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Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Im Dokument GUTE ARBEIT KANNST DU WÄHLEN (Seite 54-57)

5. (Ggf.) Einladung der Listenvertreter zur Losentscheidung und zur Auslosung der Ordnungsnummern

10. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Briefwahl erfolgen, die im Zusammenhang mit dem normalen Wahlverfahren „schriftliche Stimmabgabe“ genannt wird und in den

§§ 24 bis 26 WO geregelt ist.

Da bei der Betriebsratswahl der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe an der Wahlurne gilt,mussund darfeine schriftliche Stimmabgabe ausschließlichdann erfolgen, wenn

• gemäß § 24 Abs. 1 WO einzelne Arbeitnehmer dies verlangen, weil sie am Wahltag wegen Abwesenheit vom Betrieb nicht ihre Stimme persönlich abgeben können,

• gemäß § 24 Abs. 2 WO dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Beschäftigte zum Zeit-punkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses(insb. im Außendienst, bei Telearbeit und Heimarbeit) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden oder

• gemäß § 24 Abs. 3 WO der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder Kleinst-betriebedie Briefwahl beschlossen hat.

Auf keinen Falldarf außerhalb der drei in der Wahlordnung genannten Fallgruppeneine Brief-wahl durchgeführt werden, auch wenn dies dem Wahlvorstand praktikabel erscheinen mag.

a) Briefwahl auf Antrag des Arbeitnehmers wegen Abwesenheit gemäß § 24 Abs. 1 WO Voraussetzung für die schriftliche Stimmabgabe auf Antrag nach § 24 Abs. 1 WO ist, dass der Wahlberechtigte an der persönlichen Stimmabgabe (Urnenwahl) nicht teilnehmen und seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, weil er sich an diesem Tag nicht im Betrieb aufhält. Erstreckt sich die Wahl über mehrere Tage, so genügt die Abwesenheit an einem der Tage. Es kann persönliche oder betriebliche Gründe für die Nichtanwesenheit des Wahl-berechtigten im Betrieb am Tag der Durchführung der Wahl geben. Zu den betrieblichen Gründenzählen z. B. Dienstreisen oder Montagearbeit. Zu den persönlichen Gründenzählen z.B. Krankheit, Schulungsmaßnahmen, Urlaub, Arbeitsbefreiung. Auch Mitarbeiter, die sich in Mutterschutzzeit, Elternzeit, Pflegezeit, im Wehrdienst oder im Zivildienst befinden oder auf-grund lang andauernder Krankheit am Tag der Wahl im Betrieb nicht anwesend sein werden, können einen Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand stellen.

Der Wahlvorstand sendet diesen genannten Beschäftigten, sofern sie in der Wählerliste ein-getragen sind (§ 2 Abs. 3 WO) nicht von Amts wegen die Wahlunterlagen zu, sondern nur auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten.

Der Antrag wird von den Beschäftigten mündlich oder schriftlich gegenüber dem Wahlvor-stand gestellt (M 22). Der Arbeitnehmer kann in dem Antrag kurz begründen, warum er am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein wird. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe zu überprüfen. Bei mündlicher Antragstellung fertigt der Wahlvorstand über die mündliche Antragstellung einen Vermerk an und nimmt diesen zur Wahlakte.

Der Antrag muss rechtzeitig beim Wahlvorstand gestellt werden. Rechtzeitig erfolgt die Antragsstellung, wenn bei unverzüglicher Übermittlung der Wahlunterlagen die schriftliche Stimmabgabe des Antragstellers noch vor Abschluss der Stimmabgabe am Wahltag beim Wahlvorstand eingehen kann.

Verlangen eines Arbeitnehmers Eigenart des Beschäftigungs-verhältnisses gemäß

§ 24 Abs. 2 WO

b) Briefwahl aufgrund von Abwesenheit wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhält-nisses gemäß § 24 Abs. 2 WO

Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass ein in die Wählerliste eingetragener Wahlberechtigter am Tag der Wahl wegen der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird, sendet er diesem Beschäftigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zu (M 23). Das gilt nur dann nicht, wenn der Wahlvorstand mit Sicherheit weiß, dass der Beschäftigte am Tag der Wahlversammlung im Betrieb anwesend sein wird.

Zu den Arbeitnehmern, denen der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zuzusenden hat, zählen gemäß § 24 Abs. 2 WO insbesondere Mitarbeiter im Außendienst sowie Tele- und Heimarbeitnehmer. Ferner gehören die zum Zeitpunkt der Wahl voraussicht-lich an andere Arbeitgeber überlassenen Mitarbeiter zu dieser Gruppe. Nach überwiegender Auffassung gehören auch Wehrdienstleistende sowie Beschäftigte in Kurzarbeit „Null“ zu dieser Gruppe der Briefwähler. Ob der Wahlvorstand auch Beschäftigten, die sich im Mutter-schutz, in der Elternzeit oder in Pflegezeit befinden oder aus anderen Gründen längere Zeit abwesend sind, die Unterlagen von Amts wegen zuzusenden hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollte in Zweifelsfällen unbedingt Rücksprache mit dem betreuenden Gewerk-schaftssekretär genommen werden.

