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Zuständige Behörde

Im Dokument Allgemein - Newsletter (Seite 65-69)

Zuständige Behörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Nach einem zu erwar-tenden Ausführungsgesetz des Landes können die Kreise auch auf die kreisangehö-rigen Gemeinden die Aufgaben übertragen, so dass die gleichen Stellen zuständig sein können, wie im Bereich der Sozialhilfe. Vorgesehen ist weiterhin, dass die Land-schaftsverbände für die Fälle, in denen sie selbst teilstationäre oder vollstationäre Hilfe gewähren, ebenfalls die Grundsicherung berechnen.

6. Verfahren

Die zuständigen Rentenversicherungsträger informieren und beraten die möglicher-weise rentenberechtigten Personen über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren. Wenn eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG, das sind zurzeit 844 €, bezogen wird, erhalten die Rentner zusätzlich ein Antragsformular.

Rentenversicherungsträger senden bei ihnen eingegangene Anträge an den zuständi-gen Grundsicherungsträger weiter. Auch Sozialhilfeträger, die Personen Hilfe gewäh-ren, die als Leistungsberechtigte in Frage kommen, verweisen auf die Leistungsvor-aussetzungen und fügen Antragsformulare bei.

Üblicherweise sollen die Leistungen für ein Jahr gewährt werden. Bei jeder Änderung von Einkommen oder Belastungen kommt allerdings auch eine Bescheidkorrektur in Frage.

7. Schlussfolgerungen

Lohnend ist das Beantragen von Leistungen der Grundsicherung vor allem für Betreu-te, die in Haushaltsgemeinschaft mit Familienangehörigen leben und deshalb nur weniger Hilfe zum Lebensunterhalt oder überhaupt keine Hilfe zum Lebensunterhalt wegen vermuteter Leistungen der Angehörigen erhalten. Dies gilt allerdings nur, falls nicht Unterhaltspflichtige mit hohem Einkommen (über 100.000 € jährlich) vorhanden sind.

Interessant könnte es auch für allein Lebende mit Hilfe zum Lebensunterhalt sein, deren Unterhalt zahlende Eltern bzw. Kinder entlastet würden, jedenfalls bei Einkom-men unter 100.000 € jährlich.

Ein gewisses Interesse könnte auch bei Pflegeheimbewohnern mit eigenem Einkom-men unter der Grenze der Hilfen zum Lebensunterhalt bestehen, soweit Kinder mit Einkommen unter 100.000 € zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden. (Die Verpflichtung Eltern behinderter Kinder nach § 91 Abs.2 BSHG, ggf. 25 € Unterhalt zu zahlen, bleibt unberührt.)

Kein Interesse dürfte bestehen, wenn bei Heimbewohnern kein Unterhaltspflichtiger vorhanden ist. Wenn allerdings der Sozialhilfeträger verlangt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weil er sich Vorteile erhofft, müsste man dem nachkommen.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen kommen zusätzliche Leistungen aus der Sozialhilfe in folgenden Situationen vor allem in Frage:

• Bei Heimbewohnern hinsichtlich einmaliger Leistungen, da der pauschale Auf-schlag für den Heimaufenthalt verrechnet wird.

• Bei eigener Wohnung, insbesondere wenn Mehrbedarf für Kranke, die wegen einer kostenaufwändigen Ernährung in Betracht kommen.

• Auch bei einem Altfall von Mehrbedarf für Personen über das 65. Lebensjahr

• schließlich auch bei einmaligen Leistungen und auch dann, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt aufzustocken wäre wegen Essen auf Rädern.

Münster, im September 2002

Peter Niemann

Empfehlungen des Deutschen Vereins GSiG

Das GSiG wurde als Artikel 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001

(BGBl I, S. 1310, 1335) geschaffen und tritt gemäß Artikel 35 Absatz 6 dieses Gesetzes am 1. Januar 2003 in Kraft.

§ 4 GSiG ist durch Artikel 1a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundesso-zialhilfegesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I, S. 1462) geändert worden.

Das GSiG gilt gemäß § 68 Nr. 18 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Gemäß § 37 SGB I gelten damit für das GSiG die Bestimmungen des SGB I und des SGB X, soweit nicht das GSiG selbst Abweichungen enthält.

§ 1

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Perso-nen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll er-werbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).

Zu § 1

Die Leistungen zur Grundsicherung werden nur auf Antrag gewährt. Dieser ist nicht an eine besondere Form gebunden.

Die Leistungsberechtigung setzt voraus, dass der Antragsteller über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I muss er sich also in Deutschland an einem Ort oder in einem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhalten. Vorübergehend sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Personen (z.B. Touristen, Einpendler, Besucher) sind nicht antragsberechtigt.

Bei voller Erwerbsminderung muss hinzukommen, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situa-tion hin zu einer - wenn auch nur noch teilweisen Erwerbsminderung - unwahrscheinlich ist. Maßgeb-lich für diese Prognose ist der Bescheid des Trägers der Rentenversicherung über eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung - eine befristete Rente (Zeitrente) wegen voller Erwerbsminderung ist nicht ausreichend - oder eine Feststellung nach § 5 Abs. 2.

Bei Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen sowie bei Personen, die nicht werkstattfähig sind, kann ohne eine solche Feststellung davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte volle Er-werbsminderung vorliegt; das gilt nicht für behinderte Menschen, die nach § 40 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich erhalten.

§ 2

(1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben An-tragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaf-fen können.

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnli-chen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des

§ 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen.

Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberück-sichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.

(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort ge-nannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgren-ze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die

Zu § 2

Es ist ein Vergleich anzustellen zwischen vorhandenem Einkommen und Vermögen einerseits und dem Bedarf im Sinne von § 3 andererseits. Soweit verwertbares Vermögen und einzusetzendes Ein-kommen vorhanden sind, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie des Partners einer eheähnli-chen Gemeinschaft sind, soweit sie dessen Bedarf i.S.d. § 3 übersteigen, bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen.

Wenn im Einzelfall der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des BSHG höher ist, kann Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bestehen.

Zu Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Absatz 2 und Satz 1:

Anders als im Sozialhilferecht bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern in der Regel unberücksichtigt. Aus dem Wortlaut „Unterhaltsansprüche“ ergibt sich, dass tatsächlich geleiste-te Ungeleiste-terhaltszahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Unterhaltsansprüche führen zum Ausschluss des Anspruchs, wenn Kinder oder Eltern über ein jährli-ches Gesamteinkommen von mindestens 100.000 EURO verfügen. Der hier maßgebliche § 16 SGB IV lautet:

"Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

Damit verweist das Gesetz auf den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 2 EStG. Einkünfte sind danach der Gewinn bzw. alle Einnahmen abzüglich der Werbungskosten.

Das Einkommen der Eltern ist zusammenzurechnen, während das Einkommen der Kinder einzeln be-rücksichtigt wird.

Grundsätzlich wird gesetzlich vermutet, dass das Einkommen der Kinder und das Einkommen der El-tern der Antragsteller unter 100.000 EURO liegt. Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres

leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Ja ren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

§ 3

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