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ein Begriff der Philosophie des 20. Jahrhunderts __________

B. Nationale Dokumente Deutschland

1.2. Unterhaltung und Kommunikation A. Internationale Dokumente

Im Bereich der Unterhaltung bestehen zwar internationale Selbstverpflichtungs-einrichtungen wie beispielsweise die International Age Rating Coalition (IARC), bei der Game-Entwickler ihre Projekte über ein Fragebogen-System einreichen und einstufen lassen können. Selbstverpflichtungskodizes mit internationaler Gültigkeit liegen derzeit aber keine vor – sieht man einmal davon ab, dass Werbefilme selbst-verständlich den Bestimmungen der Werbebranche unterliegen (III.1.4.). Etwas anders verhält es sich im Bereich der Kommunikation, wo zwar kein Kodex einer übergeordneten Interessensvertretung existiert, sehr wohl aber seit 2016 ein Selbst-verpflichtungsdokument der privatwirtschaftlichen Akteure Facebook, Microsoft, Twitter und YouTube.

Code of Conduct on Countering Illegal Hate Speech Online (2016)

Beim Code of Conduct on Countering Illegal Hate Speech Online handelt sich um einen Selbstverpflichtungskodex, den die IT-Unternehmen Facebook, Microsoft, Twitter und You-Tube mit der Europäischen Union abgeschlossen haben. Angeregt durch die emotionalen Reaktionen der User auf die Anschläge von Brüssel hatte man im Mai 2016 in einer außerordentlichen Beratungssitzung beschlossen „to intensify work with IT companies, notably in the EU Internet Forum, to counter terrorist pro-paganda and to develop by June 2016 a code of conduct against hate speech online“.319

317 Programmcharta, Artikel 8.

318 Programmcharta, Artikel 10.

319 Countering Illegal Hate Speech, Präambel.

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Soweit zur Entstehungsgeschichte. Was die Struktur des Dokumentes betrifft, setzt es sich aus einer ausführlichen Präambel und zwölf Artikeln zusammen, wobei Prä-ambel und Artikel weder als solche deklariert, noch die Artikel nummeriert sind.

Zur besseren Orientierung wurden die einzelnen Vorschriften wie Artikel behandelt und durchnummeriert.

Ausgehend von der Verantwortung und dem Stolz der genannten IT-Unterneh-men wird in der Präambel betont, dass man Hasspostings nicht nur aktiv bekämpfen, sondern ihnen bereits im Vorfeld ihrer Entstehung entgegen wirken wolle. Da die nationale Gesetzgebung in diesem Zusammenhang zwar bedeutsam, jedoch nicht ausreichend sei, habe man sich auf einen Selbstverpflichtungskodex geeinigt. Dieser gilt zunächst für Facebook, Microsoft, Twitter und YouTube, soll im Sinn einer Best Practise aber auch als Inspiration für andere Internet Service Provider dienen.

Ausgangspunkt für die Ausführungen ist das Bekenntnis zur Meinungsfreiheit, die nicht nur für jene Meinungen gilt, die dem Mainstream entsprechen, unangreif-bar oder indifferent erscheinen, sondern auch für solche „that offend, shock or dis-turb the State or any sector of the population“320. Allerdings endet die Freiheit des Einzelnen, seinen Standpunkt zu äußern, wo andere Menschen auf verletzende, un-sachliche Art und Weise angegriffen oder diffamiert werden321, wie dies bei Hasspos-ting der Fall ist. Sie zu bekämpfen ist daher eine Frage des Respekts. Im Unterschied zum Gros der Selbstverpflichtungserklärungen geht der Code of Conduct an dieser Stelle aber über die Forderung des Nicht-Schädigens hinaus und betont bereits in der Präambel die Bedeutung des aktiven Engagements. So sollen „counter-narratives“, die sich für Nicht-Diskriminierung, Toleranz und Respekt stark machen, unterstützt und das Bewusstsein der User für die Problematik gefördert werden.

In den konkreten Vorschriften wird dieser Gedanke wieder aufgegriffen und aus-führlich dargelegt, was Engagement in diesem Kontext bedeutet, nämlich kritisches Denken (Artikel 10)322 und Urteilsvermögen (Artikel 4) zu begünstigen, regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter anzubieten (Artikel 8) und ein Best Practice Sharing mit anderen Plattformen und den diversen Gruppierungen der Zivilgesellschaft voran-zutreiben (Artikel 9).

