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Aufbau der Nummern und technische Parameter

Im Dokument Handbuch Exportkontrolle und Academia (Seite 59-64)

3 Modul 2: Gelistete Güter (einschließlich Technologie) 50

3.3 Aufbau der Nummern und technische Parameter

Beispiel: Nummer 1C225 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung

Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225 schließen mit Bor belastete Materialien ein.

Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).

3.3.1 Bestimmtheit der Güterlistennummer und ihre Auslegung

Die Gütereinstufung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien, die Verwendung und der Endempfänger dürfen bei der technischen Einstufung keine Rolle spielen. Für die Einstufung und damit auch für das Bestehen der Genehmigungspflicht ist es demnach unerheblich, ob das Gut zu ausschließlich zivilen Zwecken verwendet werden soll, oder ob eine militärische Verwendung beabsichtigt ist. Die Verwendung spielt aber bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit eine Rolle.

3.3.2 Kumulative Erfassungsvoraussetzung (UND-Verknüpfung)

Bei einer kumulativen bzw. UND-Verknüpfung müssen alle Parameter erfüllt sein. Die Nichterfüllung nur eines Parameters führt zur Nichterfassung. Die UND-Verknüpfung wird mit der Phrase „mit allen folgenden Eigenschaften“ eingeleitet, zwischen dem vorletzten und dem letzten Unterpunkt steht ein „und“.

Beispiel: Nummer 2B231 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:

a) Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm, b) Saugvermögen größer/gleich 15 m³/s und

c) geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 mPa.

Technische Anmerkungen:

1. Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt.

2. Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt

3.3.3 Alternative Erfassungsvoraussetzung (ODER-Verknüpfung)

Bei einer alternativen bzw. ODER-Verknüpfung genügt bereits die Erfüllung eines der genannten Parameter zur Erfassung.

Die ODER-Verknüpfung wird mit der Phrase „mit einer der folgenden Eigenschaften“ eingeleitet, zwischen dem vorletzten und dem letzten Unterpunkt steht ein „oder“.

Beispiel: Nummer 3C001 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung

Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem „Substrat“, das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden Materialien enthält:

a) Silizium (Si), b) Germanium (Ge), c) Siliziumkarbid (SiC) oder

d) „III/V-Verbindungen“ von Gallium oder Indium.

Anmerkung:

Unternummer 3C001d erfasst nicht ein “Substrat” mit einer oder mehreren p-Typ-Epitaxieschichten aus GaN, InGaN, AlGaN, InAlN, InAlGaN, GaP, InGaP, GaAs, AlGaAs, InP, AlInP oder InGaAlP, unabhängig von der Folge der Elemente, außer wenn die p-Typ-Epitaxieschicht zwischen n-Typ-Schichten liegt.

3.3.4 Abschließende Aufzählungen in Unternummern

Mit der Formulierung „wie folgt“ am Ende des Obersatzes werden Erfassungstatbestände abschließend beschrieben. Das Gut muss die technischen Parameter exakt erfüllen. In dem vorliegenden Beispiel muss es sich um die Chemikalie mit der entsprechenden CAS-Nummer (CAS-Chemical Abstract Service) handeln, eine ähnliche Chemikalie mit einer abweichen-den CAS-Nummer ist nicht erfasst.

Beispiel: Nummer 1C350 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

64. Diethylamin (CAS-Nr. 109-89-7).

...

3.3.5 Anmerkungen in den Güterlistennummern

In einigen Beispielen wurden Anmerkungen zur exakten Bestimmung der Güterlistennummer verwendet. Man unterschei-det zwischen:

• (Technischen) Anmerkungen zur weiteren Klärung des Erfassungsbereichs

• Freistellungen von der Erfassung, unmittelbar regelnde (konstitutive) Anweisungen

• Erläuternden (deklaratorische) Anmerkungen, z. B. Hinweise auf andere Teile der EG-Dual-Use-Verordnung

• Beispielhafte Erfassungstatbestände, sie werden mit der Formulierung „schließt ein“ eingeleitet

Allen Anmerkungen ist gemeinsam, dass diese Teil des Listentextes sind und die Güterlistennummer beschreiben. Es handelt sich hier nicht um illustrative oder beispielhafte Zusätze.

