• Keine Ergebnisse gefunden

unterstützung und versOrgung vOn schüle- schüle-rinnen und schülern Mit einer sprech- Oder

sprAchstörung

Die ▶ Teilhabe am Leben in Alltag, Familie, Schule und Freizeit kann durch eine Sprech- oder Sprachstörung deutlich beeinträchtigt sein. Ziel einer individuellen Förderung ist es, eine dem Alter entsprechende Teil-habe am Leben zu wahren und zu verbessern. Sprech- und Sprachstörungen beeinflussen die gesamte Per-sönlichkeits- und Lernentwicklung der Kinder und Jugendlichen und erschweren soziale Kontakte. Häu-fig erleben sie Hänseleien, Ausgrenzung und Mobbing.

Dies kann zu einem hohen Leidensdruck, Scham, sozi-alem Rückzug oder sozialer Isolation führen. Für die Entwicklung von Selbstbewusstsein und Selbstver-trauen ist es für die betroffenen Kinder und Jugend-lichen daher besonders wichtig, dass sie Zuwendung und Verständnis erfahren, ihre Kompetenzen und Stärken erleben können, auch Erfolgserlebnisse haben und immer wieder ermutigt werden.

Damit Kinder und Jugendliche ihre Sprache verbessern und einüben können, ist es wichtig ein Umfeld mit vie-len Anregungen zum aktiven Sprechen zu schaffen, sodass Freude am Sprechen gefördert wird. Das Kind oder die bzw. der Jugendliche sollte ausreichend Zeit bekommen Sätze zu bilden, auszusprechen und Ant-worten zu formulieren. Wichtig ist, darauf zu achten, das Kind oder die bzw. den Jugendlichen nicht stän-dig zu verbessern oder zurechtzuweisen. Andererseits aber zu loben, wenn sie / er etwas richtig ausgespro-chen oder gesagt hat.

schulalltag unD unterrIcht

Kinder und Jugendliche mit einer Sprech- oder Sprach-störung benötigen im Schulalltag je nach ihren indivi-duellen ▶ (Teilhabe-) Beeinträchtigungen in verschie-denen Bereichen Hilfe und können dabei durch eine

▶ Schulbegleitung unterstützt werden. Dazu können Hilfen und Assistenz während des gesamten Schulta-ges, individuelle Begleitung beim Lernen im Unterricht oder Unterstützung bei der Kommunikation und sozi-alen Kontakten gehören.

Sprache ist bei der Wissensvermittlung, bei Unter-richtsgesprächen und beim gemeinsamen Lernen in der Klasse zentral. Daher sind für Kinder und Jugend-liche mit Sprach- und Sprechstörungen das Lernen und die aktive Beteiligung am Unterricht häufig erschwert.

Handlungsorientierter Unterricht, Anschauungsmate-rialien und Medien zur Präsentation von Ergebnissen wie z. B. Bilder, Grafiken, Plakate oder selbst herge-stellte Gegenstände können Alternativen sein, die den Schülerinnen und Schülern Beteiligung und Erfolgser-lebnisse ermöglichen. Eine Schulbegleitung kann die Schülerin oder den Schüler im Unterricht individuell unterstützen, Alternativen anbieten, Überforderungs-situationen erkennen und rechtzeitig gegensteuern.

Sie kann auch bei Gesprächen mit Mitschülerinnen und Mitschülern oder Lehrkräften helfen und immer wieder motivieren und ermutigen.

Eine Sprech- oder Sprachstörung kann das Zusammen-arbeiten mit Mitschülerinnen und Mitschülern (z. B.

bei Gruppenarbeiten oder in offenen Unterrichtspha-sen), die Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten im Schulalltag (z. B. in Pausen oder bei Schulfesten) und den Aufbau von Freundschaften enorm erschweren.

Daher sollte immer auch die soziale Integration in die Klasse im Blick behalten und gefördert werden.

Schülerinnen und Schüler mit einer Sprech- oder

nachgeahmt. Um Mobbing und soziale Ausgrenzung zu verhindern, sollten Mitschülerinnen und Mitschü-ler für die Sprachprobleme der betroffenen SchüMitschü-lerin oder des betroffenen Schülers sensibilisiert werden.

Fragen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Behinderung können gemeinsam in der Klasse thematisiert werden. Es sollte gemeinsam vereinbarte Klassenregeln und klare Folgen bei Regelverletzungen geben, die bei Fehlverhalten (wie z. B. Beleidigungen oder Mobbing) konsequent umgesetzt werden.

Eine Schulbegleitung kann der Schülerin oder dem Schüler in schwierigen Situationen zur Seite stehen und bei Konflikten vermitteln. Besonders wenn zu einer Sprech- oder Sprachstörung psychische Erkran-kungen oder Verhaltensprobleme hinzukommen, benötigen die Kinder und Jugendlichen oft Hilfe bei der Emotions- und Verhaltensregulation.

unterstützungssystem unD leIstungsgewährung Kinder und Jugendliche mit einer Sprech- oder Sprach-störung haben ein Recht auf inklusive Bildung und können wie alle Kinder und Jugendlichen eine allge-meine Schule („Regelschule“) besuchen. Der Anspruch auf sonderpädagogische Beratungs- und Unterstüt-zungsangebote oder sonderpädagogische Bildungs-angebote (▶ Info 1) wird im Einzelfall überprüft und abgeklärt. (▶ vgl. Abschnitt ‚Schulische Verantwor-tung für inklusive Schulbildung und ihre Verfahrens-wege‘)

