• Keine Ergebnisse gefunden

Der Brandschutzbedarfsplan der Stadt Balve (2. Fortschreibung) empfiehlt die Zusammenlegung der Löschgruppen Beckum und Volkringhausen. Das Feuerwehrhaus Beckum ist aufgrund der Stellplatzsituation nicht für die Nutzung durch eine Feuerwehr geeignet und müsste neu gebaut werden. Ebenso ist die Feuerwehrhaussituation in der Löschgruppe Volkringhausen nicht befriedigend und es besteht Handlungsbedarf. Aufgrund der geringen räumlichen und zeitlichen Entfernung zwischen den zwei Ortschaften, soll eine Zusammenlegung der zwei Feuerwehren vollzogen werden.

Eine Zusammenlegung der Löschgruppen Beckum und Volkringhausen soll Synergieeffekte hinsichtlich der Verfügbarkeit der Einsatzkräfte und der Fahrzeugausstattung bewirken. Die Erreichbarkeit der Ortschaften innerhalb der Hilfsfrist würde sich durch einen gemeinsamen Standort nicht verschlechtern, sondern vielmehr könnten weiterhin die beiden Ortschaften Beckum und Volkringhausen vollständig abgedeckt werden und zusätzlich die Erreichbarkeit des Einsatzschwerpunktes Balve verbessert werden.

Aufgrund von 4-Minuten-Fahrzeit-Isochronen wurde hierfür der Standort direkt im Kreuzungsbereich der B 229 und B 515 ermittelt, um ein neues, für diese Ortsteile günstig gelegenes, zentrales Feuerwehrgerätehaus neu zu errichten. Das geplante Gerätehaus soll auch für Schulungen der Feuerwehr genutzt werden.

Vorgesehen ist die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses mit einer baulichen Höhe von 10,10 m. Das Gebäude gliedert sich in eine Fahrzeughalle in einer Größe von 334,30 m² und ergänzenden Räumen wie Umkleideräumen, Breitschafts-, Besprechungs- und Lagerräumen.

Zusätzlich sind Räume zu technischen Zwecken wie Heizung und für Notstrom etc.

vorgesehen. Die Fahrzeughalle ist eingeschossig, allerdings in voller Gebäudehöhe geplant.

Dies ergibt sich aus der Höhe der Einsatzfahrzeuge. Nördlich des Gebäudes ist eine Fläche für einen möglichen Anbau zu sichern. Als Nebenanlagen werden darüber hinaus noch ein

Übungs- und Waschplatz, der Ein- und Ausfahrtsbereich sowie Stellplätze vorgesehen, deren Maße sich insbesondere durch die Vorschrift 49 „Feuerwehren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) ergeben.

Der Beckumer Bach wird vollständig erhalten. Beidseitig wird ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen freigehalten.

Abb. 6: Entwurf des Bebauungsplanes (Stand: 26.05.2021)

5.2 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen bauliche Anlagen und Gebäude gemäß den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans einschließlich der Ansichten, gemäß den zeichnerischen Festsetzungen in der Bebauungsplanzeichnung sowie gemäß den übrigen textlichen Festsetzungen zulässig sein. Festgesetzt wird vorrangig eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“. In Ergänzung erfolgt die Festsetzung einer Wasserfläche (Beckumer Bach) mit umgebenden Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Vorhabengebiet zum einen geregelt über die Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, zu dem auch die Gebäudeansichten gehören, und zum anderen über die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll i.V.m.

§ 16 BauNVO im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden:

• GRZ 0,2

• die maximal zulässige Oberkante für Gebäude (228,0 m ü. NHN)

• Darstellung von Baugrenzen und überbaubaren Grundstücksflächen

Die folgende Abbildung zeigt die den Schnitt des Gebäudes aus nördlicher Richtung sowie Gebäudeansichten im Schema.

Abb. 7: Anlage- und Schemazeichnung (Vorabzug, Stand: 15.10.2020)

Weitere textliche Festsetzungen mit umweltfachlicher Relevanz sind:

2.1 Anpflanzungsmaßnahmen auf der Gemeinbedarfsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ist ein Anteil von mind. 5 % zu begrünen.

Qualität: Bäume 1. und 2. Ordnung als Hochstamm, Stammumfang 18/20 cm

Diese An- und Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten; abgängige Bäume und Sträucher sind entsprechend nachzupflanzen.

