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Am Donnerstag, 6. Mai, findet um 19:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus

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Academic year: 2022

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Jagdverpachtung

Zum 01.04.2022 steht die Neuverpachtung der Jagdreviere in der Gemeinde Rosenberg an. An der Verpachtung interessierte Jäger möchten sich bitte im Rathaus Rosenberg (Tel.:

06295/9201-0), melden.

Erinnerung Fälligkeit der Grundsteuer

Die Gemeindekasse möchte daran erinnern, dass am 15. Mai die nächste Abschlagszahlung für die Grundsteuer fällig ist.

Gebührenschuldner, die der Gemeinde kein SEPA- Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten den Betrag unter Angabe des Buchungszeichens auf eines unserer Konten zu überweisen. Die Höhe des Abschlags entnehmen Sie bitte dem letzten Grundsteuerbescheid.

Ortschaftsrat Rosenberg

Liebe Rosenbergerinnen und Rosenberger,

Ein herzliches Dankeschön möchten wir heute an Tanja Brand aussprechen, welche die Coronatests der Grundschule beauf- sichtigt und durchführt.

Einen weiteren Dank an die vielen ehrenamtlichen Helfer unse- res Dorfladens. Ohne diese würde der Betrieb nicht so reibungs- los funktionieren.

Ein besonderer Dank an die Kameraden/innen unserer Freiwilli- gen Feuerwehr Abt, Rosenberg, die sich nach dem „Anschlag“

auf unseren Maibaum nicht ermutigen ließen und sofort einen Ersatz beschafften. Dieser strahlt noch höher, schöner und wei- ter als der Vorherige und verschönert unseren Dorfmittelpunkt.

Weiter so Jungs und Mädels!

Darum: „Ein Herz für alle Mütter!“ -Macht mit- Da am 09.05.21 Muttertag ist, würden wir uns freuen, wenn je- der der sich angesprochen fühlt und mitmachen möchte, ein Herz gestaltet und es an einer der beiden Anschlagstafeln an- bringt. Gerne könnt Ihr die Herzen mit Sprüchen, Gedichten oder einfach nur einem Dankeschön gestalten. So wollen wir allen Müttern zeigen, wie gern wir sie haben (Reisnägel sind vor Ort). Die „Verlässliche Grundschule“ hat sich ebenfalls schon für diese Aktion gemeldet und möchte bei der Gestaltung mitwirken.

Ab Freitag, den 7.5.2021 sind die Vorbereitungen an den An- schlagtafeln abgeschlossen und ihr könnt eure Werke anbrin- gen.

Eine Sprechstunde des Ortsvorstehers findet am Mittwoch, den 12. Mai 2021 um 18.15 Uhr im Rathaus Rosenberg statt.

Eine weitere Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates findet am Mittwoch, den 02.06.2021 um 19.00 Uhr im Bürgersaal des Rat- hauses Rosenberg statt. Bitte den Termin vormerken.

Machts gut, Euer Ortschaftsrat Rosenberg

Wasserzählerwechsel im Jahr 2021

Die Wasserzähler im Gemeindegebiet müssen nach den Vorga- ben des Eichgesetzes alle 6 Jahre ausgetauscht werden.

Der Austausch der Wasseruhren erfolgt bei den betroffenen Haushalten in diesem Jahr durch die Fa. Aquameter aus Saar- louis. Der Zählerwechsel wird voraussichtlich ab Anfang Mai 2021 beginnen.

Der Zählerwechsel erfolgt unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften. Die Mitarbeiter der Firma können sich durch einen Firmenausweis ausweisen. Für Rückfragen steht Ihnen die Wasserversorgung Bauland GmbH unter 06291/415554 oder die Gemeindeverwaltung im Rathaus unter 06295/920116 zur Verfügung.

