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Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?

Im Dokument GUTE ARBEIT KANNST DU WÄHLEN (Seite 57-61)

5. (Ggf.) Einladung der Listenvertreter zur Losentscheidung und zur Auslosung der Ordnungsnummern

VI. Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?

Öffentliche Stimmauszählung unmittelbar nach

Schließung des Wahllokals

Ungültige Stimmzettel

a) Personenwahl

Der Wahlvorstand hat zunächst die dem Geschlecht in der Minderheitzustehenden Mindest-sitzezu verteilen. Dazu werden die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze mit den Bewerbern dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie ent-fallenden Stimmzahlen besetzt. Nach der Verteilung der Sitze des Minderheitengeschlechts erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit den Bewerbern, unab-hängig vom ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmzahlen besetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Können wegen fehlender Kandidaten des Minderheitengeschlechts die Mindestsitze durch das Minderheitengeschlecht nicht besetzt werden, gehen die Sitze an das Mehrheitsgeschlecht.

Erstes Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. Die Berechnung der Mindestsitze hat ergeben, dass von den sieben Betriebsratssitzen mindestens zwei dem Geschlecht der Frauen zustehen. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis (Reihenfolge entsprechend der erhaltenen Stimmen):

F1 ... 140 Stimmen F = Weiblicher Kandidat M1 ... 128 Stimmen M = Männlicher Kandidat M2 ... 119 Stimmen

M3 ... 118 Stimmen M4 ... 111 Stimmen M5 ... 109 Stimmen F2 ... 102 Stimmen M6 ... 99 Stimmen

Zunächst werden die zwei Sitze der Minderheit auf F1 und F2 verteilt.

Die übrigen fünf Sitze erhalten M1 bis M5.

Zweites Beispiel:Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. Die Berechnung der Mindestsitze hat ergeben, dass von den sieben Betriebsratssitzen mindestens zwei dem Geschlecht der Frauen zustehen. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis (Reihenfolge entsprechend der erhaltenen Stimmen):

F1 ... 140 Stimmen F = Weiblicher Kandidat M1 ... 128 Stimmen M = Männlicher Kandidat M2 ... 119 Stimmen

M3 ... 118 Stimmen M4 ... 111 Stimmen M5 ... 109 Stimmen M6 ... 100 Stimmen F2 ... 90 Stimmen

Die Kandidatinnen F1 und F2 (obwohl F2 die 8. Stelle aufgrund ihres Stimmergebnisses mit 90 Stimmen einnimmt) erhalten die zwei Sitze des Minderheitengeschlechts. Die männlichen Kandidaten M1 bis M5 erhal-ten die übrigen Sitze. Obwohl M6 mehr Stimmen erhalerhal-ten hat als F2 und die 7. Stelle in der Reihenfolge des Stimmergebnisses einnimmt, wird M6 nur Ersatzmitglied.

Stimmenauszählung bei Personenwahl

Zuerst Verteilung der Sitze für das Minderheitengeschlecht

Ggf. Korrektur erforderlich zugunsten des Minderheiten-geschlechts

b) Listenwahl

Bei einer Listenwahl ist gemäß § 15 WO wie folgt zu verfahren: Im ersten Schritt hat der Wahlvorstand, die auf die jeweilige Liste entfallenden Mandate nach dem Höchstzahlen-system zu ermitteln. Im zweiten Schritt ist dann festzustellen, ob das Minderheitengeschlecht über alle Listen hinweg die vorgeschriebene Mindestanzahl oder mehr an Sitzen erreicht hat. Ist dies der Fall, so verbleibt es bei dem Ergebnis.

Erstes Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer (M) und 40 Frauen (F). Bei sieben Betriebsratssitzen sind zwingend zwei auf das Minderheitengeschlecht der Frauen zu verteilen.

Das Wahlergebnis stellt sich wie folgt dar:

1. Liste: 2. Liste:

90 Stimmen 60 Stimmen

F1 ... 90,0 M2 ... 60,0 :1

M1 ... 45,0 F2 ... 30,0 :2

M3 ... 30,0 M5 ... 20,0 :3

M4 ... 22,5 M7 ... 15,0 :4

M6 ... 18,0 M8 ... 12,0 :5

F3 ... 15,0 M9 ... 10,0 :6

F4 ... 12,8 M10 ... 8,5 :7

Erster Schritt: Nach der Berechnung mittels des Höchstzahlensystems entfallen vier Mandate auf die Liste 1 und drei Mandate auf die Liste 2.

Zweiter Schritt: Das konkrete Ergebnis zeigt, dass die zwei Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht auch tatsächlich von Kandidaten dieses Geschlechts eingenommen werden. In diesem Beispiel fallen zwei Man-date für die F1 und die F2 auf das Minderheitengeschlecht unter Berück-sichtigung aller Listen. Damit ist eine Korrektur durch den Wahlvorstand nicht vorzunehmen.

