• Keine Ergebnisse gefunden

Die Abwägung in der Bauleitplanung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Abwägung in der Bauleitplanung"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Abwägungspflicht

DasKapiteldientzurEinführungindasvomBundesverwaltungsgerichtent- wickelteAbwägungsgebotmitseinenStufen:Erfassen,Bewerten,Einstellen, Abwägen.DieAbschnittedesErfassens,BewertensundEinstellensunterlie- genalsAbwägungsvorgangdervollständigenKontrolledurchdieGerichte.

Beider HerstellungdesAbwägungsergebnisses kommtdemPlangeberein Entscheidungsspielraumzu.Näheresdazufindetsichim9.und10.Kapitel diesesBuches.

Literatur

Hoppe,BauleitplanungundEigentumsgarantiezumAbwägungsgebotdes§1Abs.4 Satz2Bundesbaugesetz,DVBl.1964,165

Hoppe, Die Schranken der planerischen Gestaltungsfreiheit (§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG) – Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom12.12.1969 zum Abwägungsgebot 1Abs.4Satz2BBauG)undseinerRechtskontrolle,BauR1970,15

Stich,PlanungalsWegzumInteressenausgleich:DieBedeutungdesAbwägungsgebots, inFSfürGelzer(1991),S.139

Gassner,MethodenundMaßstäbefürdieplanerischeAbwägung:TheorieundPraxis abgeleiteterBewertungsnormen(1993)

Koch,DienormtheoretischeBasisderAbwägung,inFSfürHoppe(1996),S.9 Battis,DasSystemderräumlichenGesamtplanung,inFSfürHoppe(2000),S.303 DiFabio,DieStrukturvonPlanungsnormen,inFSfürHoppe(2000),S.75

Kloepfer,PlanungundprospektiveRechtswissenschaft,inFSfürHoppe zum(2000), S.111

Koch,RechtsprinzipienimBauplanungsrechtzurnormtheoretischenBasisderAbwä- gung,in Schilcher(Hrsg.),Regeln,Prinzipienund Elementeim SystemdesRechts (2000),S.245

Rehrl,DasRechtaufgerechteAbwägung,VA2001,209

Hoppe, Entwicklung von Grundstrukturen des Planungsrechts durch das BVerwG, DVBl.2003,697

Mitschang,SteuerungderstädtebaulichenEntwicklungdurchBauleitplanung(2003) Buchinger/Pfeiffer,§1BauGBErstplanungspflichtderGemeinde,JA2004,522 Dombert, Zu den Grenzen des Abwägungsgebotes gemäß BauGB § 1 Abs. 6, AUR 2004,

288

Hoppe,DieAbwägungimEAGBaunachMaßgabedes§1VIIBauGB.UnterBerück- sichtigungvon§2III,IVBauGB,NVwZ2004,903

Lendi,PlanungundRechtReflexionen,UPR2004,361

Stüer,Planungshoheit undPlanungspflichtinderAbwägungs-undRechtsschutzpyra- mide,NVwZ2004,814

Durner,KonflikteräumlicherPlanungen(2005)

Kment,Zu denAufgaben und Pflichten des Beamtenim Abwägungsvorgang, BauR 2005,1257

Müller,AbschiedvonderPlanrechtfertigung(2005)

Moench,DiePlanungspflichtderGemeinde,DVBl.2005,676 deWitt,Planrechtfertigung,LKV2006,5

Erbguth,AbwägungaufAbwegen?AllgemeinesundAktuelles,JZ2006,484 Wickel/Bieback,DasAbwägungsgebotMateriellrechtlichesPrinzipoderVerfahrens-

grundsatz?,Verw39(2006),571

Happ,NeueszurAbwägung1VIIBauGB)?,NVwZ2007,304 Hofmann,AbwägungimRecht(2007)

Bernhardt, Das baurechtliche Abwägungsgebot zwischen richterlicher Rechtsfortbildung undgesetzlicherRegelung,JA2008,166

Erbguth,AbwägungalsWesenselementrechtsstaatlicherPlanung,inSpannowsky/Hof- meister(Hrsg.),DieAbwägungdasHerzstückderstädtebaulichenPlanung(2010), S.1

Labrenz,ZurneuenDiskussionüberdasWesenderAbwägungimBauplanungsrecht, Verw2010,63

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(2)

1

Müller,Abwägung,DatenschutzundöffentlicheKontrolle,NRWVBl.2010,343 Berkemann,DieEntwicklungderRechtsprechungdesBundesverwaltungsgerichtszum

Planungsrecht,inErbguth/Kluth(Hrsg.),PlanungsrechtindergerichtlichenKontrolle (2012),S.11

Berkemann, Das „Abwägungsmodell“ des BVerwG (BVerwGE 34, 301, 1969) – Entste- hungsgeschichteundLegendenbildung,DVBl.2013,1280

Erbguth, Die planerische Abwägung und ihre Kontrolle – aus rechtsstaatlicher Sicht, in:

Erbguth/Kluth(Hrsg.),PlanungsrechtindergerichtlichenKontrolle(2012),S.103 Kersten, Die Abwägung im Bauplanungsrecht, (Dem Gedenken an Werner Hoppe

(1930-2009)gewidmet),Jura2013,478

Deutsch,FachplanungundBauleitplanungTheoretischeFragenundpraktischeProb- leme,inFSfürDolde(2014),S.511

Koch,DasAbwägungsgebotinderRechtsprechungdesBVerwGGrundlegungund Entwicklungslinien,inKirchhof/Paetow/Uechtritz(Hrsg.),in FSfürDolde,(2014), S.401

Quecke/Sturm, Unsicherheit über Abwägung. Zum Konzept der „Abwägung unter Unsi- cherheit“,Rechtstheorie2014,113

Rubel,ZurAbgrenzungvonstädtebaulicherRechtfertigungundAbwägungimBaupla- nungsrecht,inFSfürKoch(2014),S.681

