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In Tab. 7 wurde für mehrere Arten die Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen aufgezeigt, welche nach-folgend konkretisiert werden. Die Anforderungen an die einzelnen Maßnahmen sind in den Prüfbögen abgelei-tet worden. Die vollständige Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen ist den Maßnahmenblättern des LBP zu entnehmen.

Vermeidungsmaßnahmen sind:

 Projektbezogene Vermeidungsmaßnahmen, wie z. B. Schutz- und Leiteinrichtungen, Querungshilfen sowie Vergrämung und Umsiedlung, die auf den Schutz vor Verletzung und Tötung abzielen (Vermei-dung eines signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos),

 Projektbezogene Vermeidungsmaßnahmen, die auf die Schonung der Fortpflanzungs- oder Ruhestät-ten oder auf den Schutz vor Störungen abzielen und zwingend erforderlich sind, um den Eintritt des Verbotstatbestandes zu verhindern,

 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen, die auf die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population abzielen.

Vermeidungsmaßnahme 1 (V1): Baufeldfreimachung

Durch die Baufeldfreimachung im Zeitraum gemäß §39 (5) BNatSchG vom 1.10. bis 28.02. können Tötungen und Verletzungen an Jungvögeln und Eiern vermieden werden. Adulte Vögel können dem Eingriff zu jeder Zeit rechtzeitig ausweichen. Außerdem kann durch diese Terminierung auch das Risiko einer Schädigung oder er-heblichen Störung von Fledermäusen verringert werden, da dann die Fortpflanzungszeit vorüber ist und sich die meisten Arten in ihren Winterquartieren außerhalb des Eingriffsbereiches befinden.

Vermeidungsmaßnahme 2 (V2): Gebäudekontrolle

Durch eine Kontrolle des bisher unzugänglichen Dachbereiches des Vereinsgebäudes unmittelbar vor dem Abriss kann sichergestellt werden, dass sich keine Fledermäuse in den Nischen und Spalten befinden und durch das Abrissvorhaben zu Schaden kommen. Die Kontrolle ist durch einen qualifizierten Gutachter durchzuführen.

Bei positivem Besatz ist der Abriss bis zum natürlichen Verlassen des Gebäudes zu verschieben. Erst nach er-neuter Kontrolle durch einen Fachgutachter und nach Feststellung eines fehlenden Besatzes ist der Abriss durchzuführen. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist durch die Anbringung künstlicher Quar-tierhilfen auszugleichen (s. CEF1)

CEF1: Anbringung von Fledermauskästen

Werden bei der Gebäudekontrolle im bisher unzugänglichen Dachbereich des Vereinsgebäudes anwesende Tiere (insb. Fledermäuse) vorgefunden oder eine Nutzung anhand von Kotspuren, Urinspuren oder Nistmaterial (Vögel) festgestellt, ist der Verlust dieser Fortpflanzungs- oder Ruhestätte auszugleichen. Hierfür sind bereits vor Beginn der Abrissarbeiten geeignete Quartierhilfen im Verhältnis 1:3 im näheren Umfeld anzubringen. Für die Standortwahl und Anbringung sind ebenfalls qualifizierte Fachkräfte zu Rate zu ziehen.

29.10.2019 25 8 FAZIT

Am Standort des ehemaligen Meerbachsportplatz will die Stadt Bensheim in gut angeschlossener Innenlage neuen Wohnraum schaffen, wobei ein großer Anteil an sozialem Wohnungsbau entstehen soll. Es erfolgten tierökologische Erhebungen der Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Reptilien, um etwaige artenschutz-rechtliche Konflikte ermitteln zu können und Vermeidungsmaßnahmen zu planen.

Im Untersuchungsgebiet wurden zwei Fledermausarten sicher nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus, wobei nur die Zwergfledermaus eine regelmäßige Erscheinung darstellt. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse erweist sich das Plangebiet als regelmäßig genutztes Transfer- und Jagdgebiet für die oben genannten Fledermausarten. Die Zwergfledermaus patrouilliert vorzugsweise ent-lang von Leitlinien wie Hecken und Alleen und nutzt daher die entwickelte Ruderalvegetation südlich des Sportplatzes sowie die angrenzende Baumreihe östlich im UG für ihre Flugrouten. Bei Betrachtung der nächtli-chen Aktivität lässt sich festhalten, dass das Plangebiet mit einzelnen Aktivitätspeaks über die gesamte Nacht genutzt wird.

Diese zeitliche Verteilung der Rufe über die Nacht lässt weiterhin darauf schließen, dass sind im näheren Um-feld des Planungsraumes Quartiere der gebäudebewohnenden Zwergfledermaus befinden.

Aktuell wurden im Untersuchungsgebiet 11 Vogelarten (9 Brutvögel, 4 Nahrungsgäste) festgestellt. Es handelt sich überwiegend um in Hessen häufige Arten mit Bindung an Gehölzbestände, die vielfach in Siedlungsstruktu-ren (Gärten, Parks o.ä.) angetroffen werden (z.B. Amsel, Kohlmeise oder Mönchgrasmücke,). Zu den planungs-relevanten Brutvögeln, die einen in Hessen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, zählen Stieglitz und Türkentaube. Wenngleich sie in Hessen auf der Vorwarnliste stehen, sind sie in entsprechenden Lebensräumen nicht selten und noch immer mit hoher Stetigkeit anzutreffen.

Es wurden keine Höhlenbäume oder Horste nachgewiesen.

Im Dachbereich des Vereinsgebäudes sind Beschädigungen vorhanden, in die Vögel und Fledermäuse eindrin-gen können, um dort Fortpflanzung- oder Ruhestätten zu beziehen. Am daneben befindlichen Gebäude mit Umkleideräumen und Duschen sind keine Einschupfmöglichkeiten vorhanden.

Es wurden keine Reptilien nachgewiesen.

Folgende Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um eine Schädigung oder erhebliche Störung von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischen Vogelarten zu vermeiden. Die Ermittlung der Ver-botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter deren Berücksichtigung. Erfolgt eine entsprechende Umsetzung, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatschG oder eine Befreiung nach

§ 67 BNatschG nicht erforderlich. Damit die Schädigungs- und Störungstatbestände nicht eintreten, sind fol-gende Maßnahmen erforderlich:

 V1: Baufeldfreimachung in der Zeit vom 1.10. bis 28.2.

 V2: Kontrolle des Vereinsgebäudes vor Abriss

 CEF1: Bei positivem Fledermausbesatz, Anbringung von Quartierhilfen

Die Prüfung des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der benannten Maßnahmen einer Zulassung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Belange entgegenste-hen.

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10 ANHANG 1: AUSFÜHRLICHE ART-FÜR-ART-PRÜFUNG