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Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland

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Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland

Wesel

2019

ISBN 978-3-406-73439-7

C.H.BECK

(2)

1974währendderdamalseinsetzendenwirtschaftlichenRezessioneine WendeinderSozialpolitik.

Es wurde gekürzt – im Bereich der Arbeitslosenversicherung, bei denRenten,beimKinder-undWohngeld,inderSozialhilfeundbeim BAföG. Und in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die private Kostenbeteiligung eingeführt worden. Aber auch soziale Neuerungen wurdenbeschlossen–1975dieobligatorischeKrankenversicherungfür Studentenund1979dieKranken-undRentenversicherungfürselbstän- digeKünstler,SchriftstellerundJournalisten.

Diechristdemokratische-liberaleKoalitionmitKanzlerHelmutKohl begannimHerbst1982währendeinerschwerenWirtschaftskriseundwar 1990vorderWiedervereinigungineinerökonomischenHochkonjunktur.

EswurdedieZeiteinerKonsolidierungderSozialpolitik.Von1982bis 1984sinddieKürzungennochstärkergewesenalsunterHelmutSchmidt.

DasBAföGfürbeiihrenElternwohnendeSchülerwurdegestrichen,das fürStudentenaufeinDarlehenumgestellt.ArbeitslosengeldundArbeits- losenhilfesindgekürztworden,ebensodieSozialhilfe.InderRentenver- sicherungwurdedieAnpassungandieLohnentwicklungnachstärker verzögertundeinKrankenversicherungsbeitragderRentnereingeführt.

1985gingeswirtschaftlichlangsambergauf.Eswurdenichtnurein Jahr ohne Kürzungen, sondern es begann eine Zeit zusätzlicher Leis- tungen.DieHöchstbezugszeitdesArbeitslosengeldsfürÄlterewurde verlängert,das1963eingeführteWohngeldfürbedürftigeFamilienerhöht undderKreisderEmpfängererweitert.AußerdembegannindiesemJahr dasproblematischeErziehungsgeld(„Mütterfalle“,GunhildGutschmidt) und der Erziehungsurlaub. Schließlich geschah 1986 und 1987 in der RentenversicherungeinerstaunlicherDurchbruchmitderAnrechnung derKindererziehungszeitenvonMüttern.ZumerstenMalwurdeinder westdeutschenSozialversicherungdieTätigkeitzuHauseinderFamilie mitderaußerhäuslichenErwerbstätigkeitgleichgestellt(„konservativer Staatsfeminismus“,ClausOffe).

ImJahrzehntvomEndedersechzigerbiszumEndedersiebzigerJahre sinddiewichtigstenGesetzezumSteuerrechtmitNeufassungenerlassen worden,diezumTeilgrundlegendwaren,nämlichdasUmsatzsteuerge- setz1968,daszurEinkommensteuer1974,zurKörperschaftsteuer1976 unddieAbgabenordnung1977.

DieAbgabenordnungistderAllgemeineTeildesSteuerrechts.Siegeht zurückaufdieReichsabgabenordnung1919,dieerlassenwurde,alsdie BundesländernachdemErstenWeltkriegnotgedrungendemPlandes ReichsfinanzministersErzbergerzustimmten,dasSteuerwesenvonihrer EbeneandieZentraledesReichszuverlegen(Rnr.29).DerRegierungs- entwurffürdiemehrals400ParagraphenwarohneVorarbeitnachfünf

52.Steuer- recht

52.Steuerrecht

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Monatenfertig.VierMonatespäteristsievonderNationalversammlung inWeimarbeschlossenworden.SiebliebinKraftbis1977,alsdieneue AbgabenordnungnachjahrzehntelangenVorarbeitenerlassenwurde.

DieEinkommensteuerist1974durcheineReformgeändertworden.

