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Voraussichtliche Strahlenexposition innerhalb und in der Umgebung der Anlage

4 Standorteigenschaften und Gefährdungen

5.3 Voraussichtliche Strahlenexposition innerhalb und in der Umgebung der Anlage

Angaben des Gesuchstellers

Die durch das EKKM verursachte Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage setzt sich zusammen aus der Strahlenexposition infolge von luftgetragenen und flüssigen Abgaben radio aktiver Stoffe und der Direktstrahlung aus der Anlage. Da Auslegung, Bau und Betrieb des EKKM unter konsequenter Beachtung der Grundsätze erfolgen werden, wie sie im Zusam-menhang mit Strahlenexposition im Kernenergiegesetz (Art. 4 KEG) und in der Strahlenschutz-gesetzgebung (Art. 9 StSG und Art. 79 StSV) formuliert sind, ist davon auszugehen, dass die vom EKKM verursachte Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage im Normalbetrieb nicht höher sein wird als diejenige der neueren heute betriebenen Anlagen gleichen Reaktor-typs.

Die Auslegung des EKKM erfolgt derart, dass die in der Strahlenschutzverordnung gegebenen Immissionsgrenzwerte (Art. 102 StSV) beim späteren Betrieb eingehalten werden können und die dort geforderte Immissionsüberwachung (Art. 103 StSV) durch den Betrieb ordnungsgemäss erfolgen kann.

Die Strahlenexposition der Bevölkerung wird durch den Einbau geeigneter Filter, Verzöge-rungsstrecken, Abschirmungen, Abwasseraufbereitungssysteme usw. sowie durch eine geeignete betriebliche Fahrweise unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte und der behördlich festgelegten Abgabelimiten im Sinne des Optimierungsprinzips weiter reduziert. Damit ist gewährleistet, dass die zuständigen Behörden entsprechend ihrer Aufgabe beim Vollzug der Umweltvorschriften [117] u. a. auch die gemäss internationalen Übereinkommen [118], [120]

sowie zum Schutz des Nordost-Atlantiks [119] gegebenen Empfehlungen berücksichtigen können.

Beurteilungsgrundlagen

Gemäss Art. 23 KEV hat der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung Unterlagen einzurei-chen, aus denen unter anderem die voraussichtliche Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage hervorgeht.

Die Angabe der voraussichtlichen Strahlenexposition muss dabei im Rahmenbewilligungsge-such mindestens in einem Detaillierungsgrad erfolgen, welcher die Beurteilung der Erfüllung von Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG erlaubt, welcher fordert, dass bei der Nutzung der Kernenergie im Sinne der Vorsorge alle Vorkehrungen zu treffen sind, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wis-senschaft und Technik notwendig sind. Weiterhin sind gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KEG alle Vor-kehrungen zu treffen, die zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind.

Auch gemäss Art. 9 StSG müssen zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Per-son sowie der Gesamtheit der Betroffenen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind. Dabei soll der Aufwand für eine Begrenzung der Strahlenexposition in einem vertretbaren Verhältnis zur erreichbaren Reduktion der Strahlenbelastung stehen.

Beurteilung des ENSI

Die gemäss Art. 23 KEV vorgelegten Angaben des Gesuchstellers zur voraussichtlichen Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage im Normalbetrieb und bei Betriebsstörungen entsprechen dem im Rahmenbewilligungsverfahren zu erwartenden Detaillierungsgrad. Das ENSI ist mit den Aussagen des Gesuchstellers einverstanden und wird sich in den folgenden Bewilligungsschritten davon überzeugen, dass die gebotenen Massnahmen von der EKKM AG ergriffen werden, um gemäss der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik die Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen zu begrenzen.

