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Auswirkungen des Energiesammelgesetz auf die Besondere Ausgleichsregelung, Stefan Krakowka (Präsenation)

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Academic year: 2022

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EnSaG: Behandlung in der Besonderen Ausgleichsregelung

Informationstag Besondere Ausgleichsregelung Frankfurt am Main, 26.03.2019

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Historie

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Historie

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 3

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Historie

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Historie

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 5

§ 16 EEG 2004

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der ….

(2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen

Geschäftsjahr

1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1

bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat, …

§ 63 EEG 2017

(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt …

(6)

Problem

Begrenzungsfähig hinsichtlich der EEG-Umlage sind neben

Schienenbahnen auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes definierter Branchen, wobei nur der selbstverbrauchte Strom

begrenzungsfähig ist.

Im EEG wird der Begriff selbst verbrauchter Strom erwähnt unter:

§§ 63 S. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 4a, 64 Abs. 5a,

(7)

Problem

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 7

Was ist begrenzt,

woher kommt das Problem und

warum taucht es erst jetzt auf ?

(8)

Problem

Was ist begrenzt und woher kommt das Problem ?

1. Die Begrenzung erfolgt abnahmestellenbezogen. Dies

bedeutet, dass die Begrenzung für einen bestimmten Teil der Erdoberfläche erfolgt. Derzeit ist nur geregelt, dass die Abnahmestelle überwiegend einer Liste des Anhanges 4 zuzuordnen sein muss. Es ist nicht geregelt, welcher dort selbst verbrauchte Strom begünstigungsfähig ist.

2. Es ist nicht explizit geregelt, welcher Strom dem Antragsteller zuzurechnen ist. Damit gelten die allgemeinen rechtlichen Zuordnungen.

(9)

Problem

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 9

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Problem

Warum taucht das Problem erst jetzt auf ? 1. Kein Problem allein der BesAR

1. vermehrt Selbstvermarktung von Strommengen 2. Regelungen für Eigenerzeugung

2. Zunehmende Optimierungen in der BesAR

1. Einsatz von Fremdmitarbeitern in der eigenen Produktion

2. Unternehmenskonstrukte 3. deshalb höhere Sensibilität

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Problem der BesAR und anderer Vorschriften des EEG

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 11

1. Begünstigt bei unterschiedlichen Umlagesätzen wird nur der selbst verbrauchte Strom !

2. Bei Weiterleitungen muss ich nach der Differenzmethode den weitergelieferten Strom zur Ermittlung des selbst verbrauchten Stroms abziehen.

3. Es gilt das Mess- und Eichrecht. Im Zweifel sind ausschließlich gemessene Weiterleitungen abzugsfähig.

4. Ohne ordnungsgemäße Ermittlung der Weiterleitungen kann ich meinen selbst verbrauchten Strom nicht feststellen.

5. Im Ergebnis kann im Zweifelsfall dann keine Privilegierung gewährt werden.

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Problem der BesAR - EnSaG

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Vorgehen des BAFA mit Inkrafttreten des EnSaG – 1 -

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 13

1. Eine Einbeziehung der Regelungen des EnSaG in das

reguläre Antragsbearbeitungsverfahren war zeitlich nicht möglich.

2. Eine Bescheidung vor Weihnachten, wie sonst üblich, war damit nicht möglich.

3. Bescheide des BAFA gelten für das jeweilige Kalenderjahr, mithin aktuell ab 01. Januar 2019.

4. Mit Bescheidung in der BesAR wechselt die Zuständigkeit zur Einziehung der EEG-Umlage von den Energiever-

sorgungsunternehmen zu den Übertragungsnetzbetreibern.

(14)

Vorgehen des BAFA mit Inkrafttreten des EnSaG – 2 -

5. Als eine gefestigte Fassung des EnSaG feststand, versandte das BAFA am 11.12.2018 eine erste Information an die

Antragsteller mit einer selbst zusammengestellten Gesetzesfassung und der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.

6. In Abstimmung mit dem BMWi wurde als Auslegungshilfe am 17.12.2018 ein als Fragebogen konzipiertes Schreiben versandt.

7. Am 21.12.2018 informierte das BAFA, dass es zu vorläufigen Bescheiden komme.

(15)

Das BAFA bittet mit diesem Schreiben alle Antragsteller ihre Angaben zu den selbst verbrauchten Strommengen vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung noch einmal zu überprüfen. Sollten Sie feststellen, dass in den bisherigen Angaben zu den selbst verbrauchten Strommengen noch weitergeleitete Strommengen enthalten sind, werden Sie um Vorlage eines korrigierten Wirtschaftsprüfervermerks gebeten.