Sondersitzung des Ortschaftsrats von Hirschlanden

Am Donnerstag, 6. Mai, findet um 19:00 Uhr im Dorfgemein- schaftshaus eine Sondersitzung des Ortschaftsrats von Hirsch- landen statt, die sich ausschließlich dem Thema "Probleme mit der Frankenbahn/Schülerbeförderung" widmet. Vom Landrats- amt NOK werden Dirk Schäfer und Elmar Brümmer (Fachdienst- leiter) vom Fachbereich ÖPNV und Schulträgerschaft teilneh- men. Zusätzlich sind die Bürgermeister Ralph Matousek und Elmar Haas (Ahorn) anwesend. Bei dieser Besprechung werden die Probleme mit der Schülerbeförderung aufgezeigt. Dabei geht es nicht nur um die Beförderung zum Lernhaus Ahorn, sondern um die Anliegen/Probleme sämtlicher Kinder/Jugendlichen, die mit Bus und Bahn fahren (Boxberg / Lauda / Bad Mergentheim / Osterburken etc.). Wir werden versuchen Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die praktische Umsetzung einzuleiten. Die Sit- zung wird "Corona-gerecht" straff durchgezogen und sollte nach spätestens 90 Minuten beendet sein. Das Tragen von medizini- schen Masken und die Abstandspflicht sind einzuhalten. Zu der Sitzung sind betroffene Schüler/innen und deren Eltern eingela- den.

GEMEINDE ROSENBERG Neckar-Odenwald-Kreis

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und

§ 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020 S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 27.04.2021 verordnet:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2)

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestal- tung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Ver- kehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2

Nachtruhe, Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Mu- sikinstrumenten u. ä.

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Nachtruhe anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Schreien und Grölen, gestört wird.

(2) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Gerä- te oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balko- nen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen.

§ 3

Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu hal- ten.

§ 4

Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplät- ze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollen- dung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzver- ordnung, unberührt.

§ 5

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden.

Dies gilt nicht für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht nach der Sat- zung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schnee- räumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung).

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbe- sondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissions- schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.

BImSchV -) bleiben unberührt.

§ 6

Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch an- haltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7

Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,

b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahr- ten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verur- sachen,

e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

§ 8

Wertstoffsammelbehälter/ Altglassammelbehälter

Wertstoff- (Altglas) Sammelbehälter dürfen werktags in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung untersagt.

Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 9

Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 10

Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen bzw. für andere Zwecke zu entnehmen.

§ 11

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verab- reicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzu- stellen.

§ 12

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefähr- det wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnli- chen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Perso- nen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzei- gen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) aller Ortsteile sowie Dörrhöfer Weg bis zum neuen Friedhof im Ortsteil Rosenberg sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. An- sonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§13

Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht ge- fährdet werden.

§ 14

Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 15

Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 16

Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohn- gebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 17

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erho- lungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt

- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagta- feln usw.) zu plakatieren;

- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 17 Abs. 1 außerhalb von zugelas- senen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flä- chen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung ver- pflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 18

Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erho- lungsanlagen ist untersagt:

1. das Nächtigen,

2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringli- che Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,

3. das Verrichten der Notdurft,

4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschank- flächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder

(3)

überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswir- kungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,

5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür be- stimmten Abfallbehältern.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittel- gesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Lan- desabfallgesetztes bleiben unberührt.

Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 19

Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorste- henden Vorschriften untersagt,

1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außer- halb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und ent- sprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;

2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeich- neten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;

4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;

6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspiel- plätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;

7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fi- schen;

9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuh- laufen) /oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 20

Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein- nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubrin- gen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Haus- nummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 - Sonstige Regelungen

§ 21

Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen

§ 22

Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiver- ordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 die Nachtruhe anderer mehr als, nach den Um- ständen unvermeidbar stört

2. entgegen § 2 Abs. 2 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass an- dere erheblich belästigt werden,

2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 6. entgegen § 7 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahr- zeugmotoren laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten, oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhanden Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,