Ein wichtiger Stellenwert kommt weiters der Sorgfalt zu, wenn in Artikel 1 festge-setzt wird, dass die Prozesse zum Auffinden und Entfernen von Hasspostings effektiv sein müssen und die Regeln klar, oder wenn die Artikel 2 und 3 das angemessene Reagieren auf Meldungen beschreiben. Die in Artikel 3 genannten 24 Stunden, in-320 Countering Illegal Hate Speech, Präambel.

321 Eine ausführliche Beschreibung des Schadens, den viral verbreitete Hasspostings anrich-ten (können) unterstreicht zusätzlich die Wichtigkeit des Bemühens, diesen entgegen zu wirken. Es heißt: „The spread of illegal hate speech online not only negatively affects the groups or individuals that it targets, it also negatively impacts those who speak out for freedom, tolerance and non-discrimination in our open societies and has a chilling effect on the democratic discourse on online platforms.“ (Countering Illegal Hate Speech, Prä-ambel).

322 In Artikel 10 ist der Bezug zur Präambel besonders stark, Artikel 11 konkretisiert, wie eine Umsetzung des Trainings aussehen könnte.

123 nerhalb derer „notifications for removal of illegal hate speech“323 stattgegeben werden

muss, sind wohl als Explikation dessen gemeint, was man in Artikel 1 unter einem effektiven Prozess verstanden hat, scheinen aber angesichts der raschen Verbrei-tungsgeschwindigkeit von Beiträgen im Social Web ein eher langer Zeitraum zu sein.

Die eingemahnte Offenlegung des Meldungssystems (Artikel 5) bringt schließlich noch den Wert der Transparenz ins Spiel, ebenso die Erklärung, Experten für die Be-urteilung von Inhalten beiziehen zu wollen (Artikel 6). Artikel 12 thematisiert ganz allgemein die Gültigkeit des Kodex und die abschließenden knappen Ausführungen zur Fortschreibung des Dokumentes nehmen mit ihrem teils expliziten, teils impli-ziten Bekenntnis zu Transparenz, Respekt und Nicht-Schädigen auf die Präambel Bezug. Damit bilden sie gewissermaßen einen Rahmen, beschreiben eine Geisteshal-tung, aus der heraus die konkreten Ge- und Verbote zu verstehen sind.

B. Nationale Dokumente Deutschland

Die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Selbstregulierung im Be-reich Unterhaltung und Kommunikation ist in Deutschland im Wesentlichen mit dem Kinder- und Jugendschutz befasst. Zusätzlich zum Jugendschutzgesetz und zu der sich darauf beziehenden Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) begann man bereits in der Nachkriegszeit mit der Einführung der heute als FSK-Altersbestimmungen bekannten Richtlinien für die Filmwirtschaft, deren Gel-tungsbereich bis in die Gegenwart laufend erweitert wurde324. Außerdem dienten die deutschen FSK-Kriterien anderen Nationen als Vorbild und werden mittlerwei-le auch im Bereich der Unterhaltungssoftware angewendet325. Da es sich hier aber nicht um Selbstverpflichtungskodizes handelt, sei die FSK-Regelung lediglich kurz erwähnt. Ein als ein solcher deklarierter Verhaltenskodex dagegen liegt in Deutsch-land für die Telekommunikationsbranche vor:

Verhaltenskodex Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (2010) Der Verein der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter verfügt ne-ben seiner Satzung, welche in Paragraph 2 den Vereinszweck sowie die Aufgane-ben der FSM regelt und dabei das Anliegen eines effektiven Jugendmedienschutzes klar thematisiert, auch über einen allgemeinen Selbstverpflichtungskodex und zwei

Sub-323 Countering Illegal Hate Speech, Artikel 3.

324 Für eine detaillierte Darstellung von Geschichte und Arbeitsweise der Freiwilligen Selbst-kontrolle der Filmwirtschaft siehe Wahlert C. / Wiese H. (2005), S. 37-45, für die Freiwilli-ge Selbstkontrolle Fernsehen Gottberg J. (2005), S. 375-385.

325 Das Prüfverfahren für die Altersfreigabe für Computer-Games wird in Deutschland über die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) abgewickelt. Detaillierte Informationen zum Procedere finden sich auf: www.usk.de.

