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Der Wert der Altersleistungen muss aber in jedem Fall mindestens dem Wert der Freizügigkeitsleistung des Versicherten nach den Artikeln 6 und 7 bei Erreichen des

Im Dokument AHV / Beiträge Gerichtsentscheide (Seite 46-59)

und Invalidenvorsorge (BVG)

2 Der Wert der Altersleistungen muss aber in jedem Fall mindestens dem Wert der Freizügigkeitsleistung des Versicherten nach den Artikeln 6 und 7 bei Erreichen des

Rentenalters entsprechen.

Art. 14

2 Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann in Abweichung von Absatz 1 vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit ent-steht. In diesem Fall hat es den Rentensatz entsprechend anzupassen.

Art. 15 Höhe der Rente

1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindest-umwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen.

2 Mit der Zustimmung des Bundesrates können Vorsorgeeinrichtungen einen tieferen Umwandlungssatz anwenden, wenn sie Gewinnanteile oder versicherungstechnische flberschüsse zur Leistungserhöhung weitergeben.

2 Gestrichen

Art. 16 Altersguthaben

1 Das Altersguthaben besteht aus:

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte;

den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die dem Versicherten nach Artikel 29 Ab-satz 1 gutgeschrieben worden sind.

2 Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten Mindestvorschriften für den Zinssatz fest.

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Art, 17 Beitragsprimat

Beim Beitragsprimat ist für die Berechnung der Altersleistungen die Freizügigkeits-leistung nach den Artikeln 26 und 27 massgebend.

2 Die Höhe der Altersleistungen entspricht dem Wert der Freizügigkeitsleistung des Ver-sicherten bei Erreichen des Rentenalters.

Art. 17a Kinderrente

Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das iln Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 18

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen setzt voraus, dass der Verstorbene

im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder

von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invaliden-rente erhielt.

Art. 19

Anspruchsberechtigte Witwen und Waisen

Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben Witwen und Waisen, die nach dem Tode des Versicherten eine Witwen- oder Waisenrente der AHV beziehen.

2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen, namentlich über den Anspruch von:

Witwen, die eine einfache Altersrente, eine einmalige Witwenabfindung oder eine einfache Invalidenrente der eidgenössischen Versicherung beziehen;

geschiedenen Frauen;

ausländischen Hinterlassenen.

Art. 17 Altersgutschriften

1 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes be-rechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr Ansatz in Prozenten des

Männer Frauen koordinierten Lohnes

25-34

25-31 6

35-39 32-36 8

40-44 37-41 10

45-49

42-46 13

50-54

47-51

16

55-59 52-56

19

60-65 57-62 22

2 Gestrichen

Art. 19 Witwen

1 Eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Versicherten entweder

für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder

das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

2 Erfüllt die Witwe die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

Der Bundesrat regelt den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistun-gen und das Zusammentreffen dieses Anspruches mit demjeniHinterlassenenleistun-gen der Witwe.

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Art. 20 Höhe der Leistungen

1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwenrente 24 Prozent, die Waisenrente 8 Prozent des Bemessungslohnes, wenn der Verstorbene weniger als 25 Jahre alt oder seit dem 25. Altersjahr ununterbrochen versichert war.

'bis Der Bemessungslohn entspricht dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung, soweit er während dieser Zeit voll erwerbsfähig war.

2 Beim Tod des Bezügers einer Alters- oder einer Invalidenrente beträgt die Witwen-rente 60 Prozent, die WaisenWitwen-rente 20 Prozent der Alters- oder InvalidenWitwen-rente.

Art. 21

Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.

2 Der Anspruch auf Leistungen für Witwen erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe.

2 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder mindestens zu zwei Dritteln invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Aus-bildung, beziehungsweise bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 22

Voraussetzungen

Anspruch auf Invalidenleistung haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren.

Art. 19a Waisen

Die Kinder des Versicherten haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder haben Anspruch auf Waisenrenten, wenn der Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.

Art. 20 Höhe der Rente

1 Beim Tod eines aktiven Versicherten beträgt die Witwenrente 60 Prozent, die Waisen-rente 20 Prozent der InvalidenWaisen-rente.

bis Gestrichen

2 Beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt die Witwenrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der Alters- oder der vollen Invalidenrente.