7. entgegen § 8 Wertstoff (Altglas) Sammelbehälter benutzt, 8. entgegen § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,

9. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

10. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,

11. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

12. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizei- behörde nicht unverzüglich anzeigt,

13. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 14. entgegen §13 Bienenstände aufstellt,

15. entgegen § 14 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,

16. entgegen § 15 Tauben füttert,

17. entgegen § 16 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verar- beitet oder befördert,

18. entgegen § 17 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flä- chen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 17 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,

19. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,

20. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

21. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

22. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwie- gend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt, 23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert, 25. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sons- tige Anlagenflächen betritt,

26. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wege- sperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,

27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,

28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zu- gelassener Feuerstellen Feuer macht,

29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,

30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,

31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,

32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunrei- nigt oder darin fischt,

33. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend ge- kennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, ba- det oder Boot fährt,

34. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge ab- stellt,

35. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,

36. entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

37. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 20 Abs. 2 nicht un- verzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 20 Abs. 2 anbringt.

(4)

38. entgegen § 21 Zelte und Wohnwagen aufstellt oder als Grund- stücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 26 zugelassen wor- den ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 € und bei fahrlässi- ger Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Juni 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Poli- zeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

Rosenberg den, 03. Mai 2021 Ortspolizeibehörde

Ralph Matousek, Bürgermeister

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Gutachterausschussgebührensatzung

der Gemeinde Rosenberg

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den

§§ 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ro- senberg am 27. April 2021 folgende Satzung beschlossen

§1

Satzungsgegenstand

Die Satzung vom 16. Dezember 1991 über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gut- achterausschussgebührensatzung), in der Fassung nach der Änderung vom 30. Oktober 2001, wird förmlich aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Rosenberg, den 28. April 2021

Ralph Matousek, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für

Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung oder auf- grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Rosenberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich- nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach

§ 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbe- schluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Papiertonne

Die nächste Leerung ist am Freitag, den 07. Mai 2021.

Altkleidersammlung

Die nächste Sammlung ist am Samstag, den 08. Mai 2021.

Bioenergie – und Verpackungstonne

Die nächste Leerung erfolgt am Dienstag, den 11.Mai 2021.

Der Maibaum

Der Maibaum ist eine langgehegte Traditi- on in Rosenberg und deshalb hat sich die Feuerwehr Abteilung Rosenberg dieses Jahr entschlossen wieder einen Maibaum zu stellen, auch in der jetzigen Pandemie- zeit um wieder ein bisschen Normalität den Einwohnern und Besuchern zurückzuge- ben. Natürlich hat man das Fest und die Gastlichkeit vermisst. Kaum irgendwo wird aufgrund der Pandemielage noch ein Mai- baum gestellt.

Am Freitag, den 30.04.2021 gegen 18 Uhr war es dann soweit. Der Maibaum steht und erfreut die Herzen der Kinder und Er- wachsenen gleichermaßen. Doch leider blieb dieser Zustand nicht lange, denn wer konnte schon ahnen, dass gerade wäh- rend der bestehenden nächtlichen Aus- gangssperre jemand einem etwas Böses will. In der Nacht zum 01. Mai wurde Punkt 2.30 Uhr der Maibaum mit einer Motorsäge gefällt. Er fiel direkt auf die Hauptstraße, wo er einfach liegen gelassen wurde. Die Täter sind über den Talweg in einem Auto geflohen. Irgendwie erinnert es dann doch wieder an die Aktion vor 2 Jahren in Hirschlanden. Die Polizei war vor Ort und die Kameras der Volksbank werden noch ausgewertet.

Im ersten Moment konnte man den Ärger und Schock aus den Gesichtern der Ro- senberger Einwohner erkennen. Doch dies war nur von kurzer Dauer.