2.2 Begrünung von Stellplätzen

Je fünf Stellplätze ist innerhalb der Grundstücksfläche ein Laubbaum-Hochstamm aus Hainbuche (Carpinus betulus) zu pflanzen, wobei jedes Pflanzbeet eine Größe von mind. 6 m² und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen muss. Pflanzqualität: StU 18/20, 3 x v., m. B.

2.3 Dachbegrünung von Flachdächern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Flachdächer (bis 5° Dachneigung) ab einer Größe von 2 m2sind dauerhaft und flächendeckend mit einer extensiven Dachbegrünung unter Verwendung einer Moos - Sedum - Mischung mit ca. 5 – 10 Arten auszuführen. Ausnahmen von der flächendeckenden Dachbegrünungspflicht können zugelassen werden, wenn Dachflächen für technische Einrichtungen oder Belichtungsflächen benötigt werden.

2.4 Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich (§ 9 Abs. 1 a BauGB)

Die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes notwendigen Maßnahmen auf Flächen, für die die Stadt Balve als Ausgleich der durch dieses Vorhaben zu erwartenden Eingriffe in die Natur und Landschaft gem. § 1 a Abs. 3 BauGB Ökopunkte erworben hat. Die Flächen zum Ausgleich werden den als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesenen Flächen gem.

§ 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet.

Darüber hinaus weisen folgende Hinweise im Bebauungsplan eine Umweltrelevanz auf:

1. Lärmschutz

Die Stadt Balve verpflichtet sich, folgende Lärmschutzmaßnahmen vertraglich zu regeln:

a. Im Regelbetrieb des Feuerwehrgerätehauses sind keine Geschäftsfahrten mit den Feuerwehrfahrzeugen (Lkw) im Nachtzeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr zulässig.

b. Im Regelbetrieb des Feuerwehrgerätehauses sind auf der südlich des Beckumer Bachs gelegenen Stellplatzfläche, An- und Abfahrten und Stellplatzbewegungen im Nachtzeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr nur von den Stellplätzen zulässig, die einen Mindestabstand zum Immissionspunkt D / Sanssouci 8 von 15 Metern einhalten. Die Stellplätze sind entsprechend zu kennzeichnen.

c. Per Dienstanweisung ist zu regeln, dass im Einsatzfall ein Verlassen des Betriebsgrundstücks ohne Einsatz des Signals / Martinshorns erfolgen kann.

2. Bodendenkmäler

Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.:

02761/93750; Fax: 02761/937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§

16 Abs. 4 DSchG NW).

4. Sicherungsmaßnahmen am Wald

Die Stadt Balve wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Flurstück 1041 ausgehend von einer 30 Meter

Sicherheitszone ab der westlichen Grenze dieses Flurstückes regelmäßige Baumkontrollen durchführen und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Märkischen Kreises erforderliche Einzelbaumfällungen und Kronensicherungssysteme vorsehen. Eingriffe sollen so erfolgen, dass die geschützten Biotope so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

5. Wasserrechtlicher Hinweis

Für die Überfahrt und die Fußgängerbrücke über den Beckumer Bach sind jeweils wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich.

Querungen des Beckumer Baches sind auf ein absolut notwendiges Mindestmaß, u. a. durch entsprechenden Kreuzungswinkel und Bündelung; Vermeidung von Verrohrungen und Planung der Durchlässe gemäß Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS) zur Sicherstellung der Querungsmöglichkeit für Amphibien und Kleintiere, u. a. Vorsehen von Uferrändern in Form von Trockenbermen zu minimieren.

6. Baufeldfreimachung

Rodungsarbeiten sind im Zeitraum vom 20.11. bis 28.02. eines Jahres unzulässig, um Tötungen und Zerstörung von Sommerquartieren von baumbewohnenden Fledermäusen sowie Vogelarten zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lärm und menschliche Anwesenheit hat der Beginn der Bauarbeiten vor der Brutzeit der Vögel zu erfolgen.

In den Sommermonaten (Aktivitätszeit der Fledermäuse) gilt ein Nachtbauverbot.

Abweichungen sind nach fachlicher Begründung (z.B. definitiver Ausschluss von Vogelbruten) in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich.

7. Maßnahmen zum Bodenschutz

Der Oberboden ist während der Bauarbeiten gem. DIN 18915 zu sichern und zu schützen.

6. Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden