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Labor- und Werkstatt-Ordnung der TU Wien

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Academic year: 2022

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Labor- und Werkstatt-Ordnung der TU Wien

• § 1 Zweck

• § 2 Begriffsbestimmungen

• § 3 Geltungsbereich

• § 4 Kenntnisnahme / Aushang / Unterweisung

• § 5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

• § 6 Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen

• § 7 Gefahrenquellen

• § 8 Definition Gefahrstoffe

• § 9 Verhalten bei Störungen und Unfällen, Meldepflichten

• § 10 Sicherheitsvorschriften

• § 11 Grundregeln für die Benutzung von Labors der TU Wien

• § 12 Bedienung technischer Einrichtungen und Geräte

• § 13 Betriebszeiten

• § 14 Nichteinhalten der Labor- und Werkstatt-Ordnung

§ 1 Zweck

(1) Die Labor- und Werkstatt-Ordnung der TU Wien dient der allgemeinen Sicherheit und gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf der in allen Labor- und Werkstattbereichen anfallenden Arbeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Begriff „Labor“ bzw. „Laborraum“ umfasst alle wissenschaftlich-technischen Räume, in denen experimentelle Forschung und Lehre stattfindet, und alle Werkstätten sowie die entsprechenden Nebenräume.

(2) Unter „Laborleiterin" / „Laborleiter" ist die/der von der Leiterin / vom Leiter der Organisationseinheit für den betreffenden Laborraum benannte Beauftragte zu verstehen. Falls in dem betreffenden Laborraum eine Lehrveranstaltung stattfindet, übernimmt für die Zeit der Dauer der Lehrveranstaltung und den dabei benutzten Bereich die Lehrveranstaltungsleiterin / der Lehrveranstaltungsleiter die Verantwortung einer Laborleiterin / eines Laborleiters.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Diese Labor- und Werkstatt-Ordnung gilt in allen Laborräumen der TU Wien; sie ist von allen Angehörigen der TU Wien - wissenschaftliches und allgemeines Personal und Studierende - sowie von den Besucherinnen / Besuchern und externem Personal einzuhalten.

(2) Aufgrund der verschiedenen Labortypen können für die Labors und Werkstätten der Institute zusätzliche und vom Rektorat zu genehmigende Richtlinien erlassen werden, wie z.B.:

(a) Richtlinien für die Arbeit in chemischen Labors (b) Richtlinien für die Arbeit in biochemischen Labors (c) Richtlinien für die Arbeit in technologischen Labors (d) Richtlinien für die Arbeit in messtechnischen Labors (e) Richtlinien für die Arbeit in Werkstätten

(2)

(3) Für Personen, die zur Durchführung bestimmter Arbeiten oder Tätigkeiten berechtigt Zutritt zu den Laborräumen haben und ohne entsprechende Fachkunde sind, wie etwa Reinigungs- oder Sicherheitspersonal, werden von der vom Rektorat damit beauftragten Stelle der TU Wien in Absprache mit der Laborleiterin / dem Laborleiter separat geeignete schriftliche Anweisungen bereitgestellt. Für fremdsprachiges Personal sind diese Anweisungen in der entsprechenden Sprache abgefasst.

(4) Sollten aufgrund spezifischer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Tätigkeiten, welche in der Labor- und Werkstatt-Ordnung und den ergänzenden Richtlinien nicht erfasst sind, nähere oder detailliertere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sein, so sind diese durch die Laborleiterin / den Laborleiter in Betriebsanweisungen zu veranlassen. Diese sind durch die Leiterin / den Leiter der Organisationseinheit zu genehmigen.

§ 4 Kenntnisnahme / Aushang / Unterweisung

(1) Allen in Laborräumen tätigen Angehörigen der TU Wien sind diese Labor- und Werkstatt- Ordnung und die relevanten Richtlinien sowie eventuell zusätzlich geltende Betriebsanweisungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die genannten Dokumente sind zudem auf der Homepage der TU Wien veröffentlicht bzw. an den Organisationseinheiten verfügbar. Die Kenntnisnahme dieser Labor- und Werkstatt-Ordnung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind von der Leiterin / dem Leiter der Organisationseinheit bzw. der von dieser / diesem bestimmten Person entsprechend zu unterweisen; sie verpflichten sich zur Einhaltung der Labor- und Werkstatt-Ordnung und zur Befolgung der sicherheitstechnischen Unterweisungen.

(3) Angehörige der TU Wien dürfen die Laborräume erst nach erfolgter Kenntnisnahme der Labor- und Werkstatt-Ordnung sowie der erforderlichen Richtlinien sowie Betriebsanweisungen betreten.