SieändertezumeinendieSteuertarife.DerGrundfreibetragwurdevon 1680auf3000 DMangehoben,derEingangssteuersatzvon19auf22%

undderHöchststeuersatzvon53auf56%.Außerdemistdiestaatliche Begünstigung von Kindern durch Freibeträge abgeschafft und ersetzt wordendurcheinvomArbeitsamtzuzahlendesKindergeld.FürFamilien mitniedrigenEinkommenwareseineVerbesserung,fürsolchemithöhe- reneineVerschlechterung,dieverfassungsrechtlichnichtunbedenklich gewesenist.ZueinerKlärungdurchdasBundesverfassungsgerichtistes jedochnichtgekommen.

EinegrundlegendeÄnderungbrachtedasneueKörperschaftsteuer- gesetzfürKapitalgesellschaften1976mitdemneuenAnrechnungsver- fahren.Bisherwaresso:WenneineKapitalgesellschaft(AG,GmbHo.ä.) ihrenGewinnnachdemKörperschaftsteuergesetzversteuerthatteund danachdenihrverbleibendenGewinnandieAnteilseignerzahlte,muss- tendiefürihrenGewinnnachdemEinkommensteuergesetznocheinmal Steuernzahlen.MitanderenWorten,derGewinnwurdezweimalbesteu- ert.DieBerechtigungdieserMehrbelastungwarseitlangemumstritten.

DeshalbhatdasneueKStG1976dasAnrechnungsverfahreneingeführt.

DievonderKapitalgesellschaftgezahlteKörperschaftsteuerwurdenun entsprechend der Beteiligung des Anteilseigners auf seine Einkommen- steuerfürdieGewinnbeteiligungangerechnet.Damitwurdeerletztlich so behandelt wie ein Mitglied einer Personengesellschaft (z.B. OHG), demGewinndirektausgezahltwird.DasergabbeiAnteilseignerneiner Kapitalgesellschaft entweder eine Minderung ihrer Einkommensteuer oder sogar eine Rückzahlung. Mit vielen komplizierten Einzelheiten.

DiesesAnrechnungsverfahrenwurdevomKörperschaftsteuergesetz1999 abgelöstdurcheinHalbeinkünfteverfahren(Rnr.74).

EinähnlichesProblemgabesbeiderUmsatzsteuer.SiehatihrenUr- sprunginderFinanznotdesErstenWeltkriegs.1916wurdesiemiteiner Abgabevon0,1%aufgewerblicheLieferungeneingeführtundspäterauf alleLeistungenausgedehnt.NachdemKriegistderSteuersatzerhöht und1934dasUmsatzsteuergesetzerlassenworden.Sobliebesbis1968.

EswareineAllphasensteuer,dienachjederLieferungoderLeistungei- nesgewerblichenUnternehmensinvollerHöhefälligwurde.Dashatte zurFolge,dassbeiLieferungenoderLeistungenineinerKettemehrere UnternehmendieSteuerständighöherunddieGewinneimmerniedriger wurden.DafüreinBeispiel:

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WenneinFabrikantF,MaterialbeimRohstofflieferantenRgekauft hat,sieaneinenGroßhändlerG verkauft,deraneinenHändlerH,der andenVerbraucherVbrundjederderdreiF,G undHdenKaufpreisum 100 €erhöht,ergibtdasbeieinemSteuersatzvon20%:

R → F → G → H → Vbr

100 200 300 400 400 €

USt 20 40 60 80

Einkauf 100 200 300

Gewinn 60 40 20

EinGroßunternehmerdagegen,derFabrikationundVertriebinseiner Firma vereinigt und ebenfalls einen Verkaufspreis von 400  € fordert, zahltalseinzelnerUnternehmernur20%Umsatzsteuer.Diesesbisherige AllphasensystembedeutetealsoeineVerzerrungdesWettbewerbs.Es benachteiligtekleineundmittlereUnternehmengegenübergroßen.Und dieseUngleichbehandlungwarnachArt.3Abs.1GGverfassungswidrig.

