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7.000,00variable Fahrzeugkosten pro Kilometer ( Euro pro Kilometer):

Im Dokument Landeshauptstadt Hannover Datum (Seite 51-61)

Stellungnahme zum Antrag auf Erhöhung

7.000,00variable Fahrzeugkosten pro Kilometer ( Euro pro Kilometer):

Treibstoffkosten pro Kilometer : 0,11

allgemeine Verwaltungskosten pro Jahr : Feste Fahrzeugkosten pro Jahr :

Abschreibung pro Jahr :

Treibstoffpreis/Liter (€) Kaufpreis/Fahrzeug/Euro/netto/incl. Überführung Zinssatz/Fahrzeugfinanzierung (%)

Fahrerlohnkosten/Stunde Arbeitszeit/Woche/Std. Fahrerbruttolohn/Jahr (€) Arbeitgeberbeiträge / Sozialversicherungen (%) Personalfaktor

Fahrerpersonalkosten/Jahr bei Besetzung mit Zusatzfahrer

Zuschläge (%)

6.000,00

Jahreskilometerleistung Einsatzkilometer 57.000

Reifenlebensdauer/km Reifenpreis pro Satz (€) Treibstoffverbrauch/100 km

Taxikalkulation

Tarifanhebungsrechner

Fahrzeugmarke Durchschnittstaxi Fahrzeugtyp Durchschnittstyp

feste Fahrzeugkosten 7.000,00 57.000

Abschreibung 6.000,00

3.705,00 57.000

Treibstoffkosten 6.156,00

7.000,00 4.000

37.210,81

67.071,81 14,25

0 0,00

67.071,81 Anteil Besetztfahrten (%) 50

1,18 durchschnittl. Tourlänge/Fahrt (km) 7,13

Gesamtkosten pro Stunde (€) 23,30 Gesamtkosten/Tour (€) 16,77

Gesamtkosten pro Tour (€), brutto 17,94 17,94 17,94

- Grundgebühr (€) , brutto 3,20 2,90 4,40

= KM-Satz (€), brutto 2,07 = KM-Satz (€), brutto 2,11 = KM-Satz (€), brutto 1,90

24,93 24,93 24,93

Gesamtkosten/Tour (€), brutto Gesamtkosten/Tour (€), brutto

- Grundgebühr (€) , brutto - Grundgebühr (€) , brutto

Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"

Erforderlicher Tarif: Option: geringere Grundgebühr Option: geringerer KM-Satz

Fahrpersonalkosten

= Selbstkosten/Jahr durchschnittl. Umlaufkilometer

+ Kalkulationszuschlag (%)

= Gesamtkosten pro Jahr Gesamtkosten pro Kilometer (€)

Taxitarif und Tarifoptionen

Optionale Tarife Gesamtkilometer pro Jahr

variable Fahrzeugkosten Einsatzkilometer pro Jahr

allgemeine Verwaltungskosten Anzahl Touren pro Jahr

Taxitarif Landeshauptstadt Hannover

Alternativ-Variante für die Anpassung des Taxitarifs in der LH Hannover ab 01.01.2015 Anlage 3

GP KmP WzP Summe

Die angesetzten Wartezeiten sind nur beispielhaft und sollen die Auswirkungen auf den Gesamt-Fahrpreis verdeutlichen; im praktischen Betrieb können hiervon abweichende Werte auftreten.

§ 2

Allgemeiner Fahrpreis

(1) Der allgemeine Fahrpreis gilt für alle Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2), soweit nicht § 4 dieser Verordnung anzuwenden ist.

Der allgemeine Fahrpreis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung, dem Entgelt für

etwaige Wartezeiten und Zuschlägen zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

(2) Bei Fahrten, deren Zielort außerhalb des Geltungsbereiches

der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der/die TaxifahrerIn die Fahrgäste vor Fahrtbeginn darauf

hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Das für das Pflichtfahrgebiet festgesetzte Entgelt darf jedoch nicht überschritten werden. Kommt keine Vereinbarung zustande,

gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.

(4) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 2,60 €. In diesem

Preis ist

a) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt

gefahrene Wegstrecke von 55,55 m oder eine Wartezeit von 15 Sekunden,

b) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis

6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt

gefahrene Wegstrecke von 52,63 m oder eine Wartezeit von 15 Sekunden enthalten.