§ 5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

(1) Für die einzelnen Labortypen wird die benötigte PSA in den Richtlinien allgemein und in Betriebsanweisungen ergänzend festgelegt.

(2) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind von der TU Wien mit ausreichender persönlicher Schutzausrüstung auszustatten.

(3) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, welche eine Arbeitskleidung (Labormäntel, Hosen, Schuhe, ...) bzw. eine PSA von der TU Wien erhalten haben, sind verpflichtet, diese auch zu tragen.

(4) Studierende sowie Besucherinnen / Besucher und externes Personal haben selbst für grundlegende PSA zu sorgen; spezielle PSA ist von der TU Wien zur Verfügung zu stellen.

(5) Sämtliche in einem Laborraum befindliche Personen sind verpflichtet, die vorgeschriebene PSA zu verwenden.

§ 6 Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen

(1) Für die baulichen sicherheitsrelevanten Einrichtungen ist von der vom Rektorat damit beauftragten Stelle der TU Wien ein Kontrollplan zu erstellen und zu führen. Dieser Plan dient der Sicherstellung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der konkreten sicherheitsrelevanten Einrichtungen.

(3)

(2) Für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Laboreinrichtungen haben die Laborleiterinnen / Laborleiter einen Kontrollplan zu erstellen und zu führen, der auf Anfrage der Leiterin / dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen ist.

§ 7 Gefahrenquellen

(1) Labors sind entsprechend ihrer Gefahrenquellen zu kennzeichnen. Eine nicht vollständige Aufzählung von gängigen Symbolen ist im Anhang 1 ersichtlich.

§ 8 Definition Gefahrstoffe

(1) Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, welche die in Anhang 2 bezeichneten Eigenschaften aufweisen oder krebserzeugend, entzündlich, fruchtschädigend, fortpflanzungsgefährdend oder sensibilisierend sind, sowie Stoffe, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften aufweisen oder aus denen bei Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.

(2) Stoffe, deren Ungefährlichkeit nicht eindeutig feststeht, sind wie Gefahrstoffe zu behandeln.

(3) Abfälle sind vorschriftsmäßig, getrennt zu sammeln. Die Entsorgung hat nach den Richtlinien des Rektorats bzw. der dafür beauftragten Person zu erfolgen.

§ 9 Verhalten bei Störungen und Unfällen, Meldepflichten

(1) Bei Fehlfunktion technischer Einrichtungen sind diese außer Betrieb zu nehmen. Die Inbetriebnahme darf erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Fehlerbehebung durch das zuständige und dafür ausgebildete Fachpersonal erfolgt. Handelt es sich um technische Einrichtungen der Haustechnik, ist umgehend der vom Rektorat dafür bestimmten Stelle der TU Wien Meldung zu erstatten.

(2) In Notfallereignissen, wie etwa Brand oder Austreten von Gasen, hat die Personenrettung erste Priorität. Nach dem Verlassen des Ereignisortes sind die Einsatzkräfte zu verständigen. Bei Bedarf ist eine Räumung der Bereiche oder Gebäudeteile zu veranlassen.

(3) Für alle besonderen Vorkommnisse besteht Meldepflicht. Missstände (wie das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sowie Defekte oder beschädigte Geräte, Maschinen oder Apparaturen) sind den Verantwortlichen und der Leiterin / dem Leiter der Organisationseinheit zu melden. Beinahe-Unfälle, Unfälle und Arztkonsultationen sind unverzüglich der Laborleitung oder dem arbeitsmedizinischen Dienst zu melden.

§ 10 Sicherheitsvorschriften

(1) Brandschutztüren sind im Normalfall geschlossen zu halten. Ausgenommen sind Brandschutztüren mit Schließautomatik, welche in keinem Fall durch Abstellen von Gegenständen behindert werden dürfen.

(2) Bei Alarmierung bzw. im Notfall sind die Arbeiten einzustellen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten sind verwendete gefahrenrelevante Geräte abzustellen. Der Laborraum ist auf den vorgesehenen Fluchtwegen zu verlassen.

(3) Fluchtwege sind zu jedem Zeitpunkt frei zu halten und dürfen nicht als Lagerplatz missbraucht werden. Gleichermaßen muss die Zugänglichkeit von Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Erste-Hilfe Kasten) ständig gewährleistet sein.

(4)

(4) Der Transport von Gefahrstoffen darf nur in den vorgesehenen Behältnissen erfolgen.

Keinesfalls ist der Aufzug gemeinsam mit Gefahrstoffen zu verwenden. In explosionsgefährlichen Zonen sind die vorgesehenen, elektrisch ableitfähigen Transportgeräte einzusetzen.

§ 11 Grundregeln für die Benutzung von Labors der TU Wien (1) In den Laborräumen ist Ordnung und Sauberkeit zu halten.