Beckmann,AbwägungalsVerfahren,AbwägungalsmateriellesRecht.ZurDogmatik desAbwägungsgebots,BauR2016,1417

Berkemann,ZurAbwägungsdogmatik:StandundBewertung,ZUR2016,323 Kment, Die Bewältigung von Nichtwissen durch adaptive Abwägung – zugleich ein Bei-

tragzurDogmatikderAbwägung,ZUR2016,331

Beckmann,AbwägungalsVerfahrenAbwägungalsmateriellesRecht.ZurDogmatik desAbwägungsgebots,BauR2016,1417

I. DasAbwägungsgebot

1. DieAbwägungsformeldesBundesverwaltungsgerichts

SeitderfürdiebauleitplanerischeAbwägunggrundlegendenEntscheidungdes BVerwG v.12.12.1969(4 C105/66)

1

stehtgleichsamwie inStein gemeißelt fest:

„DasGebotgerechterAbwägungistverletzt,wenneine(sachgerechte)Abwä- gungüberhauptnichtstattfindet.

Esistverletzt,wennindieAbwägunganBelangennichteingestelltwird,was nachLagederDingeinsieeingestelltwerdenmuss.

Es istferner verletzt, wenn dieBedeutung derbetroffenenBelangeverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen undprivatenBelangenineinerWeisevorgenommenwird,derzurobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (zum Verbot der Abwä- gungsdisproportionalitäts.Rn. 2743 ff.).

InnerhalbdessogezogenenRahmenswirddasAbwägungsgebotjedochnicht verletzt,wenn sichdiezurPlanungberufeneGemeindeinderKollisionzwi- schenverschiedenenBelangenfürdieBevorzugungdeseinenunddamitnot- wendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rah- mens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhauptkeinnachvollziehbarerVorgangderAbwägung,sonderneinegera- dezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will.“

Nahezu jede Gerichtsentscheidung,die sich mit derBauleitplanung und der bauleitplanerischenAbwägungbefasst, zitiertdieseKernsätzegleichsam„ge- betsmühlenartig“.

1 BVerwG12.12.19694C105/66E34,301=DÖV1970,277=DVBl.1970,414.

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(3)

DieAnforderungenbeziehtdasBVerwGseitderEntsch.v.20.10.1972

2

sowohl aufdenAbwägungsvorgangalsauchdasAbwägungsergebnis.

Gleichwohlsindnoch immerzahlreicheFragenoffen.NeueProbleme stellen sich. Vor allem die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die nationale Gesetzgebung zum Umweltrecht und zum Umweltprozessrecht stellt Planer undRechtsanwendervorimmerwiederneueProbleme.DievielfältigenAnfor- derungen,dieinsbes.beiderBerücksichtigungdervielfältigenöffentlichenBe- langezuberücksichtigensind,habeninzahlreichenVorschriftenz. B.desUm- weltrechts ihren Ausdruck gefunden. In der Wissenschaft wurden die Anforderungenzunehmendverfeinert,aufgegliedertunddurchUntergeboteer- gänzt,z. T.mit hochabstraktenDarlegungenüber das Wesen derAbwägung undhohemTheorieüberschuss.FürdiePraxiskommtesdaraufan,sowohldie vorgegebenenAnforderungenundBindungenalsauchdiemöglichenPlanungs- spielräumezuerkennen.

DerSchwerpunktbeiderpraktischenPlanungsarbeitundbeiderRechtskont- rolleliegtimAbwägungsvorgang.

3

Nurwenige Bauleitplänescheitern wegen materiellrechtlicherFehlerimAbwägungsergebnis.EswardasZieldesEuropa- rechtsanpassungsgesetzes(EAGBau)von2004,denVerfahrensaspektderAb- wägung–entsprechenddenZielenderPlan-UP-RLbesondersherauszustellen.

ImAbwägungsverfahrenmussalles indieAbwägungeingestelltwerden,was nachLagederDingezumAbwägungsmaterialgehört.Diesesmussvollständig undumfassendundmitdenrichtigenMethodenermitteltwerden.ZumAbwä- gungsvorganggehörtauchdasfachlichzutreffendeBewertendesabwägungser- heblichenMaterials(Rn.279 ff.).Zwarist dieVerletzungvonmanchenFeh- lern imAbwägungsvorgang nachden§§214, 215 entweder vonvornherein odernachrügelosemAblaufeinerJahresfristunbeachtlich,dochsolltediePla- nungspraxisnichthieraufaufbauen,sondernFehlervonvornhereinvermeiden.

Die§§214,215sindinersterLinieandieRechtsprechunggerichtet.Zudem zeichnetsichinderRspr.desEuGHdieTendenzab,dieUnbeachtlichkeitsre- gelnrestriktiverauszulegen,zumindestwennesumAnforderungendesUnions- rechtsgeht.

4

AuchdasBVerfGhatBedenkengegeneine„großzügige“Ausle- gungundAnwendungderVorschriftenzurPlanerhaltung.

5

GleichwohlmussdieAbwägungimErgebnismateriellrechtlichenAnforderun- gengenügen.MateriellrechtlicheFehlersindstetsbeachtlich(Rn.2875).

EineVielzahlvonBelangenundsonstigenGesichtspunkten,diebeiderAbwä- gungberücksichtigtwerdenmüssen,wirdimzunehmendenMaßefachgesetz- lichdurchVorschriftendesUnionsrechtsunddesnationalenFachrechtsgere- gelt und näher ausgeformt. Dieses – aus derSicht des Städtebaurechtlers –

„Nebenrecht“hatdieBauleitplanung zuberücksichtigen.FürdenTrägerder Bauleitplanung wirdes immer wichtiger,etwavorgegebene Bindungen,aber auchbestehende Abwägungsspielräume zu erkennen und zu nutzen. Oft ist unsicher,wieweitdiefachlicheEinflussnahmereichendarfundinwieweitfach- gesetzlichausgeformteBelangeinderbauleitplanerischenAbwägungzurückge- stelltwerdendürfen.

