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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 16. Ausgabe vom 22. April 2009 INHALT:

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

16. Ausgabe vom 22. April 2009

INHALT:

▼ Gebühren im Wasserpark Starnberg

▼ Verordnung über den Verkaufssonntag am 26.04.2009 in der Stadt Starnberg vom:

08.04.2009

▼ 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 für das Gebiet „Tutzing Nordwest – westlich der Traubinger Straße“; Erneute öffentliche Aus- legung gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB)

▼ 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 für das Gebiet „Tutzing Nordwest – östlich der Traubinger Straße“; Erneute öffentliche Aus- legung gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 Bau- gesetzbuch (BauGB)

▼ Haushaltssatzung des Tourismusverbandes Starnberger Fünf-Seen-Land, Haushaltsjahr 2009

Bekanntmachungen der Stadt Starnberg

Gebühren im Wasserpark Starnberg Siehe Tabelle rechts oben!

Hinweise zu den neuen Preisstrukturen 1. Definition „einheimisch“

Der Badegast wohnt mit Hauptwohnsitz in Starnberg.

Bei großer Familienkarte wohnen beide Elternteile mit Hauptwohnsitz in Starnberg.

2. Ermäßigungen für folgende Personen möglich:

• Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 4. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres

• Schüler, Studenten und Auszubildende

• Zivildienstleistende, Grundwehrdienstleis- tende, Rentner und Personen, die Leistung nach SGB 2 oder 12 beziehen

• Schwerbehinderte mit MdE ab 50 %

Ein Anspruch auf Ermäßigung ist in geeigneter Form (z.B. durch amtlichen Ausweis) zu erbrin- gen.

3. Familienkarte

a) Kleine Familienkarte

ein Elternteil und x Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres

b) Große Familienkarte

zwei Elternteile und x Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Kleine/Große Familienkarte auswärtig Es ist ein geeigneter Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder zu erbringen (z.B. Geburtsurkunde der Kinder), um Miss- brauch zu verhindern.

Starnberg, den 31. März 2009

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de

Verantwortlich: stv. Landrat Albert Luppart Redaktion: Stefan Diebl

Satz: Druckerei Jägerhuber, Starnberg Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Kirchenstraße 9, Zimmer Nr. 15,während der all- gemeinen Dienststunden öffentlich aus und kön- nen dort eingesehen werden.

Während dieser Zeit können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden; von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungs- pläne gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord- nung ist, bei Aufstellung der Bebauungspläne, unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gel- tend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Tutzing, den 16.04.2009 Gemeinde Tutzing –

Dr. jur. Stephan Wanner, Erster Bürgermeister

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 für das Gebiet „Tutzing Nordwest – östlich der Traubinger Straße“;

Erneute öffentliche Auslegung gem. § 13 i.V.m.

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Tutzing hat am 05.11.2002 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.

46 „Tutzing Nordwest – östlich der Traubinger Straße“ zu ändern.

Im Laufe des Auslegungsverfahrens hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.03.2009 nun den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 46 in Einzelpläne zu gliedern, entsprechend darzustel- len und erneut öffentlich auszulegen, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Einzelpläne wurden wie folgt benannt und umfassen die hier angegebenen Bereiche (siehe auch Übersichtsplan):

Teilbebauungsplan Nr. 6

Bereich: Bergwiesenstraße, Waldstraße Teilbebauungsplan Nr. 7

Bereich: Beiselestraße Nord Teilbebauungsplan Nr. 8 Bereich: Am Höhenrain Teilbebauungsplan Nr. 9

Bereich: Ludwig-Behr-Straße, Bockmayrstraße Teilbebauungsplan Nr. 10

Bereich: Reiserbergweg, Beiselestraße, Bockmayrstraße

Teilbebauungsplan Nr. 11

Bereich: Schubertstraße, Beiselestraße Teilbebauungsplan Nr. 12

Bereich: Von-Hillern-Weg

In seiner Sitzung am 09.03.2009 hat der Ge- meinderat die Entwürfe dieser Einzelpläne in der Fassung vom 09.03.2009 gebilligt.

Die Entwürfe der Einzelbebauungspläne Nr. 6–12 mit Begründungen in der Fassung vom

09.03.2009 liegen gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom 30.04.2009 bis 04.06.2009 im Rathaus der Gemeinde Tutzing, Kirchenstraße 9, Zimmer Nr. 15,während der all- gemeinen Dienststunden öffentlich aus und kön- nen dort eingesehen werden.

Während dieser Zeit können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden; von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

Verspätet abgegebene Stellungnahmen können

bei der Beschlussfassung über die Bebauungs- pläne gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord- nung ist, bei Aufstellung der Bebauungspläne, unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gel- tend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Tutzing, den 16.04.2009 Gemeinde Tutzing –

Dr. jur. Stephan Wanner, Erster Bürgermeister

Bekanntmachung des Tourismusverbandes Starnberger Fünf-Seen-Land

Haushaltssatzung des Tourismusverbandes Starnberger Fünf-Seen-Land,

Haushaltsjahr 2009

Aufgrund der Artikel 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit Artikel 41 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusam- menarbeit und § 9 (3) der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband Tourismusverband Starnberger Fünf-Seen-Land folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben

auf Euro 778.899,00 im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben

auf Euro 0,00 festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vor- gesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaus- halt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlage-Soll) wird auf Euro 497.915,—

festgesetzt.

