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B66 Die Träger der ALV in den verschiedenen Staaten sind zu enger Zusammenarbeit ver-pflichtet (Art. 76 GVO).

B67 Die GVO sieht vor, dass die Kommunikation der Träger untereinander in elektronischer Form mit speziellen Programmen erfolgen soll (EESSI / RINA GUI) Daten austauschen.

Die Informationen zur Verwendung von EESSI (RINA-EESSI) sind auf dem TCnet zu finden.

Die RINA-GUI-Anwendung ist für alle Schweizer ALE-Vollzugsbehörden verfügbar.

B RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Formulare B68-B68

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ALE-bezogene BUCs:

BUC-Code BUC-Name Beschreibung SED

UB_BUC_01

Informationsaus-tausch, um über einen Antrag auf Arbeitslo-senentschädigung zu entscheiden

Dieser BUC wird für den Aus-tausch von Informationen ver-wendet, die für die Gewährung von Leistungen notwendig

UB_BUC_02 Export von Arbeitslo-senleistungen

Dieser BUC wird für den Transfer (Export) von Arbeits-losenleistungen einer stellen-suchenden Person verwendet, die in einem anderen Mitglied-staat auf Stellensuche geht.

U007,

Dieser BUC wird für Grenzgän-ger/innen verwendet, um sie sowohl im Wohnstaat als auch im Staat ihrer letzten Tätigkeit anzumelden.

U018, U019

UB_BUC_04 Der Verbindungsstelle vorbehalten

B68 Ist ein elektronischer Datenaustausch für die gewählte BUC nicht möglich (https://ec.europa.eu/social/social-security-directory/cai/cai/select-country/langu-age/de), können die Formulare per Post oder E-Mail (über die anerkannten sicheren Nachrichtenplattformen) übermittelt werden. Dafür stehen sogenannte Paper SED zur Verfügung.

Es ist verboten, die Kommunikationskanäle bei der Verarbeitung einer Datei zu mi-schen: Wenn der Austausch über EESSI beginnt, muss er auf diese Weise fortgesetzt werden, so wie ein auf Papier begonnener Austausch auf Papier fortgesetzt werden muss.

B RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Formulare B69-B70

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Flows - Übersicht B69 Austausch von Zeiten

SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

«Normale»

Arbeit-nehmende U001 Der für die Leistungsgewährung zuständige Staat fordert den Versicherungsdatensatz vom Staat, in dem die arbeitslose Person früher tätig war, an.

U001 wird für «normale» Arbeitneh-mende und Grenzgänger/innen ver-wendet.

U001 beinhaltet neben der Angabe des Zeitraums, für den Daten benö-tigt werden, weitere Angaben (z. B.

Angaben zu Arbeitgeber/in), damit der Staat der früheren Tätigkeit die angeforderten Zeiten bescheinigen kann.

U002 Der Staat der letzten Tätigkeit bescheinigt den angeforderten Versicherungsdatensatz.

U002 wird nur für «normale» Arbeit-nehmende (nicht für echte

oder unechte Grenzgänger/innen) verwendet.

U002 beinhaltet die Daten, die zur Feststellung des Leistungsan-spruchs (Beginn, Dauer) benötigt werden.

Grenzgänger/in U001 Siehe oben Siehe oben

U017 Der Staat der letzten Tätigkeit bescheinigt den angeforderten Versicherungsdatensatz.

U017 wird nur für echte und un-echte Grenzgänger/innen verwen-det.

U017 beinhaltet die Daten, die zur Feststellung des Leistungsan-spruchs (Beginn, Dauer) benötigt werden.

U017 unterscheidet sich von U002 nur durch das zusätzliche Feld 4, in dem bescheinigt wird, ob im Staat der letzten Tätigkeit ein vorrangiger Leistungsanspruch besteht.

Bei echten und unechten Grenz-gänger/innen müssen für die Be-messung grundsätzlich zusätzlich ausländische Verdienstdaten ange-fordert werden (siehe F23 ff.).

B70 Austausch von Verdienstdaten

SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

Grenzgänger/in U003 Der für die Leistungsgewährung zuständige Staat fordert die Verdienstdaten vom Staat, in dem die arbeitslose Person früher tätig war, an.

Ausländische Verdienstdaten wer-den grundsätzlich nur für die Be-messung bei echten und unechten Grenzgänger/innen benötigt.