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kodizes326, die sich im Speziellen mit den Pflichten von Suchmaschinen- und Tele-textanbietern befassen. Bei den Mitgliedern der FSM handelt es sich im Wesentli-chen um Unternehmen der Telekommunikationsbranche und der Onlinewirtschaft.

Aufgebaut in eine Präambel, einen 13 Ziffern umfassenden Verhaltenskodex (I) sowie zwei abschließende Bestimmungen zur Sanktionsordnung (II) und Fortschrei-bung des Kodex (III), ist das Dokument im Wesentlichen dem Kinder- und Jugend-schutz gewidmet. Das zentrale Anliegen besteht darin, Kinder vor Angeboten abzu-schirmen, die ihre Entwicklung beeinträchtigen können oder die Menschenwürde verletzen. Nicht-Schädigen und Respekt prägen die gesamte Präambel und begegnen mehrere Male in je unterschiedlichen Formulierungen. Zugleich wird aber auch fest-gehalten, dass die Freiheitsrechte der Telemedienanbieter zu wahren sind, wodurch die übliche Spannung zwischen Berufsfreiheit und Selbstbeschränkung in den Blick kommt. Als Maßnahmen zur Umsetzung des Jugendschutzbegehrens werden die Etablierung technischer Schutzmechanismen und das Einrichten einer Anlaufstelle genannt.

Ziffer 1 des Kodex bestimmt dann den Anwendungsbereich und setzt im Zusam-menhang mit den Subkodizes fest, dass diesen im Fall eines Konfliktes ein geringerer Stellenwert beizumessen sei als dem allgemeinen Verhaltenskodex. Ziffer 2 handelt von Kinder- und Jugendpornographie, die unter Berufung auf die „besondere Würde von Kindern und Jugendlichen“327 ebenso abgelehnt wird wie sämtliche erotografi-schen Abbildungen von Minderjährigen. Der hier eingeforderte Respekt spielt auch in der nachfolgenden Ziffer 3, die sich mit absolut unzulässigen Inhalten auseinan-dersetzt, eine tragende Rolle, wobei zusätzlich zu den noch einmal angeführten por-nographischen Darstellungen328 explizit kriegsverherrlichende bzw. die Menschen-würde verletzende Inhalte genannt werden.

Diese wie die übrigen unzulässigen Inhalte – Propaganda für verfassungswidrige Organisationen, Volksverhetzung und Auschwitzlüge, Aufforderung oder Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellungen – können außerdem als Konkretisierungen des Nicht-Schädigens gelesen werden. Dies gilt ebenfalls für die Ausführungen von Zif-fer 5329 „Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugend-lichen“, in denen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie einer solchen Gefährdung entgegengewirkt werden kann. So soll die Wahrnehmung ungeeigneter Angebote

326 In den Jahren 2007 und 2009 sind zwei weitere Subkodizes, nämlich einer für Chatanbie-ter und einer für Social Communities entstanden, die mittlerweile aber keine Gültigkeit mehr besitzen, da sie zum einen veraltet sind, zum anderen die Dienste, deren Vertreter die Kodizes mitentwickelt und gezeichnet haben, nicht mehr existieren.

327 Verhaltenskodex FSM, Ziffer 2.

328 Neben der Jugend- und Kinderpornographie werden in Ziffer 3 auch Tier- und Ge-waltpornographie zu absolut unzulässigen Inhalten erklärt.

329 Ziffer 4 besteht aus einem einzigen Satz und besagt, dass relativ verbotene „Inhalte gem.

§ 4 Abs. 2 JMStV nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich zu machen“ sind.

125 durch technische Mittel, das Vorschalten von Jugendschutzprogrammen, das

Ver-zichten auf Links zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten sowie durch das kluge Wählen des Zeitpunktes, an dem Inhalte angeboten werden, erschwert werden.

Über ein bloßes Nicht-Schädigen hinaus geht Artikel 2 mit seiner Forderung nach kindgerechten Angeboten bzw. danach, dass auf solche eigens hingewiesen werden muss. Auf der Suche nach einem diesem Gebot zugrunde liegenden Wert bietet sich das Engagement als ein ungeschuldetes Sich-Einsetzen für eine gute Sache an. Von Engagement handeln auch die Ziffern 8 und 11, in denen einerseits für die Entwick-lung von allgemein verfügbaren Jugendschutzprogrammen plädiert wird, anderer-seits dafür, die Medienkompetenz von Kindern und Eltern zu fördern, wobei bei letzterer Selbstverpflichtung zusätzlich der Wert der Verantwortung in den Blick kommt.

