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untersuchten Proben entsprachen den

recht-lichen Vorgaben.

gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer Verunreinigung 0%

nicht zum Verzehr geeignet 17%

Kennzeichnungsmängel 28%

sonstige Abweichungen 34%

irreführend 21%

des primären aromatischen Amin Benzidin beanstandet. In Fahrrad-handschuhen fanden sich Spuren des gesundheitsschädlichen Stof-fes Nitrobenzol. Nicht nur in Hand-schuhen, auch in Fußbekleidung waren Schadstoffe zum Teil in Mengen vorhanden, die nicht nur eine gesundheitliche Belastung für den Träger, sondern auch für Dritte darstellten. Eine Beschwer-deprobe Damenhausschuhe, die durch ihren unangenehmen Geruch auffiel, setzte erhebliche Mengen an Naphthalin frei. Dieser krebserregende und vermutlich auch mutagene Stoff, der früher für Mottenkugeln verwendet wurde, findet sich immer mal wieder in Weich-PVC. Naphthalin ist ein Ausgangsprodukt für verschie-dene Weichmacher. Offensichtlich haben nicht alle PVC-Hersteller hinreichend strenge Spezifi-kationen für die Reinheit ihrer Ausgangsprodukte. Naphthalin gehört auch zur Gruppe der poly-cyclischen aromatischen Kohlen-wasserstoffe (PAK). Die PAK sind u.a. Bestandteile schwerflüchtiger Mineralöle und werden bei Ver-brennungsvorgängen gebildet oder freigesetzt. Als krebser-regende Bestandteile von Ruß sind die Gefahren durch PAK´s seit längerem in der Diskussion.

Unklar ist ihre gesundheitliche Relevanz in Bedarfsgegenstän-den. Eine weitere Probe schwar-zer Badelatschen enthielt sehr hohe PAK-Gehalte. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschut-zes konnten auch diese Latschen nicht als hinreichend sicher beur-teilt werden.

Bedarfsgegenstände mit Körper-kontakt können Auslöser für All-ergien darstellen. Zum Schutz vor der Nickelallergie dürfen derartige Gegenstände kein Nickel freiset-zen. Bei einem Schlüsselband erfüllte der Karabinerhaken nicht diese Anforderung. Verbreitet sind auch Allergien gegen bestimmte Dispersionsfarbstoffe in Textilien.

Hier stehen verbindliche Verbote noch aus. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Produktsi-cherheit werden beim Einsatz der-artiger Farbstoffe aber nur dann

Zur rechtlichen Beurteilung dieser Produkte werden neben dem LFGB vor allem die EU-Detergen-zienverordnung (DetergVO), das Wasch- und Reinigungsmittelge-setz (WRMG) und die Vorschriften des Chemikalienrechts herangezo-gen. Beanstandungen untersuch-ter Proben beruhten in allen Fällen auf Kennzeichnungsmängeln.

Wasch-, Reinigungs- und Pflege-mittel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional ver-schiedenen Substanzen. Moderne konzentrierte Produkte erreichen ihre gute Reinigungsleistung mit deutlich geringerem Che-mikalieneinsatz. Pulverförmige Produkte werden dabei z.Zt. von leichter handhabbaren flüssigen Produkten verdrängt. Diese sind auf Grund ihres wässrigen Millieus dem mikrobiellen Befall ausgesetzt und müssen durch geeignete Kon-servierungsstoffe haltbar gemacht werden. Eine Kennzeichnung von Detergenzien berücksichtigt potentielle Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung dieser Produkte auf-treten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen über Sicher-heit und Verwendung zu lenken.

Dazu fordert die DetergVO, die ab Oktober 2005 in Kraft trat, dass Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration in der Inhaltsstoffliste mit ihrem Namen auf dem Etikett aufgelistet sein müssen. Werden allergene Duft-stoffe nach dem Stoffverzeichnis der Kosmetikverordnung einge-setzt, müssen auch sie bei mehr als 0,01 Gewichtsprozent ange-geben werden. Zusätzlich fordert die DetergVO, das Hersteller auf einer Website ein Datenblatt über Inhaltstoffe entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge für den Endkunden zur Verfügung stellen müssen.