U004 Der Staat der letzten Tätigkeit bescheinigt

die angeforderten Verdienstdaten. Bei der Bescheinigung von Ver-dienstdaten für Italien muss das spezielle U004-IT verwendet wer-den.

U004-IT unterscheidet sich nur durch das zusätzliche Feld 5 von U004.

B RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Formulare B71-B72

57 B71 Austausch von Informationen über Familienangehörige

SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

«normale» Arbeit-nehmende und Grenzgänger/innen (alle)

U005 Ein Mitgliedstaat, bei dem die Familienange-hörigen in die Bemessung einfliessen, for-dert Informationen von den Staaten an, in denen die Familienangehörigen wohnen.

U006 Der Mitgliedstaat, in dem die Familienange-hörigen wohnen, bescheinigt (soweit mög-lich) die angeforderten Informationen.

B72 Leistungsexport/Leistungsimport

SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

Leistungsexport ohne PD U2 (Aus-nahmefall)

U007 Die versicherte Person meldet sich im Staat der Arbeitssuche an, ohne das PD U2 vor-zulegen (z. B. wegen Verlust, Nichtausstel-lung). Der Träger im Staat der Arbeitssuche fordert das Dokument für den Leistungsex-port bei der Verbindungsstelle an.

Ausnahmefall! Grundsätzlich sollte die arbeitslose Person das PD U2 beim Träger im Staat der Arbeitssu-che vorlegen können.

Bei der Anforderung des Doku-ments informiert der Träger im Staat der Arbeitssuche den für die Leistungsgewährung zuständigen Träger bereits über den Tag der Anmeldung sowie die Adresse der versicherten Person im Staat der Arbeitssuche.

U008 Der für die Leistungsgewährung zuständige Träger übersendet das Dokument für den Leistungsexport.

Falls der für die Leistungsgewäh-rung zuständige Träger noch kein PD U2 ausgestellt hat, sendet er ein solches der arbeitslosen Person an die Adresse im Staat der Ar-beitssuche.

Leistungsexport mit

PD U2 U009 Der Träger im Staat der Arbeitssuche infor-miert den für die Leistungsgewährung zu-ständigen Träger über die Registrierung der versicherten Person und ihre Adresse wäh-rend der Arbeitssuche.

Standardfall, bei welchem die versi-cherte Person das PD U2 im Staat der Arbeitssuche vorlegt.

Der Träger im Staat der Arbeitssu-che muss sofort den für die Leis-tungsgewährung zuständigen Trä-ger über die Registrierung im Staat der Arbeitssuche informieren, damit dieser die Leistungsausrichtung

U010 Wenn Umstände auftreten, die den Leis-tungsanspruch beeinflussen können, infor-miert der Träger im Staat der Arbeitssuche sofort den für die Leistungsgewährung zu-ständigen Träger über diese Umstände.

Der Träger im Staat der Arbeitssu-che gibt zusätzlich an, ob er über die Auswirkungen des gemeldeten Umstandes informiert werden möchte.

U011 Wenn die Daten mit U010 angefordert wur-den, informiert der für die Leistungsgewäh-rung zuständige Träger den Träger im Staat der Arbeitssuche über die Auswirkungen der gemeldeten Umstände auf den Leistungsan-spruch.

B RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Formulare B72-B72

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SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

Monatliche Status-meldung zur versi-cherten Person

U012 Der für die Leistungsgewährung zuständige Träger kann vom Träger im Staat der Ar-beitssuche einmalig eine monatliche Status-meldung anfordern.

Die Schweiz verzichtet auf diese Möglich-keit.

Gefragt werden kann nur, ob die versicherte Person noch im Staat der Arbeitssuche registriert ist und die dortigen Kontrollvorschriften er-füllt.

Als Antwort übermittelt der Träger im Staat der Arbeitssuche lediglich monatlich die Antwort «ja» oder

«nein».

Abgrenzung: Falls eine mögliche Leistungsstörung eintritt, muss der Träger im Staat der Arbeitssuche den für die Leistungsgewährung zu-ständigen Träger sofort mit U010 über die Leistungsstörung informie-ren.

U013 Der Träger im Staat der Arbeitssuche infor-miert den für die Leistungsgewährung zu-ständigen Träger auf Anforderung monatlich über den Status der versicherten Person.

Siehe unter U012.

