2 Hauptteil
2.1 Urheberrecht , Ein Überblick
1.2 Die Wissens-‐ und Informationsgesellschaft
“Die Begriffe Wissens-‐ und Informationsgesellschaft fanden seit den 60er und 70er Jahren Einzug in die sozialwissenschaftlichen Prognosen, wie sich Gesellschaft verändert wird. Mit
“Information“ werden eher mediengestützte Kommunikationsprozesse verbunden, während sich
“Wissen“ eher auf die Inhalte, auf das was gewusst wird, bezieht. Dementsprechend befasst sich die Diagnose einer aufkommenden Informationsgesellschaft in erster Linie mit den veränderten technischen Möglichkeiten der Informationsverarbeitung, der Computerisierung und namentlich mit der Digitalisierung von Kommunikation. Die Wissensgesellschaft verweist dagegen eher auf den umfassenden Prozess der Wissensbasierung von Wirtschaft, Politik und Kultur. In der Regel werden beide Konzepte aber synonym verwendet und daher auch im Folgenden zusammen behandelt.“ 3
Und was hat jetzt das Urheberrecht damit zu tun? Die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt dazu, dass je mehr Maschinen und Computer körperliche Arbeit ersetzen, desto mehr werden Daten, Wissen, Ideen und Kultur zum wichtigsten Rohstoff und Gut.4 Till Kreutzer, Rechtsanwalt &
Gründungs-‐mitglied von iRights.info , beschreibt es nachvollziehbar: Einerseits gibt es die Interessen der Rechteinhaber an dem Schutz ihrer kreativen Inhalte, andererseits den Bedarf der Allgemeinheit an freiem Zugang und ungehinderter Nutzung von Information & Inhalten.5 Klar ist, alte Gesetze entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand technologischer Möglichkeiten und der Ver-‐
änderungsprozess, den eine vernetzte und digitale Gesellschaft mit sich bringt, ist im vollen Gange.
siehe 2.2.1 Open Data
2 Hauptteil
2.1 Urheberrecht , Ein Überblick
2.1.1 Inhalt des Urheberrechts
Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu
3 Christiane Reinecke, Wissensgesellschaft und Informationsgesellschaft, Version: 1.0, in: Docupedia-‐Zeitgeschichte, 11.2.2010, URL:
http://docupedia.de/zg/Wissensgesellschaft?oldid=106496, Abruf 20.08.2015
4 Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/
5 Till Kreutzer, Irights: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63362/urheberrecht-‐heute
2 Hauptteil 3
disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte als auch Verwertungsrechte zugestanden. 6
Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig in dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) gesetzlich geregelt. Es ist dem Zivilrecht zuzuordnen.
Während durch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrecht, Markenrecht) Ergebnisse geistigen Schaffens (sogenannte Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. 7
Oftmals werden Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Urheberrechts basierend auf dem sogenannten Fallrecht (case law) entschieden. Richter orientieren sich dann an sogenannten Präzedenzfälle, weil die Gesetze gegenüber den schnellen technologischen Entwicklungen nicht mehr adäquat greifen. 8
EUROPA, EUROPA
Mit dem Ziel ein einheitlichen Urheberrechtsgesetz auf europäischer Ebene zu schaffen sind seit 2001 unter dem Überbegriff “Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ von der Europäischen aus dem Computer-‐bereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend.
6 Gesetze im Internet, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://www.gesetze-‐im-‐internet.de/urhg/
7 https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)
8 http://www.juraforum.de/lexikon/fallrecht
9 Europäische Kommission: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/copyright-‐infso/index_de.htm
10 http://www.urheberrecht.org/topic/EU-‐Konsultation/
11
Als Werk sind in § 2 Abs. 2 UrHG „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:
Persönliches Schaffen Wahrnehmbare Formgestaltung Geistiger Gehalt Eigenpersönliche Prägung Indivdualität 12
Greift das Urheberrecht nicht, greift je nach erfüllten Kriterien, ggf. eines der sogenannten Leistungs-‐
schutzrechte. Der Schutzinhalt der einzelnen Leistungsschutzrechte unterscheidet sich ebenso wie die jeweiligen Schutzdauern. Im Urheberrechtsgesetz sind die Leistungsschutzrechte unter
“verwandte Schutzrechte“ geregelt. 13
2.1.4 Der Urheber, Verwertungs-‐ und Nutzungsrechte
Ein Urheber kann jede natürliche Person sein, wobei Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit keine Rolle spielt. Eine juristische Person jedoch kann anders als im US-‐amerikanischen Recht kein Urheber sein.
