• Keine Ergebnisse gefunden

G59 Die versicherte Person kann in ihrem «Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Aus-land» unter «Geplantes Ausreisedatum» ein Datum wählen, dass zeitlich vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist liegt.

G60 Das RAV genehmigt den Leistungsexport ausnahmsweise bereits vor Ablauf der vier-wöchigen Wartefrist, wenn:

 eine zeitnahe Vermittlung in den inländischen Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint (Art. 64 Abs. 1 lit. a Satz 2 GVO); oder

 der bestehende oder der in den nächsten Wochen zu erwartende Arbeitskräftebe-darf voraussichtlich auch ohne die abreisewillige Person gedeckt werden kann.

G61 Bei Rückkehrer/innen, denen der Leistungsexport in ihren Heimatstaat offensteht (s. G3a), kann auf das Bestehen der vierwöchigen Wartefrist grundsätzlich verzichtet werden.

G62 Zudem verkürzt das RAV die Wartefrist, wenn – unabhängig von den in G60 erwähnten bestehenden oder voraussehbaren Vermittlungsmöglichkeiten – einer der folgenden Gründe für die Arbeitssuche im Ausland vorliegt:

 gemeinsamer Umzug ins Ausland mit dem Ehegatten oder mit der Ehegattin oder mit dem Partner oder der Partnerin in eingetragener Lebenspartnerschaft;

G LEISTUNGSEXPORT

Vierwöchige Wartefrist G63-G66

117

 Zuzug zu dem/der bereits im Ausland wohnhaften Ehegatten oder Ehegattin oder Partner oder der Partnerin in eingetragener Lebenspartnerschaft;

 wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine unverzügliche Ausreise der versicherten Person erforderlich macht.

 Beispiel 1

Herr CH (Schweizer) stellt einen Antrag auf Leistungsexport, weil er gemeinsam mit seinem eingetragenen Partner nach Spanien umziehen möchte.

Lösung: Da sich sein eingetragener Partner bereits in Spanien befindet, kürzt das RAV aus diesem wichtigen Grund die vierwöchige Wartefrist auf eine Woche und bewilligt den Leis-tungsexport für 3 Monate.

 Beispiel 2

Frau IT (Italienerin) stellt während der Kündigungsfrist einen Antrag auf Leistungsexport nach Deutschland. Da sie nach Ablauf der Kündigungsfrist umgehend ihre schwer erkrankte Mutter in Deutschland betreuen möchte, ersucht sie um Kürzung der Wartefrist.

Lösung: Das RAV bewilligt den Leistungsexport zur Stellensuche und verzichtet in diesem Ausnahmefall gänzlich auf das Bestehen der Wartefrist (diese wird auf 0 Tage gekürzt, weil ein wichtiger Grund vorliegt).

G63 Kann die versicherte Person aus einem in G62 dritter Punkt erwähnten Grund eine Beschäftigung nur noch im Land der Arbeitssuche aufnehmen, ist dies ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer in der Schweiz zugewiesenen Arbeit. Es erfolgt keine Sanktion.

Bemüht sich die versicherte Person vor oder während der Wartefrist bereits (auch) um Arbeit im Staat des Exports, kann sie nicht wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den schweizerischen Arbeitsmarkt sanktioniert werden. Das RAV hat die Bewerbungen für das Ausland in geeigneter Form zu überprüfen (z. B. mittels Kontrollgesprächen, Einverlangen einer Kopie der Bewerbung, Cc bei der Mailbewerbung oder Einverlan-gen einer Bestätigung des potentiellen Arbeitgebers oder der potentiellen Arbeitgebe-rin).

G64 Eine Ablehnung des Gesuchs um Verkürzung der vierwöchigen Wartefrist hat mittels Verfügung zu erfolgen.

G65 Bei einer bewilligten Verkürzung der Wartefrist besteht der Anspruch auf ALE im Leis-tungsexport bereits ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der versicherten Person im Staat der Arbeitssuche.

G66 Reist die versicherte Person genehmigungslos vor Ablauf der Wartefrist ab, wird das Gesuch um Verkürzung der Wartefrist hinfällig. Der Anspruch auf ALE im Leistungsex-port besteht erst ab Beginn des ursprünglich bewilligten Mitnahmezeitraums. In diesem Fall muss das Gesuch korrigiert werden (s. G73).

G LEISTUNGSEXPORT

Mitnahmezeitraum G67-G71

118

MITNAHMEZEITRAUM

Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO

Definition

G67 Die dreimonatige Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum bezeichnet.

Dauer

G68 Auf einen Leistungsexport von 3 Monaten besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch.

Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähnten Möglichkeit einer Verlängerung des Mit-nahmezeitraums auf 6 Monate macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leistungsexport daher für höchstens 3 Monate. Gehen Verlängerungsgesuche beim RAV ein, müssen diese verfügungsweise mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Schweiz generell keine Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf maximal 6 Monate vorsieht.

G69 Der Mitnahmezeitraum beträgt auch dann 3 Monate, wenn:

 der verbleibende Leistungsanspruch der versicherten Person weniger Leistungen umfasst;

 der exportierte Leistungsanspruch zu Beginn des Mitnahmezeitraums ruht;

 eine Leistungsstörung (G94 ff.) eintritt.

G70 Hingegen darf der Mitnahmezeitraum nicht über das Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bewilligt werden.

 Beispiel 1

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Frau CH (Schweizerin) endet am 31.7.2018.

Frau CH beantragt den Leistungsexport ab 1.6.2018. Der Taggeldanspruch von Frau CH beträgt am 1.6.2018 20 Taggelder.

Lösung: Der Mitnahmezeitraum dauert vom 1.6.2018 bis 31.7.2018. In diesem Zeitraum kann Frau CH die verbleibenden 20 Taggelder beziehen.

 Beispiel 2

Der Mitnahmezeitraum für den Leistungsexport von Herr CH dauert vom 1.1.2019 bis zum Ende der Rahmenfrist Leistungsbezug am 30.2.2019. Es stellt sich die Frage, ob Herr CH seine Leistungen über das Ende des Mitnahmezeitraums hinaus exportieren darf, falls eine neue Rahmenfrist Leistungsbezug per 1.3.2019 eröffnet werden könnte.

Antwort: Nein, der Leistungsexport kann längstens bis zum Ende der Rahmenfrist Leistungs-bezug bewilligt werden respektive der Mitnahmezeitraum darf keinesfalls über das Rahmen-fristende hinaus festgesetzt werden.

Beginn

G71 Der Mitnahmezeitraum beginnt am Tag, an dem die versicherte Person dem RAV nicht mehr zur Verfügung steht (Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO) und läuft kalendermässig ab.

G LEISTUNGSEXPORT

Pflichten gegenüber dem ausländischen Träger G72-G77

119 G72 Auch wenn der exportierte Leistungsanspruch zu Beginn des Mitnahmezeitraums ruht (z. B. Wartetage), verändern sich der Beginn und der kalendermässige Ablauf des Mit-nahmezeitraums nicht.