Ziffer 6 greift im Zusammenhang mit der Werbung das Anliegen des Nicht-Schä-digens wieder auf und mahnt außerdem zu Rechtschaffenheit (Beachten der gesetz-lichen Vorschriften) und zu Fairness (kein Erschweren des Navigierens durch unauf-gefordertes Anzeigen von Werbeangeboten).

In Ziffer 7 folgen Überlegungen zum Umgang mit journalistisch-redaktionellen Inhalten. Ausgehend von den sogenannten „anerkannten journalistischen Grund-sätzen“330 betonen die Autoren des Kodex die Bedeutung der Sorgfalt, insbesondere wenn es darum geht, Herkunft und Wahrheit von Inhalten zu prüfen. Neben Objek-tivität in Recherche und Darstellung ist weiters Transparenz von Nöten, wenn näm-lich Kommentar und Berichterstattung voneinander getrennt werden müssen bzw.

aufgezeigt werden soll, ob eine wiedergegebene Meinungsumfrage als repräsentativ gelten darf.

Der Wert der Transparenz spielt außerdem in den Ziffern 9 (Alterskennzeich-nung), 10 (Anbieterkennzeichnung) und 12 (Auskunftsanspruch der FSM) eine zen-trale Rolle. Die abschließende Ziffer 13 legt fest, dass Unternehmen, die über keinen eigenen Jugendschutzbeauftragten verfügen, ihr Angebot von der FSM prüfen lassen können (Beitrittskandidaten) bzw. müssen (Mitglieder).

Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter der FSM (2004)

Der Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter besteht aus vier Paragraphen:

Paragraph 1 klärt ausgehend von einer Definition der Suchmaschine, auf welchen Anwendungsbereich sich die Verhaltensregeln von Paragraph 2 beziehen, Para-graph 3 regelt das Aussprechen von Sanktionen und in den Schlussbestimmungen von Paragraph 4 wird festgelegt, dass alle zwölf Monate die Notwendigkeit einer Überarbeitung zu prüfen sei. Die konkreten Verhaltensregeln wiederum gliedern sich in insgesamt fünf Artikel, wobei in den ersten beiden primär aufgezeigt wird, in welchen Bereichen ganz besonders auf Transparenz zu achten ist – nämlich im

330 Verhaltenskodex FSM, Ziffer 7a.

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Zusammenhang mit der Funktionsweise einer Suchmaschine331 (Artikel 1) bzw. mit der Ordnung einer Ergebnisliste, sofern diese durch kommerzielle Vereinbarungen beeinflusst worden ist332 (Artikel 2).

Artikel 3, 4 und 5 explizieren, was Nicht-Schädigen im Kontext der Suchmaschi-ne bedeutet. Artikel 3 ist allgemein gehalten, wenn es heißt, dass die UnterzeichSuchmaschi-ner danach streben, „im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische Vorkehrungen zu tref-fen, die geeignet sind, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefähr-denden Inhalten zu fördern“333, Artikel 4 hebt den Grundsatz der Datensparsamkeit hervor und bringt damit den Wert der Verantwortung ins Spiel und Artikel 5 zählt einmal mehr jene verbotenen Inhalte auf, die bereits aus dem allgemeinen Verhal-tenskodex der FSM bekannt sind334.

Verhaltenssubkodex für Teletextanbieter der FSM (2014)

Ähnlich strukturiert wie die beiden anderen FSM-Kodizes, bietet der Verhaltens-subkodex für Teletextanbieter in der Präambel zunächst eine Darstellung seines spe-zifischen Anliegens, nämlich den Kinder- und Jugendschutz im Bereich der Tele-text-Angebote zu verbessern. Im Bewusstsein um die Tatsache, dass ein guter Teil des Teletext-Angebotes für Minderjährige nicht geeignet ist, dieser Gruppe zugleich aber nicht durch technische Maßnahmen vorenthalten werden kann, sind sich die Auto-ren der besondeAuto-ren gesellschaftlichen Verantwortung der Teletextanbieter bewusst.

Um diese Verantwortung angemessen wahrnehmen zu können, müssen sich die ein-zelnen Akteure in ihrem Handeln von Sorgfalt leiten lassen – soweit die Präambel.