Rückkehr der

versi-cherten Person U014 Kehrt die versicherte Person vor Ende des Mitnahmezeitraums in den für die Leistungs-gewährung zuständigen Staat zurück, infor-miert dieser den ausländischen Träger über den Tag der vorzeitigen Rückkehr.

Der Träger im Staat der Arbeitssu-che kann seine Aktivitäten für die versicherte Person einstellen, wenn diese in den zuständigen Staat zu-rückkehrt.

Der für die Leistungsgewährung zu-ständige Träger kann davon ausge-hen, dass sich die versicherte Per-son beim Träger im Staat der Ar-beitssuche abgemeldet hat.

Verlängerung des

Mitnahmezeitraums U015 Auf Gesuch hin kann der Mitnahmezeitraum auf max. 6 Monate verlängert werden.

Mit U015 informiert der für die Leistungsge-währung zuständige Träger den Träger im Staat der Arbeitssuche über das neue Ende des verlängerten Exportzeitraums.

Die Schweiz macht von der Mög-lichkeit einer Verlängerung keinen Gebrauch.

Leistungsanspruch endet während des Mitnahmezeitraums

U016 Der Leistungsanspruch endet während des Mitnahmezeitraums und das Enddatum un-terscheidet sich vom ursprünglich mit PD U2 oder U008 mitgeteilten Datum. In diesen Fällen informiert der für die Leistungsgewäh-rung zuständige Träger den Träger im Staat der Arbeitssuche über das geänderte Ende des Leistungsanspruchs.

Der Träger im Staat der Arbeitssu-che kann seine Aktivitäten nach GVO für die versicherte Person ein-stellen, wenn der Leistungsan-spruch beendet ist.

Verpflichtungen nach nationalem Recht können weiterhin bestehen.

B RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Formulare B73-B74

59 B73 Grenzgänger/innen – zusätzliche Arbeitssuchendmeldung

SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

Grenzgänger/innen – zusätzliche Mel-dung im Staat der letzten Tätigkeit

U018 Wenn sich frühere Grenzgänger/innen zu-sätzlich im Staat der letzten Tätigkeit als ar-beitssuchend registrieren, kann der Staat der früheren Tätigkeit oder der Wohnstaat Informationen über die Registrierung und die Arbeitssuche im anderen Staat anfordern.

Die Verpflichtungen im Wohn-staat, der die Leistungen gewährt, haben Priorität.

Die zusätzliche Arbeitssuchend-meldung im Staat der letzten Tä-tigkeit ist freiwillig. Pflichtverlet-zungen in diesem Staat haben keine Auswirkungen auf den Leis-tungsanspruch im Wohnstaat.

U019 Der Träger im Wohnstaat bzw. im Staat der letzten Tätigkeit (d. h. der Empfänger des U018) informiert den Träger im anderen Staat über die Registrierung und die Arbeits-suche in seinem Staat.

B74 Rückkehr unechter Grenzgänger/innen nach Leistungsbezug im letzten Tätig-keitsstaat

SED Beschreibung Inhalt SED, Bemerkungen

Anfrage zum An-spruch auf Leis-tungsexport

U028 Ein unechter Grenzgänger oder eine un-echte Grenzgängerin hat zunächst Leistun-gen bei Arbeitslosigkeit im letzten Tätigkeits-staat bezogen, während der Lebensmittel-punkt weiterhin im anderen Staat (Wohn-staat) besteht. Nach einem Leistungsbezug im letzten Tätigkeitsstaat kehrt er/sie in den Wohnstaat zurück und beantragt dort ALE.

Der Träger im Wohnstaat kann den Träger im letzten Tätigkeitsstaat mit U028 über die Registrierung im Wohnstaat informieren und fragen, ob die arbeitslose Person einen (vor-rangigen) Anspruch auf den Export von Leistungen des Tätigkeitsstaats zur Arbeits-suche hat.

Der Anspruch auf den Export des Leistungsanspruchs des letzten Tätigkeitsstaats hätte Vorrang vor dem Leistungsanspruch im Wohnstaat.

U008 Der letzte Tätigkeitsstaat

antwor-tet gegebenenfalls mit U008.

Bei bestehendem Anspruch auf den Export des Leistungsan-spruchs wird U008 komplett aus-gefüllt.

Wenn kein Anspruch auf den Ex-port des Leistungsanspruchs be-steht, wird das durch «Anspruch:

Nein» im U008 bestätigt.

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BESCHEINIGUNG

SCHWEIZERISCHER ZEITEN