2. DiegesetzlicheRegelungdesAbwägungsgebots

Nach AnsichtdesBVerwG ergibtsich das Abwägungsgebotaus demWesen einer rechtsstaatlichen Planung für alle Bereiche derräumlichen Gesamtpla-

2 BVerwG20.10.19724C14/71E41,67=DÖV1973,345=DVBl.1973,42.

3 ZurdienendenFunktiondesAbwägungsvorgangsimHinblickaufdasAbwägungsergebnisBeck- mannBauR2016,1417.

4 Vgl.EuGH7.11.2013C-72/12AltripDVBl.2013,1597=NuR2013,878=UPR2014, 19.

5 Vgl.BVerfG16.12.20151BvR685/12BremerWeserquerungDVBl.2016,307.

2 3

4

5

6

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(4)

7

8

nung,unabhängigvoneinergesetzlichenRegelung.

6

Das BVerwGmisstdem PlanungsermessenundderplanerischenAbwägungsogarVerfassungsrangzu.

7

DerAusgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen mussimErgebnisdemGrundsatzderVerhältnismäßigkeitentsprechen.

8

FürdenBereichderBauleitplanungist dasAbwägungsgebotbereitsseitdem BBauG 1960gesetzlich festgelegt.Es ist derzeit imBauGB anverschiedenen Stellengeregelt.Grundnormensind:

§1Abs.7:BeiderAufstellung derBauleitplänesinddieöffentlichenund privatenBelangegegeneinanderunduntereinandergerechtabzuwägen(Ab- wägungsgebot). DieVorschrift betrifft seit demEAG Bau dieAbwägung im materiellrechtlichen Sinne. DerBauleitplan muss imErgebnis gerecht abgewogensein.

§2 Abs.3: Die im konkretanstehenden Planungsfall abwägungserhebli- chenBelangesindzuermittelnundzubewerten.Diese„Verfahrensgrund- norm“

9

betrifftdenverfahrensrechtlichenAspektderAbwägung,d. h.die ErmittlungundBewertungdesAbwägungsmaterials,früherbezeichnetals ZusammenstellungdesAbwägungsmaterials.

§214 Abs.3 Satz1: Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und RechtslageimZeitpunktderBeschlussfassungüberdenBauleitplan.

DieGrundnormenwerdendurchfolgendeVorschriftenergänzt:

§1aAbs.2Satz3:DieVorschriftstelltklar,dassdieGrundsätzederBau- leitplanungnach§1aAbs.2Satz1und2inderAbwägungzuberücksich- tigensind.

§1aAbs.3Satz1:DieVermeidungundderAusgleichvoraussichtlicher- heblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit desNaturhaushalts inseinen in §1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind in der Abwägung nach §1 Abs.7 zu berücksichtigen (Rn.2209 ff.).

§2Abs.2:DieVorschriftbetrifftdieAbwägungbeiderinterkommunalen Abstimmung,sofernvonderanstehendenBauleitplanungbenachbarteGe- meindenbetroffenwerden(Rn.2371 ff.).

§2Abs.4:SindUmweltbelangenach§1 Abs.6 Nr.7betroffen,istnach Maßgabedes§2Abs.4und derAnl.1zumBauGBeineUPdurchzufüh- ren, inderdievoraussichtlichenerheblichen Umweltauswirkungenermit- teltwerdenundineinemUmweltberichtbeschriebenundbewertetwerden.

Das ErgebnisderUPist inderAbwägungzuberücksichtigen.§2 Abs.4 istimVerhältniszu§2Abs.3einspezialisierterUnterfall.

§4aAbs.1:DieVorschriftenüberdieÖffentlichkeits-undBehördenbeteili- gungdieneninsbes.dervollständigenErmittlungundzutreffendenBewer- tungdervonderPlanungberührtenBelange.ZumBegriff„Öffentlichkeit“

s.Rn.256.

§214Abs.1:FehlerimAbwägungsvorgangsindunbeachtlich,wennentge- gen§2 Abs.3die vonderPlanungberührtenBelange,diederGemeinde bekanntwarenoderhättenbekanntseinmüssen,inwesentlichenPunkten nichtzutreffendermitteltoderbewertetwordensindundwennderMangel

6 BVerwG30.4.19694C6/68DÖV1970,64=DVBl.1969,697=BRS22Nr.3;ebenso BVerwG20.10.19724C14/71E41,67=DÖV1973,345=DVBl.1973,42;seitdemst.

Rspr.

7 SozurFachplanungBVerwG14.2.19754C21/74B42E48,56=DÖV1975,605= DVBl.1975,713;BVerwG23.1.19814C4/78E61,295=DÖV1981,758=DVBl.1981, 932.

8 HierzuBeckmannBauR2016,1417.

9 Begr.desRegEBT-Drs.15/2250,S.42.

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(5)

offensichtlichund aufdas Ergebnis desVerfahrens vonEinflussgewesen ist.

§214 Abs.3 Satz2 Halbs. 1: Mängel, die Gegenstand der Regelung in

§214 Abs.1 Satz1 Nr.1 sind,können nicht als Mängelder Abwägung geltendgemachtwerden.

– §214Abs.3Satz2 Halbs.2:„ImÜbrigen“sindMängelimAbwägungs- vorgangnurerheblich,wennsieoffensichtlichundaufdasAbwägungser- gebnisvonEinflussgewesensind.

