• Keine Ergebnisse gefunden

Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§

980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

BGBABest 1898

Ausfertigungsdatum: 16.06.1898 Vollzitat:

"Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat folgende

   Vorschriften über die in Fundsachen usw. von Reichsbehörden und Reichsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen

 beschlossen:

§ 1  

(1) Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Reichsbehörden und Reichsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushangs zu früh entfernt wird.

(2) Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen.

§ 2  

Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:. § 1 Festlegung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schlägt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen vor, für die Stadtgemeinde Bremen die als Anlage

1. Wer will Was von Wem Woraus? 4 II. Die Eignung als Anspruchsgrundlage 4 III. Der Dreischritt beim Anspruchsaufbau 5 IV. Zum Vorgehen bei der Prüfung 10 V. Das Problem

Ist bei der Abgabe der Willenserklärung dem Erklärenden ein beachtlicher und erheblicher Irrtum unterlaufen, kommt es für die Anfechtung nur darauf an, dass der Willensmangel

f) Verbesserung der Verkehrsfähigkeit von Forderungen durch deren Verbriefung in Wertpapieren ... Schuldübernahme als Änderung des Schuldners eines An- spruchs ... Mehrheit

Charakteristik: Der 9,80 km lange Rundkurs verläuft entlang den Auen der Anger über Wander-, Waldwege und Asphalt. Sehenswertes: Auermühle, Haus Gräfgenstein, Haus

Charakteristik: Der 9,80 km lange Rundkurs verläuft entlang den Auen der Anger über Wander-, Waldwege und Asphalt. Sehenswertes: Auermühle, Haus Gräfgenstein, Haus

Charakteristik: Der 9,80 km lange Rundkurs verläuft entlang den Auen der Anger über Wander-, Waldwege und Asphalt. Sehenswertes: Auermühle, Haus Gräfgenstein, Haus