Die Feuerwehrabteilung resignierte aber nicht, sondern fasste den Mut „Jetzt erst recht“ und über die Mit- tagszeit wurde im Wald der Familie Graser nochmals ein Baum gefällt, geschält und geschmückt und gegen 14.00 Uhr wurde der Maibaum 2.0 gestellt. Der Maibaum 2.0 steht.

Dies war eine tolle Aktion, die Mut macht. Ein Stück Normalität ist zurück. Ein Dank an alle, die dabei geholfen haben.

Die Feuerwehr Abteilung Rosenberg wünscht allen Einwohnern noch fröhliche Mai-Tage. Bleiben sie gesund.

Jan Schreiweis, Kommandant FFW Rosenberg

Bereitschaftsdienst bei Störungen der Wasserversor- gung

Bei Störungen in der Wasserversorgung erreichen Sie die Was- serversorgung Bauland GmbH unter Telefon 06291/415554

Bereitschaftsdienst bei Störungen in der Nahwärme- versorgung

Bei Störungen in der Nahwärmeversorgung ENO Rufbereit- schaft 06281-906233 oder mobil: 0171-9736072.

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Am 10.05. feiert Frau Siegrid Nies, Rosenberg, ihren 70. Ge- burtstag.

Am 11.05. feiert Herr Klaus Burdack, Sindolsheim, seinen 75.

Geburtstag.

Die Gemeinde gratuliert der Jubilarin und dem Jubilar zu ihrem Ehrentag.

Wir wünschen alles Gute vor allem Gesundheit.

(5)

Online-Gottesdienste

Auf unserer Homepage www.adelsheim-boxberg.de finden Sie Angebote zu unseren Online-Gottesdiensten. Herzliche Einla- dung an alle, diese Angebote zu nutzen.

Ab einem Inzidenzwert im Neckar-Odenwald-Kreis oder Main- Tauber-Kreis von über 200 werden Gottesdienste nur noch im Freien oder gar nicht mehr gefeiert.

Dies obliegt in der Entscheidung des jeweiligen Kirchengemein- derates, welcher auch die Entwicklung vor Ort am besten ein- schätzen kann.

Ab einer Inzidenz von über 300 dürfen laut unserer Landeskir- che nur noch Online-Gottesdienste gefeiert werden.

Sonntag, 09.05.2021

10.00 Uhr Gottesdienst in Eubigheim, mit Taufe 11.00 Uhr Gottesdienst in Hohenstadt

Die Gottesdienste wird Dekan Krauth halten.

Die Kollekte ist für den Gemeindeaufbau und die Bildungsarbeit in Afrika und Asien bestimmt.

Unsere Partnerkirchen unterstützen Schulen, in denen benach- teiligte Kinder und Jugendliche eine Bildungschance erhalten,

sowie Einrichtungen für behinderte Menschen. Hier wird die Botschaft, dass alle Menschen gleich und von Gott geliebt sind, konkret. Durch Ihren Beitrag unterstützen Sie die Arbeit unserer Partnerkirchen in diesen und ähnlichen Projekten.

Donnerstag, 13.05.2021, Christi Himmelfahrt

10.00 Uhr Zentraler Gottesdienst in Hohenstadt Den Gottesdienst wird Dekan Krauth halten.

Weiterhin müssen wir uns an die gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneregelungen halten. Bitte bringen Sie Ihr eigenes Ge- sangbuch mit. Alle Gottesdienste finden unter Vorbehalt der Entwicklung der Inzidenzwerte statt. Ab einem Inzidenzwert von 200 werden in Hirschlanden, Hohenstadt und Eubig- heim keine Gottesdienste gefeiert.

Die Kirchengemeinderäte in Rosenberg und Sindolsheim haben beschlossen, dass ab einer Inzidenz von 200 keine Gottes- dienste mehr stattfinden. Bitte beachten Sie daher vor dem Got- tesdienstbesuch die aktuellen Zahlen und Aushänge in den Schaukästen. Vielen Dank!