In Artikel 1 („Anwendungsbereich“) wird weiters festgelegt, dass die nun folgen-den Richtlinien für werbliche, nicht aber für redaktionelle Inhalte des Teletextange-botes gelten. Artikel 2 entspricht auf inhaltlicher Ebene den Bestimmungen der bei-den anderen FSM-Kodizes im Hinblick auf jene Inhalte, die nicht abgebildet werbei-den dürfen, allerdings sind die einzelnen Punkte unterschiedlich angeordnet. Das Verbot von erotografischen Darbietungen wird umschrieben, nämlich als eine unzulässi-ge „Darstellung von Kindern oder Juunzulässi-gendlichen in unnatürlich unzulässi-geschlechtsbetonter

331 Unterstrichen wird die Bedeutung der Transparenz in Artikel 1, indem in einem Nach-satz noch einmal explizit festgehalten wird, dass die zuvor eingeforderten Informationen

„leicht zugänglich“ sein müssen.

332 Es wird empfohlen, Begriffe wie „Anzeigen“, „Sponsoren-Links“, „sponsored links“ oder

„Gesponserte Websites“ zu gebrauchen, um der Kennzeichnungspflicht unmissverständ-lich nachzukommen.

333 Verhaltenssubkodex Suchmaschinenanbieter, Artikel 3.

334 Die beiden Listen sind inhaltlich deckungsgleich. Der einzige Unterschied besteht da-rin, dass die verbotenen Gewaltdarstellungen im allgemeinen Kodex als eigener Punkt angeführt sind, im Subkodex für Suchmaschinenanbieter dagegen in Verbindung mit der Kind, Ti und Gewaltpornographie genannt werden. Die hier nicht mehr eigens er-wähnte Jugendpornographie dürfte beim Verbot der Kinderpornographie mitgemeint sein.

127 Körperhaltung“335; im Zusammenhang mit der Volksverhetzung fehlt die explizite

Nennung der Auschwitzlüge. Neben Respekt und Nicht-Schädigen kommt hier auch die Sensibilität in den Blick, wenn der einzelne Akteur nämlich zu entscheiden hat, wann eine Körperhaltung unnatürlich geschlechtsbetont ist; Artikel 2.2 greift in ei-nem allgemeinen Bekenntnis zum Kinder- und Jugendschutz noch einmal den As-pekt der Verantwortung auf.

In den besonderen Verhaltensregeln des dritten Artikels wird die Tätigkeit einer 2008 eingesetzten Gutachterkommission skizziert, die eine Liste von unzulässigen Wörtern, Wortgruppen und Grafikmotiven erarbeitet hat, welche zwischen 6 Uhr und 22 Uhr nicht verwendet werden dürfen. Neben dem Bekenntnis, diese Ein-schränkung zu akzeptieren, erklären die Unterzeichner außerdem, dass sie beim Einsatz noch nicht überprüfter Texte eine „Einzelfallbewertung durch eine jugend-schutzrechtlich vorgebildete Person“336 vornehmen werden. Die in diesem Zusam-menhang eingemahnte Sorgfalt nimmt einmal mehr auf die Präambel Bezug, in Artikel 3.4 erfolgt eine nochmalige explizite Verpflichtung auf die allgemeinen Be-stimmungen des Selbstverpflichtungskodex.

Ausführlicher gestaltet als in den beiden anderen Kodizes ist die Sanktions-Ord-nung (Artikel 4), wobei mit der Verpflichtung, Daten, die für die Aufklärung einer Beschwerde erforderlich sind, der FSM „auf erstes Anfordern und ohne Geltend-machung von Kosten“337 auszuhändigen, der Wert der Transparenz betont wird. Die Schlussbestimmungen von Artikel 5 erinnern an die Notwendigkeit einer regelmäßi-gen Prüfung und Artikel 6 enthält die Liste der Unterzeichner.

Österreich

Ähnlich wie in anderen Ländern auch wird die Filmwirtschaft in Österreich durch strenge nationale Gesetze geregelt, konkret durch die Jugendschutzgesetzgebung der Bundesländer. Eine eigenständige Jugendschutz-Kennzeichnung liegt jedoch nicht vor, vielmehr werden die deutschen FSK-Bestimmungen angewendet. Zusätzlich zum Kinder- und Jugendschutz werden in letzter Zeit vermehrt Genderfragen und eine mögliche Quoten-Regelung diskutiert, die Debatte hat sich bis dato aber noch nicht in einem Selbstverpflichtungskodex niedergeschlagen.

