Stand: 07.10.2014 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER
Leistungen vorliegen, wenn die Betriebsstätte einer Organ- schaft in einem anderen Land angehört. Es soll dann zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens kommen.
Das Urteil erging zwar zum schwedischen Recht, es hat aber gleichermaßen Bedeutung für das deutsche Umsatz- steuerrecht, da nationale Rechtsprechung und Finanzver- waltung bislang eine andere Auffassung vertreten haben.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine US- Gesellschaft hat in einem Konzern als zentrale Einkaufsge- sellschaft für IT-Dienstleistungen fungiert. Die US- Einkaufsgesellschaft verkaufte daher die IT- Dienstleistungen konzernintern weiter, u.a. an eine schwe- dische Betriebsstätte. Die schwedische Betriebsstätte ge- hörte – und dies war die Besonderheit in dem Fall – einer schwedischen Mehrwertsteuergruppe (=Organschaft) an.
Die schwedische Betriebsstätte behandelt die erworbenen Dienstleistungen als nicht steuerbare Innenumsätze und unterwarf sie daher nicht dem Reverse-Charge-Verfahren.
Reverse-Charge bei grenzüber- schreitenden Innenumsätzen
1. Problemstellung
Grenzüberschreitende Umsätze zwischen dem Stammhaus und der ausländischen Betriebsstätte sind grundsätzlich als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln. Denn der Unternehmerbegriff hört an der Grenze nicht auf. Dieser Grundsatz wird bislang nur bei Warenbewegungen über die Grenze durchbrochen. Hier liegt ein innergemeinschaftli- ches Verbringen vor. Anders bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen: Diese waren bis jetzt nicht steuerbar.
Das Reverse-Charge-Verfahren in Form des § 13b UStG kam in diesen Fällen bisher nicht zur Anwendung.
Dies war für Unternehmen interessant, wenn Betriebsstätte oder aber Stammhaus sog. Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausführten und daher nicht zum Vorsteuerab- zug berechtigt waren. Durch die Annahme von nicht steuer- baren Innenumsätzen kam es zu keinen Umsatzsteuerb e- lastungen im Konzern.
2. Einschränkung durch den EuGH
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 17.09.2014 in der Rs.
C-7/13 – Skandia entschieden, dass steuerbare sonstige
Vorsicht bei ausländischen Betriebsstätten
Umsätze in Form von sonstigen Leistungen zwischen Stammhaus und der ausländischen Betriebsstätte wurden bislang als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens galt auch über die Grenze hinaus. Der EuGH hat diesen Grundsatz ein- geschränkt. Das Reverse-Charge-Verfahren soll gelten, wenn die ausländische Betriebsstätte einer Organschaft in dem anderen Land angehört.
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21 | 2014
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gen werden. Es handelt sich dann um „normale“ Ausgangs- umsätze, auf die das Reverse-Charge-Verfahren angewen- det wird.
Dies hat zunächst zur Folge, dass die unechten Innenum- sätze identifiziert und entsprechend verbucht werden müs- sen. Denn zukünftig müssen relevante Umsätze ausgangs- seitig in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden, und demnach hat die Betriebsstätte entsprechende Reverse-Charge-Umsätze zu deklarieren.
Das wird zumindest dann der Fall sein, wenn die deutsche Finanzverwaltung sich für die Umsetzung des Urteils ent- scheidet. Davon ist aber auszugehen, da es sich um ei ndeu- tige Aussagen des EuGH handelt, die auf das deutsche Recht übertragen werden können. Die Finanzverwaltung wird die Regelungen in Abschn. 2.9 Abs. 2 S. 2 UStAE anpassen müssen. Es bleibt zu hoffen, dass ein Übergangs- zeitraum gewährt wird.
Organisatorisch mag das alles noch zu stemmen sein, prob- lematisch wird es aber, wenn Betriebsstätte oder Stam m- haus nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Denn dann kommt es zu umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen. Betrof- fen werden insbesondere Finanzdienstleistungsinstitute sein. Für sie wird es sich umsatzsteuerlich nicht mehr loh- nen, z.B. IT-Dienstleistungen über eine ausländische Be- triebsstätte einzukaufen und an das deutsche Stammhaus als nicht steuerbare Innenumsätze weiterzubelasten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ausländische Betriebsstätte Mitglied eines anderen Organkreises ist. Als Ausweg kommt dann nur die Auflösung der Organschaft in dem anderen EU-Mitgliedstaat in Betracht.
Der EuGH widersprach dieser Auffassung. Nach seiner Meinung ist die Betriebsstätte unselbstständiger Teil der Organschaft. „Die Betriebsstätte bildet mit den anderen Mitgliedern einen einzigen Steuerpflichtigen“, so der EuGH.
Aus diesem Grund könnten die Dienstleistungen nicht als bezogene Dienstleistungen der Betriebsstätte angesehen werden, sondern seien als an die Organschaft erbrachte Dienstleistungen zu qualifizieren. Deshalb komme auch das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung und die Organ- schaft schulde die Umsatzsteuer.
3. Auswirkungen des Urteils
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Konzerne. Es ist für Umsätze eines ausländischen Stammhauses an eine deutsche Betriebsstätte ebenso wesentlich wie für Umsätze von einem deutschen Stammhaus an die Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Sofern die im Ausland befindliche Betriebsstätte Mitglied einer anderen umsatzsteuerlichen Organschaft ist, kann nicht mehr von nicht steuerbaren Innenumsätzen ausg egan-
USA Schweden
Organschaft in Schweden Sonstige Leistung
US-Gesellschaft
Organträger
Betriebsstätte der US-Gesellschaft
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