(5) Der Fahrpreis beträgt 0,10 €

a) für die Fahrleistung des ersten bis dritten Kilometers aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 55,55 m (= 1,80 €/km),

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 52,63 m (= 1,90 €/km),

b) für die Fahrleistung mit Beginn des vierten Kilometers aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 62,50 m (= 1,60 €/km),

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene

§ 2

Allgemeiner Fahrpreis (1) unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 3,20 €. In diesem Preis ist

a) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 50,00 m oder eine

Wartezeit von 12 Sekunden,

b) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 47,62 m oder eine

Wartezeit von 12 Sekunden enthalten.

(5) Der Fahrpreis beträgt 0,10 €

a) für die Fahrleistung des ersten bis dritten Kilometers aa) für die Fahrleistung an Werktagen (Montag bis Samstag)

von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 50,00 m (= 2,00 €/km),

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 47,62 m (= 2,10 €/km),

b) für die Fahrleistung mit Beginn des vierten Kilometers aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 55,55 m (= 1,80 €/km),

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 52,63 m (= 1,90 €/km).

(6) Für die Wartezeit werden je angefangene 12 Sekunden 0,10 € berechnet. Das entspricht einem Stundensatz von 30,00 € bzw. einem Minutenumsatz von 0,50 €. Der

(6) Für die Wartezeit werden je angefangene 15 Sekunden

0,10 € berechnet. Das entspricht einem Stundensatz von 24,00 € bzw. einem Minutenumsatz von 0,40 €. Der Fahrpreis für die Wartezeit wird fällig, sobald die im Grundpreis enthaltene Fahrstrecke oder innerhalb dieser Fahrstrecke eine Wartezeit von 15 Sekunden

überschritten werden. Als Wartezeit gilt jedes kunden- oder verkehrsbedingte Warten der Taxe während der Inanspruchnahme. Die Taxifahrer und Taxifahrerinnen sind nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 4

Besondere Beförderungsentgelte

(1) Während der Hannover – Messe Industrie, der CeBIT und den sonstigen Großveranstaltungen auf dem Messegelände

gilt für alle Fahrten bei Tag und Nacht für die Strecke vom Flughafen Hannover-Langenhagen zum Messegelände oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von 45,00 €. Wartezeiten und Zuschläge sind in dem Sonderfahrpreis nicht enthalten..

werden. Als Wartezeit gilt jedes kunden-oder verkehrsbedingte Warten der Taxe während der

Inanspruchnahme. Die Taxifahrer und Taxifahrerinnen sind nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 4

Besondere Beförderungsentgelte

(1) Während der Hannover – Messe Industrie, der CeBIT und den sonstigen Großveranstaltungen auf dem Messegelände

gilt für alle Fahrten bei Tag und Nacht für die Strecke vom Flughafen Hannover-Langenhagen zum Messegelände oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von 51,00 €. Wartezeiten und Zuschläge sind in dem Sonderfahrpreis

nicht enthalten.

Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 08.08.1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über Zustän-digkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) Neubekanntmachung der VO über ZustänZustän-digkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) v. 03.08.2009 (Nds. GVBl. S. 316, ber. S. 329) in der Fassung vom 25.

August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), gültig ab dem 30.07.2014, in Verbindung mit §§ 159 Abs. 2 Nr. 3, 45 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.10.2010 (Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2010, Nds. GVBl. Nr. 31/2010 S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in sei-ner Sitzung am ___.__.2014 folgende Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförde-rungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover – TaxiTarif – vom 15.02.2007 erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover – TaxiTarif – vom 15.02.2007 (Gem. Abl. 2007, S. 48) wird wie folgt geän-dert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 3,20 €. In diesem Preis ist

a) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleis-tung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 50,00 m oder eine Wartezeit von 12 Sekun-den,

b) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feierta-gen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 47,62 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden

enthalten.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Der Fahrpreis beträgt 0,10 €

a) für die Fahrleistung des ersten bis dritten Kilometers

aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere ange-fangene Fahrstrecke von 50,00 m,

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feier-tagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 47,62 m“

b) für die Fahrleistung mit Beginn des vierten Kilometers

aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere

ange-bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feier-tagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 52,63 m .“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung

„(6) Für die Wartezeit werden je angefangene 12 Sekunden 0,10 € berechnet. Der Fahrpreis für die Wartezeit wird fällig, sobald die im Grundpreis enthaltene Fahrstrecke oder innerhalb die-ser Fahrstrecke eine Wartezeit von 12 Sekunden überschritten werden. Als Wartezeit gilt je-des kunden- oder verkehrsbedingte Warten der Taxe während der Inanspruchnahme. Die Taxifahrer und Taxifahrerinnen sind nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „45,00 €“ durch den Betrag „51,00 €“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt zum nächsten Monatsersten, der auf die Verkündung folgt, in Kraft. Die Fahrpreis-anzeiger sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustel-len. Bis zu der Umstellung wird zu dem von dem noch nicht umgestellten Fahrpreisanzeiger ermittelten Endfahrpreis ein Zuschlag von 0,50 € erhoben.

Hannover, den

__________________________

(Oberbürgermeister)

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Hannover, den

__________________________

(Oberbürgermeister)

Eingereicht am 03.11.2014 um 12:30 Uhr.

Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung, Verwaltungsausschuss, Ratsversammlung

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. zu Drucksache Nr. 2135/2014 (Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über

Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover)

Änderungsantrag zu beschließen:

Die Anlage 1 der Drucksache -Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover - wird wie folgt geändert:

1.b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

- "(5) der Fahrpreis beträgt 0,10€

a) für die Fahrleistung des ersten bis dritten Kilometers

aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Wegstrecke von 47,62 m (=2,10€/km),

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangenen Fahrstrecke von 45,45 m (= 2,20 €/km),

b) für die Fahrleistung mit Beginn des vierten Kilometers

aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22. Uhr für jede weitere angefangene Wegstrecke von 52,63 m (= 1,90€/km),

bb) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 50,00 m (= 2,00 €/km)."

Zudem wird die Verwaltung beauftragt,

1. zum lt. DS 2135/2014 bestellten Gutachten bis Ende 2015 zu berichten,

2. bei den zuständigen Behörden auf die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohngesetzes hinzuwirken und Verstöße zu ahnden,

3. bei der Verwaltung eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner zu benennen, die Taxi-Fahrerinnen und -Fahrer kontaktieren können, sollten sie nicht angemessen bezahlt werden, und

können.

Begründung:

Bei der Anhörung zur DS 2135/2014 am 08.10.2014 im Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung hat sich übereinstimmend gezeigt, dass die Stundenlöhne im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover werktags ca. bei 6,00 € liegen und der Anteil des Lohns an den Gesamtkosten im Taxigewerbe bei mindestens 50 Prozent liegt. Dies ist bedingt durch die Stand- und Wartezeiten in der Landeshauptstadt Hannover, die über denen des Umlandes liegen. Insofern sind auch unterschiedliche Taxitarife zwischen Stadt und Umland in der Region Hannover vertretbar.

Eine Erhöhung der Taxitarife um ca. 19 Prozent (Tag) bzw. 18 Prozent (Nacht) scheint daher angemessen zu sein.

Christine Kastning Lothar Schlieckau

Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender

Jens-Michael Emmelmann Oliver Förste

Stv. Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender

Hannover / 04.11.2014

b

In den Jugendhilfeausschuss

In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Sozialausschuss

In den Ausschuss für Integration, Europa und

Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und

Rechnungsprüfung

In den Verwaltungsausschuss

An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)

Nr.

Anzahl der Anlagen Zu TOP

1860/2014 0

Aufbau eines niedrigschwelligen Angebotes für Mütter und Väter und deren Kinder zur sozialen und integrativen Unterstüzung in der Flüchtlingsunterkunft Munzeler Str. 25 als Modellprojekt

Antrag,

zu beschließen,

dass die Verwaltung ein niedrigschwelliges Angebot für Mütter und Väter und deren Kinder zur sozialen und integrativen Unterstützung in der Flüchtlingsunterkunft Munzeler Str. 25 als Modellprojekt aufbaut. Das Projekt soll ab den 01.01.2015 zunächst für zwei Jahre

beginnen, vorbehaltlich des Ratsbeschlusses zum Haushalt 2015.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Bei der Umsetzung des Konzepts werden die Belange von Mädchen und Jungen sowie von Müttern und Vätern berücksichtigt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:

Im Dokument Landeshauptstadt Hannover Datum (Seite 51-61)