Falls das Minderheitengeschlecht nicht die vorgeschriebene Mindestanzahl von Sitzen er-reicht, tritt an die Stelle des auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benann-ten Bewerbers, der dem Mehrheitsgeschlecht angehört, der in derselben Liste in der Rei-henfolge nach ihm benannte Bewerber des Minderheitengeschlechts. Enthält diese Liste keinen Bewerber des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlags-liste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Bewerbern des Minderheitengeschlechts über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslis-ten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

Stimmauszählung bei Listenwahl

Ggf. Korrektur erforderlich zugunsten

des Minderheiten-geschlechts

Zweites Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. Bei sieben Betriebsratssitzen sind zwingend zwei auf das Minderheitengeschlecht der Frauen (F) zu verteilen.

Das Wahlergebnis stellt sich wie folgt dar:

1. Liste: 2. Liste:

90 Stimmen 60 Stimmen

Die Listen sind jedoch in diesem Beispiel wie folgt und anders als in dem ersten Beispiel zusammengesetzt:

F1 ... 90,0 M2 ... 60,0 :1

M1 ... 45,0 M4 ... 30,0 :2

M3 ... 30,0 M6 ... 20,0 :3

M5 ... 22,5 M8 ... 15,0 :4

M7 ... 18,0 M9 ... 12,0 :5

F2 ... 15,0 M10 ... 10,0 :6

F3 ... 12,8 M11 ... 8,5 :7

Erster Schritt: Nach der Berechnung mittels des Höchstzahlensystems entfallen vier Mandate auf die Liste 1 und drei Mandate auf die Liste 2.

Nur die Kandidatin F1 erhält einen Sitz als Vertreterin des Minderheiten-geschlechts. Dieses Ergebnis muss in einem zweiten Schritt korrigiert werden, da nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht im Betriebsrat durch die Wahl besetzt worden sind.

Zweiter Schritt: Für M6 (Bewerber mit der niedrigsten Höchstzahl 20, der einen Sitz erhalten hätte) wären zunächst weibliche Kandidaten der Liste 2zu berücksichtigen. Die Liste 2 weist jedoch keine weiblichen Kandidaten auf. Daher geht dieser Minderheitensitz auf die Liste 1 über, da die folgende noch nicht berücksichtigte Höchstzahl auf die Liste 1 entfällt (M7, Höchstzahl 18) und die zugleich über weibliche Kandidaten verfügt(F2 und F3). F2 als Frau mit der größten Höchstzahl erhält somit dann den Minderheitensitz. Im Ergebnis verfügt die Liste 1 dann über fünf Mandate und die Liste 2 nur über zwei Mandate.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass schon bei der Aufstellung der Kandidatenliste das Minderheitengeschlecht entsprechend berücksichtigtwerden sollte, da ansonsten die Gefahr besteht, dass von einer anderen Liste die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestmandate besetzt werden und somit der Liste Mandate verloren gehen.

Es sollten genügend Kandidaten des

Minderheitengeschlechts auf der Liste stehen

1. Anfertigung der Wahlniederschrift

Wenn das Wahlergebnis feststeht, muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift(§§ 16 und 23 WO) erstellen. Sie muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtig-ten Mitglied unterschrieben werden (M 28a und M 28b). Sie ist gemeinsam mit der so ge-nannten „Wahlakte“ mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des neuen Betriebsrats aufzubewahren.

Die Wahlniederschriftmuss enthalten:

• die Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

• die jeder Person bzw. jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

• die berechneten Höchstzahlen;

• die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

• die Zahl der ungültigen Stimmen;

• die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber und

• ggf. besondere während der Betriebsratswahl aufgetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Eine Kopie der Wahlniederschrift schickt der Wahlvorstand an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaftenund den Arbeitgeber(M 29).

2. Benachrichtigung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder

Der Wahlvorstand muss gemäß §§ 17 u. 23 Abs. 1 WO unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten Betriebsratsmitglieder von ihrer Wahl schriftlich unter-richten (M 30). Eine mündliche oder telefonische Mitteilung genügt nicht. Ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied kann binnen drei Arbeitstagen ab Zugang der Benachrichtigung erklä-ren, dass es die Wahl nicht annimmt. Erklärt der Gewählte nichtbinnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigungdem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.

Diese Frist wird genauso berechnet wie unter V. 3. b) cc) bei der Beanstandung von mehr-fachen Stützunterschriften und mehrmehr-fachen Zustimmungserklärungen.

Beispiel: Ein gewählter Bewerber erhält die Benachrichtigung des Wahlvorstands am Donnerstag, den 01. April 2010 (Gründonnerstag vor Ostern). Wenn in dem Betrieb in einer Fünf-Tage-Woche gearbeitet wird, dann läuft die Frist, am Donnerstag, den 08. April 2010 ab, da von Karfreitag bis Ostermontag in diesem Betrieb nicht gearbeitet wird.

Es ist auch möglich, dass der Wahlbewerber auch schon vor der Benachrichtigung über seine Wahl schriftlich darauf verzichtet,die Wahl abzulehnen.

Lehnt bei der Listenwahlein Gewählter die Wahl ab, so tritt an seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber. Gehört der Gewählte dem Minderheitengeschlecht an, so tritt an seine Stelle der in derselben Vor-Inhalt der

Wahlniederschrift

Im Dokument GUTE ARBEIT KANNST DU WÄHLEN (Seite 57-61)