Ökologische Wasch- und Reinigungsmittel

Ökologische Wasch- und Reini-gungsmittel basieren auf pflanzli-chen Rohstoffen und Mineralien.

Sie werden in Umsetzung nach-haltiger Umweltphilosophie auf erfüllt, wenn die Verwendung der

Farbstoffe gekennzeichnet wäre, so dass die Allergiker sich durch Wahl dispersionsfarbstofffreier Kleidung schützen könnten. Eine Strumpfhose mit drei verschiede-nen, nicht kenntlich gemachten Allergien auslösenden Disper-sionsfarbstoffen wurde als nicht sicheres Produkt beurteilt.

Weitere Beanstandungen erga-ben sich, weil bei verschiedenen Artikeln geforderte Angaben zum Material oder zum Hersteller fehlten.

Warengruppe 83:

Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien Von 175 untersuchten Proben waren 21 (12,0%) zu beanstanden.

Das zu untersuchende Pro-duktspektrum ist sehr umfang-reich. Im Jahr 2007 wurden 175 Produkte von 74 Firmen unter-sucht, davon 28 Produkte von 11 Firmen, die in Sachsen-Anhalt ansässig sind bzw. die Produkte von Produktionsbetrieben in Sachsen-Anhalt herstellen lassen.

Aus dem vielfältigen Angebot an Wasch-, Reinigungs- und Pfle-gemitteln wurden für den Bereich Textilien (ZEBS 831xxx) 54 Proben begutachtet (Waschmittel, Fleckentfernungsmittel), für die Bereiche Haushalt (832xxx) waren es 43 (Allzweckreiniger, Fußbo-denreiniger, Möbelpflegemittel), Lebensmittelbedarfsgegenstände (833xxx) 25 (Geschirrspülmittel, Grill-/ Backofenreiniger), Spezi-elle Reinigungs- und Pflegemittel (834xxx) 38 (Tapetenablöser, Fahrzeugreinigungsmittel) und Hygiene (835xxx) 15 (WC-Steine) Proben.

Aufteilung der untersuchten Bedarfs-Abb. 25

gegenstände zur Reinigung und Pflege auf Bereiche nach ZEBS-Warencode

ZEBS 833xxx Lebensmittelbe-darfsgegenstände

ZEBS 832xxx Haushalt

ZEBS 831xxx Textilien ZEBS 834xxx

Spezielle Reinigungs- und

Pflegemittel

ZEBS 835xxx Hygiene

ökologisch, ökonomisch und sozial verantwortliche Weise produziert (Pflanzliche Rohstoffe müssen - sofern vorhanden - aus kontrolliert biologischem Anbau sein, kein Einsatz von Rohstof-fen auf Basis von Erdölchemie, kein Einsatz von gentechnisch veränderten Mikroorganismen, ökologisch einwandfreie Produkti-onsabläufe, minimalste Umweltbe-lastung). Dennoch wurden wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung 5 Proben beanstandet. In einem Fall (Gallseife) fehlte die geforderte Inhaltsstoffliste vollständig. In 2 Fällen (Fleckentfernungsmittel, Spülmittel) fehlte die Angabe von eingesetzten Konservierungsstof-fen. Bei einer Probe Spülmittel waren zwar ätherische Öle auf der Verpackung angegeben, jedoch wurde der allergene Duftstoff Limonene oberhalb der Kennzeich-nungspflichtgrenze gefunden. Ein Produkt (Fußboden-Wachspflege) war ausgelobt zum Reinigen und Pflegen auf der Basis von natürli-chen Wachsen und Ölen in Wasser emulgiert, die Angabe des Einsat-zes von Seifen und nichtionischen Tensiden sowie von Duftstoffen, nachgewiesen als Limonen, fehlte in der Inhaltsstoffliste.

Möbelpflegemittel

Möbelpflegemittel sind für die Rei-nigung, Pflege und Konservierung von Möbeloberflächen bestimmt.

