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Auch Spielfilme, Serien, Dokumentationen oder ähnliche audiovisuelle Inhalte werden vom Richtliniengeber als „Videos“ in der Aufzählung des Erwägungs-grundes (19) benannt. Dass diese Produktionen und Werke gleichfalls die Quali-tät eines „Inhaltes“ im Sinne der Ausgangsdefinition haben, steht außer Frage.

Wie schon bei der Musik muss auch hier nach der Art der Nutzung differen-ziert werden. Bewegtbilder lassen sich, je nach Anbieter, sowohl streamen als auch nach abgeschlossenem Download offline ansehen.

276 Asshoff, Optische Datenspeicher, April 1997, abrufbar unter:

www.muenster.de/~asshoff/physik/cd/cdplayer.htm#links.

I. Streaming

Die Nutzungsart des Streamings erfreut sich nach wie vor hoher Beliebtheit.277 Das Prinzip „Zugang statt Besitz“ setzt sich hier also fort. Endet ein User-Abo bei einer solchen Flatrate-Videothek,278 kann der Nutzer sich seinen Lieblings-film kein zweites Mal ansehen. Gegenüber dem altbekannten linearen Fernse-hen hat dieses Angebot aber den Vorteil, dass der Nutzer sich nur die Inhalte anschaut, die ihn wirklich interessieren und das immer nur dann, wann er dies möchte. Das im Gegensatz dazu starr festgelegte Programm des Fernsehens empfinden viele als Einschränkung, weil es sich nicht den individuellen Interes-sen und Alltagsbedingungen anpasInteres-sen lässt. Und weil sich das Streaming-Port-folio der größeren Anbieter mittlerweile auch über moderne Fernseher bequem per Fernbedienung abspielen lässt, wird nicht einmal mehr ein Computer zur Wiedergabe benötigt.

Technisch gesehen und damit für die Frage der Zusammensetzung aus den

„elektrisch codierten Daten“ der Ausgangsdefinition relevant ist ein Stream von Videos mit dem von Musik vergleichbar. Heute besteht die Möglichkeit die Sze-nerie eines Filmes unmittelbar digital auf ein Speichermedium aufzuzeichnen, sodass auch die „Herstellung“ eines Filmes als digitaler Inhalt ebenso problem-los möglich ist, wie seine „Bereitstellung“. Eine Subsumtion unter die Ausgangs-definition kann also erfolgen.

Die Bereitstellung erfolgt beim Streaming von Videomaterial nicht anders als beim Musikstreaming, weshalb die im Abschnitt über Musik aufgeführten Hin-tergründe entsprechend gelten. Lediglich die gestreamten Daten, die am Zielort empfangen werden, ergeben bewegte Bilder und nicht nur Töne. Die darzustel-lenden Videos ergeben große Datenmengen. Es wird daher vor dem Bereitstellen auf dem Streaming-Server eine Encodierung vorgenommen, mit der die Datei in ein passendes Format umgewandelt und komprimiert wird.

Die häufigste Bezugsart ist die des On-Demand-Streamings.279 Hier werden Inhalt und Zeitpunkt des Nutzungsvorgangs allein vom User bestimmt.280 Die 277 Drei Viertel aller Internetnutzer ab 14 Jahren (76 %) streamen Filme, Serien,

Doku-mentationen oder andere Videoinhalte aus dem Internet, siehe BITKOM, Zukunft der Consumer Electronics 2018, abrufbar unter: https://www.bitkom.org/noindex/

Publikationen/2018/Studien/CT-Studie-2018/180822-CT-Studie-2018-online.

pdf, S. 15.

278 Als Anbieter seien etwa Netflix, Sky Go, Watchever, Maxdome, Amazon Prime Instant Video oder der Videodienst von Apple iTunes genannt.