Falls das BAFA auf der Basis der im Rahmen der im bisherigen Antragsverfahren getätigten Angaben entscheiden soll, bitte ich um eine kurzfristige, entsprechend eindeutige Aussage. Dies gilt auch, wenn Sie im Rahmen des Bearbeitungsverfahrens vom BAFA angeschrieben wurden und darauf reagiert haben.

Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass Korrekturen der entsprechenden Erklärungen nach Erteilung von Begrenzungsbescheiden nicht mehr möglich sind.

Sollte das BAFA nachträglich feststellen, etwa im Rahmen von Außenprüfungen, dass in den als Selbstverbrauch angegebenen Strommengen Weiterleitungen oder nicht korrekt ermittelte Weiterleitungen enthalten sind, so gilt der Selbstverbrauch im Zweifel als nicht nachgewiesen und der Begrenzungsbescheid wird mit Wirkung ab Erlass aufge- hoben.

Schreiben vom 11.12.2018

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 15

(16)

Schreiben vom 17.12.2018

Bezug nehmend auf das Schreiben des BAFA vom 11.12.2018 und die Drucksache des Bundestages 19/5523 bitten wir Sie, bei der Überprüfung Ihrer Unternehmensangaben folgende Fragestellungen zu beantworten und die angegebenen Hinweise zu

berücksichtigen:

1) Wurden in Ihrem Unternehmen, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragsstellung 20181, bezogen auf die jeweils im Antrag benannte Abnahmestelle, Arbeitskräfte im Rahmen von Werkverträgen eingesetzt?

o Nein.

o Ja und bei den Angaben im Rahmen der Antragstellung wurde bereits berücksichtigt, dass beim Vorliegen von Werkverträgen der

Werkvertragsnehmer Betreiber der Stromverbrauchseinrichtungen ist und es sich hierbei um Stromweiterleitungen im Sinne des EEG 2017 handelt. Bei diesen Strommengen wurden geeichte Messungen beziehungsweise

ordnungsgemäße Schätzungen sowie Dokumentationen im Sinne des EEG vorgenommen.

o Ja, jedoch wurden die Stromweiterleitungen (noch) nicht dem EEG

(17)

Anders als im Schreiben vom 11.12.2018 zunächst angekündigt, wird das BAFA nunmehr mit der Erstellung und Versendung der Begrenzungsbescheide beginnen. Mit dem Zugang der Begrenzungsbescheide ist daher ab der zweiten Januarwoche zu rechnen.

In den Fällen, in denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch keine Rückmeldung auf die Auskunftsverlangen vom 11.12.2018 und vom 17.12.2018 erhalten hat, erfolgt die Bescheidung unter der vorläufigen Zugrundelegung der im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung gemachten Angaben, soweit einer

Begrenzungsentscheidung keine sonstigen Gründe entgegenstehen. Die Bescheidung erfolgt unter Korrekturvorbehalt und mit einer Nebenbestimmung. Danach werden die Antragsteller bis zum 31. März 2019 dem BAFA Rückmeldung zu den mit den

Auskunftsverlangen vom 11.12.2018 und vom 17.12.2018 aufgeworfenen Fragen geben müssen. Auf Grundlage der Rückmeldung der Antragssteller wird das BAFA prüfen, ob der Vorbehalt entfallen kann und der Begrenzungsbescheid damit endgültig wird oder ob der Begrenzungsbescheid aufgrund der erhaltenen Rückmeldung anzupassen ist bzw. entfällt.

Schreiben vom 21.12.2018

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 17

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Vorgehen des BAFA mit Inkrafttreten des EnSaG – 3 -

1. Das BAFA hat bei den Unternehmen, die eine Erklärung im Sinne der Schreiben vom 11. u. 17.12. abgegeben haben – keine Änderung zu den bis dahin gemachten Angaben oder Einreichung von WP-Änderungsvermerken -, nach

Plausibilitätsprüfungen reguläre Begrenzungsbescheide erteilt.

2. In allen anderen Fällen wurden Begrenzungsbescheide mit Korrekturvorbehalt und Fristsetzung 31.03.2019 erteilt, sofern nicht andere Gründe dagegen standen.

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Vorgehen des BAFA mit Inkrafttreten des EnSaG – 4 -

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 19

1. Zur Zeit bearbeitet das BAFA insbesondere

Fristverlängerungsanträge, Auskunftsanfragen und Restanträge.

