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Richtlinien zur Segnung von Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

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Richtlinien zur Segnung von Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Vom 6. Juli 2017 (KABl. 2017 S. 98)

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 6. Juli 2017 die nachfolgenden Richtlinien zur Segnung von Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschlossen:

1. 1Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können öffentlich in ei- nem Gottesdienst gesegnet werden. 2Voraussetzung für diese Segnung ist, dass eine der zu segnenden Personen Mitglied einer Gliedkirche der EKD oder einer Kirche, mit der die EKD Kirchengemeinschaft pflegt, ist.

2. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine solche Seg- nung nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Su- perintendenten, die oder der für die Durchführung der Segnung sorgt.

3. 1Die Segnung ist pfarramtlich zu dokumentieren. 2Die Angaben für das Verzeichnis der Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften sind in § 20a Verordnung für die Führung der Kirchenbücher in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchen- buchordnung – KBO)1 vom 23. April 2015 (KABl. 2015 S. 102) geregelt.

4. Das von der Kirchenleitung für diese Gottesdienste zur Verfügung gestellte liturgische Material (Segnungsgottesdienst für Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft, he- rausgegeben vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bie- lefeld 2015) wird zum Gebrauch empfohlen.

1Redaktioneller Hinweis: § 20a KBO – Nr. 870 – wurde durch die Erste Verordnung für die Führung der Kirchenbücher in der Ev.

Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020 (KABl. 2020 I Nr. 60 S. 165) gestrichen.

Segnung von Paaren in Lebenspartnerschaften

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Segnung von Paaren in Lebenspartnerschaften

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