DeshalbhattedieBundesregierungseitlängeremeineVerbesserungvor- bereitet.Aberdaimmernochnichtsgeschah,erhobeneeinzelneUnterneh- merVerfassungsbeschwerde.1966ergingdasUrteil(BVerfGE 21,12).Die Verfassungsbeschwerdenwurdenzwarzurückgewiesen,abergleichzeitig dieVerfassungswidrigkeitderbisherigenRegelungbestätigtunddieZu- rückweisungdamitbegründet,dassdasGerichterwarte,derGesetzgeber würdeinabsehbarerZeiteineverfassungskonformeneueRegelungerlassen.

Bald danach erging die Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 11.4.1967, die die sechs Mitgliedsstaaten nachfranzösischemVorbildverpflichtete,einUmsatzsteuergesetzmit Mehrwertsteuerabzugzuerlassen.FürdieBundesrepublikistdasGe- setz 1967 verkündet worden und am 1.  Januar 1968 in Kraft getreten.

WichtigsteNeuerungist§15.DanachkanneinUnternehmervonseiner eigenenSteuerdiejenigeVorsteuerabziehen,dievoneinemanderenfür LieferungenoderLeistungen(Dienste,u.s.w.)gezahltwordenist.Man sprichtvoneinerMehrwertsteuermitVorsteuerabzug.DazudasBeispiel mitR,F,G,HundVbr,wiedermitPreiserhöhungum100 €undeinem Steuersatzvon20%.

R → F → G → H → Vbr

Verkauf 100 200 300 400 400 €

Vorsteuer 20 40 60 80

Abzug 20 40 60

MwSt 20 20 20

Einkauf 100 200 300

Gewinn 80 80 80

Fürden Gewinn vomVerkauf abzuziehen

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DieSteuerzahlungundderGewinnsindjetztbeidendreiF,G undH alsogleich,imGegensatzzumSteigenundFallenmitderAllphasensteu- ervorher.EntscheidendfürdieVerfassungsmäßigkeitist,dassmitder MehrwertsteuerjederderdreidenselbenSteuerbetragfüreinenVerkauf zahlen muss, wie ein Großunternehmer, der alle drei Stationen in ein einerPhasevereinigt.ErbleibtweitereineinzigerselbständigerUnter- nehmer(§2Abs.2UStG)undhatalsobeieinerVorsteuervon20 €wegen desKaufsvonMaterialbeiRfolgendeMehrwertsteuerzuzahlen:20%

von400 €=80 €minus20 €=60 €,alsodieselbeSummewieF,G undH zusammenundseinGewinnistebenfallsderselbe,nämlich:400 €minus 100 €Einkaufundminus60 €Mehrwertsteuer,unddamitwiederebenso großwiederGewinnvonF,G undHzusammen.Soschönleuchtethier dieMehrwertsteuerimmildenGlanzderGleichheitvonArt.3GG.Aber dannhörtsieebenauchauf,dieGleichheit.DenndasseinGroßunter- nehmermeistmehrundoftauchbesserundpreiswerterproduzierenund verkaufenkannalseineZahlvondreiEinzelunternehmern,dasstehtauf einemanderenBlatt.DieseUngleichheitauszugleichen,istnichtAufgabe desUmsatzsteuerrechts,sonderninersterLiniedesWettbewerbsrechts.

