• Keine Ergebnisse gefunden

1 1) Geltungsbereich/Inanspruchnahme. 2 2) Entstehung der Gebührenschuld. 3 Gebührenschuldner

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1 1) Geltungsbereich/Inanspruchnahme. 2 2) Entstehung der Gebührenschuld. 3 Gebührenschuldner"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich

vom 24.12.1981

Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW 594) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.

712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1978 (GV NW S. 268), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 21.12.1981 folgende Satzung beschlossen:

§ 11)

Geltungsbereich/Inanspruchnahme

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, insbesondere des Krankentransportwagens bzw. des Rettungswagens, erhebt die Stadt Jülich Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung für den Bereich des Stadtgebiets Jülich und der nachfolgend aufgeführten Bereiche der Gemein- den bzw. Gemeindeteile:

Gemeinde Aldenhoven, außer Ortsteil Siersdorf für den Rettungswagen;

Gemeinde Inden in den Ortsteilen Altdorf und Schophoven;

Stadt Linnich;

Gemeinde Titz;

Gemeinde Niederzier in den Ortsteilen Hambach, Krauthausen und Lich-Steinstraß.

§ 22)

Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht nach durchgeführtem Transport bzw. wenn kein Transport durchgeführt wird, nach Abschluss der ambulanten Versorgung oder sonstigen Hilfeleistung durch das Rettungspersonal.

§ 3

Gebührenschuldner 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

a) Derjenige, zu dessen Gunsten der Einsatz veranlasst worden ist bzw. derjenige, der die Fahrt bestellt hat,

b) wer die Gebühr durch eine entsprechende Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

1) § 1 neugefasst durch die 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich vom 18.03.2003 (in Kraft ab 01.04.2003)

2)

§ 2 neugefasst durch die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inaspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich vom 05.08.1997 (in Kraft ab 28.08.1997)

(2)

2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

3. Gebührenschuldner sind auf Verlangen der Stadt verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber Dritten auf Ersatz der Gebühren abzutreten.

§ 41)

Maßstab und Höhe der Gebühren 1. Gebühren Rettungstransporteinsatz

a. Für den Einsatz des Rettungswagens wird eine Gebühr in Höhe von

380,53 € bis zu einer Fahrstrecke von 70 Kilometern erhoben. Die Fahrstrecke bemisst sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern für die Hin- und Rück- fahrt des Fahrzeuges.

b. Für Einsätze, die über die unter 1 a) genannte Kilometergrenze hinaus stattfinden wird eine Kilometergebühr in Höhe von 1,53 € je zusätzlich gefahrenen Kilometer erhoben.

c. Werden gleichzeitig mehrere Personen behandelt, so wird für eine Person die vol- le Gebühr (Pauschalgebühr, Kilometergebühr) und für jede weitere Person 50 % der vollen Gebühr berechnet. Die Gesamtgebühr wird den Gebührenschuldnern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.

2. Gebühren Krankentransporteinsätze

a. Für den Einsatz des Krankentransportwagens wird eine Gebühr in Höhe von 66,43 € bis zu einer Fahrstrecke von 70 Kilometern erhoben. Die Fahrstrecke bemisst sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern für die Hin- und Rück- fahrt des Fahrzeuges.

b. Für Einsätze, die über die unter 2 a. genannte Kilometergrenze hinaus stattfinden, wird eine Kilometergebühr in Höhe von 1,02 € je zusätzlich gefahrenen Kilometer erhoben.

c. Werden gleichzeitig mehrere Personen behandelt, so wird für eine Person die vol- le Gebühr (Pauschalgebühr, Kilometergebühr) und für jede weitere Person 50 % der vollen Gebühr berechnet. Die Gesamtgebühr wird den Gebührenschuldnern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.

3. Die Kosten für Medikamente, Infusionen, Verbandmaterial und Wäsche sind in der Ge- bühr enthalten.

1) § 4 neugefasst durch 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich

(3)

4. Zuschläge

a. Wartezeit je angefangene 30 Minuten für

Rettungs- und Krankentransport 10,21 € b. Desinfektion und Reinigung des Fahrzeuges 15,31 € 5. Für Begleitpersonen werden keine Zuschläge erhoben.

6. Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Krankentransport- und Rettungs- dienstes ist von der Person, die den Einsatz veranlasst hat, die volle Gebühr nach Maß- gabe dieser Satzung zu zahlen.

§ 4 a1)

Erhebung von Leitstellengebühren

Für die Tätigkeit der Leitstelle des Kreises Düren werden nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung des Krankentransport- und Rettungsdienstes so- wie der Leitstelle des Kreises Düren vom 25.11.1983 und der öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung zwischen der Stadt Jülich und dem Kreis Düren vom 14.02.2003 die dort festgesetzten Gebühren beim Einsatz des Krankentransportwagens oder des Rettungswagens erhoben.

Werden mehrere Personen versorgt, so haben diese die Einzelgebühr zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 5

Beförderungsbedingungen

1. Für jede Beförderung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Fahrt mit einem Krankentransportwagen vorzulegen.

2. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig, insbesondere bei Unfällen oder aku- ter Lebensgefahr.

3. Leidet die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit, so ist dies dem Per- sonal des Krankentransport- und Rettungswagens vor Antritt der Fahrt bekanntzugeben.

1) § 4 a eingefügt durch die 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Ge- bühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jü- lich vom 13.12.1996 (in Kraft ab 01.01.1997), neugefasst durch 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich vom 18.03.2003 (in Kraft ab 01.04.2003)

(4)

§ 6

Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zah- len. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt die- ser.

Die Gebühren können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Zahlungs- pflichtige bedürftig ist.

§ 7

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen vom 26.03.1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fas- sung.

2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwal-

tungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.1982 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Ret- tungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröf-

fentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öf- fentlich bekanntgemacht worden,

c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 24.12.1981 Stadt Jülich

Der Bürgermeister

(5)

Bescheinigung

Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorstehende Satzung am 29.12.1981 in der "Jülicher Volkszeitung" und in den "Jülicher Nachrichten" öffentlich bekanntgemacht wurde.

Jülich, den 30.12.1981 Stadt Jülich

Der Stadtdirektor Im Auftrage:

gez. Kleinen

Stadtverwaltungsrat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Durchführung des Vorhabens bzw. der Ausübung der Tätigkeit noch nicht begonnen wurde. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart des Vorhabens bzw.

Ich wurde ausführlich über Sinn und Zweck dieser Schweigepflichtentbindung sowie über die Folgen einer Verweigerung beraten. Sie gilt widerruflich bis zum

der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß

Diese Bewerbung wird selbstverständlich

Die Schrift sagt nie, dass Gott der Vater oder Jesus oder der Heilige Geist oder der König David oder Moses oder Noah oder Adam oder irgendjemand anderes in der gesamten

Durchführung des Vorhabens bzw. der Ausübung der Tätigkeit noch nicht begonnen wurde.. durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart des Vorhabens bzw. der Tätigkeit

(1) Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt

(4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV) wesentlich geändert