c) Briefwahl in räumlich weit entfernten Betriebsteilen/Kleinstbetrieben gemäß § 24 Abs. 3 WO

Der Wahlvorstand kann für einzelne Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Es ist darauf abzu-stellen, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, im Hauptbetrieb ihre Stimme persönlich bei der Urnenwahl abzugeben. Dem Wahlvorstand wird bei der Ermittlung der Zumutbarkeit ein Beurteilungsspielraum zugebilligt. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist der zeitliche Aufwand für Hinfahrt, ggf. Parkplatzsuche, Stimmabgabe und Rückfahrt zu berücksichtigen. Beschließt der Wahlvorstand die Briefwahl für bestimmte weit entfernte Betriebsteile oder Kleinstbe-triebe, sind den dort Beschäftigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegenzuzusenden.

Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde, müssen im Wahlausschreiben benannt werden.

d) Versendung der Briefwahlunterlagen

Der Wahlvorstand sendet den Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilnehmen, die Briefwahlunterlagenzu (M 23). Dazu gehören zwingend:

• eine Kopie des Wahlausschreibens (M 10),

• die Vorschlagsliste/n (M 21a oder M 21b),

• der Stimmzettel (M 24 oder M 25),

• der Wahlumschlag,

• eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat (M 26),

• sowie ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt.

Briefwahlunterlagen Beschluss für einzelne Betriebsteile und Kleinstbetriebe

Der Wahlvorstand soll dem Briefwähler ferner ein Merkblattüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden (M 27). Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

Die Versendung der Briefwahlunterlagen muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es den Briefwählern ermöglicht, ihre Stimme rechtzeitig abzugeben.

e) Abgabe und Auszählung der Briefwahlstimmen

Für die Briefwahl gelten dieselben Grundsätze wie für die Urnenwahl: Es muss geheim ge-wählt werden. Personen, die infolge ihrer Behinderungbei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Der Name dieser Person muss dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Wahlbewerber, Wahlvorstandsmitglieder sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen wer-den (§ 12 Abs. 4 WO in Verbindung mit § 25 WO). Diese Grundsätze gelten auch für Per-sonen, die des Lesens unkundigsind.

Der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene Erklärung über die per-sönliche Stimmabgabe müssen vor Abschluss der Stimmabgabe am Wahltag beim vorstand eingehen. Wird der Wahlbrief mit der Post befördert, ist der Eingang des Wahl-briefes ausschlaggebend und nicht der Poststempel. Der Wahlvorstand sammelt die ein-gehenden Briefwahlunterlagen und öffnet sie nicht.

Gehen Wahlbriefe dem Wahlvorstand zu spät, das heißt nach dem Abschluss der Stimm-abgabe am Wahltag zu, so versieht der Wahlvorstand den ungeöffneten Freiumschlag mit Datum und Uhrzeit des Eingangs und dem Handzeichen eines Wahlvorstandsmitglieds und nimmt den Umschlag zur Wahlakte. Die Stimme gilt in diesem Fall als nicht abgegeben.

Sind die Beschäftigten, die gem. § 24 Abs. 1 WO die schriftliche Stimmabgabe beantragt haben oder denen die Unterlagen gem. § 24 Abs. 2 WO wegen der Eigenart ihres Beschäf-tigungsverhältnisses von Amts wegen zugesandt wurden, am Wahltag wider Erwarten doch persönlich anwesend, so steht es ihnen frei, die Briefwahlunterlagen zu nutzen oder persön-lich an der Wahlurne bei gleichzeitiger Rückgabe der Briefwahlunterlagen an den Wahlvor-stand ihre Stimme abzugeben. Keinesfalls dürfen sie doppelt ihre Stimme abgeben.

Erst unmittelbar vor dem Ende der persönlichen Stimmabgabe (Urnenwahl) öffnet der Wahl-vorstand in betriebsöffentlicher Sitzung die Freiumschläge der Briefwahl. Der WahlWahl-vorstand kontrolliert, dass der Wähler nicht bereits persönlich gewählt hat und prüft das Vorliegen der unterzeichneten persönlichen Erklärung über die schriftliche Stimmabgabe. Er prüft auch, ob der Wahlumschlag nicht so gekennzeichnet ist, dass die Person des Wählers erkennbar wäre. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wirft er den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu den übrigen Wahlumschlägen und vermerkt die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Stimmabgabe ungültig.

Diese Tatsache stellt der Wahlvorstand in einem Beschluss fest und nimmt die Wahlbriefe und die persönlichen Erklärungen zur Wahlakte.

Es werden dann öffentlich die Stimmen aus der Wahlurne ausgezählt. Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen ist nicht zulässig. Die Auszählungerfolgt zusammenmit den persönlich abgegebenen Stimmen.

Keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen

Wie überzeugend die Kandidaten der Gewerkschaftsliste den Wahlkampf für ihre Liste geführt haben, stellt sich jetzt heraus. Denn nun müssen die Stimmen ausgezählt werden.

Und dabei wird deutlich, welchen Kollegen das meiste Vertrauen entgegengebracht wird.

Im Dokument GUTE ARBEIT KANNST DU WÄHLEN (Seite 54-57)