215Abs.1:Eine nach§214 Abs.1 Nr.1 beachtlicheVerletzungvon§2 Abs.3sowienach§214Abs.3Satz2beachtlicheMängeldesAbwägungs- vorgangswerdenunbeachtlich,wenn sienichtinnerhalb einesJahresseit Bekanntmachung des FPlans oder der Satzung schriftlich gegenüber der GemeindeunterDarlegungdesdieVerletzungbegründendenSachverhalts geltendgemachtwordensind.

§214 Abs.4: Mängel im Abwägungsvorgang sowie Mängel des Abwä- gungsergebnisseskönnenunterbestimmtenVoraussetzungendurcheiner- gänzendes Verfahren behoben werden. Der betr. FPlan oder BPlankann rückwirkendinKraftgesetztwerden.

3. AbwägungsgebotundPlanungsermessen

a)PlanungsermessenalsBezugspunktdesAbwägungsgebots.Wesensmerkmal jeder Planungist das Planungsermessen. MitderErteilung desPlanungsauf- tragsundderdarineingeschlossenenPlanungsbefugnisistdenGemeindenein Planungsermessen,d. h.FreiraumanGestaltungsmöglichkeitenimRahmender ZweckbindungderBauleitplanungeingeräumt.

10

Der Ausübung dieses Ermessens setzt das Abwägungsgebot eine rechtliche Schranke.

11

DasAbwägungsgebotistdamitnotwendigaufdasPlanungsermes- senbezogen.EsergibtsichnachAuffassungdesBVerwGunabhängigvoneiner gesetzlichenPositivierung aus demWesen der rechtsstaatlichenPlanung und giltunddemgemäßuniversal.

12

Bedeutungund InhaltdesPlanungsermessensfürdie Bauleitplanunghatdas BVerwGin seinem Urt.v.12.12.1969

13

wie folgt beschrieben: „Planungser- messen bedeutet: Erstens, dass die Befugnis zur Planung einen mehr oder weni- ger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre.

Zweitens,dass sich diese planerische Gestaltungsfreiheitnicht aufeinen be- stimmtengeistig-seelischenVorgangzurückführenlässt,sondernverschiedene Elemente–insbes.desErkennens,desWertensunddesBewertenssowiedes Wollens – umfasst. Drittens, dass sich in Richtung auf die verwaltungsgerichtli- cheKontrollederPlanungausderVerbindungvonPlanungundGestaltungs- freiheitunabweisbardieBeschränkungdaraufergibt,obimEinzelfall diege-

10Allg.zumPlanungsermessenBadurainFSfürBayVerfGH(1972),S.157;RubelPlanungsermes- senNorm-undBegründungsstruktur(1982)SendlerinFSfürSchlichter(1995),S.55;Ossen- bühl,AbwägungimVerfassungsrecht,inAbwägungimRecht,herausgegebenvonErbguth,Oeb- becke,RengelingundSchulte(1996),S.25;BartlspergerinAbwägungimRecht,herausgegeben vonErbguth,Oebbecke,RengelingundSchulte(1996),S.79,103;Ingold,Erstplanungspflichten imSystemdesPlanungsrechts(2007),S.22;vgl.auchErbguthinSpannowsky/Hofmeister,Die AbwägungdasHerzstückderstädtebaulichenPlanung(2010),S.1,5;kritischzumBegriff

„Planungsermessen“ Berkemann inErbguth/Kluth (Hrsg.),Planungsrecht in dergerichtlichen Kontrolle(2012),S.11,12 ff.;zumZusammenhangzwischenPlanungsbefugnisundPlanungser- messenBVerwG14.2.19754C21/74E48,56=DÖV1975,605=DVBl.1975,713.

11SobereitsHoppeÖffBauR,2.Aufl.(1998)§13Rn.1 ff.

12BVerwG20.10.19724C14/71E41,67=DÖV1973,345=DVBl.1973,42;BVerwG 14.2.19754C21/74B42E 48,56=DÖV1975,605 =DVBl.1975,713;BVerwG 11.12.19814C69/78E64,270=NJW1982,1473=NVwZ1982,437.

13BVerwG12.12.19694C105/66E34,301=DÖV1970,277=DVBl.1970,414.

9

10

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(6)

11

12

13

setzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind oder von der Gestaltungsfreiheit in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge- brauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO). Viertens endlich,dass die Pla- nungsbeteiligungandererBehördeninverschiedenartigerWeiseunddurchaus auchalseineechteBeteiligunganderjeweilsbestehendenGestaltungsfreiheit vorgesehen sein kann, sich die mit dem Genehmigungserfordernis in § 11 BBauG (1960) angeordnete Beteiligung der höheren Verwaltungsbehörde aber inderBefugnisund PflichtzurRechtskontrolleerschöpft(§ 11S. 3 BBauG,

§ 6IIBBauG(1960)).“

b)RechtsgrundlagefürdasPlanungsermessen.GrundlagefürdiePlanungsbe- fugnisunddasdarineingeschlossenePlanungsermessenist§1Abs.1.

14

Dane- benwirdhäufigauchauf§1Abs.3Satz1abgestellt,obwohlessichbeidieser VorschriftdemWortlautnachnichtumeineermächtigende,sondernumeine schrankensetzendeGebots-bzw.Verbotsnormhandelt.MateriellrechtlicheFol- gen ergeben sich aus den insoweit unterschiedlichen Auffassungen nicht. In seinerEntsch.v.17.9.2003hatdasBVerwGhierzuundzumPlanungsermessen ausgeführtund insoweitseine frühereRspr.bestätigt:„§ 1Abs. 3BauGBist systematisch und inhaltlich eng mit Absatz 1 der Vorschrift, der die allgemeine Aufgabe der Bauleitplanung umschreibt, und mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verbunden, der die Bauleitplanung den Gemeinden zur eigenen Verantwortung überweist.§ 1 Abs. 3BauGB setzt voraus,dassder Gemeinde mit der Pla- nungsbefugniszugleicheinPlanungsfreiraumeingeräumtwird(…). DasPla- nungsermessen derGemeinde umfasst neben dem ‚Wie‘ auch das ‚Ob‘und

‚Wann‘ planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- undGestaltungsermessen.“15

Die Auffassung,mit der Ausformung desAbwägungsgebots durchdie Rspr. habederBegriffdesPlanungsermessensseineBedeutungverloren,

16

trifftnicht zu;nachwievorverwendendasBVerwG,derBGHunddieOVGedenBegriff desPlanungsermessens,wennauchzumeistimHinblickauf§1Abs.3Satz1.

c)Rechtscharakter.Das Planungsermessen ist ein spezieller Unterfall desEr- messens.