5.4 Notfallschutz

Angaben des Gesuchstellers

Kapitel 2.6. des Sicherheitsberichts thematisiert den Notfallschutz. Zum Schutz vor einer Gefährdung durch radioaktive Strahlung wird eine Kernanlage auf der Basis der gestaffelten Sicherheitsvorsorge ausgelegt. Diese beinhaltet auch den anlageinternen Notfallschutz, welcher in der Auslegung der Anlage zum Tragen kommt. Die letzte Stufe der gestaffelten Sicherheits-vorsorge bildet der anlageexterne Notfallschutz, welcher dem Schutz der Bevölkerung dient. Die Vorbereitung und Umsetzung von Notfallschutzmassnahmen wird in der Betriebsorganisation des zukünftigen Bewilligungsinhabers enthalten sein, welche sich im Laufe des Projekts entwi-ckeln wird. Eine ausreichende Störfallinstrumentierung, ein SPDS (Safety Parameter Display System) und ein PASS (Post Accident Sampling System) werden der Betriebsmannschaft resp.

dem Notfallstab zur Verfügung stehen. Des Weiteren werden Strategien zur Milderung der Aus-wirkung von schweren Unfällen sowie dementsprechende Entscheidungshilfen entwickelt wer-den.

Die detaillierte Analyse von schweren Störfällen sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Umgebung der Kernanlage und die dort wohnhafte Bevölkerung werden im Gesuch zur Baube-willigung dokumentiert. Auch die allfällig zu treffenden Massnahmen werden daraus ersichtlich sein. Bezüglich des anlageexternen Notfallschutzes führt der Gesuchsteller aus, dass die für das EKKM in Frage kommenden Reaktortypen eine fortschrittliche Auslegung mit einem sehr hoch entwickelten Sicherheitsdispositiv aufweisen. Die Auswirkungen auch von schweren Störfällen werden somit mit höchster Wahrscheinlichkeit auf die Anlage begrenzt bleiben. Für sehr unwahr-scheinliche auslegungsüberschreitende Störfälle werden aber Massnahmen für den externen Notfallschutz vorgesehen. Diese werden dem Dosismassnahmenkonzept DMK der VEOR [17]

entsprechen.

Die EKKM AG hat in Kapitel 2.6.4 des Sicherheitsberichts auch Betrachtungen zur vorsorg-lichen temporären Evakuierung der Bevölkerung der Zone 1 des EKKM vorgenommen und dazu einige Grundsätze formuliert. Der Gesuchsteller kommt aufgrund dieser Betrachtungen zum Schluss, dass eine vorsorgliche Evakuierung innerhalb von vier bis sechs Stunden realisierbar wäre.

Die Planung solcher Massnahmen obliegt allerdings kantonalen Stellen.

Zusammenfassend führt der Gesuchsteller aus, dass die Notfallplanung für das EKKM auf die gleiche Art und Weise gestaltet wird wie für das benachbarte KKM. Aufgrund der dünnen Besied-lung des Nahbereichs des EKKM und der moderaten EntwickBesied-lung der Einwohnerzahlen in der Umgebung des Standorts werden sich die Vollzugsprobleme bei der Umsetzung von Notfall-schutzmassnahmen in Grenzen halten, auch unter einem gewissen Zeitdruck bei der Umsetzung einer Evakuation. Der Gesuchsteller erwartet auf längere Sicht keine Erschwernisse für die Not-fallplanung. Es kann bereits heute davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit der prak-tischen Umsetzung der Notfallschutzmassnahmen im Einklang mit den Empfehlungen der IAEA aufgezeigt werden kann.

Beurteilungsgrundlagen

Massgebend für die Beurteilung des Kapitels sind die allgemeinen Grundlagen in Art. 4 KEG (Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie) und Art. 13 KEG (Voraussetzungen für die Ertei-lung der Rahmenbewilligung), in Art. 7 KEV (Anforderungen an die nukleare Sicherheit) sowie in Art. 23 KEV (Inhalt der Gesuchsunterlagen).

