:

§ * Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Blumen- und Pflanzenverkauf, Online-Handels-, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Großhandels-Einrichtungen

§ Überschreitung / Unterschreitung des Schwellenwertes an 3 bzw. 5 aufeinander folgenden (Werk-)Tagen: Maßnahmen ab dem übernächsten Tag (einschließlich Sonn- und Feiertage) Ausnahmen von der Testpflicht:

§ vollständig Geimpfte (siehe rechts) Voraussetzung:

§ Genesene mit bestätigter Covid-19-Infektion vor mind. keine Covid-19- 28 Tagen und max. 6 Monaten: Genesenen-Nachweise aus typischen Landkreis Wittenberg nur gültig mit Hologramm und Stempel Krankheits-

des Gesundheitsamtes zeichen

§ Kinder unter 6 Jahre

Ausnahmen von der Maskenpflicht

§ Kinder unter 6 Jahre

§ Gehörlose und ihre Begleitpersonen

§ Schwangere, Schwerbehinderte, Personen mit ärztlichem Attest

Vollständig Geimpfte:

Übersicht Impfstoffe (Impfausweis): vollständiger Impfschutz 14 Tage nach….

„COVID-19 Vaccine Janssen“ 1. Impfung

„COVID-19 Vaccine AstraZeneca“ 2. Impfung

„COMIRNATY“ 2. Impfung

„Moderna COV19“ 2. Impfung

Ebenfalls als Geimpfte gelten:

§ Personen mit durchgemachter Covid-19-Erkrankung (laut Genesenen-Nachweis) und einmaliger Impfung

§ Personen, die zwei verschiedene der oben aufgelisteten Impfstoffe erhalten haben Grün – Die 7-Tage-Inzidenz von 50 wird an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. ZUSÄTZLICH zu den Regelungen der Ampelfarbe Gelb-Grün treten die folgenden Lockerungen in Kraft:

Private Kontakte § Treffen eines Haushaltes mit bis zu 5 Personen anderer Haushalte (ausgenommen Kinder < 14 Jahre) Kultur / Freizeit Öffnung mit räumlich begrenzter Personenzahl,T und AN:

§ Bürger- und Mehrgenerationenhäuser [10], Planetarien und Sternwarten [innen 50, außen 100], Tanzveranstaltungen (außen) zwischen 6 bis 22 Uhr[50], Kinos und Theater [innen 200, außen 300], Stadt- und Naturführungen[50], Prostitutionsstätten, Schiffsausflüge, Zuschauer organisierter Sport [innen 50, außen 100]

Untersagt: Reisebusreisen, Stadtrundfahrten

Veranstaltungen Untersagt bis auf folgende Ausnahmen mit räumlich begrenzter Teilnehmerzahl,T und AN:

§ Kulturveranstaltungen im Innenbereich[200], professionell organisierte Veranstaltungen im Freien [50], professionell organisierte Messen und Ausstellungen[50]

Pflegeeinrichtungen § zeitgleicher Besuch eines Bewohners durch bis zu 5 Personen verschiedener Haushalte,T, AN Kitas § Regelbetrieb, 2 x wöchentlicher Selbsttest (freiwillig)

Gültig ab 27.05.

(6)

6 Amtliches aus dem Landkreis 29. Mai 2021

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Kreisausschusses des Kreis- tages Wittenberg

• Dienstag, 15.06.2021, 17:00 Uhr

• Kreisverwaltung Wittenberg, Beratungs- raum A1-01, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg

– Beachtung Hausrecht: Benutzung FFP2-Maske oder medizinischer Maske – Besucherplätze sind eingeschränkt Tagesordnung:

– öffentlicher Teil –

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä- ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 06.04.2021 – öffentlicher Teil

4. Einwohnerfragestunde

Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich ein- zureichen: Kreisverwaltung Wittenberg, Geschäftsstelle Kreistag, Breitscheidstra- ße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg oder an einwohnerfragestunde@landkreis-witten- berg.de

5. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sit- zung des Kreisausschusses gefassten Be- schlüsse

6. WAHL des Vertreters der Forstwirtschaft als Mitglied des Jagdbeirates des Landkrei- ses Wittenberg als untere Jagdbehörde auf Vorschlag des Landrates