17

EsunterscheidetsichvonVerwaltungsermessenundvomgesetzge- berischenErmessen nichtqualitativ,sondernnurgraduell.

18

DasPlanungser- messen reicht weiter als das den Verwaltungsbehörden eingeräumte Verwaltungsermessen (vgl. §40VwVfG).Dieses kannin denmeisten Fällen erst ausgeübt werden, wenn gesetzlich normierte Voraussetzungen gegeben sind.FürdieAusübungdesPlanungsermessenssindimRegelfallnurallg.Ziele vorgegeben.DasBVerwGunterscheidetdementsprechendzwischendem„ein- fachen Verwaltungsermessen“ und dem „Planungsermessen“.

19

Folgerichtig hatesimHinblickaufPlanungsfehlernichtdieallg.Ermessensfehlerlehreüber- nommen,sonderneineeigenständigeAbwägungsfehlerlehreentwickelt.

14SoBenderinFSfürWeyreuther(1993),S.125 ff.

15BVerwG17.9.20034C14/01GewerbeparkMühlheim-KärlichE119,25=NVwZ2004, 220=DVBl.2004,239;ebensoBVerwG30.4.20044CN1/03DVBl.2004,1044=NVwZ 2004,1120=BauR2004,1427;st.Rspr.derOVGevgl.u. a.OVGMünster15.5.20132D 122/12.NEJurionRS2013,39396.

16SoBerkemanninErbguth/Kluth(Hrsg.),PlanungsrechtindergerichtlichenKontrolle(2012), S.11.

17Koch/Hendler,Baurecht,Raumordnungs-undLandesplanungsrecht5.Aufl.(2009)§17Rn.3.

18Ibler,DieSchrankenplanerischerGestaltungsfreiheitimPlanfeststellungsbeschluss(1988),S.36;

für eine völlige Gleichsetzung Rubel, Planungsermessen Norm- und Begründungsstruktur (1982),S.48 ff.,60;KochDVBl.1983,1125;BeckmannDÖV1987,944;Bartlsperger,inAbwä- gungimRecht,herausgegebenvonErbguth,Oebbecke,RengelingundSchulte(1996),S.79, 103 ff.

19BVerwG10.2.19784C25/75E55,220=DÖV1978,410=DVBl.1979,63.

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(7)

DieAusübungdesPlanungsermessensschließt–imphänomenologischenSinne –ElementedesAbwägensein,wiejedeandereErmessensausübungauch.Der soverstandene Begriff„Abwägung“ beschreibtdie Ausfüllung des demPla- nungsermessenzugebilligtenFreiraums,um zurPlanungsentscheidungzuge- langen.

20

DiesesAbwägendarfjedochnichtnotwendigmitderfürdasAbwä- gungsgebot maßgeblichen Abwägung im Rechtssinne gleichgesetzt werden.

Das in §§1 Abs.7 und §2 Abs.3 festgelegteAbwägungsgebot fungiert als rechtlicher Kontrollmaßstab der planerischen Ausübung des Planungsmes- sens.

21

d)Ausübungspflicht. Der durch §1 Abs.1 eingeräumten Planungsbefugnis korrespondierteinePflichtzurAusübungdesPlanungsermessens.Diese wird akut, sobald die Gemeinde einenBauleitplan aufstellt, ändert, ergänztoder aufhebt.

e)Entschließungsermessen.DasPlanungsermessenbeiderBauleitplanungum- fasstsowohldasEntschließungsermessenalsauchdasAuswahlermessen.

BeimEntschließungsermessen

22

gehtesdarum,obundwann einBauleitplan aufgestellt,ergänzt, geändertoderaufgehobenwerdensoll.

23

Diese Entschei- dungdarfdieGemeindegrds.nacheigenenZweckmäßigkeitserwägungentref- fen.

24

SokanndieGemeindenachplanerischemErmessenentscheiden,obsie dieRealisierungkünftigerBauwünschefürWohnzweckeunterVerstärkungei- nerinnerörtlichenGemengelage(Rn.318)hinnehmenoderobsieimAnschluss andiebebauteOrtslageeinneuesBaugebietzurVerfügungstellenwill.

25

Die GemeindedarfaberauchplanerischeSelbstbeschränkungundZurückhaltung übenundsichjenachdentatsächlichenGegebenheiteninsbes.daraufverlas- sen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§34,35 zur Steuerung der städtebaulichenEntwicklunginTeilbereichenihresGebietsausreichen.

26

DasEntschließungsermessenisteingeschränkt

– beiderErst-AufstellungdesFPlans;zudieseristdieGemeindei. d. R.ver- pflichtet;

– beiVorliegeneinerPlanungspflichtnach§1Abs.3Satz1;§1Abs.3Satz1 begründet eine objektiv-rechtliche Pflicht der Gemeindenzur Bauleitpla- nung, sobald und soweit dies „erforderlich“ ist, weil wegen besonderer städtebaulicherGründeeinqualifizierterstädtebaulicherHandlungsbedarf vorliegt;

27

– beiVorliegeneinesPlanungserfordernisses;diesesbetrifftdieFrage,obein VorhabenwegenseinerGrößeoderseinerAuswirkungenimVerhältniszu seinerUmgebungbewältigungsbedürftige Spannungen erzeugtund damit

20ErbguthinSpannowsky/Hofmeister,DieAbwägungdasHerzstückderstädtebaulichenPlanung (2010),S.1,7.