Nutzen Sie gerne das Angebot der Online-Gottesdienste unse- res Bezirks.

Der Kirchengemeinderat ist vom 7. bis zum 9. Mai 2021 auf einer Klausurtagung in Hohenwart. In dringenden seelsorglichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Dekanat, Tel:

06295-228.

Sonntag, 09. Mai 2021 –Rogate-

09.30 Uhr Gottesdienst in Sindolsheim 10.30 Uhr Gottesdienst in Rosenberg

Die Gottesdienste hält Pfarrerin i. R. Heidemarie Schulz.

Mittwoch, 12. Mai 2021

15.00 Uhr Digitaler Konfikurs

Donnerstag, 13. Mai 2021 -Christi Himmelfahrt-

10.00 Uhr Zentraler Gottesdienst auf dem Pfarrhof in Sindols- heim.

Es musiziert der Posaunenchor.

Den Gottesdienst hält Pfarrerin Nicole Berreswill.

Bitte melden Sie sich zu diesem Gottesdienst an.

Bei schlechtem Wetter findet er in der Kirche statt.

Sonntag, 16. Mai 2021

10.00 Uhr Gottesdienst der Konfirmanden 2020/21 zum The- ma Helden in Rosenberg

Offene Kirche-Pilgerkirche:

Der Glockenturm in Sindols- heim ist ab Ostern bis Erntedank wieder für Besucher geöffnet.

In Rosenberg bleibt die Kirche noch vorerst geschlossen .

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Sonntag, 09.05.21 (Hl. Caroline)

10.00 Uhr Wort-Gottes-Feier in Rosenberg

Mittwoch, 12.05.21 (Hl. Imelda)

18.15 Uhr persönliche Maiandacht in Bronnacker Bitte beachten: Keine Eucharistiefeier in Bronnacker

Freitag, 14.05.21 (Hl. Pascal)

18.30 Uhr Eucharistiefeier mit Flurprozession in Bronnacker GOTTESDIENSTBESUCHE: Wir sind zur Erhebung von Perso- nendaten verpflichtet. Außerdem ist das Tragen einer medizini- schen Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, mit Ausnahme 07.05. Bauland-Apotheke, Bofsheimer Str.11, Sindolsheim

Bären-Apotheke, Hauptstr.51,, Mudau

08.05. Apotheke am Musterplatz, Wilhelmstr.25, Buchen 09.05. Bauland-Apotheke, Marktstr. 5a, Adelsheim

Stadt-Apotheke, Hauptstr.2, Külsheim 10.05. Sonnen-Apotheke, Brucknerstr.13, Buchen 11.05. Kastell-Apotheke, Prof.-Schum.-Str.2/8, Osterb.

Marien-Apotheke, Adolf-Kolping-Str.16, Walldürn 12.05. Quellen-Apotheke, Morrestr.31, Hettingen 13.05. Apotheke am Schloss, Zedernweg 3, Merchingen

Central-Apotheke, Obere Vorstadtstr.3, Walldürn 14.05. Apotheke, Hauptstr.98, Oberschefflenz

Apotheke an der Post, Bgm.-Henn-Str.3, Hardheim Der Notdienstplan kann auch im Internet nachgesehen werden unter: www.aponet.de, Festnetz kostenfreie Rufnummer: 0800 00 22 833

08./09.05. Zahnarzt Enrico Elei, Amtsstr. 22, Buchen, Tel.

06281/9100

Samstags, sonntags und an Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr. In der übrigen Zeit ist der diensthabende Zahnarzt nur in dringenden Fällen erreichbar.

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derjenigen, die in der Liturgie Dienst tun. Der Gesang ist den Liturgen, Kantor*innen vorbehalten. BITTE beachten Sie immer die aktuellen Hinweise in der Tageszeitung, auf der Homepage www.se-aos.de und im Schaukasten vor der Kirche, ob sich et- was ändert. Wir danken für Ihre Verständnis und Ihre Rücksicht- nahme. Achten Sie auf sich und andere und bleiben Sie gesund!

KRANKENKOMMUNION

- "Brot vom Himmel gab er ihnen zu essen." (Joh 6,31)

Wenn Sie selbst, ein Angehöriger oder ein Nachbar den Gottes- dienst nicht besuchen können so gibt es, in der Gesamtgemein- de Rosenberg, die Gelegenheit zum Empfang der Kommunion.

Wenn sie einen Besuch wünschen, melden Sie sich bitte im Pfarrbüro Osterburken, Tel.: 06291/8130, bei Andreas Schnarz, Rosenberg Tel.: 06295-241661 oder einem Mitglied des Ge- meinde-Teams.

Mit Maria durch den Mai in Zeiten von Corona

In der Heilsgeschichte nimmt Maria eine wichtige Rolle ein. Dies wurde im Konzil von Ephesus im Jahr 431 festgeschrie- ben. Maiandachten entwickelten sich zunächst schleichend, er- fuhren später sogar einen regelrechten „Boom“ und haben sich bis heute durchgesetzt. Maria gilt als Fürsprecherin. In Maian- dachten bringen Gläubige ihre Bitten an Maria vor. Menschen in Not wenden sich an sie als „Trösterin der Betrübten“ und „Vor- bild in schweren Zeiten“ sowie als „Heil der Kranken“. Auch in diesen Zeiten wollen wir, soweit es Bestimmungen und aktuelle Lage zulassen, Mai-Andacht feiern. Jeweils mittwochs wird die Kirche in Bronnacker ab 18.15 Uhr zum persönlichen Gebet, Betrachtung, Meditation für Sie geöffnet sein. Sie finden in der Kirche einen geschmückten Mai-Altar und gedruck- te Texte vor, die Sie dann auch gerne mit nach Hause nehmen können. Bitte beachten Sie die Hygieneregeln.

Mitgliederversammlung „Mein Dorfladen Rosenberg“

Herzliche Einladung zur Mitgliederversammlung der Genossen- schaft "Mein Dorfladen Rosenberg" am Donnerstag, den 20.05.2021 um 19 Uhr in der Mehrzweckhalle in Sindolsheim.

Genaueres zur Tagesordnung erfolgt in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts. Freundliche Grüße, Ihre Vorstandschaft.

SpVgg Sindolsheim –

Muttertagscafé & Vatertagsvesper

Liebe Freunde der SpVgg Sindolsheim!

Nutzt bis zum Freitag, 07.05., noch die Gelegenheit, Selbstge- backenes zum Kaffee am Muttertag zu bestellen! Folgende Tor- ten stehen zur Auswahl: Schwarzwälder Kirschtorte, Käseku- chen, Buttercremetorte, Erdbeerkuchen und Rotweintorte. Jedes Stück kostet 2€.

Eure Bestellung für das Vatertags-Vesper könnt ihr noch bis zum Montag, 10.05., aufgeben, es gibt Wurstsalat oder Käse- platte für je 5,50€, ein Distelhäuser-Sixpack für 7,50€ könnt ihr auch dazu bestellen.

Die telefonische Vorbestellung ist weiterhin möglich bei Achim Liebl (06295/1552), Tina Geiger (06295/929485), Tobias Frank (0151/40163790) oder Mareike Frank (0170/1954053).

Die Abholung erfolgt am Muttertag zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, am Vatertag von 15.00 – 17.00 Uhr am Anbau hinter der Halle. Die geltenden Abstands- bzw. Hygienevorschriften wer- den beachtet. Bitte haltet den Betrag passend bereit, um unnöti- ge Kontakte zu vermeiden.

Eure Vorstandschaft

KWIN - AWN

Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen

Neckar-Odenwald-Kreis. Die Wertstoffhöfe haben am Freitag und Samstag nach dem Feiertag Christi Himmelfahrt, dem 14.

und 15. Mai regulär geöffnet. Bei der Anlieferung müssen die gültigen Corona-Schutzmaßnahmen unbedingt beachtet wer- den: Alle Personen müssen eine zulässige Mund- Nasenbedeckung tragen, max. zwei Personen im Fahrzeug. Es gilt eine Zugangsbeschränkung von max. fünf Fahrzeugen gleichzeitig auf dem Wertstoffhof, alle Personen achten auf den Mindestabstand von 1,5 m, auch beim Befüllen der Container.

Mit Wartezeiten ist zu rechnen, während der Wartezeit darf das Fahrzeug nicht verlassen werden.

Die Öffnungszeiten des Z.E.U.S, Zentrum für Entsorgung und Umwelttechnologie Sansenhecken: freitags von 7.30 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr. Die stationäre Schad- stoffannahme im Z.E.U.S. hat am Samstag, 15. Mai turnusge- mäß in der ungeraden Kalenderwoche geöffnet, von 8.30 bis 11.30 Uhr.

Der Wertstoffhof des DRK in Hardheim in der Querspange 6 hat samstags von 10.00 bis 11.30 Uhr geöffnet.

Sämtliche Öffnungszeiten sind wie üblich im Entsorgungskalen- der von AWN und KWiN zu finden, auf Seite 2.

KWIN – AWN

Verschiebungen bei der Müllabfuhr zu Pfingsten!

Neckar-Odenwald-Kreis. Aufgrund der Pfingst-Feiertage kommt es zu Verschiebungen bei der Müllabfuhr. Die genauen Ab- fuhrtermine einschließlich der Feiertagsverschiebungen enthält für jeden Orts- und Stadtteil der Entsorgungskalender von AWN und KWiN, auch abrufbar unter www.awn-online.de/kalender. Im Entsorgungskalender sind die Symbole für die verschobenen Abfuhrtermine mit einem Ausrufezeichen gekennzeichnet!

Die KWiN bittet, den Entsorgungskalender bereits vor den Pfingst-Feiertagen genau auf Verschiebungen hin anzuschauen, und nicht die Abfälle automatisch am üblichen Abfuhrtag bereit- zustellen.

Ganz besonders wichtig ist an den verschobenen Abfuhrtermi- nen die rechtzeitige Bereitstellung der Abfälle, denn die Sam- meltouren werden nicht nach den üblichen Routen gefahren. Die Abfälle sind bis spätestens um 6.00 am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze bereitzustellen. Für später bereitgestellte Abfälle kann eine Abfuhr nicht garantiert werden

RIO-Schnelltestzentrum Osterburken – Betriebszeiten werden erweitert

Seit dem 17. März 2021 kann sich jede Person, insbesondere jede Bürgerin und jeder Bürger der RIO-Kommunen, einmal wö- chentlich kostenlos an der Baulandhalle, Kapellenstraße 14, 74706 Osterburken, testen lassen.

Die Schnelltests in Osterburken können an folgenden Tagen durchgeführt werden:

Montag 09.00 – 12.00 Uhr Dienstag 16.00 – 19.00 Uhr Mittwoch 16.00 – 19.00 Uhr Freitag 09.00 – 12.00 Uhr Samstag 09.00 – 15.00 Uhr

Die Schnelltests in Adelsheim können an folgenden Tagen durchgeführt werden:

Montag 17.00 - 19.00 Uhr Donnerstag 17.00 - 19.00 Uhr Freitag 17.00 - 19.00 Uhr Sonntag 10.00 – 13.00 Uhr

Für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung ist eine Voran- meldung erforderlich. Diese kann über die Telefonnummer 06281/5222-35 oder online über die Webseite www.schnelltest.drk-kv-buchen.de erfolgen. Unter dem Reiter

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„Online-Terminbuchung“ können Sie Ihren Wunschstandort auswählen. Hier werden dann freie buchbare Termine angezeigt

Land Baden-Württemberg

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Die Antragsfrist für die Programme der städtebaulichen Erneue- rung für das Jahr 2022 läuft: Ab sofort bis zum 2. November 2021 können alle Städte und Gemein-den im Land Anträge für Zuschüsse aus der Städtebauförderung beim jeweiligen Regie- rungspräsidium stellen.

