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2 Modul 1: Genehmigungspflichten und Verbote

2.10 Warnhinweise

Eine wirksame staatliche Exportkontrolle ist nur mit aktiver Unterstützung von Industrie und Wissenschaft denkbar.

Universitäten und Forschungsinstitute müssen daher – wie auch Unternehmen – ein waches Auge für Verdachtsmomente haben, die darauf hindeuten, dass eine (unabsichtliche) Verwicklung in ein Proliferationsvorhaben droht. Solche Verdachts-momente können sich u. a. aus der Person des Anfragenden sowie aus seinem Verhalten ergeben.

Hinweis

Die unter 2.10.1. und 2.10.2 dargestellten Warnhinweise sind, sofern erforderlich, auf der Grundlage eigener Erfahrungen der Forschungseinrichtung bzw. Universität zu ergänzen.

2.10.1 Verdachtsmomente begründet durch die Person des Anfragenden

Anfragen oder Aufträge zur Lieferung von Gütern oder zur Erbringung technischer Unterstützungsleistungen sowie Bewerbungen oder Teilnahmeersuchen für bestimmte Veranstaltungen sollten einer genauen Prüfung unterzogen werden, wenn sich aus der Person des Anfragenden Verdachtsmomente für eine mögliche missbräuchliche Nutzung technischen Wissens ergeben.

Beispiel

Derartige Verdachtsmomente bezüglich einer nicht rein zivilen Verwendung können insbesondere bei Anfragen und Aufträgen folgender (natürlicher oder juristischer) Personen bestehen:

• unbekannte Personen, deren Identität unklar bleibt, da beispielsweise der Briefkopf unvollständig ist oder in das Anschreiben hineinfotokopiert worden ist, oder die auf Fragen zu ihrer Identität erkennbar ausweichende Antworten geben oder keine überzeugenden Referenzen aufweisen;

• anscheinend nicht existente (Kooperations-)Interessenten, die Industrieverbänden oder Registrierungsbehörden unbekannt sind, nicht in Telefon- oder Handelsverzeichnissen geführt und nicht auf Internetseiten oder in anderen Informationsquellen auffindbar sind;

• Personen aus dem militärischen Bereich, z. B. solche, die im Namen eines Verteidigungsministeriums oder der Streitkräf-te handeln, oder von Personen, die bekannStreitkräf-te geschäftliche KontakStreitkräf-te zur Rüstungsindustrie oder zu nuklearen Einrich-tungen aufweisen;

• Personen, z. B. auch Wissenschaftler, Experten, Forschungsangestellte oder Labormitarbeiter, von denen in Anbetracht der bekannten Tätigkeiten nicht erwartet würde, dass diese derartige Anfragen stellen würden und die für den Bedarf keine oder nur eine ungenügende bzw. ausweichende Begründung liefern;

• (Kooperations-)Interessenten,

⋅ die nicht über die notwendige Ausstattung zur Verarbeitung der betreffenden Güter oder Fachkenntnisse für die Inanspruchnahme der bestellten Dienstleistung verfügen;

⋅ die nicht in der Lage sind, die für den Auftrag üblicherweise erforderlichen Gütermerkmale, Fachkenntnisse oder Ausbildungsstandards genau zu formulieren;

⋅ deren Geschäftsaktivitäten nicht mit der Bestellung übereinstimmen oder

• Personen, die keine plausiblen Erklärungen über den Verbleib bislang gelieferter Produkte oder den Stand bereits abgewickelter Vorgänge abgeben können.

2.10.2 Verdachtsmomente begründet durch „unübliches Verhalten“

Weiterhin sollte eine genaue Prüfung bzw. Risikoanalyse bei verdächtigem Verhalten durchgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsanbahnung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsvorgänge. Das gilt auch für unübliche „Freundschaftsdienste“.