7. Beratung der Beschlussvorlage

Außerplanmäßige Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2021 im Produkt 217200 – Gymnasien – gebäudebezogene Aufgaben (Luther-Melanchthon-Gymnasium) 8. Beratung der Beschlussvorlage

Geldanlagerichtlinie des Landkreises Wit- tenberg

9. Beratung der Beschlussvorlage

Integriertes Regionales Entwicklungskon- zept (IREK) des Landkreises Wittenberg 10. Beratung der Beschlussvorlage

Jugendhilfeplanung des Landkreises Wit- tenberg: Teilplan III – Förderung von Kin- dern in Tageseinrichtungen und in Kinder- tagespflege – Aufnahme einer Einrichtung in die Bedarfsplanung 2021/2022

11. Beratung der Beschlussvorlage

Jugendhilfeplanung des Landkreises Wit- tenberg: Teilplan III – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kin- dertagespflege – Ablehnung der Aufnahme einer Einrichtung in die Bedarfsplanung 2021/2022

12. Beratung der Beschlussvorlage

Stellenplan 2021: Streichung eines kw-Ver- merkes und damit verbundene Wandlung des Stellenprofils

13. Beratung der Beschlussvorlage

Stellenplan 2021: Hebung einer Stelle von der Entgeltgruppe (EG) 10 in die EG 14 14. Beratung der Beschlussvorlage

Umbenennung der Förderschule Heide- schule Holzdorf in Förderschule „Lebens- weg“ Jessen

15. Beratung der Beschlussvorlage

Antrag der Fraktion AfD – Einrichtung eines App-basierten Alarmierungssystems

„First Responder“

16. Informationen aus der Verwaltung – Anfra- gen und Anregungen von Mitgliedern des Ausschusses

17. Ort und Zeit der nächsten Sitzung

18. Schließen des öffentlichen Teils durch den Vorsitzenden

– nicht öffentlicher Teil –

19. Bestätigung der Niederschrift vom 06.04.2021 – nicht öffentlicher Teil

20. Personalangelegenheiten 21. Grundstücksangelegenheiten

22. Informationen aus der Verwaltung – Anfra- gen und Anregungen von Mitgliedern des Ausschusses

23. Schließen der Sitzung durch den Vorsit- zenden

Dannenberg

Ausschussvorsitzender

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist in der Ge- schäftsstelle Kreistag zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als

Sachbearbeiter (m/w/d) Geschäftsstelle Kreistag

unbefristet zu besetzen. Die Stelle ist – vorbe- haltlich der endgültigen Eingruppierung – mit Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA ausgewiesen.

Es handelt sich hierbei um eine Vollzeitstel- le mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist im Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft zum nächst- möglichen Zeitpunkt die Stelle als

Sachbearbeiter (m/w/d) wassergefähr- dende Stoffe/Umweltkontrolle

befristet im Rahmen einer Krankheitsver- tretung zu besetzen. Die Stelle ist mit Ent- geltgruppe 9a TVöD/VKA ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um eine Vollzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stun- den.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibungen Lutherstadt Wittenberg

Bei der Lutherstadt Wittenberg sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit (40 Stunden/Woche) die unbefristeten Stellen Sachgebietsleiter (m/w/d)

Stadtsanierung/Baurecht Sachbearbeiter (m/w/d) IT-Management

zu besetzen.

Ausführliche Informationen sind dem Amts- blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 02.06.2021 (Nr. 11/2021) sowie unter www.wittenberg.de/stellenangebote zu entnehmen.

Europaweite Ausschreibungen

Komplettsanierung des Luther-Melanch- thon-Gymnasiums Wittenberg, Haus Me- lanchthon

Der Landkreis Wittenberg schreibt für die Komplettsanierung des Luther-Melanch thon- Gymnasiums, Haus Melanchthon, Neustra- ße 10 b in 06886 Lutherstadt Wittenberg folgende Gewerke im Zuge offener Verfahren (europaweite Ausschreibungen) nach VOB aus.

Los 59 – Tischlerarbeiten Aula – Schul gebäude (O 71/21 B)

Los 27 – Restaurator Aula – Schulgebäude (O 73/21 B)

Los 24 – Ausstattung – Turnhalle (O 74/21 B) Nähere Einzelheiten dazu können Sie den Veröffentlichungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie unter www.eVergabe.de, www.eVergabe.sach- sen-anhalt.de, www.bund.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg un- ter www.landkreis-wittenberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistungen) entnehmen.

(7)

Abberufung

eines gesetzlichen Vertreters gemäß Arti- kel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Az. GV 03-2008) Der Landkreis Wittenberg hat am 17.05.2021 für nachfolgend aufgeführtes Eigentum die gesetzliche Vertretung aufgehoben:

Grundbuch: Kemberg, Blatt 101

Eigentümer: Gottlob und Hanne Rosine Engelhard

Gemarkung: Kemberg Flur: 17 Flurstück: 108

Das entstandene Guthaben ist bei der Hinter- legungsstelle des Amtsgerichtes Wittenberg zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt.

gez. Behrens

Verkauf eines Mehrfamilienhauses

Objekt: Mehrfamilienhaus

Schmilkendorfer Straße 1 a OT Braunsdorf

06889 Luth. Wittenberg Eigentümer: unbekannte Erben des Mar-

tin Dorn

Ansprechpartner: Landkreis Wittenberg Fachdienst Gebäude, Liegenschaften und Service Abteilung Liegenschaften und Controlling

Frau Meichsner Tel. 03491 479-925 WIWOG Wittenberger Woh- nungsbaugesellschaft mbH Frau West

Tel.: 03491 463-129 Baujahr: ca. 1930

Wohneinheiten: 7 (leer stehend) Wohnfläche: ca. 307 m² Grundstücksgröße: ca. 970 m² Gemarkung: Reinsdorf Flur: 5

Flurstücke: 48/1 und 50/2 Kaufpreis: 60.000 EUR

Weitere Bilder und der Lageplan zum Objekt befinden sich auf der Internetseite des Land- kreises Wittenberg.

Bildungszentrum Lindenfeld Kreisvolkshochschule Wittenberg Kreismusikschule Wittenberg Kreisarchiv Wittenberg

Falkstraße 83 · 06886 Lutherstadt Wittenberg Tel.: 03491 4181-0 · Fax: 03491 4181-10 info@bzl-wb.de · www.bzl-wb.de

Durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als förderungsfähig anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung. Träger der Einrichtung ist der Landkreis Wittenberg. Wir arbeiten auf Basis des Qualitätsmodells LQW! Geprüfte Qualität mit LQW – Das Lernorientierte Qualitätsmodell für Weiterbildung- sorganisationen. Weiterhin sind wir im Qualitätsmanagementsystem durch den TÜV SÜD zertifiziert mit ISO 9001:2015.

Noch müssen wir auf Abstand bleiben, auf ein baldiges Ende des Lockdowns und auf die Rückkehr zur Normalität hoffen. Bis auf Wei- teres ist die Kreisvolkshochschule geschlossen und Präsenzkurse können nicht stattfinden.

Daher haben wir eine Bitte an Sie:

Melden Sie sich trotzdem zu den Kursen an, auch wenn der Starttermin schon verstrichen ist! Die Kurse, die wegen des Lockdowns nicht starten konnten, werden wir später, wenn dies möglich ist, beginnen. Das werden wir dann in Absprache mit Ihnen tun. Dazu müssen wir aber wissen, ob Ihrerseits ein Interesse an der Kursteilnahme besteht. Wenn Anmel- dungen für einen Kurs vorliegen, werden wir alles daransetzen, diesen auch durchzuführen.

Wichtig ist hierbei aber auch, dass Sie uns bei der Anmeldung Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Handynummer mitteilen.

Auszug aus dem Kursprogramm des Früh- jahrssemesters 2021 der Kreisvolkshoch- schule Wittenberg:

ONLINE-KURSE

Jetzt oder nie: Kann die Klimabewegung das Klima noch retten? Livestream NEU (in Kooperation mit SZ)

Kurs-Nr.: 21A10378, Beginn: Di., 29.06.2021, 19:30–21:00 Uhr, 1 Abend (Anmeldung aus- schließlich online unter www. kvhs.bzl-wb.de bis 24.06.2021); entgeltfrei