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Art. 23 Höhe der Leistungen

1 Die Invalidenrente beträgt 40 Prozent des Bemessungslohnes, wenn der Anspruchs-berechtigte im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid ist und bei Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 25 Jahre alt oder seit dem 25. Altersjahr ununterbrochen versichert war.

Ibis Der Bemessungslohn ist der gleiche wie im Falle von Hinterlassenenleistungen.

2 Der Versicherte hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wenn er wenigstens zu 50 Prozent invalid ist.

Art. 23a Kinderrente

Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.

Art. 24

Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung über den Rentenbeginn (Art. 29 IVG).

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Anspruch auf-geschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.

Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Versicherten oder mit dem Wegfall der Invalidität.

Art. 23 Höhe der Rente

1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid im Sinne der IV ist.

'bis Gestrichen

2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus:

dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;

der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen.

Die Altersgutschriften nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

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4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung Art. 25

Grundsatz

1 Die Freizügigkeitsleistung gewährleistet dem Versicherten bei Beendigung des Arbeits-verhältnisses die Erhaltung des Vorsorgeschutzes im gesetzlichen Umfang.

2 Der Versicherte hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn sein Arbeitsver-hältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst wird und er die Vorsorgeein-richtung verlässt.

Wird die Freizügigkeitsleistung erbracht, so ist die Vorsorgeeinrichtung von der Pflicht befreit, Altersleistungen auszurichten. Hat sie später Hinterlassenen- oder Inva-lidenleistungen auszurichten, kann sie die erbrachte Freizügigkeitsleistung anrechnen.

Art. 26

Umfang der Freizügigkeitsleistung

1 Die Freizügigkeitsleistung besteht aus:

den Freizügigkeitsgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte;

den vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsguthaben zuzüglich Zinsen.

2 Der Bundesrat legt den Zinssatz und die Zinstermine fest.

Übersteigen die vom Versicherten für die obligatorische Altersvorsorge bezahlten Bei- träge die Freizügigkeitsgutschriften, so ist die Freizügigkeitsleistung entsprechend zu erhöhen.

Art. 27

Berechnung der Freizügigkeitsgutschriften

1 Die Freizügigkeitsgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet.

2 Die Ansätze für die Berechnung der Freizügigkeitsgutschriften werden so festgesetzt, dass die Altersleistungen das Leistungsziel nach Artikel 15 im Landesmittel erreichen.

Sie berücksichtigen auch die beim Tod eines Altersrentners entstehenden Hinterlassenen-leistungen. Die Ansätze für die Freizügigkeitsgutschriften betragen:

.Altersjahr

3 Der Bundesrat passt die Ansätze an, wenn sie dem Leistungsziel nicht mehr ent-sprechen. Die angepassten Ansätze müssen jedoch grundsätzlich dem in der Tabelle bestehenden Verhältnis entsprechen.

Art. 26

Höhe der Freizügigkeitsleistung

1 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben.

2 Gestrichen Gestrichen

Art. 27 Gestrichen (vgl. Art. 17)

379

Art. 28

Koordination mit dem Obligationenrecht

1 Ist bei einer Versicherungseinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach Artikel 26 dieses Gesetzes niedriger als das für den Versicherten nach Artikel 331b Absatz 4 des Obliga-tionenrechts gebildete Deckungskapital oder als die Summe der eigenen Beiträge des Versicherten für die Altersversicherung, so hat der Versicherte Anspruch auf eine der weitergehenden Vorsorge dienende ergänzende Freizügigkeitsleistung, die sich nach Artikel 331b Absätze 1 - 3 des Obligationenrechts bemisst.

'bis Ist bei einer Spareinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach Artikel 26 dieses Ge-setzes niedriger als das für den Versicherten nach Artikel 331a des Obligationenrechts gebildete Sparguthaben, so hat der Versicherte Anspruch auf eine der weitergehenden Vorsorge dienende ergänzende Freizügigkeitsleistung, die sich nach Artikel 331a Ab-sätze 1 - 3 des Obligationenrechts bemisst.

lter Die vom Versicherten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Artikeln 331 a und 331b des Obligationenrechts erworbenen Rechte bleiben vorbehalten.