„Die Städtebauförderung ist mit ihren vielfältigen Förderschwer- punkten seit 50 Jahren ein verlässlicher Partner der Kommunen und bietet Planungssicherheit. Die Finanzhilfen tragen dazu bei, dringend notwendigen Wohnraum zu schaffen und Zentren zu stärken“, sagte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister- Kraut heute (29. April). „Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt des Programms liegt auf der Belebung der Innenstädte, die für die Kommunen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie nun eine besondere Bedeutung erhält. Die Hilfen werden unter anderem für Maßnahmen eingesetzt, die Innenstädte langfristig aufwerten und beleben. Dies ist gerade hinsichtlich der existentiellen Be- drohung vieler innerörtlicher Geschäfte besonders wichtig“, er- klärte Hoffmeister-Kraut. „Die Städtebauförderung ist gerade in diesen schwierigen Zeiten Stabilisator und Motor

.“

Die Erhaltung von lebendigen Stadt- und Ortskernen ist bereits seit langem im Fokus der Städtebauförderung. Ziele der Förderung sind außer- dem die Sicherung des gebauten kulturellen Erbes, das den Bürgerinnen und Bürgern ihr vertrautes Umfeld bewahrt, und die Schaffung wichtiger Gemeinbedarfseinrichtungen – genauso wie unverzichtbare Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels.

Die Städtebauförderung begeht in diesem Jahr ihr 50-jähriges Jubiläum. Als lernendes Programm hat sich das Programm im- mer wieder an neue, jeweils aktuelle Herausforderungen ange- passt. „Gerade in schwierigen Zeiten ist es umso wichtiger, dass sich die Städte und Gemeinden auf unsere Städtebauförderung verlassen und für die Zukunft planen können. Die Mittel sind für unsere Städte und Gemeinden unverzichtbar“, so die Ministerin.

Die Programme der Städtebauförderung mit ihren vielfältigen Anknüpfungsmöglichkeiten stehen sämtlichen Kommunen offen - sowohl Großstädten wie auch kleineren Gemeinden im ländli- chen Raum. Mehr als 875 der 1.100 Städte und Gemeinden des Landes sind bisher in der Städtebauförderung berücksichtigt worden. Im Jahr 2021 konnten im Rahmen der Programme der städtebaulichen Erneuerung in Baden-Württemberg rund 265 Millionen Euro, davon 90 Millionen Bundesfinanzhilfen, bewilligt werden. Die Programmausschreibung und weiterführende In- formationen finden sich unter: www.stadterneuerung-bw.de.

Die Arztpraxis Gabel in Ahorn gibt bekannt:

Unsere Praxis ist von

Samstag, 05.06.2021, bis Sonntag, 20.06.2021, geschlossen. Vertretung in dieser Zeit:

Dr. Rechtenwald, Schweigern 07930/92900 Dr. Hock, Boxberg 07930/341 Dres Peter/Spingler, Boxberg 07930/2047 Dr. Buwitt, Oberwittstadt 06297/231 Patienten, die in die Hausarztverträge eingeschrie- ben sind, sollten sich an Dr. Hock, Dr. Rechtenwald oder Dr. Buwitt wenden.

Bezüglich der Notdienste abends und am Wochen-

ende verweisen wir auf unseren Anrufbeantwor-

ter.

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Mittagstisch täglich von Montag bis Freitag:

11.30 – 13.00 Uhr auch zum Mitnehmen !!!

Sie finden uns auch unter:

Nur bei uns

aus eigener Schlachtung!

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Referenzen

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