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Vertragspakete und Loseinteilung für die Ausschreibungen (Beispiel)

GENERAL- ODER TOTALUNTERNEHMER

Als Extremfall hat der Bauherr bei einem Generalunternehmer- oder Totalunternehmer nur noch einen einzigen Ansprechpartner für alle Baudienstleistungen, Lieferungen und Montagen.

KWK-Projekte wurden mit diesen Modellen schon erfolgreich durchgeführt, jedoch gilt zu bedenken, dass alle Anforderungen an die zu erstellende Anlage bereits in der Ausschreibung oder spätestens bei Vertragsabschluss klar festzulegen sind. Ausserhalb dieses Vertrags wird es für den Bauherrn schwierig oder teuer Einfluss auf sein Projekt zu nehmen. Sollten Sie sich trotzdem für dieses Modell entscheiden, so sei auf folgende Möglichkeiten hingewiesen:

• Der Beizug einer versierten Fachperson aus dem Bereich Bau/

Kleinwasserkraft, welche die Interessen des Bauherrn vertritt, indem sie Baukontrollen durchführt sowie die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben prüft und durchsetzt, kann entschei-dend zur Qualitätssicherung beitragen.

• Um eine bessere Kontrolle über die Elektromechanik und Steuerung als «Herzstück der Anlage» zu haben, kann dieser Bereich aus dem General- oder Totalunternehmerumfang herausgenommen und separat ausgeschrieben werden.

6.8 LIEFER- UND WERKVERTRÄGE, VERTRAGSBESTANDTEILE

VERTRAGSBESTANDTEILE

Die Vertragsbestandteile können zum Teil unverändert, zum Teil mit Informationen ergänzt von der Ausschreibung übernommen und mit weiteren Unterlagen wie z.B. Protokollen von technischen Bereinigungen und Vertragsverhandlungen vervollständigt werden, siehe Kap. 6.7

VERTRAGSURKUNDE

Die Vertragsurkunde soll knapp gehalten sein und nur die allerwichtigsten Punkte enthalten, insbesondere die Aufzählung und Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Für Werkverträge und Planerverträge können Vorlagen kostenlos beim SIA heruntergela-den werheruntergela-den.

Protokolle der Offertbereinigung und Vertragsverhandlungen folgen von der Rangfolge her direkt danach.

BESONDERE BESTIMMUNGEN, BESONDERE BEDINGUNGEN Diese sollen gegenüber der Ausschreibung auf keinen Fall geändert werden.

Ausschreibung Teile

Vertragsbestandteile

gültig in untenstehender Reihenfolge

0 Ausschreibungsbedingungen ► werden hinfällig

1 Text der vorgesehenen Vertragsurkunde

► ausfüllen, anpassen ► Vertragsurkunde

ergänzen durch Protokolle

► Protokolle der Bereinigungen und Vertragsverhandlungen

2 die durch das Bauobjekt bedingten

«Besonderen Bestimmungen»

► unverändert ► Besonderen Bestimmungen

3 Leistungsverzeichnisse ► ausfüllen ► Angebot des Unternehmers

Eingabeformulare ► ausfüllen ►

4 Pläne

Projektinformationen

► unverändert ► Pläne

Projektinformationen 5 Verzeichnis der nicht durch das

Bauobjekt bedingten

«Allgemeinen Bestimmungen»

► ► Allgemeine Bestimmungen

Tabelle 18 – Struktur und Inhalt der Vertragsunterlagen

ANGEBOT DES UNTERNEHMERS

Die bei der Offerteingabe eingesandten Eingabeformulare (beim Bau ist dies das ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit Deckblatt und ergänzenden Informationen) gelten als «Das Angebot des Unternehmers».

PLÄNE, PROJEKTINFORMATIONEN

Auch wenn sich das Projekt zwischenzeitlich weiter entwickelt hat, so sollen die Pläne, welche der Ausschreibung beigelegt wurden, unverändert für den Vertrag übernommen werden.

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, branchenspezifische «Allgemeine Vertragsbedingungen» oder «Allgemeine Bestellbedingungen» als verbindliche Vertragsbestandteile zu erklären.

6.9 VERSICHERUNGEN FÜR DIE BAU- UND BETRIEBSPHASE

Die Frage nach den Versicherungen sollte schon vor dem Baube-ginn geklärt sein. Der Projektverantwortliche hat von den Planern und Lieferanten die sie betreffenden Versicherungsnachweise einzufordern.

