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Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen

5 Ergebnis der externen Vernehmlassung

5.1 Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen

Grundsätzlich erfuhr die Vernehmlassungsvorlage in den Stellungnahmen von einer breiten Zustimmung bis hin zur totalen Ablehnung das ganze Spektrum an Meinungsäusserungen. Etli-che Anträge wurden übernommen und in die Gesetzestexte eingearbeitet. Ebenso wurden ins-besondere jene Anträge nicht übernommen, wenn von verschiedenen Stellungnehmenden sehr unterschiedliche und konträre Anträge eingebracht wurden. Dies wurde als Zeichen dafür ge-wertet, dass der Vernehmlassungsentwurf ein „guter Mittelweg“ darstellt. Nachstehend zusam-menfassend die substantiellen Änderungen aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen.

Die Energieabgabe wurde nach der externen Vernehmlassung aus der Vorlage Totalrevision Energiegesetz herausgelöst und ist nicht mehr Bestandteil dieser Landratsvorlage. Die Abgabe wird dem Landrat in einer separaten Vorlage unterbreitet. Dies insbesondere daher, weil die Stellungnehmenden zur Rechtmässigkeit der Abgabe sehr unterschiedliche Meinungen vertre-ten. Mit der Trennung in zwei separate Vorlagen „Totalrevision Energiegesetz Basel-Landschaft“ und „Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich“ soll vermieden werden, dass das Energiegesetz wegen Widerstand gegen die Abgabe insgesamt abgelehnt wird.

§ 1 Zweck

19 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Diskussion findet primär betreffend die Priorisierung der Reihenfolge von Einsparung von Energie, Verbesserung der Energieeffizienz und einer möglichst weitgehenden Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energie statt. Be-grüsst wird auch, dass bei den Massnahmen die Nachhaltigkeit, die Verhältnismässigkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit zu berücksichtigen sind. Seitens der Wirtschaft wird der Vorbe-halt angebracht, dass kein zu starker Eingriff in Produktionsprozesse stattfinden soll. Der Artikel wurde im Grundsatz belassen, eine kleine Anpassung wurde vorgenommen. Die Formulierung

„im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben“ wurde weggelassen, da dies selbstverständlich ist.

§ 2 Ziele und Wirksamkeitskontrolle

22 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Anträge gehen von belassen der Ziele im bestehen-den Gesetz hin bis zu Zielen, die ambitionierter sein sollen sowie der Ablehnung von Zielen im Energiegesetz. Der Begriff „Heizöläquivalent“ stösst auf Ablehnung. Der Mobilitätsbereich gibt breit zu Diskussionen Anlass und wird daher aus dem Gesetz gestrichen. Der Begriff „Heizöl-äquivalent“ wurde aus dem Gesetz gestrichen und das Ziel der Energiereduktion bis 2050 wur-de von 35% auf 40% angehoben, entsprechend wur-der aktuellen Zielsetzung wur-des Bunwur-des.

§ 4 Energieplanung der Gemeinden

13 Stellungnahmen sind eingegangen. Grundsätzlich wird die Energieplanung mehrheitlich be-grüsst. Der Hauseigentümer Verband (HEV), die Industriellen Werke Basel (IWB) und SwissOil beider Basel äussern ihre Bedenken, dass dieser Artikel zu 86 individuellen gesetzlichen Rege-lungen in den Gemeinden führen kann. Umgekehrt fordert der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), dass die Gemeinden nicht nur bei Quartierplänen sondern generell bei der Nutzungsplanung eigene Energiebestimmungen erlassen dürfen. Eine generelle Ausweitung von gemeindespezifischen Energiebestimmungen auf die Ebene Nutzungsplanung wie es der VBLG fordert, z.B. für das ganze Siedlungsgebiet, kann im Extremfall tatsächlich zu 86 grund-sätzlich unterschiedlichen energierechtlichen Bestimmungen im Kanton Basel-Landschaft füh-ren. Eine solche Vielzahl von unterschiedlichen, jedoch zwingenden Gesetzesbestimmungen, hätte zur Folge, dass sowohl für die Wohn- und Liegenschaftseigentümer als auch für alle be-troffenen Unternehmen der Baubranche eine unübersichtliche und wohl auch unzumutbare Si-tuation entstehen würde. Daher wird davon abgesehen.