Beispiel:

Beispiele verdächtigen Verhaltens sind:

1. Auftrag/Anfrage

• Beteiligung eines Vermittlers oder einer sachfremden Forschungseinrichtung;

• Beauftragung zur Veränderung wesentlicher Produktionsprozesse, die die Herstellung von Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern oder Rüstungsgütern ermöglichen oder denkbar machen;

• Wechsel eines ausländischen Wissenschaftlers (Studenten, Doktoranden etc.) in das Forschungsprojekt, ohne dass seine vorherige Tätigkeit einen Bezug zu diesem aufweist;

• fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen bezüglich der beabsichtigten Verwendung und den Bedarf der Güter oder Unterstützungsleistungen;

• die Beschreibung der bestellten Güter oder Unterstützungsleistungen erscheint unnötigerweise hoch spezifiziert oder die Menge und Qualität der betreffenden Güter ist ohne zufriedenstellende Erklärung beträchtlich höher oder niedriger, als dies normalerweise für die angegebene Verwendung üblich ist;

• keine Erklärungen oder ausweichende Antworten auf Fragen nach den relevanten geschäftlichen oder technischen Aspekten des Vorgangs sowie Erklärungen, die erkennen lassen, dass der Anfragende nicht über das bei derartigen Projekten normalerweise vorhandene Fachwissen verfügt;

• Zurückhaltung bzgl. Informationen über den Standort, an dem die Technologie oder die damit in Verbindung stehenden Güter eingesetzt bzw. an dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen oder

• Angabe eines abgeschirmten Sicherheitsbereichs als Bestimmungsort, z. B. ein Gebiet in der Nähe militärischer Einrich-tungen oder ein Gebiet, zu dem nur ein streng begrenzter Personenkreis Zugang hat.

2. Geschäftsabwicklung/Zusammenarbeit

• Erklärungen des (Kooperations-)Interessenten erwecken den Eindruck, das Projekte beziehe sich auf Grundlagenfor-schung, obwohl dies nicht der Fall ist;

• Ausländische Delegationen:

> Die Delegation wird kurzfristig erweitert;

> Mitglieder der Delegation werden nicht vorgestellt oder

> Mitglieder bewegen sich außerhalb der Gruppe.

• ungewöhnliche und grundlose Aufspaltung des Projekts in mehrere Teilbereiche bzw. Fertigstellung eines von einem Dritten begonnenen Projekts ohne plausible Erklärung;

• umgekehrt: Verzicht des Anfragenden auf weitere Betreuung des Projekts und Fortsetzung der fachlichen Zusammenar-beit

• Verzicht auf Expertenhilfe oder Schulung der Mitarbeiter, die bei einem derartigen Projekt typischerweise erforderlich ist oder zumindest nachgefragt wird;

• ungewöhnlich günstige Zahlungsmodalitäten, z. B. überhöhtes Honorar oder eine Abschlagszahlung in bar;

• Bitte um äußerste Vertraulichkeit bezüglich der Einzelheiten des Inhalts der Leistungen und des Auftrages;

• übertriebene Sicherheitsvorkehrungen oder sonstige Maßnahmen, die erkennen lassen, dass der Anfragende mit den üblichen Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit dem Auftrag offensichtlich nicht vertraut ist;

• Verpackungs- und Handhabungsvereinbarungen, die nicht mit dem angegebenen Verwendungszweck oder dem Bestimmungsort der Technologie übereinstimmen oder

• geographisch oder wirtschaftlich unlogische Aussagen zur Transportrouten.

Weiterführende Informationen

Broschüre „Proliferation – Wir haben Verantwortung“ des Bundesamts für Verfassungsschutz

Ansprechpartner

Referat 211 (für allgemeine Fragen zu Genehmigungspflichten und Verboten) Ausfuhrkontrolle: Grundsatz und Verfahrensfragen

E-Mail: academia@bafa.bund.de Telefon: +49 (0)6196 908-0

Referat 221 (für Auskünfte zu verdächtigen Verhaltensmustern) Informationsanalyse, Berichtswesen

Das Vorliegen der vorstehenden Indikatoren sollte die Forschungseinrichtung oder Universität bzw. deren Vertreter und Mitarbeiter veranlassen, die beabsichtigte Kooperation näher zu betrachten und ergänzende Informationen einzuholen.

Sofern erforderlich, sollte die interne Exportkontrollstelle und ggf. auch das BAFA kontaktiert werden.

Im Dokument Handbuch Exportkontrolle und Academia (Seite 45-50)