Besteht ein Anspruch auf sonderpädagogische Bil-dungsangebote, haben auch Schülerinnen und Schüler mit einer Sprech- oder Sprachstörung grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie können entweder (ggf. mit entsprechender Unterstützung) eine „Regelschule“

besuchen oder ein ▶ Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit Förderschwer-punkt Sprache. Diese SBBZ bieten den Schülerinnen und Schülern als „Durchgangsschulen“ eine intensive Förderung der sprachlich-kommunikativen Kom-petenzen an. Wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist, wechseln sie nach einer bestimmten Zeit (wieder) an eine allgemeine Schule und werden dort weiterhin begleitet und sonderpäd-agogisch gefördert (Landesinstitut für Schulentwick-lung, 2018). (▶ Info 2)

Kinder und Jugendliche mit einer Sprech- oder Sprachstörung haben regelmäßig einen Anspruch . / informationsbroschüre schulbegleitung / teilhabe praktisch umgesetzt: 14 sprech- und sprachstörungen

Einschränkung haben, die ihre Teilhabe am Leben beeinträchtigt oder eine solche ▶ Teilhabebeeinträch-tigung droht. Für ▶ Leistungen zur Teilhabe an Bil-dung und zur sozialen Teilhabe ist in diesem Fall der

▶ Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt) zustän-dig. Bei Sprech- und Sprachstörungen im Schulalter und Jugendalter liegen häufig weitere Entwicklungs-auffälligkeiten, Lernbehinderungen, ▶ Teilleistungs-störungen (z. B. Lese-Rechtschreibschwäche) oder emo-tionale und Verhaltensauffälligkeiten vor. Bei einem Kind oder einer bzw. einem Jugendlichen mit einer solchen ▶ Mehrfachbehinderung könnte z. B. neben einer Sprachstörung eine Störung des Sozialverhaltens oder eine Aufmerksamkeits- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert werden. Abgrenzungsprobleme und Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit im Verhält-nis zum ▶ Jugendamt ergeben sich aber in der Regel nicht, da es beim Vorliegen einer ▶ körperlichen Behin-derung (z. B. Sprech- oder Sprachstörung) auch dann bei einer vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe (Sozialamt) bleibt, wenn eine ▶ seelische Behinderung hinzu kommt. ( vgl. Abschnitt

‚Schulbegleitung im Schnittstellen-Dilemma‘) Als Leistung zur Teilhabe an Bildung können die Schülerinnen und Schüler mit einer Sprech- oder Sprachstörung eine ▶ Schulbegleitung erhalten, die sie im Schulalltag, bei Kommunikation und sozialen Kontakten unterstützt und während des Unterrichts entsprechend ihrer individuellen Hilfebedarfe beim Lernen begleitet. (▶ Info 4)

Junge Menschen mit einer Sprech- oder Sprachstörung haben über den schulischen Teilhabebereich hinaus grundsätzlich auch Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Teilhabe. Dazu zählen Hilfen, die die Teil-habe am gemeinschaftlichen Leben fördern, wie z. B.

psychosoziale Unterstützung und Training der Kom-munikationskompetenzen in Alltag und Freizeit (z. B.

um an Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen, Familien-festen oder Treffen mit Freunden aktiv oder angstfrei teilnehmen zu können). Dies ist besonders für Jugend-liche mit Sprech- oder Sprachstörungen wichtig, die bis ins Erwachsenenalter bestehen bleiben und Teil-habe und Lebensqualität langfristig beeinträchtigen.

Problematisch ist allerdings, dass diese Leistungen zur sozialen Teilhabe in der Leistungsverantwortung der Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt) kostenbei-tragspflichtig sind. (▶ vgl. Abschnitt ‚Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung‘)

Bei Sprech- oder Sprachstörungen im Allgemeinen, besonders aber bei jüngeren Kindern, führt Logopädie häufig zu einer deutlichen Verbesserung der Sympto-matik. Für diese therapeutischen Maßnahmen (medi-zinische Rehabilitationsleistungen) ist vorrangig die

▶ Krankenkasse zuständig, es sei denn, diese sind in deren Leistungskatalog nicht enthalten. Dann kann sich für diese Maßnahmen ggf. auch die Zuständig-keit des Trägers der Eingliederungshilfe (Sozialamt) ergeben.

literAtur

Dilling, H., Mombour, W. & Schmidt, MH. (Hrsg.) (2009). Internationale Klassifikation psychischer Stö-rungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch-diagnostische Leitlinien. Bern: Huber.

Landesinstitut für Schulentwicklung (2018). Sonder-pädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Sprache. Zugriff am 12.12.2018. Ver-fügbar unter: www.schule-bw.de/faecher-und-schul-arten/schularten/sonderpaedagogische-bildung/

sonderpaedagogische-bildungs-und-beratungszent-ren-sbbz/sbbz_sprache

von Suchodoletz, W. (2008). Sprech- und Sprachstörun-gen. In F. Petermann (Hrsg.), Lehrbuch der Klinischen Kinderpsychologie (6. Aufl.) (S. 223–237). Göttingen:

Hogrefe.