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Satzung zur Aufhebung der Diplomstudiengänge Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen - 2020

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Academic year: 2022

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Hochschule Anhalt S ATZUNG

zur

A UFHEBUNG

der

Diplomstudiengänge

M ASCHINENBAU (FMB), E LEKTROTECHNIK (FET)

und

W IRTSCHAFTSINGENIEURWESEN (ZWI)

vom 18.03.2020

Der Senat der Hochschule Anhalt beschließt gemäß § 67 Absatz 3 Ziffer 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. vom 14. Dezember 2010 (GVBI. LSA Nr. 28/2010 S.600) zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 15 des Ge- setzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118) die Aufhebung der folgenden Studiengänge.

.

Artikel I

Am Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen (FB 6) werden zum Ende des Sommerse- mesters 2021 die Diplomstudiengänge Maschinenbau (Fernstudium), Elektrotechnik (Fernstudium) und Wirtschaftsingenieurwesen (Zusatzstudium) aufgehoben.

Artikel II

Gleichzeitig treten mit Wirkung zum 30.09.2021 die folgenden Ordnungen und alle dazu erlassenen Änderungs- und Ergänzungs- satzungen außer Kraft.

Die Diplomprüfungsordnung und die Studienordnung für

- den Studiengang Maschinenbau (Fernstudium) vom 20.02.2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hoch- schule Anhalt (FH) Nr. 4/2002 vom 04.06.2002,

- den Studiengang Elektrotechnik (Fernstudium) vom 24.06.2002, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hoch- schule Anhalt (FH) Nr. 5/2002 vom 08.11.2002 und

- den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Zusatzstudium vom 06.12.2000, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) Nr. 6/2003 vom 07.03.2003.

Artikel III

(1) Für Studierende, die derzeit in einem dieser Studiengänge ordnungsgemäß immatrikuliert sind, gewährleistet die Hoch- schule Anhalt ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß der gültigen Ordnungen und des Studienplanes, was ihnen damit die Beendigung des Studiums und das Ablegen der Prüfungen noch bis zum 30.09.2021 ermöglicht. Alle notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen müssen bis dahin abgeschlossen sein. Dies schließt die Bewertung und das Kolloquium zur Diplomarbeit ein.

(2) Studierende, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ihr Studium an der Hochschule Anhalt fortsetzen wollen, können auf Antrag in einen anderen den Zulassungsvoraussetzungen entsprechenden Studiengang wechseln.

(3) Studierende, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ihr Studium nicht abgeschlossen haben und keinen Antrag auf Wechsel gemäß Absatz 2 gestellt haben, verlieren ihren Prüfungsanspruch und werden entsprechend des Hochschulgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt exmatrikuliert.

Artikel IV

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule Anhalt in Kraft.

(2) Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereiches Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen vom 18.12.2019, des Senates vom 18.03.2020 sowie der Genehmigung des Präsidenten der Hochschule Anhalt vom 26.03.2020.

(3) Veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt Nr. 83/2020.

Köthen, den 26.03.2020

Prof. Dr.-Ing. Jörg Bagdahn Präsident der Hochschule Anhalt

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(3) Studierende, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ihr Studium nicht abgeschlossen haben und keinen Antrag auf Wechsel der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Absatz

(3) Studierende, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ihr Studium nicht abgeschlossen haben und keinen Antrag auf Wechsel gemäß Absatz 2 gestellt haben, verlieren

(3) Studierende, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ihr Studium nicht abgeschlossen haben und keinen Antrag auf Wechsel gemäß Absatz 2 gestellt haben, verlieren