Von Glanz und Elend des aufrechten Ganges Livestream NEU Kurs-Nr.: 21A10395, Beginn: Do., 17.06.2021, 19:30–21:00 Uhr, 1 Abend (Anmeldung aus- schließlich online unter www. kvhs.bzl-wb.de bis 13.06.2021); entgeltfrei

Was bleibt von Karl Marx? Livestream NEUDietmar Dath (FAZ) und Prof. Kurt Bayertz (Münster) diskutieren seine Philosophie und Gesellschaftstheorie

Kurs-Nr.: 21A10396, Beginn: Fr., 18.06.2021, 19:30–21:00 Uhr, 1 Abend (Anmeldung aus- schließlich online unter www. kvhs.bzl-wb.de bis 14.06.2021); entgeltfrei

Outdoor Hatha-Yoga – Online-Kurs NEU Kurs-Nr.: 21A31103, Beginn: Di., 01.06.2021, 18:00–19:30 Uhr, 2 x 2 UE; Entgelt: 14,80 Euro

Qigong – Online-Kurs NEU

Kurs-Nr.: 21A31113, Beginn: Mo., 31.05.2021, 18:30–19:30 Uhr, 6 x 1 Zeitstunde; Entgelt:

32,00 Euro

Pilates für den Rücken – Online-Kurs NEU Kurs-Nr.: 21A32105, Beginn: Mo., 31.05.2021, 19:15–20:15 Uhr, 6 x 1 Zeitstunde; Entgelt:

35,00 Euro

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist in der Stabs- stelle Recht zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle als

Volljurist (m/w/d)

zu besetzen. Es handelt sich um eine Be- amtenstelle der Laufbahngruppe 2 (zweites Einstiegsamt), die im Stellenplan mit Besol- dungsgruppe A 13 ausgewiesen ist.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg sind im Fach- dienst Brand-, Katastrophenschutz und Ret- tungswesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Stellen als

Disponent (m/w/d) der Integrierten Leitstelle unbefristet zu besetzen. Die Stellen sind mit Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA ausgewiesen.

Es handelt sich hierbei um Vollzeitstellen im 3-Schicht-Wechselsystem.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Öffentliche Ausschreibungen

Zeitvertragsarbeiten für Liegenschaften im Landkreis Wittenberg

Der Landkreis Wittenberg schreibt die Zeit- vertragsarbeiten für seine Liegenschaften (derzeit 34 Objekte) entsprechend den Stan- dardleistungsbüchern für das Bauwesen „Zeit- vertragsarbeiten“ für folgende Gewerke im Zuge öffentlicher Ausschreibungen nach VOB aus:

– Tischler-, Parkett- und Holzpflas- ter-, Beschlag-, Verglasungsarbeiten (Ö 68/21 Z)

– Zimmer- und Holzbau-, Dachdeckungs- und Dachabdichtungs-, Klempner- und Gerüstarbeiten (Ö 69/21 Z)

Nähere Einzelheiten dazu können Sie der Ver- öffentlichung unter www.eVergabe.de, www.

eVergabe.sachsen-anhalt.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg un- ter www.landkreis-wittenberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistungen) entnehmen.

(8)

8 Informationen aus dem Landkreis 29. Mai 2021 Erreichbarkeit Kreisvolkshochschule Wit- tenberg

Bis auf Weiteres ist die Kreisvolkshochschule geschlossen, telefonisch sind wir jedoch für Sie erreichbar. In Abhängigkeit von der Corona- Infektionslage wird seitens der Bundes- und der Landesregierung über alle weiteren Schritte entschieden werden. Bitte informieren Sie sich über die jeweils aktuelle Situation durch die Medien und auf unserer Homepage.

che mittwochs, 18:30–20:00 Uhr, 16 x 2 UE;

Bildungszentrum Lindenfeld, Falkstraße 83, 1. OG, Raum 15, Entgelt: 140,80 Euro

Russisch für Wiedereinsteiger A1/

1. Semester NEU

Kurs-Nr.: 21A4J359, Beginn: nach Abspra- che montags, 17:00–18:30 Uhr, 14 x 2 UE;

Bildungszentrum Lindenfeld, Falkstraße 83, 1. Obergeschoss, Raum 15, Entgelt: 82,04 Euro Biblisches Hebräisch – Einführung NEU Kurs-Nr.: 21A4Q300, Beginn: nach Absprache donnerstags, 18:15–19:45 Uhr, 10 x 2 UE;

