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im weiteren den vollumfänglichen Abzug der Beiträge für die Kranken- Kranken-versicherung vor und ermächtigt die Kantone, die festen Abzüge vom

Im Dokument Invalidenversicherung Eingliederung (Seite 105-109)

Erwerbs- und Renteneinkommen auf 1 000 (480) bzw. 1 500 (800)

Fran-ken zu erhöhen. Die Einführung und

-

im bundesrechtlichen Rahmen

-

die Regelung des Mietzinsabzuges bleibt weiterhin den Kantonen

über-lassen. Das Ansteigen der Mietzinse in den letzten Jahren legte es aber

nahe, die Ansätze der höchstzulässigen Abzüge für Mietzinse zu

er-höhen. Schliesslich beauftragte der Gesetzgeber den Bundesrat, die

Arzneien und Hilfsmittel zu bezeichnen, deren Kosten abzugsberechtigt

sind. Das Eidgenössische Departement des Innern hat in der Folge eine

besondere Verfügung über die abziehbaren Krankheits- und

Hilfsmittel-kosten erlassen.

Anzahl Fälle

Stand 31. Dezember Tabelle

AHV

Jahre Alters- Hinter- IV Total

lassenen -

rentner Zusammen

rentner

1970 127725 5560 133285 24745 158030 1971 146 187 6 250 152 437 26 199 178 636 Ver-

änderung + 18 462 + 690 + 19 152 + 1 454 + 20 606

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen

Die Tabelle 1 vermittelt die Auszahlungen der Kantone gemäss den Ab-rechnungen zur Festsetzung des Bundesbeitrages. Die Zunahme ist aus den in der Einleitung geschilderten Gründen recht beachtlich. Im Jahre 1971 wurden 389 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV von den Kantonen ausbezahlt, wovon 82 Prozent auf Bezüger von AHV-Renten und 18 Prozent auf 1V-Rentner entfielen. Der Vergleich der Ausgaben mit dem Vorjahr ergibt eine Zunahme von 154 Mio Fran-ken oder 66 Prozent. Während die Ergänzungsleistungen an AHV-Rent-ner um 132 Mio Franken - 71 Prozent - anstiegen, erhöhten sich die Ergänzungsleistungen an IV-Rentenbezüger um 46 Prozent, d. h. um 22 Mio Franken. Da die neuen Vorschriften eine gewisse Anlaufzeit be-nötigten, konnten die Mehrleistungen im ersten Jahre noch nicht voll ausgeschöpft werden, so dass 1972 mit einem Nachholbedarf von schät-zungsweise 10 Prozent zu rechnen ist.

Der Überblick über die Bezügerkategorien zeigt, dass die Altersrentner mit 82 Prozent, die Hinterlassenenrentner mit 3 Prozent und die In-validenrentner mit 15 Prozent der Fälle beteiligt sind. Im Berichtsjahr ist die Anzahl Fälle um 20 606 - also rund 13 Prozent - auf 178 636 angestiegen (s. Tab. 2).

Rückforderungen und Erlass von Rückforderungen

In 3 633 Fällen (2 871 AHV- und 762 1V-Fälle) verfügten die Durch-führungsstellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungs-leistungen; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 3,5 Mio Frau-

ken. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde in 303 Fällen auf eine Rückforderung von insgesamt 0,3 Mio Franken verzichtet.

2. Beiträge des Bundes

Hervorzuheben ist, dass das ELG auch nach der Revision den Charakter eines Subventionsgesetzes beibehalten hat. So steht es den Kantonen frei, die im Bundesgesetz verlangten Mindestanforderungen zu erfüllen und auf den Bundesbeitrag Anspruch zu erheben. Ebenso bleibt es ihnen wie bisher unbenommen, über den Rahmen des Bundesgesetzes hinaus-gehende, vom Bund nicht subventionierte Versicherungs- und Fürsorge-leistungen (kantonale Beihilfen) zu gewähren.

Für die Subventionierung der Ergänzungsleistungen an Rentner der AHV durch den Bund wird der Spezialfonds gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser) herangezogen.

Die Bundesbeiträge für die Ergänzungsleistungen an Bezüger von Renten oder Hilflosenentschädigungen der IV werden aus allgemeinen Bundes-mitteln gedeckt. Tabelle 3 zeigt, wie sich die Belastung durch die Er-gänzungsleistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) im Jahre 1971 verteilte. Verglichen mit dem Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 73 Mio Franken und die Betreffnisse der Kantone und Gemeinden um 81 Mio Franken. Die prozentualen Anteile von Bund (48 Prozent) und Kantonen (52 Prozent) haben sich nicht verändert.

Es ist zu beachten, dass verschiedene Kantone über die Ergänzungs-leistungen hinaus noch kantonale und kommunale Beihilfen sowie Mehr-leistungen aufgrund einer Besitzstandsgarantie ausrichten, die hier nicht

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden

Tabelle 8

Aufwendungen In 1 000 Franken Prozentzahlen

von...

AHV IV Zusammen

-

AHV IV Zusammen

Bund 150 995 35 110 186 105 47 50 48

Kantonen und

Gemeinden 167 760 35 393 203 153 53 50 52 318 755 70 503 389 258 100 100 100 Total

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone

Tabelle 4 In 1 000 Franken Prozentzahlen

Anzahl Kantone

Bund Kantone

und Insgesamt Bund Kantone

und Insgesamt nach der

Finanzkraft

Gemeinden Gemeinden

6 finanz-

starke 33 693 78 615 112 308 18 39 29 11 mittel-

starke 103 632 103 632 207 264 56 51 53 8 finanz-

schwache 48780 20906 69686 26 10 18 186 105 203 153 389 258 100 100 100 Total

aufgeführt sind und die zum Teil beträchtliche Ausmasse annehmen.

Wohl werden in den finanzschwachen Kantonen nur 18 Prozent aller Leistungen ausgerichtet, aber sie erhalten immerhin 26 Prozent des ge-samten Bundesbeitrages. Die Tabelle zeigt ferner, dass mehr als die Hälfte der ausgerichteten Ergänzungsleistungen, aber auch der Bundes-beiträge auf die finanziell mittelstarken Kantone entfallen.

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Mit der ELG-Revision ist der Bundesbeitrag an die Schweizerische Stif-tung Für das Alter von 4 Mio Franken auf höchstens 6 Mio Franken im Jahr heraufgesetzt worden, der Bundesbeitrag an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis von 1,5 auf höchstens 2,5 Mio Franken. Dazu kommt der Bundesbeitrag an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute im bisherigen Umfang von 1,2 Mio Franken. Die Bundesbeiträge an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 9,7 Mio Franken.

Diese erhöhten Bundesbeiträge erlauben es den gemeinnützigen Institu-tionen, in vermehrtem Masse Fürsorgeleistungen an Betagte und In-valide auszurichten und sich in grösserem Umfang Beratungs- und Be-treuungsaufgaben zu widmen.

Aufgrund einer neuen Gesetzesbestimmung kann die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis auch Fürsorgeleistungen in Härtefällen für bedürftige Invalide ausrichten, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden.

Die achte AHV-Revision nach der Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte

Fortsetzung und Schluss der synoptischen Darstellung des

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