21ZumAbwägungsgebotalsrechtlicherKontrollmaßstabs.Rn.31 f.

22ZumInhaltdesPlanungsermessensBVerwG17.9.20034C14/01GewerbeparkMühlheim- KärlichE119,25=NVwZ2004,220=DVBl.2004,239;BVerwG30.4.20044CN1/03 DVBl.2004,1044=NVwZ2004,1120=BauR2004,1427;BVerwG15.6.20044BN14/04 NordÖR2004,284.

23ZurzeitlichenDimensionBVerwG19.9.20024CN1/02E117,58=DVBl.2003,204= BRS65Nr.20.

24BVerwG20.11.19954NB23/94DVBl.1996,264=NVwZ1996,888=BRS57Nr.3;

BVerwG17.9.20034C14/01GewerbeparkMühlheim-KärlichE119,25=NVwZ2004, 220=DVBl.2004,239.

25OVGMünster25.4.19977aD117/94.NEJuris.

26BVerwG17.9.20034C14/01GewerbeparkMühlheim-KärlichE119,25=NVwZ2004, 220=DVBl.2004,239.

27BVerwG17.9.20034C14/01GewerbeparkMühlheim-KärlichE119,25=NVwZ2004, 220=DVBl.2004,239; hierzuauchGierkeinBrügelmannBauGB§178.Lfg.Mai2011) Rn.141 ff.

14

15

16 17

18

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(8)

19

20

einer planerischen Abwägung und Entscheidung bedarf und somit ohne Planung nach §34 bzw.§35 nicht zugelassen werden darf.Ein solches Planungserforderniskanninsbes.derZulassungeinesVorhabensnach§35 Abs.2 entgegenstehen.

28

Ein Planungserfordernis kannauchbei Störfall- Lagen (Rn.1459 ff.) in Bereichen nach §34 gegeben sein, falls die dort bestehenden Konflikte im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht bewältigt werden kön- nen.

29

Die Gemeinde kann grds. auch frei darüberentscheiden, ob sie eine bereits vorhandeneBebauungdurcheineverbindlicheBauleitplanungüberplanenwill, umden bereits entstandenen städtebaulichen Zustandrechtlich festzuschrei- ben.Das giltselbst dann,wenn sich die Bebauung weitestgehend nach§34 Abs.2bestimmt.DieGemeindeistnichtgehalten,einebisherige„potenzielle“

Bebaubarkeitaufrechtzuerhalten.

30

DieGemeindedarfebenfallsdarüberbefin- den,obsieeinbegonnenesBauleitplanverfahrenzuEndeführtoderabbricht.

31

ImRegelfallstehtesderGemeindeauchfrei,obsiedenFehlereinesBauleit- plansim ergänzenden Verfahrennach §214 Abs.4 behebtund diesemPlan mitoderohneRückwirkungnachträglichGeltungverschafft,oderabereiner inhaltlichverändertenneuenPlanungdenVorzuggibtoderesschlichtbeider infolgederUnwirksamkeitdesPlansbestehendenRechtslagenach§§34und 35,belässt.DavonunberührtbleibtdiePflicht,denRechtsscheineinesunwirk- samenBauleitplans zumindestdurchein förmliches Aufhebungsverfahrenzu beseitigen.

f)Auswahlermessen.DasAuswahlermessenerstrecktsichzumErstenaufdas

„Wo“derPlanung,d. h.dieFestlegungdesräumlichenGeltungsbereichseines Bauleitplans.

32

DieseFestlegungistzutreffenbeiderräumlichbegrenztenÄn- derung oderErgänzung eines FPlans,derAufstellung, Änderung, Ergänzung und teilweisenAufhebung eines Teil-FPlans(§5 Abs.2a)sowie derAufstel- lung,Änderung, ErgänzungundteilweisenAufhebungeines BPlansgem.§9 Abs.7. NurbeiderErstaufstellungdesFPlansist derGeltungsbereichdurch

§5Abs.1vorgegeben.DieGemeindekannunterBeachtungderGrundregeln des§1ihre planerischeTätigkeitaufdiejenigenBereichebeschränken,inde- neneinakuterplanerischerHandlungsbedarfbesteht.Dabeidarfsiesichauch vonZweckmäßigkeitserwägungenunterBerücksichtigungihrerPlanungs-und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit derstädtebaulichen Maß- nahmenleitenlassen.

33

EsistderGemeindegrds.nichtverwehrt,untermehre- renfüreinebestimmtePlanunggeeignetenFlächendiejenigeFlächeauszuwäh- len, die in ihrem Eigentum steht, weil sie aus diesem Grunde für die VerwirklichungderPlanungeinschließlichdesBausdernotwendigenErschlie- ßungsanlagenbesonders geeignetist. EineGemeinde kannauchfür eineGe-

28HierzuBVerwG26.11.19764C69/74NJW1977,1978=BRS30Nr.34=BauR1977, 104;BVerwG11.3.19774C45/75DVBl.1977,529=NJW1977,1979=BRS32Nr.1;

BVerwG26.10.19794C22.77BRS35Nr.76=BauR1980,51=DVBl.1980,494;BVerwG 12.9.1980 IV C77/77 BauR 1981, 54=BRS36 Nr.95=ZfBR 1980, 296; BVerwG 24.10.19804C3/78E61,128=DVBl.1981,401=BRS36Nr.169;BVerwG27.6.1983 4B206/82NVwZ1984,169=DÖV1984,294=BRS40Nr.74;BVerwG6.3.19874C 11/83E77,86=DVBl.1987,901=DÖV1987,967;BVerwG22.6.19904C6/87NVwZ 1991,64=BRS50Nr.84=ZfBR1990,293;BVerwG5.1.19964B306/95NVwZ1996, 597=BRS58Nr.91;BVerwG1.8.20024C5/01E117,25=BRS65Nr.10=DVBl.2003, 62;vgl.auchGierkeinBrügelmannBauGB§1(78.Lfg.Mai2011)Rn.137 ff.m. w. N.

29HierzuBVerwG20.12.20124C11/11Mücksch/MerckE145,290=NVwZ2013,719= ZUR2013,278;Hellriegel/FarsbotterNVwZ2013,1117.

30BVerwG16.1.19964NB1/96NVwZ-RR1997,83=BRS58Nr.1=ZfBR1996,223.

31BVerwG9.10.19964B180/96DÖV1997,251=NVwZ-RR1997,213=BRS58Nr.3.

32BVerwG30.4.20044CN1/03DVBl.2004,1044=NVwZ2004,1120=BauR2004,1427.

33BVerwG10.10.20134BN36/13ZfBR2014,147=BauR2014,57.

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(9)

meindestraße die Straßenführung (Trasse) auswählen und im BPlan festset- zen.

34

DieFestlegungderGrenzeneinesPlangebietsunterliegtallerdingsdensichaus

§1Abs.3Satz1undAbs.7ergebendenrechtlichenSchranken.Einerseitsdarf derBPlanmitseinemräumlichenGeltungsbereichnichtweiterreichen,alsdies nachderplanerischenKonzeptionderGemeindeerforderlichist.Andererseits kannesausGründenderstädtebaulichenEntwicklungundOrdnungoderzur BewältigungvonKonfliktengebotensein,denGeltungsbereichdesPlansauf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sichnichtinteressiertist.

35

SokanndieEinbeziehungbislangnichtindenEnt- wurfaufgenommener Flächengebotensein, wennderBPlanFlächenmit der Folge ausspart, dass konkurrierende Nutzungen aufeinanderstoßen und ein Konfliktentsteht, derentspr. demGebotderProblem- und Konfliktbewälti- gung(s.Rn.2483 ff.)imRahmenderAbwägung(§1Abs.7)hättegelöstwer- denmüssen.

36

InkeinemFalldarfdieAbgrenzungwillkürlicherfolgen.

37

ImRahmendesAuswahlermessenskannderPlanungsträgerggf.entscheiden, obeinstädtebaulichesGesamtprojektaufderEbenederBPlanggf.planerisch inAbschnitteaufgeteiltwerdensollundwelcherPlanungsabschnittenzunächst GegenstandderBPlanungseinsoll.EineAbschnittsbildungkommtinsbes.bei der(isolierten)PlanungvonVerkehrswegeninBetracht.ZurAbschnittsbildung s.Rn.1882 ff.

DasAuswahlermessenbeziehtsichzumZweitenauchaufdas„Wie“derPla- nung,d. h.aufdenInhaltderPlanung.WelchenInhaltundDetaillierungsgrad bauplanerischeFestsetzungenletztlichhabensollenodererforderlichenfallsha- benmüssen,isteineFragedesEinzelfalls.DasMaßgebotenerKonkretisierung hängtwesentlichvonderArtderjeweiligenFestsetzung,vondenPlanungszie- lenundinsbes.auchvondenörtlichenVerhältnissenab.Indemvon§1Abs.3 und §9 gezogenenRahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestal- tungsfreiheit,welchesMaßanKonkretisierungvonFestsetzungenderjeweili- genSituationangemessenist.DabeikanneinegewisseplanerischeZurückhal- tung(vgl.Rn.2506)durchausderFunktiondesBPlansentsprechen. Sokann dieGemeindedarüberbefinden,welcheArtderbaulichenundsonstigenNut- zung(z. B. Wohnen,Gewerbe, Verkehr,Freiraum- und Grünnutzung) ausge- wiesenwerdenundwelcheGrundflächenzahloderwelcheGeschossflächenzahl maßgebend seinsoll. ImRahmen desAuswahlermessensentscheidet die Ge- meinde u. a. auch, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unter- bringung vonGewerbebetrieben zurVerfügung stellt; wünschtsie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, Schank- oder Speisewirt- schaftensowieVergnügungsstätten,sokannsieeinGewerbegebietunterAus- schlussdieserNutzungenfestsetzen.

38

DieplanerischeGestaltungsfreiheitlässt –beiabstrakterBetrachtung–auchunterschiedlicheLösungenzu,einPlange- biet durch Verkehrsflächen sachgerecht zu erschließen.

39

Soweit zwingende Vorschriften(z. B.ausGründendesGesundheitsschutzes)oderdas Gebotge- rechterAbwägungnichtentgegensteht,kanndieGemeindeauchfestlegen,ob und ggf.welche Belastungen denEigentümern im Plangebietbzw.in dessen Nachbarschaftzuzumuten sind;siedarfinsoweitz. B.die Anforderungenan gesundeWohn-undArbeitsverhältnissekonkretisieren.Soweitstädtebauliche

34Vgl.OVGMünster30.12.199710aD41/95.NEBRS59Nr.2.

35BVerwG20.11.19954NB23/94DVBl.1996,264=NVwZ1996,888=BRS57Nr.3;

BVerwG30.4.20044CN1/03DVBl.2004,1044=NVwZ2004,1120=BauR2004,1427.

36OVGLüneburg20.4.20091KN79/05BauR2009,1425.

37BVerwG15.6.20044BN14/04NordÖR2004,284.

38BVerwG11.5.19994NB15/99NVwZ1999,1338=BRS62Nr.19=ZfBR1999,279.

39BVerwG15.2.19904NB5/90Juris.

21

22

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

(10)

23

24

25

26

27

28

Gründediesrechtfertigen,darfdieGemeindeimWegederBauleitplanungdas Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzesunterhalbderdurch§3Abs.1BImSchGbestimmtenEr- heblichkeitsschwelleeigenständiggebietsbezogenfestlegen.

40

Das Auswahlermessen erstreckt sich zumDritten auchauf die Auswahlder inBetrachtkommendenAlternative(alternativePlanbereiche,Standorteoder Trassen,alternativePlaninhalte).

41

g)Wahlder Planform und derVerfahrensart.Entschließt sich die Gemeinde zur Bauleitplanung, kann sie im Rahmen ihres Planungsermessens zwischen verschiedenenFormendesBauleitplanswählen,soferndiegesetzlich zugelas- senunddieVoraussetzungenfürdiebetr.Planformengegebensind.

Zur SteuerungderAnsiedlung vonprivilegiertenVorhaben imAußenbereich aufderEbenedesFPlanskommeninBetracht:

– Darstellungvon„Konzentrationszonen“gem.§35Abs.3Satz3durchEr- gänzungdesgesamträumlichenFPlansgem.§5Abs.1;

– AufstellungeinessachlichenTeil-FPlansi. S. v.§5Abs.2b.

Die verbindliche Festlegung der baulichen und sonstigen Nutzung auf der EbenedesBPlanskannerfolgendurch:

– qualifiziertenBPlani. S. v.§30Abs.1;

– einfachenBPlannach§30Abs.3;

– vorhabenbezogenenBPlani. S. v.§12mitFestsetzungennach§12Abs.3 (Variante1)odernach§12Abs.3amittypisiertenbzw.allg.Festsetzungen (Variante2);

– BPlanderInnenentwicklungnachMaßgabevon§13a;

– planfeststellungersetzendenBPlan,soweiteinsolchergesetzlichzugelassen ist.

42

BeiderEntscheidungüberdiezweckmäßigePlanformbeiderStraßenplanung sinddieUnterschiedederPlanformen,ihreEignungzurBewältigungderkon- kretenProbleme,ihrRegelungsumfangsowiedieRechtswirkungenzuberück- sichtigen.DemStraßenbaulastträgerdarfgegenseinenWillendurcheineGe- meinde keine Landesstraße aufgedrängt werden. Nach Auffassung des BVerwG

43

steht§1Abs.3Satz1einerkommunalenPlanungnichtentgegen, wenndieGemeindeeinenBPlanfürdenerstenAbschnitteinerOrtsentlastungs- straßefürdieOrtsdurchfahrteinerLandesstraßealsGemeindestraßeaufstellt, wennabsehbarist,dassnachderVollendungderOrtsentlastungsstraßediese zurLandesstraßeaufgestuftwird.IstfachgesetzlichdieErsetzungderPlanfest- stellungdurchBPlanzugelassen,z. B.nach§17bAbs.FStrG,kanndiebetref- fende Fläche durchBauleitplanunggesichert werden,wenn der nochausste- hendePlanfeststellungsbeschlusserwartetwerdenkann.

44

SelbstindenFällen,indenengrds.der„Anstoß“durcheinenprivatenInvestor erfolgtist und darumaucheinvorhabenbezogenerBPlannach§12 möglich

40BVerwG28.2.20024CN5/01DVBl.2002,1121=ZfBR2002,574=BauR2002,1348= ZUR2002,356;imErgebnisebensoBVerwG14.4.19894C52/87DÖV1989,772=DVBl.

1989,1050=NVwZ1990,257.

41ZurBerücksichtigungvonPlanungsalternativenimRahmenderAbwägungs.Rn.2440 ff.

42SofürBundesfernstraßennach§17bAbs.2FStrG,Landesstraßenundplanfeststellungsbedürf- tigeKreis-undGemeindestraßennachMaßgabedesjeweiligenLandesstraßengesetzessowiefür Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Anlagen für den Obusverkehr nach §28 Abs.3PBefGggf.i. V. m.§41Abs.1PBefG.

43BVerwG28.1.19994CN5/98E108,248=DÖV1999,730=DVBl.1999,1288.

44SozurFestsetzungvonFlächenfürdieStraßenbahnOVGMünster19.2.200110aD65/98.NE NVwZ-RR 2001, 571; zur Sicherung einer Trasse für eine Bundesfernstraße BVerwG 18.10.19854C21/80E72,172=DÖV1986,696=BRS44Nr.96.

© 2018 W. Kohlhammer, Stuttgart

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut Mensch – Lärm sind daher nicht erheblich nachteilig, mögliche Auswirkungen durch Gewerbelärm können

Seite 3.2 Konkrete Vorgehensweise 81 3.2.1 Prüfung und Auswahl geeigneter Flächen 82 3.2.1.1 Ausschlusskriterien für Eignung 82 3.2.1.2 Bewertung von Maßnahmen mit

Der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnflächen kann aber allein durch diese Maßnahmen nicht begegnet werden, so dass auch die Entwicklung der im FNP dargestellten, noch nicht

Auch funktionserhaltende oder zur Kompensation geeignete Maßnahmen des Naturschut- zes erfordern häufi g maschinellen Einsatz: Hier bei der Beseitigung unerwünschten

Im Ergänzungsbereich sind neben den gartentypischen Obstgehölzen drei größere Laub- bäume (zwei Eichen, eine Roßkastanie) vorhanden, die zur Vermeidung von Eingriffen in

Von einer nachhaltigen Bauleitplanung kann gesprochen werden, wenn insbesondere Leib und Leben nicht gefährdet sind, Sachschäden mit angemessenem Aufwand verringert wer- den,

Für den großflächigen Einzelhandel haben mittlerweile alle Flächenstaaten umfangreiche Vorgaben in ihren landesweit geltenden Raumordnungsplänen in Form von Zielen der

Voraussetzungen für den erfolgreichen Einsatz von Mediation 27 I.. Kompromissfähigkeit des Konflikts