Bildungszentrum Lindenfeld, Falkstraße 83, Erdgeschoss, Raum 10, Entgelt: 98,00 Euro Grundbildung: Lesen, Schreiben und Rech- nen (Kurse für Erwachsene)

Kurs-Nr.: 21A71702, Beginn: Mo., 26.07.2021, 09:30–13:00 Uhr, 1 x 2 UE, 62 x 4 UE (Mo. + Di. + Mi.); Bildungszentrum Lindenfeld, Falk- straße 83, 2. Obergeschoss, Raum 13, entgeltfrei Grundbildung: Lesen, Schreiben und Rech- nen (Kurse für Erwachsene)

Kurs-Nr.: 21A71703, Beginn: Mo., 26.07.2021, 14:00–17:30 Uhr, 1 x 2 UE, 62 x 4 UE (Mo. + Di. + Mi.); Bildungszentrum Lindenfeld, Falk- straße 83, 2. Obergeschoss, Raum 13, entgeltfrei Wirbelsäulengymnastik – Online-Kurs NEU

Kurs-Nr.: 21A32108, Beginn: Mo., 31.05.2021, 18:00–19:00 Uhr, 6 x 1 Zeitst.; Entgelt: 30,00 Euro Resilienz – Online-Seminar NEU Kurs-Nr.: 21A73241, Beginn: Di., 29.06.2021, 17:00–18:45 Uhr, 4 x 2 UE; Entgelt: 36,00 Euro KURSE IN PRÄSENZ

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht Kurs-Nr.: 21A13313, Beginn: Mo., 07.06.2021, 19:00–20:30 Uhr, 1 x 2 UE; BZL, Falkstraße 83, 2. OG, Raum 1.15, Entgelt: 8,30 Euro

Das unsichtbare Make-up mit Händen

gestaltet NEU

Kurs-Nr.: 21A16320, Beginn: Fr., 11.06.2021, 17:00–20:00 Uhr, 1 x 4 UE; Bildungszent- rum Lindenfeld, Falkstraße 83, Erdgeschoss, Raum 0.09, Entgelt: 13,00 Euro

Erbrecht – was Sie schon immer mal genauer wissen wollten ...

Kurs-Nr.: 21A13314, Beginn: Mo., 14.06.2021, 19:00–20:30 Uhr, 1 x 2 UE; Bildungszentrum Lindenfeld, Falkstraße 83, 2. Obergeschoss, Raum 1.15, Entgelt: 8,30 Euro

Arabisch 1. Semester – Einstiegskurs NEU Kurs-Nr.: 21A41370, Beginn: nach Abspra-

Impressum

Das Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg.

Das Amtsblatt erscheint 14-täglich.

Herausgeber: Landkreis Wittenberg Auflage: 69.500 Exemplare

Satz: MUNDSCHENK Druck + Medien GmbH & Co. KG Mundschenkstr. 5, 06889 Lutherstadt Wittenberg Tel.: 034920 701-0, Fax: 034920 701-1 99 service@dm-mundschenk.de

Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Landrat des Land kreises Wittenberg, Jürgen Dannenberg, Breitscheidstr. 3, Tel. 03491 479-425 (Pressestelle), 06886 Lutherstadt Wittenberg sowie der Oberbürger- meister, die Bürger meister und die Zweckverbände.

Das Amtsblatt des Landkreises Wittenberg wird kos- tenlos ohne Rechtsanspruch an alle erreichbaren Haushalte des Landkreises verteilt.

Verant wortlich für den Anzeigenteil:

MUNDSCHENK Druck + Medien GmbH & Co. KG Verteiler: Wochenspiegel Verlags-GmbH & Co. KG, Bereich Wittenberg, Schlossstraße 23/24, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Ansprechpartner Birgit Köhler, Tel.: 03491 5053815

Nächster Erscheinungstermin: 12. Juni 2021 Redaktionsschluss: 3. Juni 2021

Landkreis Wittenberg

Bildquelle: rooom AG

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blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 14.07.2021 (Nr. 14/2021) sowie unter www.wittenberg.de/stellenangebote zu entnehmen. Lutherstadt Wittenberg,