§ 5 Wärme- und Kälteversorgungsnetze in Gemeinden

23 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Stellungnahmen gehen von sehr zu begrüssen bis zu einer klaren Ablehnung. Wichtig ist die Forderung, dass eine Anschlusspflicht an einen Wärmeverbund durch eine Gemeinde nur dann in einem Reglement geregelt werden kann, wenn ein Mindestanteil erneuerbare Energie oder Abwärme in der abgegebenen Wärme enthal-ten ist. Der VBLG beantragt nur den Grundsatz im Gesetz zu verankern, dass die Gemeinden berechtigt sind eine Anschlusspflicht zu erlassen und alle restlichen Bestimmungen im Sinne der Gemeindeautonomie zu streichen. Wesentliche Präzisierungen betreffend erneuerbarer Energie und Abwärme sowie dass eine Anschlusspflicht verhältnismässig sein muss, wurden aufgenommen. Minimale Rahmenbedingungen, wann eine Gemeinde eine Anschlusspflicht erlassen darf, wurden beibehalten.

§ 6 Grossverbraucher

25 Stellungnahmen sind eingegangen. Mehrheitlich findet der Grossverbraucherartikel Zustim-mung. Eine einfache Handhabung mit bereits bestehenden Instrumenten z.B. der Energieagen-tur der Wirtschaft (EnAW) und auch der Wechsel von einer „kann-Formulierung“ zu einer ver-bindlichen Formulierung werden gefordert. Die Befreiung von der Energieabgabe soll verbind-lich festgeschrieben werden. Gefordert wird auch, dass im Gesetz festgeschrieben wird, unter welchen Voraussetzungen Massnahmen aufgrund einer Analyse zumutbar sind. Diese Aspekte sind nun mehrheitlich berücksichtigt. Die Forderung einzelner Stellungnahmen, dass die Unter-grenze wann ein Verbraucher ein Grossverbraucher ist gesenkt werden sollte, wird nicht erfüllt.

Dies vor dem Hintergrund, dass schweizweit die gleiche Grenze gewählt wird und der Aufwand für den Vollzug im Rahmen gehalten werden soll.

§ 7 Areale

9 Stellungnahmen sind eingegangen. Der VBLG wünscht das Einverständnis der Standortge-meinde, wenn der Kanton eine Arealvereinbarung abschliesst. Dem wird nun entsprochen.

§ 8 Energieberatung

14 Stellungnahmen sind eingegangen. Dass eine gut organisierte und eine einfach erreichbare Energieberatung sinnvoll ist, wird anerkannt. Gefordert wird, dass die Energieberatung neutral resp. unabhängig sein soll. Gefordert wird vom VBLG auch, dass die Gemeinden stärker einge-bunden werden. Verschiedene Stellungnahmen wie z.B. der VBLG verlangen, dass die Ener-gieberatung vollumfänglich aus der Abgabe auf nichterneuerbare Energien finanziert wird. Der stärkere Einbezug der Gemeinden wird nun im Gesetz verankert, der Abgaberahmen und die paritätische Teilung zwischen Kanton und Gemeinden wird belassen.

§ 9 Gebäudeenergieausweis

24 Stellungnahmen sind eingegangen. Dass der „Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)“ als der vom Kanton anerkannte Gebäudeenergieausweis gewählt wird ist unbestritten.

Allerdings wird eine verbindliche und nicht eine „kann-Formulierung“ verlangt. Einzelne Stel-lungnahmen verlangen eine GEAK-Pflicht bei bestimmten Situationen, etliche lehnen dies aber vehement ab. Die Kompetenz eine Verpflichtung durch den Regierungsrat zu erlassen wird im Gesetz beibehalten.

§ 10 Sparsame und effiziente Energienutzung

16 Stellungnahmen sind eingegangen. Verschiedene Stellungnahmen verlangen, dass in die-sem Artikel die Verhältnismässigkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit aufgenommen wird. Da im Artikel 1 Absatz 3 dies bereits für alle Bestimmungen in diesem Gesetz geregelt ist, muss dies im Artikel 10 nicht wiederholt werden. Die Aufnahme von Regelungen für industrielle und ge-werbliche Einrichtungen wird deutlich abgelehnt und daher wurden diese wieder aus dem Ge-setz gestrichen. Aufgenommen wurde die Forderung, dass nicht nur bei Neubauten sondern auch bei Umbauten und Umnutzungen Energieanforderungen erfüllt sein müssen. Ebenfalls aufgenommen wurde, dass wenn eine Sanierungspflicht erlassen wird, dies nur per Dekret möglich sein soll.