Die Beurteilung der Angaben zum anlageinternen Notfallschutz erfolgt anhand Art. 5 KEG sowie Anhang 4 KEV. Die Beurteilung der Angaben zum anlageexternen Notfallschutz erfolgt anhand der in der Notfallschutzverordnung [11] und der Verordnung über die Einsatzorganisa-tion bei erhöhter Radioaktivität VEOR [17] festgehaltenen Anforderungen. Ferner werden die Bestimmungen des Konzepts für den Notfallschutz in der Umgebung der Kernanlagen [83]

berücksichtigt sowie die Vorgaben der IAEA (IAEA Safety Standard Series, «Site Evaluation for Nuclear Installations», NS-R-3, 2003, [107]).

Beurteilung des ENSI

Die gemäss Art. 5 KEG vorzubereitenden Notfallschutzmassnahmen sind nach Anhang 4 KEV mit den Gesuchen zur Bau- bzw. Betriebsbewilligung im Rahmen des Notfallschutzkonzepts bzw.

des Notfallreglements darzulegen. Dies betrifft insbesondere zukünftige Vorkehrungen der betrieblichen Organisation zur Sicherstellung des Notfallschutzes.

Gemäss Art. 13 KEG kann eine Rahmenbewilligung erteilt werden, wenn unter anderem der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang stellen die Massnahmen des anlageexternen Notfallschutzes das letzte Glied der gestaffelten Sicher-heitsvorsorge dar. Sie dienen dem Schutz gegen die radiologischen Auswirkungen einer mög-lichen Freisetzung aus der Anlage. In Anlehnung an die Anforderungen der IAEA [107] ist das ENSI der Auffassung, dass die Bevölkerungsverteilung um den geplanten Standort und deren mögliche Auswirkung auf die Umsetzung von Notfallschutzmassnahmen zu betrachten sind.

Dabei ist gemäss IAEA aufzuzeigen, dass die zukünftige Erstellung von Notfallplänen nicht durch

«unüberwindbare Schwierigkeiten» verhindert wird. Hinsichtlich der Vorsorge zu den im Dosis-massnahmenkonzept im Anhang der VEOR [17] genannten Schutzmassnahmen kann in der Schweiz und insbesondere im Kanton Bern mit dem KKM, in dessen unmittelbarer Nähe das EKKM entstehen soll, auf eine u. a. auf der Basis der NFSVO [11], der VEOR [17] und dem Notfall-schutzkonzept der KomABC [83] seit langem etablierte Vorsorge zurückgegriffen werden. Hierzu zählen beispielsweise bestehende Schutzeinrichtungen, Vorkehrungen für die Warnung und Alarmierung  der  Behörden  und  der  Bevölkerung  sowie  Vorverteilungsmassnahmen  von  Jod-tabletten in den bestehenden Zonen 1 und 2. Die Planung einer vorsorglichen Evakuierung wurde bis anhin in der Schweiz (im Gegensatz zu den Schutzmassnahmen Aufenthalt im Haus und Auf-suchen von Schutzräumen und Kellern) nicht vorrangig verfolgt. In dieser Hinsicht legt der Gesuchsteller dar, welche Grundsätze bei einer Planung einer vorsorglichen Evakuierung durch den zuständigen Standortkanton beachtet werden müssten. Hierbei spielt die Autobahn A1, die quer durch die Zone 1 verläuft und eine leistungsfähige Rettungs- bzw. Evakuationsachse dar-stellt, eine entscheidende Rolle.

Das ENSI schliesst sich der Schlussfolgerung des Gesuchstellers an, wonach aufgrund der bereits für den Standort KKM bestehenden Vorkehrungen und Einrichtungen des externen Not-fallschutzes, der Verfügbarkeit möglicher Evakuationsrouten für die allfällige Umsetzung einer vorsorglichen Evakuation sowie der Standorteigenschaften hinsichtlich Bevölkerungsverteilung und -entwicklung keine Hindernisse für die zukünftige Planung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bestehen.