Dieser Betrag ist im Verwaltungshaushalt auf der Einnahmenseite als Umlage der Verbandsmit- glieder veranschlagt. Die Bemessungsgrundlage für die Umlage ergibt sich aus der Verbands- satzung.

§ 5

Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeiti- gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushalts- plan wird auf Euro 10.226,— festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 1.1.2009 in Kraft.

Starnberg, den 02.04.2008

Tourismusverband Starnberger Fünf-Seen-Land – gez. Bernhard Sontheim, Verbandsvorsitzender Hinweis: Die Haushaltssatzung und der Haushalts- plan samt Anlagen liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung eine Woche ab dem 27.04.2009 zur öffentlichen Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes während der allgemeinen Geschäftszeiten aus.

Gleichstellungsstelle

Kostenlose Beratung:

Rat und Hilfe für Frauen und Männer in akuten, allgemeinen Krisensituationen Kurs „Neuer Start für Frauen“ – Beruflicher Neubeginn Hilfen für Alleinerziehende Familienhilfe

Weitere Informationen:

Telefon 08151 148 - 511

www.lk-starnberg.de / gleichstellungsstelle Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

Fortsetzung nächste Seite

>>>

Verordnung über den Verkaufssonntag am 26.04.2009 in der Stadt Starnberg vom:

08.04.2009

Aufgrund von § 14 Abs 1 des Ladenschlussge- setzes (LadSchlG) in der Fassung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I. S. 744) erlässt die Stadt Starnberg folgende Verordnung;

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen anlässlich der Starn- berger Autoschau am 26.04.09 die Verkaufs- stellen im Stadtgebiet der Stadt Starnberg, ohne eingemeindete Ortsteile, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammenhängend 5 Stunden offen halten.

(2) Folgende gesetzlichen Bestimmungen und Vor- schriften sind zu beachten:

• §§ 17 u. 24 LadSchlG,

• Bestimmungen der Arbeitszeitordnung

• Tarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel

• Jugendarbeitsschutzgesetz und

• Mutterschutzgesetz

§ 2

Diese Verordnung gilt am 26.04.2009 Starnberg, den 08.04.2009

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

Bekanntmachungen der Gemeinde Tutzing

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 für das Gebiet „Tutzing Nordwest – westlich der Traubinger Straße“;

Erneute öffentliche Auslegung gem. § 13 i.V.m.

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Tutzing hat am 05.11.2002 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.

45 „Tutzing Nordwest – westlich der Traubinger Straße“ zu ändern.

Im Laufe des Auslegungsverfahrens hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.03.2009 nun den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 45 in Einzelpläne zu gliedern, entsprechend darzustel- len und erneut öffentlich auszulegen, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Einzelpläne wurden wie folgt benannt und umfassen die hier angegebenen Bereiche (siehe auch Übersichtsplan):

Teilbebauungsplan Nr. 1

Bereich: Heimgartenstraße, Herzogstandstraße Teilbebauungsplan Nr. 2

Bereich: Alpspitzstraße Teilbebauungsplan Nr. 3

Bereich: Zwischen Benediktenweg und Traubinger Straße

Teilbebauungsplan Nr. 4

Bereich: Zwischen Benediktenweg und Boeckelerstraße

Teilbebauungsplan Nr. 5

Bereich: Zwischen Benediktenweg und Mozartstraße

In seiner Sitzung am 09.03.2009 hat der Gemeinderat die Entwürfe dieser Einzelpläne in der Fassung vom 09.03.2009 gebilligt.

Die Entwürfe der Teilbebauungspläne Nr. 1–5 mit Begründungen in der Fassung vom 09.03.2009 liegen gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetz- buches in der Zeit vom 30.04.2009 bis

04.06.2009 im Rathaus der Gemeinde Tutzing, Neue Preisstruktur für Saison- und Jahreskarten:

Kassenautomat Verkauf nur über Stadtverwaltung

Kartenart Erwachsene Ermäßigt Erwachsene Ermäßigt Kleine Familienkarte Große Familienkarte Kleine Familienkarte Große Familienkarte

Kartentyp einheimisch einheimisch auswärtige auswärtige

(Single mit x Kinder) (zwei Erwachsene mit (Single mit x Kinder) (zwei Erwachsene mit

x Kinder) x Kinder)

Jahreskarten 130 € 90 € 130 € 90 € 170 € 210 € 190 € 260 €

für Hallen- und Strandbad

Saisonkarte 45 € 35 € 65 € 90 € nicht erhältlich nicht erhältlich

für Strandbad gültig von Mai bis Sept.

nur Eingang Strandbad

Saisonkarte 75 € 50 € 60 € 40 € 85 € 120 € 90 € 150 €

für Hallen- und Strandbad gültig von Mai bis Sept.

Saisonkarte 70 € 50 € 105 € 140 € nicht erhältlich nicht erhältlich

Winter gültig

Saisonkarten am Automaten für Strandbad. Erwachsene bleiben 75 €.

Saisonkarten am Automaten für Strandbad. Ermäßigt von 45 €auf 50 €erhöht.

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

16. Ausgabe vom 22. April 2009 Seite 2

Referenzen

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