2. Anschließend werden die Rückmeldungen zum 31.03.2019 bearbeitet. Hierbei wird ein angemessener Prüfstandard angelegt (Plausibilität, Nachvollziehbarkeit, rechnerische Korrektheit).

3. Je nach Ergebnis der anzusetzenden Korrekturen werden geänderte Bescheide versandt.

4. Parallel werden die Erfahrungen ausgewertet und ein neues Hinweisblatt Stromzähler verfasst, da unmittelbar

anschließend in das Antragsverfahren 2019 überzugehen ist.

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Vorgehen des BAFA - Änderungsbescheide

– 1 -

(21)

Vorgehen des BAFA - Änderungsbescheide – 2 -

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 21

nur Beispiele – nicht abschließend

(22)

Auslegungen - 1 -

1. In der BesAR muss vermieden werden, dass die

Stromkostenintensität beeinflusst wird, indem Drittkosten (spez. Personalkosten) in der Bruttowertschöpfung in Ansatz gebracht werden und gleichzeitig dabei verbrauchte

Strommengen als selbst verbraucht berechnet werden.

2. Deshalb wird bei Werkvertragsverhältnissen in der Regel der bei der Werkerbringung verbrauchter Strom als Weiterleitung behandelt.

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Auslegungen - 2 -

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 23

3. Personaleinsätze im Rahmen von Dienstleistungsverträgen werden zumindest, wenn sie im Unternehmen und / oder über längere Zeit erbracht werden, wie Leiharbeitnehmer-

überlassung behandelt. Bei anderen, „normalen“ Dienst- leistungsverträgen ist von Drittleistungen iS der Brutto-

wertschöpfung, ggf. mit Stromweiterleitungen auszugehen.

Hierbei bietet es sich an, die Anwendung der Regelung für Bagatellmengen zu prüfen.

(24)

BWS

(25)

Auslegung – 2 -

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 25

Die Auslegung der Betreibereigenschaft im EEG ist, wie das

gesamte EEG, zivilrechtlich organisiert. Dementsprechend gilt der zivilrechtliche Auslegungsmaßstab:

Wer übt die Sachherrschaft über die Stromverbrauchseinrichtung aus ?

Wer bestimmt eigenverantwortlich die Arbeitsweise der Stromver- brauchseinrichtung ?

Wer trägt das wirtschaftliche Risiko ?

Diese Grundsätze wurden vom Bundesgerichtshof entwickelt worden.

Der Bundesfinanzhof stellt für die Stromsteuer dagegen auf die physische Betätigung der Stromverbrauchseinrichtung ab.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat noch keine Entscheidung hierzu getroffen.

(26)

Auslegung Betreiberbegriff ? – 2 -

Isola BesAR –

öffentlichrechtlich gebaut

Mare EEG - zivilrechtlich organisiert

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Maßstäbe bei der Behandlung der Rückmeldungen

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 27

1. Dem BAFA sind die Probleme der Unternehmen bei der

Ermittlung nicht gemessener Stromweiterlieferungen in der Vergangenheit bewusst.

2. Plausible Schätz- und Hochrechnungen werden in aller Regel anerkannt werden. Für Bagatellmengen gilt in der Regel eine Grenze von 1700 kWh je eigenständiges Auftragsverhältnis.

3. Für Änderungen von Bescheiden kommen die Ausnutzung der Korrekturvorbehalte sowie die §§ 48 VwVfG und 68 EEG (wenn die Begrenzungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen) in

Betracht. Bei der Frage von Rücknahmen nach § 48 VwVfG gibt es ein Entscheidungsermessen.

(28)

Ausblick

1. Das BAFA wird aus den Beobachtungen der

Rückmeldungen so schnell wie möglich ein neues

Hinweisblatt Stromzähler entwickeln und mit dem BMWi abstimmen. Das Merkblatt, das diese Problematik nicht behandelt, wurde dem BMWi gerade zur Abstimmung übermittelt.

2. Das Antragsportal ist für die Antragstellung 2019 geöffnet.

Die sog. Kommunikationsstrategie wird fortgeführt.

(29)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 1234

Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn

Ansprechpartner Stefan Krakowka

stefan.krakowka@bafa.bund.de www.bafa.de

Tel. +49 6196 908-2774 Fax +49 6196 908-112774

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Kontakt

Stefan Krakowka | ENSAG| 26.03.2019 | 29

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