DieJahrevonKanzlerKiesingerbiszurWiedervereinigungwurden zum Höhepunkt im Verbraucherschutz. Es begann mit der Produ- zentenhaftung,einemaltenProblem.DabeigehtesumdenSchutzdes NutzerseinesProdukts,gleichgültigoberinVertragsbeziehungenmit dem Hersteller steht und ob dieser schuldhaft gehandelt hat. Schon das Reichsgericht hatte sich damit beschäftigt, ohne eine allgemein gülti- ge Lösung zu finden, ebenso der Bundesgerichtshof einige Jahre. Der DurchbruchzueinerhandfestenLösungfürdieZukunftgelang1968 mitdemHühnerpest-Fall.EineHühnerfarmließihrenBestandgegen Hühnerpestimpfen.EinigeTagespäterbrachsieaus.AlleTieremuss- ten getötet werden. Die Hühnerfarm klagte gegen den Hersteller des Impfstoffs, von dem ihn der Tierarzt gekauft hatte. Die Firma wurde nach§823Abs.1BGBverurteilt,weilderBundesgerichtshofmiteiner einleuchtendenErklärungdieBeweislastfürdasVerschuldenumgekehrt hat.GenauereszudiesemFallbeiRnr.54.DieseRechtsprechunghatdas Gerichtbisheuteständigausgeweitetundverschärft,miteinemgewissen Höhepunkt im Schwimmerschalter-Fall 1976 (Rnr.55, „weiterfressen- derMangel“inderKaufsacheselbst).Soentstandauchhierwiebeider Rechtsprechung zur Kommerzialisierung des Gebrauchs beschädigter Kraftfahrzeuge(Rnr.30)dieBildungeinerSolidargemeinschaft,nämlich der Verbraucher von Massenartikeln. Denn deren Produzenten haben aufdieAusweitungderHaftungmitdemAbschlussvonVersicherungen reagiert,derenKostensieaufdiePreiseabwälzen.DieseErhöhungmusste dann von den Verbrauchern insgesamt getragen werden. Gleichzeitig

53.All- gemeines Privatrecht 53.AllgemeinesPrivatrecht

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entstandmitdieserRechtsprechungeineArtobjektiverGefährdungs- haftung,dieimmernotwendigwird,wenneingewisserLebensbereich sichalsgefährlicherweist.

Trotzdemwurde1989nocheinProdukthaftungsgesetzerlassen,weil eineEG-Richtliniedasverlangte.EshatdenVorteil,dassesübersicht- licher ist als die schwer überschaubare Rechtsprechung zu einzelnen Fällen.AberesbleibtzumTeilhinterihrzurück(15Abs.2ProdHaftG).

EsgiltnämlichnurfürprivateVerbraucher,nichtfürgewerblicheund auchnichtfürSchädenandergekauftenSacheselbst(§1Abs.1Satz 2, vgl. Rnr.56).AußerdemhatderGeschädigtebeieinerSachbeschädigung nachdemGesetzdenSchadenbiszueinerHöhevon500 Euroselbstzu tragen(§11).SovielzurProduzentenhaftung.

1976beganndieGesetzgebungzumVerbraucherschutzbeiVerträgen.

AuchsiereichtzurückbisindieKaiserzeit.Dasersteundbisherletzte Gesetzwurde1894erlassen,dasAbzahlungsgesetz.MitachtParagra- phenschützteesKäuferbeiRatenzahlungsverträgenvorübermäßigen ForderungenderVerkäufer,wennseimitZahlungeninVerzugwaren.

1976wurdedasGesetzüberAllgemeineGeschäftsbedingungen(AGBG) erlassen.AGBgabesebenfallsschoninderKaiserzeit.Mitihnenver- schaffensichFirmenoderWirtschaftsverbändebessereVertragsbedin- gungen, die sie formularmäßig vorformuliert haben. Ein Diktat unter derfalschenFlaggederVertragsfreiheit,denndieKundenmüssensich wohl oder übel darauf einlassen, wenn sie einen Vertrag abschließen wollen,seieseinMietvertrag,einDarlehnsvertragbeieinerBank,ein FrachtvertragbeieinerSpedition,füreineReise,auchbeiKaufverträgen sindsiemöglich,allesregelmäßiginAbweichungvonVorschriftendes BGB mit dem Ergebnis der Aushöhlung seines Rechts und der Schaffung neuen Rechts, des „selbstgeschaffenen Rechts der Wirtschaft“ (Hans Großmann-Doerth,1933).DasReichsgerichthatsieineinzelnenFällen alssittenwidrignach§138BGBfürnichtigerklärt.DerBundesgerichts- hoflöstedasProbleminjahrelangerausführlicherRechtsprechungmit