Die üblichen Versicherungen für die Bau- und Betriebsphase sind nachfolgend aufgeführt. Im konkreten Fall wird der Beizug eines Versicherungsfachmanns empfohlen.

Ertragsausfall ist in der Maschinenbruchversicherung nicht eingeschlossen. Ertragsausfallversicherungen sind teuer und werden normalerweise nicht abgeschlossen. Dafür können Rückstellungen vorgesehen werden, sofern das Kraftwerk auf regelmässige Einnahmen angewiesen ist, etwa für Lohn- oder Kapitalrückzahlungen.

Versicherungen Bauphase Bauherr Planer Unternehmer, Lieferanten

Bauwesen x Deckt Schäden an der Baute, am Baugrund, an

Montageeinrichtun-gen, welche nicht durch Montage- oder Berufshaftpflichtversiche-rung gedeckt sind.

Bauherrenhaftpflicht x Deckt Schäden an Drittpersonen oder Eigentum Dritter infolge

Bauarbeiten.

Berufshaftpflicht x Deckt die Haftpflicht des Planers für Personenschäden und Schäden

am Bauwerk sowie an benachbarten Grundstücken, die auf mangelhafte Planung oder Bauleitung zurückzuführen sind.

Betriebshaftpflicht (x) x Deckt die Haftpflicht von Unternehmer und Lieferanten für Personen- und Sachschäden an Dritten. Ausgenommen sind eigene Arbeiten und Lieferungen.

Transportversicherung x Deckt Transportschäden an der eigenen Lieferware.

Montageversicherung x Deckt Montageschäden an der eigenen Lieferware.

Versicherungen Betriebsphase

Maschinenbruch x Deckt bei einem Schadenfall die Reparaturkosten.

Zusatzversicherung für Geräte und Materialien

x Deckt Schäden und Verluste an der Fahrhabe, d.h. nicht direkt mit dem Bauwerk verbundene Geräte.

Betriebshaftpflicht x Wie eine Gebäudehaftpflichtversicherung, enthält aber auch das

Anlagerisiko (z.B. Stromunfälle) und die Werkeigentümerhaftpflicht (z.B. durch schadhaftes Wehr verursachte Hochwasserschäden)

Personen-Unfall x Nur notwendig, wenn für den Betrieb des Kraftwerks Personal

eingestellt wird.

Wasserschaden x Schäden im oder am Gebäude durch eindringendes Wasser, defekte

Wasserleitungen etc.

Feuer- und Elementarschaden x Gleich wie bei Hochbauten.

6.10 GARANTIEN, RÜCKBEHALTE, SICHERHEITSLEISTUNGEN

Sicherheitsleistungen werden wie bei anderen Bauvorhaben auch bei KWK-Projekten angewendet. Sie dienen dem Bauherrn dazu, die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durchzusetzen oder zumindest teilweise entschädigt zu werden, wenn diese Verpflichtungen unerfüllt bleiben.

Die folgenden Ausführungen geben lediglich einen Überblick über die bei KWK-Projekte in der Schweiz üblichen Sicherheiten. Bei Bauarbeiten sind das in der Regel Rückbehalte gemäss Norm SIA 118 (5 bis 10% der Rechnungsbeträge), bei elektrischen und mechanischen Einrichtungen Erfüllungs- und Gewährleistungsga-rantien. Letztere werden von namhaften Banken oder Versiche-rungen ausgestellt, können aber auch aus einer Konzern- und/

oder Solidarbürgschaft bestehen.

Sicherheitsleistungen sind immer an gewisse Termine oder Ereignisse gebunden. Bei KWK-Projekten sind in diesem Zusam-menhang folgende relevant:

• Bei den Bauarbeiten beginnt mit der so genannten «Abnah-me» (Art. 157 ff. SIA 118) die Rügefrist (vormals: Garantiefrist) zu laufen.

• Bei mechanischen und elektrischen Einrichtungen beginnt die Garantiefrist mit der provisorischen Übergabe (englisch:

PAC = Provisional Acceptance Certificate) an zu laufen.

Sowohl das Bauabnahmeprotokoll nach SIA 118 wie auch das PAC sind vom Bauherrn oder dessen rechtmässigen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Rüge- oder Garantiefrist beträgt für Bauarbei-ten wie auch für mechanische oder elektrische Einrichtungen in der Regel zwei Jahre. Ohne anderslautende Vereinbarung endet die Gültigkeit von Gewährleistungsgarantien mit Ablauf der Rüge- oder Garantiefrist.