279 On Demand bedeutet „auf Abruf“.

280 Bäcker/Höfinger, ZUM 2013, 623 (625).

Daten liegen auf einem Streaming-Server und werden bei Abruf an den Nut-zer (Client) weitergeleitet. Die größte Rolle spielt das Streaming-Modell des sogenannten Subscription-Video-on-Demand281, bei dem ein regelmäßiger Pauschalpreis gezahlt wird und der Nutzer im Austausch dafür die Möglich-keit des unbegrenzten Abrufes und beliebig vieler Wiederholungen erhält. Der Vertragsschluss mit dem Anbieter erfolgt bereits online. Es wird ein Abonne-ment geschlossen, das zeitlich nicht begrenzt ist. Wegen der theoretisch unend-lichen Laufzeit werden dem Kunden flexible Kündigungsfristen von meist einem Monat eingeräumt. Das vereinbarte Entgelt liegt häufig bei rund zehn Euro im Monat und wird monatlich vom Konto des Nutzers eingezogen. Dafür erhält er Zugangsdaten, die er auf dem streamingfähigen Wiedergabegerät (Compu-ter, Spielekonsole, Smart-TV, Smartphone, Tablet, Streaming-Box etc.) eingibt.

Der Nutzer kann dann das gesamte Angebot des Anbieters durchstöbern, die gewünschten Sendungen heraussuchen und jederzeit ohne Werbeunterbre-chung wiedergeben, anhalten oder zurückspulen. Es besteht keine Begrenzung, wie häufig eine Wiedergabe erfolgen darf. Je nach Anbieter werden auch neu erscheinende Sendungen rasch dem Archiv hinzugefügt oder sogar eigens für diese produziert, sodass bei einzelnen Anbietern auch exklusiv verfüg-bare Inhalte existieren. Erfolgt die Kündigung durch den Nutzer, werden die Zugangsdaten ungültig. Die virtuelle Videothek bleibt geschlossen und kein Video kann mehr angesehen werden. Das betrifft auch solche Videos, die zuvor einmal angesehen wurden, da – wie beim Streaming üblich – gerade keine lokale Kopie gefertigt wurde.

II. Download

Da es sich beim Download lediglich um eine weitere Bezugsart von Videos han-delt, ändert sich an der obigen Subsumtion derselben unter die Ausgangsdefini-tion nichts.

Allerdings nimmt, wie schon bei der Musik, die Zahl der Video-Downloads ab. Die klassische Form von einmaligem Leistungsaustausch (Filmdatei gegen Entgelt) verliert an Bedeutung. Reine Download-To-Own282-Angebote sind immer weniger vorzufinden.283 Allerdings bieten Streaming-Dienstleister neben

281 Zu diesem Begriff etwa Bäcker/Höfinger, ZUM 2013, 623 (625).

282 Also eine zeitlich unbefristete Nutzung, zum Begriff siehe Maxdome in seinen AGB unter 3.2.2, Stand 01.08.2018, abrufbar unter: www.maxdome.de/agb.

283 Apple iTunes bietet nach wie vor die Möglichkeit Filmdateien in die Mediathek her-unterzuladen und nach Abschluss des Downloads anzuschauen.

dem Abruf zusätzlich die Möglichkeit, das entsprechende Video auf das einge-loggte Endgerät herunterzuladen.284 Bei diesen kombinierten Angeboten ist die Wiedergabe der heruntergeladenen Videos jedoch ebenso begrenzt. Downloads löschen sich teilweise nach 30 Tagen oder spätestens nach Auslaufen des Abon-nements von selbst.

Da die technische Abwicklung die gleiche ist wie beim Musikstreaming bezie-hungsweise -download, ergeben sich rechtlich auch keine Unterschiede: Dauer-hafte Nutzungsmöglichkeit und „Besitz“ beim Download sowie nur zeitweise Überlassung und Zugang beim Streaming. „Videos“, wie Erwägungsgrund (19) VRRL sie schlicht nennt, sind ohne Einschränkung auch nach der ange-passten Definition als digitale Inhalte zu klassifizieren.

III. Verkörperung auf Datenträger

Wenngleich die Relevanz der körperlosen Überlassung ungebrochen ist, so müs-sen dennoch auch Videos auf Datenträgern wie DVDs oder Blu-Rays genannt werden. Auch hier handelt es sich aber nur um eine weitere Bezugsart von Videos. Sofern diese in der oben dargestellten (digitalen) Form auf die Daten-träger gespielt werden, unterfallen sie der Ausgangsdefinition. Hieran zeigt sich, dass die dort vorgenommene Ergänzung um die Unabhängigkeit der digitalen Inhalte von ihrer Bezugsart, mögliche Zweifel beseitigt, ob nur unverkörperte oder auch verkörperte Inhalte der Definition unterfallen.

Im Dokument Analoges Recht in der digitalen Welt (Seite 83-86)