§ 11 Anteil erneuerbarer Energie

17 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Aufnahme von Regelungen für industrielle und ge-werbliche Einrichtungen wird deutlich abgelehnt und daher wurden diese wieder aus dem Ge-setz gestrichen. Ebenfalls aufgenommen wurde, dass ein Anteil erneuerbare Energie zur De-ckung des Energiebedarfs bei der Sanierung oder dem Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher nur per Dekret eingeführt werden kann.

§ 13 Klimaanlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung

6 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Forderung, dass die Grenze ab wann eine Bewilli-gung für eine Klimaanlage notwendig ist, im Gesetz verankert wird, ist aufgenommen. Die Leis-tungsgrenze von 50 kW aus dem bestehenden Energiegesetz wurde übernommen.

§ 14 Elektroheizungen

19 Stellungnahmen sind eingegangen. Der Artikel findet breite Zustimmung. Einzig die Aus-nahmeregelung wurde auf breiten Wunsch angepasst und präziser formuliert, z.B. dass Kirchen ausgenommen sind.

§ 21 Gefährdung der Versorgungssicherheit

15 Stellungnahmen sind eingegangen. Auch wenn verschiedene Stellungnahmen zur Zeit keine Versorgungssicherheit erkennen können und der Artikel mehrheitlich auf Ablehnung stösst, bleibt dieser vorderhand unverändert in der Vorlage enthalten, damit eine breit abgestützte poli-tische Diskussion möglich wird.

§ 22 Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien

17 Stellungnahmen sind eingegangen. Auch wenn verschiedene Stellungnahmen keine Not-wendigkeit der Bevorzugung erneuerbarer Energien wünschen und der Artikel mehrheitlich auf Ablehnung stösst, bleibt dieser vorderhand unverändert in der Vorlage enthalten, damit eine breit abgestützte politische Diskussion möglich wird.

§ 33 Übernahme von Elektrizität

12 Stellungnahmen sind eingegangen. Mehrheitlich wird begrüsst, dass betreffend Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf den Bund abgestützt wird und der Kanton keine zusätzlichen Regelungen erlässt. Bemängelt wird, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die bestehenden und auch neue Wärmekraftkopplungsanlagen, welche mit Erdgas betrieben wer-den, benachteiligt sind. Zusammen mit der Einführung des StromVG wurde das Vergütungs-system sowohl für erneuerbare als auch nicht erneuerbare Energie auf den 1. Januar 2009 neu geordnet und der Regulierung durch die ElCom unterstellt. Gemäss Bundesgericht ist die neue bundesrechtliche Ordnung abschliessend und lässt für darüber hinaus gehende kantonale Re-gelungen im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 7 EnG vor dem 1. Januar 2009) keinen Spiel-raum mehr zu. Trotzdem sollen weiterhin Rahmenbedingungen für die Übernahme von dezent-ral erzeugter elektrischer Energie im Energiegesetz verbleiben, da in der heute schnelllebigen Zeit sich auch auf Bundesebene wiederum Änderungen ergeben können und dann das kanto-nale Recht allfällige Lücken schliessen kann. Auch soll der Grundsatz weiterhin im Gesetz ver-ankert bleiben, weil die Übernahmepflicht ein wichtiger Pfeiler der beabsichtigten Energiewende ist.

§ 36 Energieförderbeiträge

19 Stellungnahmen sind eingegangen. Grundsätzlich ist der Artikel nicht bestritten. Eine stärke-re Konkstärke-retisierung, was gefördert werden soll, wird verlangt. Diesem Bedürfnis wurde entspro-chen. Die Forderung, dass kantonale Bauten nicht von diesen Beiträgen profitieren sollen, wur-de ebenfalls aufgenommen. Der Mieterinnen- und Mieterverband (MV BL) macht einmal mehr darauf aufmerksam, dass die Mieterinnen und Mieter keinen substantiellen Vorteil von der Energieförderung haben sondern dieses Programm auf die Hausbesitzenden ausgerichtet ist.

Ein Anliegen das grundsätzlich anerkannt werden kann, eine Lösung in dieser Frage ist aber nur schwer umsetzbar.

§ 38 Übertragung von Vollzugsaufgaben

2 Stellungnahmen sind eingegangen. Die Delegation von Vollzugsaufgaben an Dritte wird von der SVP und der SwissOil kritisch beurteilt. Da es sich bei der Übertragung von

Vollzugsaufga-ben nicht um hoheitliche AufgaVollzugsaufga-ben mit Verfügungsgewalt handelt, sondern allenfalls Unterstüt-zung bei z.B. Ausführungskontrolle, bleibt dieser Artikel unverändert in der Gesetzesvorlage.