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Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 des BBodSchG kann ein Sanierungsplan von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden.

Eine Verbindlichkeitserklärung erfolgt in Form eines Verwaltungsaktes.

Folgende Möglichkeiten ergeben sich:

• öffentlich-rechtlicher Vertrag

• Genehmigung (begünstigender Verwaltungsakt)

• im Rahmen einer Sanierungsanordnung.

Im Vollzug des Verwaltungsaktes wird auf beste-hende Instrumentarien des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes zurückgegriffen.

Ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan schließt die Entscheidungen anderer beteiligter Behörden ein (Konzentrationswirkung) mit Aus-nahme von Vorhaben, die einer gesetzlich erfor-derlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unter-liegen ein.

Die Konzentrationswirkungfür mit eingeschlos-sene Entscheidungen ist geknüpft an zwei Bedin-gungen:

• das Einvernehmen mit den jeweils beteilig-ten Behörden ist erreicht;

Beispiel:

– immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Bodenbehandlungsanlage

– abfallrechtliche Genehmigung

– wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung

• die mit eingeschlossenen Entscheidungen sind im für verbindlich erklärten Sanierungs-plan aufgeführt.

Die vorgesehene Konzentrationswirkung dient der Beschleunigung der Sanierungsverfahren.

Ein formelles Verfahren als Voraussetzung der Verbindlichkeitserklärung ist nicht vorgesehen, wird aber empfohlen, um anhörungspflichtige Verfahren zu gewährleisten.

In der Verbindlichkeitserklärung kann die zu-ständige Behörde Abänderungen und Nebenbe-stimmungen aufnehmen; z.B., wenn im Zuge der Konzentrationswirkung die Entscheidung anderer beteiligter Behörden mit aufgenommen werden.

Abschluss eine Sanierungsvertrages

Der ausdrückliche Hinweis im § 13 Abs. 4 BBod SchG auf die Möglichkeit zum Abschluss eines Sanierungsvertrages zeigt, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag als sachgerechtes Instrumen-tarium zur rechtlichen Absicherung gesehen wird.

In diesem Fall erfolgt die Verbindlichkeitserklä-rung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ver-trages.

Vertragsparteien: Sanierungspflichtige und zu-ständige Behörde, ggf. Einbe-ziehung Dritter (z.B. Käufer des zu sanierenden Grundstückes).

7.4 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes

© LfU

Sanierungsuntersuchung/Sanierungsplanung

Tafel 10

8.1 Allgemeines

Nach § 4 BBodSchG ergeben sich folgende Pflichten zur Gefahrenabwehr:

• für jedermann, der auf den Boden einwirkt,

• für die Abwehr drohender schädlicher Bodenveränderungen,

• für die Abwehr schädlicher Bodenverände-rungen.

Zuständig für die Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Alt-lasten sind:

• Verursacher (Handlungsstörer) und der Gesamtrechtsnachfolger,

• Grundstückseigentümer,

• Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück,

• die Person, die aus handelsrechtlichem und gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung/Altlast belastet ist, ge-hört,

• die Person, die Eigentum an einem belas-teten Grundstück aufgibt,

• der frühere Eigentümer eines Grundstückes, wenn er sein Eigentum nach dem 01. 03.

1999 übertragen hat und die schädliche Bodenverunreinigung hierbei kannte oder kennen musste.

Im Folgenden (Tafel 11) wird die Gefahrenabwehr

bei bereits eingetretenen Schäden betrachtet.

Die Pflicht zur Gefahrenabwehr im Sinne des

BBodSchG beinhaltet im weiteren Sinne auch die Untersuchungsmaßnahmen. Im Folgenden wird jedoch die Sanierung von schädlichen Bodenver-änderungen und von Altlasten sowie die dadurch verursachten Verunreinigungen von Gewässern betrachtet.

Ziel der Gefahrenabwehr ist es, schädliche Bo-denveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Verunreinigungen durch den Pflich-tigen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Als Sanierungsmaßnah-men komSanierungsmaßnah-men hierzu neben Dekontaminations-auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Nach Prüfung des folgenden Sachverhaltes, ob

eine Sanierung möglich und zumutbar ist, können ggf. an Stelle von Sanierungsmaßnahmen auch sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Die Gefahrenabwehr (Tafel 11) unterscheidet nach

§ 4 (3) BBodSchG die Sanierung,

die dann zu ergreifen ist, wenn mit angemessenen Mitteln die Möglichkeit einer Dekontamination

8 Gefahrenabwehr

Arbeitshilfe zur Bearbeitung von Verdachtsflächen/altlastverdächtigen

Flächen und schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten nach BBodSchG © LfU 66

und als gleichwertig die Möglichkeit der Sicherung

gegeben ist.

Dekontaminationsmaßnahmen umfassen alle Maßnahmen, bei denen die Schadstoffe besei-tigt werden (z.B. Aushub verunreinigten Bodens, In-situ-Reinigung verunreinigten Grundwassers).

Im Gegensatz dazu verbleiben bei Sicherungs-maßnahmen die Schadstoffe in gesicherter Lage, so dass keine Beeinträchtigungen von der schäd-lichen Bodenveränderung/Altlast ausgehen. Eine Beseitigung der Gefahr wird von beiden Maßnah-men gefordert.

Ist bereits ein Grundwasserschaden eingetreten, so muss das Grundwasser mit in die Sanierung einbezogen werden. Die Anforderungen an eine Grundwassersanierung ergeben sich jedoch nicht aus dem BBodSchG und der BBodSchV, sondern aus dem Wasserrecht. Geregelt wird im BBod SchG nur die Sanierungspflicht, nicht das „Wie“

der Gewässersanierung.

Maßgeblich bei der Festlegung der Pflichten der Gefahrenabwehr ist die planungsrechtlich zuläs-sige Nutzung des Grundstückes und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis hinsichtlich der Wirkungspfade Boden – Mensch und Bo-den – Nutzpflanze und des Erhaltes der natür-lichen Bodenfunktionen. Fehlen planungsrecht-liche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebietes unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis.

Maßgeblich für die planungsrechtlich zulässige Nutzung sind z. B.:

• Bebauungsplan

• Fachplanungen z. B. des Verkehrs- und Abfallrechtes

nicht jedoch:

• Flächennutzungspläne nach BauGB

• Landschaftspläne nach BNatSchG

Die durch die Nutzung des Grundstückes be-stimmten Sanierungsziele (Wirkungspfad Bo-den – Nutzpflanze und BoBo-den – Mensch) gelten auch für den Wiedereinbau von Bodenmaterial im Rahmen einer Sanierung eines betroffenen Grundstückes, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zu beachten ist, dass für die Sanierungsziele beim Wirkungspfad Boden – Grundwasser die Nutzung des Grundstückes keine Rolle spielt.

Hinweis:

Die Wahl zwischen Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen wird dann einge-schränkt, wenn gemäß § 4 (5) BBodSchG die schädliche Bodenveränderung/Altlast nach dem 01. 03. 1999 eingetreten ist. Dann besitzt die Dekontamination relativen Vorrang vor anderen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Zu be-rücksichtigen ist dabei die Vorbelastung des Bodens, die bereits zum 01. 03. 1999 vorhan-den war.

Ist eine Sanierung nicht möglich oder zumutbar, so sind

durchzuführen. Dieser Fall kann dann eintreten, wenn keine geeigneten technischen Maßnahmen für eine langfristige Sanierung möglich sind oder die Kosten solcher Maßnahmen in keinem ange-messenen Verhältnis zum Erfolg stehen.