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Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (18/2021) vom 07.03.2021 nach Erlöschen der Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln - Aufhebung des Beobachtungs

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Academic year: 2022

Aktie "Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (18/2021) vom 07.03.2021 nach Erlöschen der Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln - Aufhebung des Beobachtungs"

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-2 Veröffentlichungsdatum: 16.04.2021

36 / 2021

Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (18/2021)

vom 07.03.2021 nach Erlöschen der Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln

- Aufhebung des Beobachtungsgebietes (Kühren) -

Die Landrätin des Kreises Plön ordnet aufgrund des § 44 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 8 Tiergesund- heitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S.

1938) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTier- GesG) vom 16.07.2014 (GVOBl. S. 141), der §§ 173, 174, 176, 228, 229, 235 - 237, 249 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) i.d.F. vom 02.06.1992 (GVOBl. S. 243), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, Folgendes an:

I. Aufhebung der Schutzmaßregeln durch Aufhebung der Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung des Kreises Plön (18/2021) vom 07.03.2021 wird mit Wirkung ab dem 17.04.2021 aufgehoben.

II. Begründung

Im Kreis Plön war in der Gemeinde Kühren in einer Legehennenhaltung durch virologische Untersuchung des Landeslabors Schleswig-Holstein und Bestätigung durch das Friedrich- Löffler-Institut hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen wor- den und folglich wurde am 06.03.2021 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.

Teile des Kreises Plön wurden daraufhin zum Sperrbezirk und weitere Teile zum Beobach- tungsgebiet erklärt. Für diese Restriktionszonen wurden damit einhergehend jeweils die gebo- tenen Schutzmaßregeln angeordnet.

Nachdem die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung gegeben waren, wurden mit Wirkung ab dem 09.04.2021 der Sperrbezirk und die darin geltenden Schutzmaß- regeln aufgehoben. Für das Gebiet des bisherigen Sperrbezirks galten seither auch die Maßre- geln des Beobachtungsgebiets.

Nunmehr sind auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung zur Auf- hebung des Beobachtungsgebiets und der darin geltenden Schutzmaßregeln erfüllt. Das Be- obachtungsgebiet und alle mit der Allgemeinverfügung vom 07.03.2021 verbundenen Schutzmaßregeln werden daher mit Wirkung ab dem 17.04.2021 aufgehoben.

Die Geflügelpest gilt damit in der Gemeinde Kühren als erloschen.

(2)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-2 Veröffentlichungsdatum: 16.04.2021

36 / 2021

III. Hinweise

Die Aufstallungspflicht für sämtliches Geflügel und das Verbot der Durchführung von Aus- stellungen von Geflügel und Tauben zum Schutz gegen die Geflügelpest besteht weiterhin im gesamten Kreis Plön bis zum 30. April 2021. Eine weitere Verlängerung ist möglich.

Jeder Verdacht auf Erkrankung durch Geflügelpest ist sofort der Veterinär- und Lebensmittel- aufsicht, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Telefon 04522-743-270, Telefax 04522-743- 236, E-Mail: vetabt@kreis-ploen.de , zu melden.

Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügel- haltungen vom 20.11.2020 ist weiterhin von allen Geflügelhaltern zu beachten.

IV. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 17.04.2021 in Kraft.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreis Plön, die Landrätin, Amt für Sicher- heit, Ordnung und Veterinärwesen, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, einzulegen.

Plön, 16.04.2021

Kreis Plön – Die Landrätin –

Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen Abteilung Veterinär- u. Lebensmittelaufsicht

Im Auftrag

gez. Dr. Sassen, Amtstierarzt

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