Bei 13 untersuchten Proben wurden keine Mängel festgestellt,

d.h. die Produkte waren gemäß ihrer Inhaltsstoffzusammenset-zung nach DetergVO gekenn-zeichnet. Dagegen wurden 2 Produkte ohne Inhaltsstoffliste in Verkehr gebracht. Im ersten Fall wurde der Einsatz nichtio-nischer Tenside nachgewiesen, was allerdings auf der Internet-Homepage des Herstellers aus-gelobt war. Im zweiten Produkt wurden ebenfalls nichtionische Tenside nachgewiesen, zusätzlich zu einem Konservierungsstoff.

Auch waren auf den Internet-Homepages der Hersteller dieser beiden Produkte nicht die nach DetergVO geforderten Datenblät-ter für die Öffentlichkeit angelegt.

Spezielle Reinigungsmittel für den häuslichen Bedarf

Mit der Einführung der automati-schen Datenverarbeitung wurden von der Zentralen Erfassungs- und Bewertungsstelle für Umweltche-mikalien (ZEBS) des damaligen Bundesinstitutes für gesundheit-lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) sechs-stellige Warencodes, ausgerichtet an den §§ 3, 4 und 6 des damals geltenden LMBG, konzipiert.

Unter 834100 Reinigungs- und Pflegemittel für den Heimwerker- und Hobbybedarf finden sich -01 Abbeizmittel, -02 Pinselreiniger, -03 Tapetenablöser und -04 Fassadenreiniger.

Tapetenablöser sind tensidhal-tige Produkte, die in wasserver-dünnter Form unterstützend zum

Entfernen von Tapete und somit zum Reinigen von Wänden ein-gesetzt werden. Reinigung ist die Entfernung von unerwünschten Fremdstoffen bzw. die Entfernung von Materie am falschen Platz. Bei der Reinigung werden Substan-zen entfernt, die Optik, Aussehen, Hygiene, Funktion und Werterhalt von Gegenständen vermindern bzw. beinträchtigen. Auf Grund dieser Eigenschaften ist Tapeten-ablöser als Reiniger ein Bedarfs-gegenstand im Sinne § 2 Abs. 6 Nr. 7 LFGB.

Im Jahr 2007 wurden 25 Proben Tapetenablöser untersucht. 18 Proben (72%) trugen die Regis-triernummer des Umweltbun-desamtes (UBA), somit wurde Tapetenablöser bis zum Inkraft-treten der DetergVO in den Regelungsbereich des WRMG eingeordnet. Auf nur 13 Produkten (52%) war die von der DetergVO geforderte Inhaltsstoffliste ange-geben. Dagegen trugen 12 Pro-dukte (48%) das Gefahrensymbol

„reizend“ aufgrund nichtionischer Tenside als Bestandteile der Rezeptur, davon 9 Produkte zusätzlich ausgestattet mit einem Kindersicherheitsverschluss, aber ebenfalls 9 Produkte ohne das Kennzeichnungselement einer Liste der Inhaltsstoffe. Nur ein Hersteller stattet sein Produkt mit Inhaltsstoffliste, Gefahrensymbol und Kindersicherheitsverschluss aus, um den Verbraucher in geforderter und wünschenswerter Weise auf potentielle Gefahren bei der Handhabung des Pro-duktes aufmerksam zu machen.

Insgesamt 14 Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet.

Bei Tapetenablöser handelt es sich um Produkte mit einem gewissen Gefahrenpotential. Im Sinne einer transparenten Infor-mation für Verbraucher sollten die Herstellerunternehmen in ange-messener Weise über die Inhalts-stoffe informieren. Bestrebungen, Tapetenablöser von den gesetz-lichen Bestimmungen zur Kenn-zeichnung nach DetergVO und WRMG herauszulösen, sind aus

Beispiel eines Datenblattes für ein Möbelpflege-Spray, erhältlich über die Internet-Homepage Abb. 26

eines Herstellers

hiesiger Sicht nicht sachgemäß.

Hier ist eine klare Regelung unter Einbeziehung des Bundesamtes für Verbraucherschutz (BVL) und des Bundesamtes für Risikoma-nagement (BfR) anzustreben.

Warengruppe 84:

Kosmetische Mittel

Von 320 untersuchten Proben waren 79 (24,7%) zu beanstanden.

Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheitsschädlich i.S.

von § 24 LMBG beurteilt werden.

Die weitaus meisten Beanstandun-gen erginBeanstandun-gen auch in diesem Jahr wieder aufgrund unvollständiger Kennzeichnung, vor allem wegen unvollständiger oder fehlender Liste der Bestandteile, fehlender Angabe der Chargennummer oder unvollständiger Herstelleranga-ben, Warnhinweise oder Verbrau-cherhinweise fehlten oder waren nicht in deutscher Sprache vor-handen. Auch die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw.

Angaben zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen führten zu Bean-standungen. Probleme bereitet auch immer wieder die Handha-bung des Symbols aus Anlage 8 der Kosmetik-Verordnung „Hin-weis auf bestimmte Angaben“. Oft trifft hier nicht den Hersteller/Inver-kehrbringer die Schuld, sondern die Verkaufseinrichtung in der das Personal nicht entsprechend geschult ist.

Die Zahl der Beanstandungen (9 Proben) nach § 27 LFGB (Irre-führung) lag auch in diesem Jahr wieder relativ hoch. Wirkaussa-gen zu wertgebenden Bestandtei-len (Aloe Vera, Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allantoin, Jojobaöl, Vitamin E, Vitamin A, ...) sowie durch pH-Wert bezogene Aussa-gen zeigten Differenzen zwischen Rezeptur und Aufmachung. Auch die Auslobung einer UVA-Absorp-tion ohne Einsatz entsprechender Filter in der Rezeptur musste bei einem Sonnenschutzspray bean-standet werden. Bei verschiede-nen Proben waren Hinweise zur Kontrolle der Produktunterlagen

planmäßige Untersuchung und Begutachtung durch das LAV Sachsen-Anhalt ist noch zu gering (nur ca. 10% der Proben stammen aus eigener Herstellung). Die Überwachungsämter senden trotz ständiger Aufforderung durch das LAV noch immer zu wenig solcher Proben an das Untersuchungsamt ein. Die Beanstandungsquote bei Produkten, die in Sachsen-Anhalt hergestellt werden, lag auch im Jahr 2007 sehr hoch (bei fast jeder zweiten Probe mussten Bemer-kungen oder Beanstandungen ausgesprochen werden).

Warengruppe 85:

Spielwaren und Scherzartikel

Von 126 untersuchten Proben waren 19 (15,1%) zu beanstanden.

Bei den eingesendeten Erzeug-nissen aus den Produktgruppen:

Scherzartikel, Bälle, Stoffpuppen, Luftballons, Fingermalfarben, Stempelsets, Spielzeug mit Saug-näpfen und Bauklötze ließen sich die Beanstandungen drei Kate-gorien zuordnen: Primäre aro-matische Amine, Phthalate und Kennzeichnung.

Primäre aromatische Amine waren in zwei verschiedenen textilen Spielwaren und einem Stempelset nachweisbar. Ein Stoffkegelspiel war zusätzlich mit roten Schleifen verziert worden, die Dimethyl-benzidin freisetzten. Bei einer Stoffpuppe wurden aus den unterschiedlichen Puppenteilen drei primäre aromatische Amine abgespalten: Dimethylbenzidin, Dimethoxybenzidin und Benzidin.

Freies Benzidin war auch in der Stempelfarbe eines Kinderstem-pelsets nachweisbar. Nach reduk-tiver Spaltung erhöhte sich der Gehalt auf über 2000 mg/kg.

Die Phthalate wurden weiterhin in Spielzeugen aus Weich-PVC vor-gefunden. Beanstandet wurden u.a. fünf Spielzeugbälle und zwei Spielzeuge mit Saugnäpfen wegen unterschiedlicher Phthalate. Nach-gewiesen wurden Dibutylphtha-late auch in zwei Spielwaren aus entsprechend § 5b der

Kosmetik-Verordnung durch die zuständigen Behörden vor einer Beanstandung nach § 27 LFGB sinnvoll.

Hinweise zum mikrobiologische Status der kosmetischen Mittel waren in 3 Fällen notwendig.