2 Die Artikel 331 a - 331 c des Obligationenrechts gelten ebenfalls

für die weitergehende Vorsorge anerkannter Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts;

für die Personalvorsorge nichtanerkannter Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.

Art. 29

Ubertragung der Freizügigkeitsleistung

1 Der Betrag der Freizügigkeitsleistung ist der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

Diese schreibt ihn dem Versicherten gut.

2 Der Versicherte kann den Betrag bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen, wenn ihr Reglement dies zulässt und der neue Arbeitgeber zustimmt.

Kann der Betrag weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen werden, so ist der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten.

Der Bundesrat regelt die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Frei-zügigkeitspolicen und der anderen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

Art. 30 Barauszahlung

1 Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn der Anspruchsberechtigte ins- gesamt während weniger als neun Monaten der beruflichen Vorsorge unterstellt war.

2 Sie wird bar ausbezahlt, wenn das Begehren gestellt wird:

von einem Anspruchsberechtigten, der die Schweiz endgültig verlässt;

von einem Anspruchsberechtigten, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht;

von einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Anspruchsberechtigten, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt.

Art. 28 Gestrichen (vgl. Art. 26 Abs. 2)

Art. 29

'bis Hat der Versicherte von seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung Grundpfanddarle-hen nach Artikel 40 a erhalten, die von der neuen Kasse nicht übernommen werden, so wird die Freizügigkeitsleistung um den Darlehensbetrag gekürzt.

Art. 30

In den Fällen von Absatz 2 finden die Artikel 331 a oder 331 b OR Anwendung, wenn die nach ihnen bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist.

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5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31 Grundsatz

1 Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr überschritten und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

2 Die Eintrittsgeneration hat im Rahmen dieses Gesetzes vorbehältlich der Voraus-setzungen von Artikel 33 Ansprüche auf gleiche Vorsorgeleistungen wie die Versicherten mit normaler Versicherungsdauer, ohne dafür eine Einkaufssumme entrichten zu müssen.

Die Stiftung für den Lastenausgleich nach Artikel 55,gleicht die daraus entstehenden jährlichen Sonderkosten nach dem Ausgabenumlageverfahren zwischen den Vorsorge-einrichtungen aus:

bei den Altersleistungen;

bei den Hinterlassenenleistungen nach dem Tode eines Altersrentners oder eines Invalidenrentners im Sinne von Buchstabe c;

bei den Invalidenleistungen an Rentner, die das gesetzliche Alter für den Beginn der Altersleistungen überschritten haben.

Massgebend für die Berechnung der Leistungen ist der Bemessungslohn nach Artikel 32

Art. 32 Bemessungslohn

1 Der Bemessungslohn für Altersleistungen ist ein aufgewerteter individueller Durch-schnittslohn. Er berechnet sich als das Produkt aus dem Endwert der Freizügigkeits-leistung des Versicherten (Abs. ibis) und einem vom Bundesrat für jede Altersklasse festzusetzenden Umrechnungsfaktor (Abs. 2).

Ibis Der Endwert der Freizügigkeitsleistung entspricht dem Wert der Freizügigkeits-leistung des Versicherten bei Erreichen des Rentenalters.

2 Der Bundesrat setzt den Umrechnungsfaktor im Sinne von Absatz 1 so fest, dass die Bemessungslöhne im Landesdurchschnitt jeweils den koordinierten Löhnen der Ver-sicherten entsprechen, deren Altersklasse das Rentenalter erreicht. Dabei trägt er der allgemeinen Lohnentwicklung und der landesdurchschnittlichen Entwicklung der indi-viduellen Löhne in der jeweiligen Altersklasse Rechnung.

Der Bemessungslohn für Invaliden- und Hinterlassenenleistungen entspricht dem ko-ordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung, soweit er während dieser Zeit voll erwerbsfähig war. Wenn der Anspruch auf Invalidenleistungen innert drei Jahren vor Erreichen des Rentenalters entsteht, gilt jedoch der Bemessungslohn für Altersleistungen.

Im Dokument AHV / Beiträge Gerichtsentscheide (Seite 46-59)