§242BGB.DieseRechtsprechunghatdasAGB-Gesetz1976übersichtlich zusammengefasstundumdieMöglichkeitergänzt,ineinzelnenFällen dieWeiterverwendungsolcherKlauselnzuverbieten.MitderSchuld- rechtsreform2001istdasGesetzmitseinemmateriellenTeilindasBGB übernommenworden(§§305ff.).FürdieVerfahrensvorschriftenwurde einbesonderesUnterlassungsklagengesetzerlassen.

Ebenfalls1976isteineNeufassungdesArzneimittelgesetzesverkün- detworden,FolgeeinesSkandalsumdasSchlafmittelContergan.Das warindensechzigerJahrenfürSchwangerebesondersempfohlenworden.

AberdannkamenTausendeNeugeborenemitschwerstenMissbildungen aufdieWelt.Jetztregelt§84eineGefährdungshaftungfürMedikamente,

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durchdiebeibestimmungsgemäßemGebrauchderTodvonMenschen verursachtoderKörperoderGesundheitverletztwerden.

1986wurdedasHaustürwiderrufsgesetzerlassen,1990dasVerbrau- cherkreditgesetzund2000dasFernabsatzgesetz.Diedreisindebensowie dasABGBmitderSchuldrechtsreform2001indasBGBaufgenommen worden(§§305,312,312a;491ff.;312b).Haustürgeschäftesindsolche, dieinderWohnungvereinbartwerden,amArbeitsplatzoderauf„Frei- zeitveranstaltungen“(z.B.Kaffeefahrten).ZumFernabsatzgehörenalle Geschäfte,dieüberKatalogezustandekommen,Telefonanrufe,E-Mails odersonstüberdasInternet,ohnedassVerbraucherundUnternehmer körperlichanwesendsind.NachbeidenGesetzenhatderVerbraucher innerhalbvonzweiWocheneinWiderrufsrecht,§355BGB.DasVerbrau- cherkreditgesetz,dasandieStelledesAbzahlungsgesetzesgetretenist, zeigt,dassdieZeitensichauchhiergeänderthaben.MitsteigendemWohl- standwurdedasAbstotternvoneinzelnenGegenständenabgelöstdurch Darlehnsverträge bei Banken mit regelmäßiger Rückzahlung und die KreditnehmersindähnlichgeschütztwiedamalsbeimAbzahlungsgesetz.

IndensiebzigerJahren,teilweiseschonetwasfrüher,verbreitetesich dieAmerikanisierungderBundesrepublikauchinihremaltehrwürdigen bürgerlichenRecht.NebenKauf,Miete,Darlehn,Dienstvertragtraten Leasing,Factoring,FranchisingunderreichtenauchbeiunsbaldMil- liardenumsätze. Leasing und Factoring sind Finanzierungsgeschäfte, FranchisingeinVertriebssystemfürWarenundDienstleistungen.Lea- singundFactoringsindVerträge,andenendreiPersonenbeteiligtsind, Franchising ist ein Vertrag zwischen zwei selbständigen gewerblichen Unternehmen.HiernurdiewichtigstenEinzelheiten:

Beim Leasing(vonenglischlease=Miete,Pacht)hateinLeasingge- ber,LG,ofteineBank,dasKapital,mitdemerfürdenLeasingnehmer, LN,einegewünschteSachebeieinemVerkäuferVanschafft,dieerihm danngegeneinEntgeltzurNutzungaufZeitüberlässt.DerVertragwird abgeschlossen zwischen LG und LN. LN und V stehen unverbunden nebeneinander,aberhäufighatLNbeiVausgesucht.DeshalbteiltLG seineAnsprüchegegenVausSachmängelnregelmäßiganLNab.Vorteil des Leasingvertrages für LN: Er braucht kein Eigenkapital. Ist er ein gewerblicherBetrieb,kannerdieLeasingratenvonderSteuerabsetzen.

OfthandeltessichhierumgrößereApparateoderMaschinen.Daneben gibtesdasHerstellerleasing,beidemLGgleichzeitigHerstellerderSache ist,häufigvonKraftfahrzeugen,undeinAbsatzinteressehat.Nunsind zweiPersonenbeteiligt.LGundVsindidentischundLNistofteinpri- vaterVerbraucher.DannfindenübrigensauchdieRegelungenüberdas VerbraucherdarlehenAnwendung.VomAbzahlungskaufunterscheidet sichdasLeasing,dassbeimKaufderAbzahlungskäufernachZahlungder

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RatenEigentümeristunddieSachebehaltenkann,derLeasingnehmer nachZahlungderLeasingratenindervereinbartenZeitdieSacheaber zurückgebenmuss.

ImFactoring(vonenglischfactor=Handelsvertreter,Vertreter)be- stehtzwischenFactor,F,dermeistenseinespezielleFactoring-Bankist (die erste deutsche gegründet 1971) und dem Kunden K ein Rahmen- vertrag,indemvereinbartist,dassKseinemeistensnochnichtfällige Forderung gegen seinen eigenen Kunden (Anschlusskunden AK) mit einerGlobalzessionanFabtritt,derihmdieSummesofortauszahltund ForderungspätergegenAKgeltendmacht.Kbleibtalsoliquide,dasist derVorteil.DamitsindinjedemeinzelnenFallwiederdreiPersonenbe- teiligt:F,KundAK.DabeigibteszweiFormen.BeimechtenFactoring übernimmtFdasRisikoderZahlungsunfähigkeitdesAK,beimunechten nicht.NebenderKreditgewährungübernimmtFalsoinbeidenFällen auchnocheineDienstleistungfürK,nämlichdieGeltendmachungder ForderunggegenüberAK,natürlichgegeneineGebühr,diebeimech- tenFactoringhöherist.BeimunechtenmussKdieSummespäteranF zurückzahlen.

Das Wort franchisekommtausdemFranzösischenundbedeuteteur- sprünglicheingegenGebührenerteilteshoheitlichesPrivileg,bestimmte Tätigkeitenauszuüben.IndenUSAistesverwendetwordenfürdiepri- vatrechtlicheErlaubnisderwirtschaftlichenNutzungfremderRechte.

Den Franchising-VertragschließenzweiselbständigegewerblicheUn- ternehmerab,derFranchisegeberFGundFranchisenehmerFN,nämlich überdenVertriebvonWarenoderDienstleistungen.Beispielefürdenvon WarensindinderBundesrepublikBenetton(Textilien),Nordsee(Fisch- waren)undObi(Heimwerkerbedarf),fürDienstleistungenMcDonald’s (Restaurants)oderNovotel(Hotels).FranchisinghatfürbeidedenVorteil höhererUmsätzedurchMarkeundReklame.FNzahltfürdieZugehö- rigkeitundNutzungeineGebühranFG.ImVertragverpflichtetersich zurEinhaltungbestimmterRegelnundgibtFGgewisseKontrollrechte, damitderRufderMarkenichtleidet.EinePreisbindunginnerhalbeines Franchise-Vertragesistnach§1 GWBgrundsätzlichunzulässig.Sukzes- sivlieferungsverträgekönnenderAGB-Kontrolleunterliegen.

DieInhaberineinerHühnerfarmließ1963ihrenBestanddurcheinen TierarztgegenHühnerpestimpfenmiteinemSerum,daservondessen Herstellergekaufthatte.BalddanachbrachaufderFarmdieHühnerpest aus.KurzdavorhattederArztnochbeizweianderenLandwirtenmit demselben Serum gegen Hühnerpest geimpft. Das hatte dort dieselbe Seuche zur Folge. Bei der Untersuchung von Flaschen des noch nicht verwendeten Impfstoffs ergab sich, dass in mehreren aktive Viren der Krankheitgefundenworden,dienichtausreichendimmunisiertwaren.

54.BGHZ 51,91–

Hühnerpest

54.BGHZ51,91–Hühnerpest

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DerArzt,derdasnichtvoraussehenkonnte,tratseineAnsprüchegegen- überdemImpfstoffherstellerandiegeschädigteInhaberinderFarmab, diegegendieFirmaaufSchadensersatzklagte.DasOberlandesgericht DüsseldorfhatwiedasLandgerichtdieKlagenachdenGrundsätzender Schadensliquidation im Drittinteresse für begründet erklärt. Dagegen legtedieHerstellerfirmaRevisionein.Diewurde1968vomBundesge- richtshofzurückgewiesen.

ZwarseieinAnspruchderKlägerinwederaufdemWegderDrittscha- densliquidationnochauseinemVertragmitSchutzwirkungzugunsten Drittermöglich,weildafürdieVoraussetzungenfehlen.AucheinAn- spruch aus §831 BGB sei nicht gegeben, weil die Herstellerfirma sich entsprechendentlastenkonnte.AberdieKlägerinhabeeinenAnspruch aufSchadensersatznach§823BGB.

Dafürseiansichnotwendig,dasssieeinVerschuldendesHerstellers beweisenkann.Aber,soderBGH:„Wirdjemandbeibestimmungsge- mäßerVerwendungeinesIndustrieerzeugnissesdadurchaneinemderin

§823Abs.1BGBgeschütztenRechtsgütergeschädigt,dassdiesesProdukt fehlerhafthergestelltwar,soistesSachedesHerstellers,dieVorgänge aufzuklären,diedenFehlerverursachthaben,unddabeidarzutun,dass ihnhierankeinVerschuldentrifft“.DieseUmkehrderBeweislastergäbe sichausdemGedankendes§836BGB:„DiemoderneEntwicklungder Warenproduktion,anderoftnachträglichnurschwerzuermittelndePer- sonenoderMaschinenbeteiligtsindunddieaufnurnochvomFachmann zudurchschauendenundzukontrollierendenFertigungsprozessenbe- ruht,verlangteineFortbildungdesBeweisrechtsindieRichtung,wiesie dasGesetzin§836BGBvorgezeichnethat.“DasImpfstoffwerkmusste, weilihmdieserBeweisnichtgelang,andieHühnerfarmSchadensersatz zahlen.DazuUweDiederichsen:„MitdemvorliegendenUrteildesVI.

Zivilsenats des BGH ist die Warenherstellerhaftung Wirklichkeit ge- worden!“

DieMaschinenfabrikVverkaufte1969andieGehäusefabrikKeine Entfettungs-undReinigungsanlagefürdievonKproduziertenBlech- gehäusezumSchutzvonelektrischenGeräten.VierWochennachAuf- stellungderAnlageentstandinihreinBrand,dernichtnurdieAnlage beschädigte,sondernsichauchaufdieVorrätederKausweitete.Erwurde dadurchverursacht,dasseinSchwimmerschalter(WerteinigeDM)inder AnlagenichtfunktionierteunddieHeizstäbenichtabschaltete,diesich überhitztenunddasRestölentzündeten.EsentstandeinSchadenvon etwas mehr als 71.000  DM. 1972 wurde ein Zahlungsbefehl zugestellt undKlagegegenVerhoben.

EinLandgerichtunddasOberlandesgerichtStuttgarthabensieab- gewiesen,weilAnsprücheausdemKaufvertragverjährtwaren(damals

55.BGHZ 67,359–

Schwimmer- schalter 55.BGHZ67,359–Schwimmerschalter

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