3.3.6 Allgemeine Technologie-Anmerkung

In der EG-Dual-Use-Verordnung wie auch der Ausfuhrliste findet sich die Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA). Die EG-Dual-Use-Verordnung beinhaltet darüber hinaus eine Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA).

Die Anmerkungen regeln:

• Wissenschaftliche Grundlagenforschung, allgemein zugängliche Informationen und Informationen für Patentan-meldung (Ausnahme: Nukleartechnologie) sind nicht erfasst.

• Technologie für die Entwicklung und Herstellung von Dual-Use-Gütern der Kategorie 1-9 ist nur erfasst, wenn diese unverzichtbar ist.

• Maßgeblich für die Erfassung ist das Potential der Technologie. Technologie bleibt auch dann erfasst, wenn diese im konkreten Fall für ein nicht gelistetes Gut bestimmt ist, aber auch ein gelistetes Gut damit entwickelt bzw. herge-stellt werden könnte.

• Unterschied zwischen NTA und ATA: Technologie der Kategorie 0 (Kernreaktoren, Anreicherung, Wiederaufarbei-tung von Kernbrennstoffen etc.) ist nach der NTA unabhängig davon erfasst, ob sie unverzichtbar ist oder nicht.

3.3.7 Stichwortverzeichnis

Auf der Internetseite des BAFA befindet sich das Gemeinsame Stichwortverzeichnis zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verord-nung und Teil I der Ausfuhrliste.

Das Gemeinsame Stichwortverzeichnis ist nicht Bestandteil der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. der Ausfuhrliste. Es soll eine praktische Hilfe für den Benutzer sein, ist rechtlich aber unverbindlich. Etwaige Unvollständigkeiten oder Ungenauig-keiten rechtfertigen es daher nicht, die Beantragung einer erforderlichen Ausfuhrgenehmigung zu unterlassen.

Beispiele aus dem Bereich Verfahrenstechnik / Turbinenbau:

Suchwort Index

Vakuumpumpe 0B002f: Vakuumsysteme und -pumpen…

2B231: Vakuumpumpen…

2B233: …Scroll-Vakuumpumpen…

2B350i: …Vakuumpumpen…

Vakuumverdichter Kein Eintrag Lauf- bzw. Leitschaufel Kein Eintrag

Turbinenschaufeln 9E003a: Technologie […] für die Entwicklung oder Herstellung von einem der folgenden Gasturbinenbestandteile oder -systeme

Die o. a. Beispiele zeigen, dass ggf. Synonyme überprüft und gezielt in den entsprechenden Kategorien gesucht werden muss.

3.3.8 Auskunft zur Güterliste

Kann der Ausführer im Wege einer eigenverantwortlichen Prüfung nicht feststellen, ob das auszuführende oder zu verbrin-gende Gut von einer der relevanten Güterlisten erfasst ist, hat er die Möglichkeit, beim BAFA einen Antrag auf „Auskunft zur Güterliste“ (AzG) zu stellen. Die AzG ist ein güterbezogenes technisches Gutachten. Es gibt Auskunft darüber, dass die in der AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste zur AWV (in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden. Auch die Güterlisten der Anti-Folter-Verord-nung und der Feuerwaffen-VerordAnti-Folter-Verord-nung werden in die Prüfung mit einbezogen. Embargo-Vorschriften werden hingegen nicht berücksichtigt.

Hinweis

Bevor eine AzG beantragt wird, ist eine eigenverantwortliche Prüfung vorzunehmen. Der Antrag ist zudem auf solche Güter zu beschränken, die eine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen oder für die eine Zollbehörde ausdrücklich eine AzG verlangt hat.

Weiterführende Informationen zur AzG:

http://www.bafa.de/azg

Im Dokument Handbuch Exportkontrolle und Academia (Seite 59-64)