(2) Personen, welche nicht unmittelbar in den täglichen Laborbetrieb eingebunden sind und berechtigt Zutritt zum Laborraum verlangen, haben sich bei der Laborleiterin / beim Laborleiter anzumelden. Sie sind über die bestehenden Gefahren zu unterweisen, haben die persönliche Schutzausrüstung zu tragen und sind für die Dauer ihres Aufenthaltes zu beaufsichtigen.

(3) Für Schwangere ist der zugelassene Tätigkeits- und Aufenthaltsbereich mit der Arbeitsmedizin abzustimmen, wobei eine entsprechende Meldepflicht zu beachten ist.

Arbeitnehmerinnen und Studentinnen sind über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter zu unterrichten. Alle Personen sind auf erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrenstoffe ausdrücklich hinzuweisen. Die Erkenntnisse aus der Mutterschutzevaluierung sind bei der Ausstattung und Einrichtung von Laborräumen zu berücksichtigen.

(4) Fremde Personen sind zum Zweck ihres Aufenthaltes zu befragen. Den Anweisungen des anwesenden Laborpersonals ist Folge zu leisten. Nichtberechtigte sind unverzüglich des Labors zu verweisen.

(5) Geräte und Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Widmung verwendet werden.

(6) Die Lagerung, Konsumation bzw. Anwendung von Nahrungs- und Genussmitteln oder Kosmetika ist untersagt, sofern sie nicht als Untersuchungsmaterial verwendet werden oder in den Richtlinien für spezifische Labors ausdrücklich erlaubt sind.

(7) Die Lager- bzw. Aufstellungsorte der in den Labors vorhandenen Verbandskästen, Löschdecken und Feuerlöscher sowie sonstiger Rettungseinrichtungen (Fluchtfiltermasken, Augenduschen …) müssen gut sichtbar und eindeutig bezeichnet sein, ebenso müssen notfallrelevante Telefonnummern ersichtlich sein.

(8) Personen, die offensichtlich unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen, sind von der Laborleiterin / vom Laborleiter von der weiteren Benutzung des Labors auszuschließen.

(9) Vor dem Manipulieren mit Gefahrstoffen sind die zu erwartenden Gefahrenpotentiale zu ermitteln und die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

(10) Die Lagerung von Gefahrstoffen darf unter keinen Umständen in Behältnissen erfolgen, welche zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen könnten.

(11) Alle Gefäße sind ihrem Inhalt entsprechend zu kennzeichnen.

(12) Gasflaschen sind gegen Umfallen gesichert zu lagern. Für den Transport von Gasflaschen sind die entsprechenden Transportwägen zu verwenden, die Flaschen sind dabei geeignet zu sichern. Der Transport darf nur mit vollständig aufgesetzten Verschlusskappen erfolgen; der Transport von Gasflaschen mit angeschraubtem Reduzierventil ist strengstens verboten.

Druckgasflaschen dürfen nicht in Arbeitsräumen gelagert und nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Fluchtwegen aufgestellt werden.

(5)

§ 12 Bedienung technischer Einrichtungen und Geräte

(1) Vor Inbetriebnahme ist Kenntnis zu Funktionsweise und Bedienung zu erlangen (Bedienungsanleitung). Zu diesem Zweck muss die Bedienungsanleitung am Standort des Gerätes aufbewahrt werden oder dort ein Hinweis angebracht sein, wo diese Unterlagen eingesehen werden können.

(2) Vor Inbetriebnahme ist eine Kontrolle auf eventuelle Beschädigungen oder Defekte vorzunehmen.

(3) Alle Einrichtungen, Geräte, Maschinen und sonstige Arbeitsmittel dürfen nur in vorschriftsmäßigem Zustand, nach Betriebsanleitung sowie nach entsprechender Einschulung eingeschaltet, genutzt und außer Betrieb gesetzt werden.

(4) Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfintervalle sind einzuhalten, Wartung und Funktionstests nach Maßgabe der Erfordernisse regelmäßig durchzuführen. Dazu ist ein Prüfplan zu führen. Der Leiterin / dem Leiter der Organisationseinheit obliegt es, eine für die Einführung und Pflege des Prüfplans verantwortliche Person zu benennen.

(5) Technische Einrichtungen, welche in Kontakt mit Sondergasen kommen, müssen für diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften geeignet sein und regelmäßig überprüft werden.

(6) Absperrventile sind langsam zu öffnen (um Druckschläge zu vermeiden); unbeabsichtigten Druckanstieg in geschlossenen Gefäßen vermeiden. Nur völlig intakte Medienleitungen dürfen verwendet werden, ihre Anschlüsse sind zu sichern.