Bei einem Showergel, einer Handwaschpaste und einer Nachtkerzencreme wurden die Empfehlungen von Industriever-bänden zum mikrobiologischen Status kosmetischer Mittel überschritten. Gesundheitsge-fährdende Keime konnten aber in keinem Fall nachgewiesen werden.

Ein Schwerpunkt im Berichts-zeit-raum war u.a. der Nachweis von Phthalaten in kosmetischen Mit-teln. Insgesamt wurden 18 Proben auf Phthalate, insbesondere auf Dibutylphthalat, untersucht. Keine der Proben ist wegen Vorhanden-sein des in Anlage 1 Teil A Lfd.-Nr.

675 verbotenen Stoffes auffällig geworden. Die Neuregelungen zum Konservierungsstoff 1,2-Dib-rom-2-4-dicyanobutan (Methyldib-romo Glutaronitrile) führten 2007 ebenfalls zu keiner Beanstandung.

Mit seinem endgültigem Verbot ab März 2008 wird dieser Stoff auch in 2008 wieder ein Schwerpunkt bei der Untersuchung und Beur-teilung von kosmetischen Mitteln sein.

Im vergangenen Jahr wurden unter Einbeziehung des Sachver-ständigen für kosmetische Mittel 11 Betriebsinspektionen durch-geführt. Auch diese ergaben, dass die Forderungen aus § 5b (Produktunterlagen einschließlich Sicherheitsbewertung; Belege, dass die Herstellungsweise nach Guter Herstellungspraxis erfolgt) und § 5c (Berücksichtigung der Guten Herstellungspraxis) teil-weise verbesserungswürdig sind. Bei Kontrollen von Phar-maunternehmen werden immer wieder Abgrenzungsprobleme zu Arzneimitteln offensichtlich. Auch hier gab es erheblichen Erklä-rungsbedarf durch die zuständige Überwachung. Die Einbeziehung von Produkten, die in Sachsen-Anhalt hergestellt werden, in die

Karton. Die Gehalte lagen hier bei ca. 1%.

In Fingermalfarben sollen die eingesetzten Konservierungs-stoffe gekennzeichnet sein, da verschiedene Konservierungs-stoffe als Allergene bekannt sind.

Eine Farbe enthielt Benzylalko-hol als nicht gekennzeichnetes Konservierungsmittel.

Weitere festgestellte Kenn-zeichnungsmängel betrafen fehlende Warnhinweise und Herstellerangaben.

Warengruppe 86:

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt

Von 337 untersuchten Proben waren 40 (11,9%) zu beanstanden.

Erhöhte Stoffübergänge auf Lebensmittel wurden bei unter-schiedlichsten Materialien aus Kunststoffen, Metall oder Glas festgestellt. Wie schon in fast all den vergangenen Jahren seit der Zeit der römischen Kaiser fand sich auch im letzten Jahr wieder Material, dass aufgrund der fest-gestellten Bleiabgabe in der Lage gewesen wäre, akute Vergiftungs-erscheinungen hervorzurufen.

Zwei Proben Saftgläser mit farbi-gem Dekor bis in den Trinkrandbe-reich gaben zwischen 90 und 290 mg Blei aus dem Trinkrandbereich ab. Für eine Bleivergiftung können schon 3-5 mg ausreichend sein Als gesundheitlich nicht unbe-denklich gilt auch jegliche orale Aufnahme des cancerogenen Lösungsmittels Benzol. Ein Ther-mosbecher enthielt Spuren dieses Stoffes, die bei Lagerung auf wäss-rige Lebensmittel übergingen.

Mitlerweile hinreichend belegt ist auch die Tatsache dass eine erhöhte Aufnahme von Phthalaten für Männer reproduktionstoxisch ist. Diisobutylphthalat gelangt als Kleber in den Altpapierkreislauf.

Bei der Verwendung von Kartons aus recycelten Material für den Lebensmittelkontakt geht Dibu-tylphthalat insbesondere in fettige Lebensmittel über. Acht Pizzakar-tons und ein Tortenkarton wurden

Abreißbeutel (Müllbeutel) für den Kontakt mit Lebensmitteln geeig-net waren. Weitere Proben waren zu beanstanden, weil die verant-wortlichen Inverkehrbringer oder Hersteller nicht gekennzeichnet waren.

aufgrund gesundheitlich nicht unbedenklicher Übergänge von Diisobutylphthalat beanstandet.