Als ein umfassendes absolutes Recht behält das Urheberrecht dem Urheber alle vorhandenen und künftig möglicherweise neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor. Dabei kann der Urheber anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte einräumen, sodass sie das geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können. Neben den Verwertungsrechten hat der Urheber sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte. 14
Abbildung 1
11 http://www.gesetze-‐im-‐internet.de/urhg/
12 Handbuch Medienrecht, Recht der elektronischen Massenmedien, Doerr/Kreile/Cole, Hrg. Beck Verlag, 2010 13 https://de.wikipedia.org/wiki/Verwandte_Schutzrechte sowie unter: http://www.gesetze-‐im-‐internet.de/urhg 14 https://medienrechtblog.wordpress.com/page/2/
2 Hauptteil 5
2.1.5 Die Verwertungsgesellschaften
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Ansprüche und Rechte von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte als vertretende Zusammenschlüsse war. Die in der Öffentlichkeit bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-‐ und Vervielfältigungsrechte). Weitere Verwertungsgesellschaften sind beispielsweise VG Wort, VG Bild-‐
Kunst, VG Wort oder VGF/ VFF (Filmproduzenten, Filmwerke).15
2.1.6 Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts
§ 64 UrhG
“Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers.“
Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und bedarf keiner Registrierung, wie sie beispiels-‐
weise bei der Wahrnehmung des Patentrechts notwendig ist. Nach Ablauf der Schutzfrist von 70 jahren nach dem Tode des Urhebers wird das Werk i.d.R. gemeinfrei. 16
2.1.7 Prüfschema Urheberrecht / Lizenz
Das nachfolgende Prüfschema zeigt auf, ob und wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet werden kann oder nicht. Auf “freie Lizenzen“ wird unter 2.2 ausführlicher eingegangen.
Abbildung 2
15 Deutsches Patent und Markenamt:
http://www.dpma.de/amt/aufgaben/urheberrecht/aufsichtueberverwertungsgesellschaften/listederverwertungsgesellschaften/
16 Uni Weimar, Medienrecht: http://webuser.uni-‐weimar.de/~schatter/stud/ss06/recht/medienrecht_6-‐06.pdf
Dies entspricht der sogenannten Open Definition der Open Knowledge Foundation. Die Open Know-‐
ledge Foundation Deutschland ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für offenens Wissen, offene
• Universelle Beteiligung an Datennutzern sollte erlaubt sein
Vor allem müssen die Daten bzw. Datensätze dem Kriterium der Kompatibilität entsprechen. Unter-‐
schiedliche Lizenzen oder nicht zusammenpassende Datenformate erschweren oder verhindern eine sogenannte Interoperabilität.19 “Open Data“ muss also technisch und rechtlich offen sein und die Daten sollten in maschinenlesbarer Form vorliegen.20
Datensätze, die den Kriterien des Open Data entsprechen, werden mehr und mehr von Behörden, Institutionen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken freizugänglich für die Allgemeinheit online abrufbar zur Verfügung gestellt. Einschränkungen bestehen aus Datenschutzgründe im Bereich der personenbezogenen Daten. Zusammenhang mit 1.2 Wissens-‐ und Informationsgesellschaft
17 Open Definition, Open Knowlegde Foundation, 2005 http://opendefinition.org/
18 http://okfn.de/
19 http://opendatahandbook.org/guide/de/how-‐to-‐open-‐up-‐data/
20 http://opendatahandbook.org/guide/de/how-‐to-‐open-‐up-‐data/
21 https://www.govdata.de/