§ 13 Betriebszeiten

(1) Studierende, Praktikantinnen / Praktikanten und Lehrlinge dürfen nicht ohne Aufsicht durch von der Laborleiterin / vom Laborleiter beauftragte Personen oder die Lehrveranstaltungsleiterin / den Lehrveranstaltungsleiter im Laborraum tätig sein.

(2) Die Zeiten, an denen ein Laborraum für die Durchführung von Labortätigkeiten durch Studierende, Praktikantinnen / Praktikanten und Lehrlinge werktags offen zu halten ist, haben entweder generell in den Richtlinien für spezifische Labors oder, soferne dies dort nicht geregelt ist, von der Laborleiterin / vom Laborleiter festgelegt zu werden. Tätigkeiten in Labors außerhalb dieser Zeiten bedürfen der Zustimmung der Laborleiterin / des Laborleiters.

(3) In Laborräumen der TU Wien gilt ein Alleinarbeitsverbot laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

Bei geringem Gefährdungspotential und der Einsetzung von geeigneten technischen oder organisatorischen Gegenmaßnahmen kann dieses Verbot durch die Leiterin / den Leiter der Organisationseinheit in Absprache mit der jeweiligen Laborleiter / dem jeweiligen Laborleiter für die jeweilige Tätigkeit aufgehoben werden.

(4) Für Dauerversuche (Betrieb von Geräten über Nacht und am Wochenende) sind in den allenfalls bestehenden Richtlinien für spezifische Labors entsprechende Bestimmungen zu erlassen.

(6)

§ 14 Nichteinhalten der Labor- und Werkstatt-Ordnung

(1) Für Fehlverhalten, das von der Leiterin / vom Leiter der Organisationseinheit, der Laborleiterin / dem Laborleiter oder einer Sicherheitsvertrauensperson (SVP) festgestellt wird, besteht Meldepflicht (Dienstbuch o.Ä.). Bei wiederholter Nichteinhaltung der Labor- und Werkstatt- Ordnung entscheidet die Leiterin / der Leiter der Organisationseinheit über das weitere Vorgehen.

(2) Im begründeten Bedarfsfall ist die Laborleiterin / der Laborleiter berechtigt, Personen bei Nichteinhaltung der Labor- und Werkstatt-Ordnung des Laborraums zu verweisen.

(7)

Anhang 1a: Symbole für Gefahrenquellen / Kennzeichnungen für Labor‐und Werkstattordnung 

 

Anhang 1b: Symbole für Gebotszeichen / Kennzeichnungen für Labor‐und Werkstattordnung 

             

© www.fotolia.de 

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(8)

Anhang 2: Symbole für Gefahrenstoffe / Kennzeichnungen für Labor‐und Werkstattordnung 

                 

 

Richtlinien für Stoffe und Zubereitungen CLP-Verordnung

Brandfördernd: Organische Peroxide

Organische Peroxide Typ B (Organische Peroxide Typ

B sind sowohl mit der explodierenden Bombe als

auch mit der Flamme zu kennzeichnen)

Brandfördernd: Organische Peroxide Organische Peroxide

Typ C, D, E oder F

Entzündlich ohne Gefahrensymbol Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 3

Keine Entsprechung Gase unter Druck

Keine Entsprechung Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Stoffgemische

Keine Entsprechung Korrosiv gegenüber

Metallen

© www.fotolia.de 

(9)

Akut letale Wirkung Xn Akute Toxizität Kategorie 4

Irreversible nichtletale Wirkungen: T+ und T Schwerwiegende chro-nische Wirkungen: T

Spezifische Zielorgan- Toxizität

(einmalige Exposition oder wiederholte Exposition)

Kategorie 1

Irreversible nichtletale Wirkungen: Xn Schwerwiegende chro-nische Wirkungen: Xn

Spezifische Zielorgan- Toxizität

(einmalige Exposition oder wiederholte Exposition)

Kategorie 2

Aspirationsgefahr

Schwerwiegende chronische Wirkungen: Xn

Aspirationsgefahr Kategorie 1

Sensibilisierung der Haut Sensibilisierung der Haut

Sensibilisierung der Atemwege Sensibilisierung der

Atemwege

Gefahr ernster Augenschäden Schwere Augenschädigung

hautreizend augenreizend Reizung der Atemwege

hautreizend augenreizend Reizung der Atemwege

narkotisierende Wirkung ohne Gefahrensymbol narkotisierende Wirkung

Gefährdung für die Ozonschicht die Ozonschicht

schädigend

kein Gefahren Piktogramm

© www.fotolia.de

(10)

Beschluss des Rektorates vom 22.4.2013 Beschluss des Senates vom 6.5.2013

Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr. 11/2013 vom 15.5.2013  

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