Die Gesamtmenge der auf saure Lebensmittel übergehenden Stoffe wurde bei Kunststoff- und bei Alu-miniumfolien als zu hoch bewertet.

Die Kunststofffolie enthielt CaCO3 als Füllstoff. Dieses löst sich bei Kontakt mit Säuren ebenso wie Aluminium. Hier wurden die Her-steller aufgefordert, entweder durch geeignete Hinweise zum Gebrauch oder durch die Ver-wendung geeigneter Materialien, dafür Sorge zu tragen, dass keine unvertretbaren Veränderungen der Lebensmittel durch die über-höhten Stoffübergänge erfolgen.

Hinweise zu einer sicheren und sachgemäßen Verwendung waren auch bei zwei Menüschalen aus Polystyrol zu fordern. Beide Proben wiesen keine Hinweise auf die eingeschränkte Tempera-turstabilität des Materials auf. So muss damit gerechnet werden, dass die Boxen auch zur Abgabe sehr heißer, frittierter Speisen verwendet werden. Dies führt in der Regel zur Zersetzung des Kunststoffes und damit zu unkal-kulierbaren Stoffübergängen auf die Lebensmittel.

Polystyrol wird häufig auch als Material für Butterdosen verwen-det. Da Butter kühl oder nur bei Raumtemperatur gelagert wird, sind die Stoffübergänge an mono-meren Styrol in der Regel gering.

Nur bei einer der untersuchten Dosen war das eingesetzte Poly-styrol offensichtlich nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln geeig-net. Die Menge des freigesetzten Styrols war gesundheitlich nicht mehr unbedenklich.

Die Verwendung von geeigneten Materialien bei der Herstellung und Abgabe von Lebensmittel ist eine grundlegende Hygienepflicht.

Ein Inverkehrbringer von Kom-bucha verwendete zum Abfüllen unsaubere Glasgefäße in denen Schimmel nachweisbar war.

Ein Inverkehrbringer von Obst und Gemüse konnten nicht der Nachweispflicht nachkommen, dass die von ihnen eingesetzten

Warengruppenübergreifende Untersuchungen 2.1

Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln 2.1.1

Die Untersuchung der Lebensmit-telproben verlief jedoch für Salmo-nellen negativ.

Salmonellen in Altenpflegeheim Im Rahmen eines Erkrankungs-geschehens in einem Altenheim/

Altersgerechtes Wohnen wurden 9 Essenrückstellproben unter-sucht. Über einen Zeitraum von mehreren Tagen erkrankten hier insgesamt 139 Heimbewohner.

Bei 100 Erkrankten wurde Salmo-nella Enteritidis nachgewiesen. In den untersuchten Rückstellproben wurde Salmonella Enteritidis in Bockwurst, Kartoffelsalat und Spi-natnudeln nachgewiesen. Nach den Ermittlungen des zuständigen Gesundheitsamtes hatten alle Erkrankten von dem Kartoffelsalat gegessen.

Schnapskuchen mit Rohei Nach einer privaten Geburtstags-feier erkrankten 14 von 25 Betei-ligten an Durchfall, Erbrechen und Fieber. In dem in Verdacht stehenden Kuchen wurde Sal-monella Enteritidis nachgewie-sen. Nach den Ermittlungen der Überwachungsbehörde wurde die Cremefüllung mit Rohei her-gestellt. Da die Symptome der Erkrankungen für Salmonellosen sprachen, musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Schnapskuchens und den Erkrankungen angenommen werden.

Im Verfolg von Erkrankungen wurden im Jahr 2007 insgesamt 131 Probeneinsendungen mit 321 Einzelproben untersucht und beur-teilt. Hinzu kam eine Vielzahl von Abstrichproben zur Hygienekont-rolle in den beprobten Einrichtun-gen. Bei 133 (41%) Einzelproben handelte es sich um Rückstell- bzw. Beschwerdeproben (z. B.

Reste von verdächtigten Lebens-mitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Erkrankungsgesche-hen angenommen werden konnte.

188 (59%) der Einzelproben waren Verdachtsproben oder Vergleich-sproben, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen wurden, bei denen aber ein unmittelbarer Zusam-menhang zu einer Erkrankung nicht bestand.

Bei 15 (11,5%) Probeneinsendun-gen ließen die Untersuchungs-ergebnisse in Verbindung mit den Informationen zur Proben-einsendung einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Erkran-kungsgeschehen erkennen.

Festellungen zu Einzelproben Tabelle 2

Krank durch Salmonellen Von 291 Untersuchungen auf Sal-monellen im Zusammenhang mit Erkrankungen verliefen 12 (3,8%) positiv.

Dabei handelte es sich um Hack-fleischproben, Geflügelfleisch, Reste eines mit Rohei herge-stellten Kuchens, rohe Eier zur Verfeinerung von Hackepeter und Essensrückstellproben.

Ausbruch durch Salmonella Enteritidis in Kindertagesstät-ten und Grundschulen

In der Zeit vom 24.04.2007 bis 07.05.2007 erkrankten im südli-chen Sachsen-Anhalt insgesamt 519 von 2.023 exponierten Per-sonen, darunter 509 Kinder aus Kindertagesstätten und Grund-schulen, an Salmonella Enteri-tidis. Die Einrichtungen wurden von einer Großküche mit Mittag-essen versorgt. Zur Untersuchung gelangten 25 Rückstellproben von Speisen sowie verwendete Zuta-ten, die in dem infrage kommen-den Zeitraum verzehrt wurkommen-den.

Rückstell- und

Beschwerdeproben Verdachts- und Vergleichsproben Feststellungen bei Einzelproben mit kausalem Zusammenhang

Salmonellen 7 1

Norovirus 3

-Glutaminsäure 1

-Biogene Amine 2 2

Andere Ursachen 2 1

sonstige Feststellungen bei Einzelproben

Salmonellen - 3

Staphylococcus aureus /Enterotoxin 2 4

Clostridium perfringens - 2

Bacillus cereus 5 4

hohe Keimgehalte, Verderb 2 5

Salmonellen sind Enterobakterien, von denen bisher etwa 2.500 Serovarietäten ermittelt wurden. Als Infek-tionserreger für den Menschen kommen grundsätzlich alle Serovare in Frage. In Deutschland werden die meisten Salmonellosen durch S. Typhimurium und S. Enteritidis hervorgerufen. Andere Serovare spielen nur eine untergeordnete Rolle. Salmonellenerkrankungen des Menschen sind meist lebensmittelbedingt. Als Infektionsquellen sind insbesondere von Geflügel, Rindern und Schweinen stammende roh zu verzehrende Lebensmittel anzusehen. Spitzenreiter, der Salmonellosen verursachenden Lebensmittel sind Geflügel-fleisch, rohe Eier und Speisen, die Rohei enthalten. Als Infektionsquellen kommen jedoch auch HackGeflügel-fleisch, Rohwürste, Süßwasserfische, und Meeresfrüchte in Frage. Auch die Bedeutung einer Reihe von nicht vom Tier stammenden Lebensmitteln, wie Schokolade, aufgeschnittenes Obst, Sojasprossen, Trockenpilze, Kräutertees, Gewürze, Sesamsaat und Erdnüsse ist nicht zu unterschätzen. Die Infektion durch Salmonellen äußert sich nach einer Inkubationszeit von 12 bis 36 Stunden in Unwohlsein, Kopf- und Leibschmerzen, Durchfall und gelegentlichen Fieber. Nach 2 bis 5 Tagen ist die Erkrankung meist überstanden. Kleinkinder, ältere Menschen und Menschen mit chronischen Begleiterkrankungen sind für eine Salmonelleninfektion empfänglicher und erkranken schwerer als gesunde Erwachsene. Im Jahr 2007 wurden aus Sachsen-Anhalt 2803 Salmonellosen an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Davon betrafen 42% Kinder von 0 bis 4 Jahren