Was Kommunikation und Onlinewirtschaft betrifft, verfügte die ISPA, die Inte-ressensvertretung Internet Service Providers Austria, ursprünglich über einen eige-nen Selbstverpflichtungskodex, der jedoch seit 2009 nicht mehr gültig ist. Seit Jänner 2008 liegt ein Verhaltenskodex der österreichischen Mobilfunkbetreiber vor, in dem ausgehend von einem Positionspapier der Europäischen Kommission Maßnahmen für einen sicheren Umgang von Kindern mit Mobiltelefonen erarbeitet wurden:

335 Verhaltenssubkodex Teletextanbieter, Artikel 2.1.

336 Verhaltenssubkodex Teletextanbieter, Artikel 3.2.

337 Verhaltenssubkodex Teletextanbieter, Artikel 4.

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Freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber (2008)

Neben einer kurzen Einführung zur Entstehungsgeschichte des Verhaltenskodex werden in der Präambel ausführlich die Anliegen der Unterzeichner dargelegt, be-vor schließlich in insgesamt neun umfassenden Paragraphen die konkreten Verhal-tensempfehlungen erfolgen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, so heißt es, dass selten „eine Idee unsere Gesellschaft so schnell, so überzeugend und so nachhaltig erobert [hat] wie das Mobiltelefon“338, will und muss man sich mit den potentiellen Gefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche auseinandersetzen, um auf diese Weise deren Recht auf eine unbeeinträchtigte Entwicklung zu wahren und zugleich die „positiven Aspekte der Mobilkommunikation weiter zu stärken.“339 Während es sich bei dem ersten Anliegen um einen moralischen Imperativ handelt, schwingt bei dem zweiten sehr wohl das (durchaus berechtigte) außermoralische Interesse an ei-nem stabilen Markt und einer positiven Entwicklung desselben mit.

Beide Interessen zusammen jedenfalls motivieren die unterzeichnenden Mobil-funkbetreiber, sich dafür einzusetzen, dass junge Menschen durch Mobilfunkange-bote nicht in ihrer Entwicklung gefährdet oder beeinträchtigt werden. Dieses das Dokument klar dominierende Streben wird allein in der Präambel dreimal wieder aufgegriffen340, wobei das hier eingemahnte Nicht-Schädigen in unterschiedlichen Formulierungen begegnet. Doch die Autoren gehen über diese Forderungen noch hinaus, wenn sie sich zusätzlich auf ein positives Engagement verpflichten, das näm-lich zum einen darin besteht, das Verantwortungsbewusstsein junger Menschen ak-tiv zu fördern, zum anderen darin, eine Vorbildwirkung für andere Internet-Akteure zu erzielen. Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, so heißt es, Maßnahmen zu treffen, die „über den Umfang dieser freiwilligen Selbstverpflichtung hinausgehen“341.

Paragraph 1 („Ziel“) besteht dann im Wesentlichen in einer Spezifizierung des bereits zuvor Gesagten, wobei in 1.2 ein weiterer Wert, nämlich die Sensibilität, ins Spiel kommt. Im Anschluss daran (Paragraph 2) wird der Geltungsbereich des Do-kumentes abgesteckt, bevor in Paragraph 3 der Fokus auf die konkreten Inhalte der Mobilfunkangebote gerichtet wird. In diesem Zusammenhang unterscheiden die Verfasser zwischen unzulässigen Inhalten – namentlich die „nationalsozialistische Wiederbetätigung, Aufforderung oder Anleitung zu Straftaten“ sowie „Kinder-, Tier- und Gewaltpornographie“342 – und entwicklungsgefährdenden Inhalten –

Aggressi-338 Freiwillige Selbstverpflichtung, Präambel.

339 Freiwillige Selbstverpflichtung, Präambel.

340 Im ersten Absatz der Präambel ist von Inhalten die Rede, „die ihre [i.e. der Kinder und Jugendlichen] Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können“, im nächsten Absatz wird der „Schutz vor entwicklungsgefährdenden Inhalten auf Mobilte-lefonen“ zum Anliegen des Kodex erklärt und unter Berufung auf das Wiener Jugend-schutzgesetz, heißt es schließlich, Kinder haben das Recht, vor Gefahren geschützt zu werden, „die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Ent-wicklung zu beeinträchtigen“.

341 Freiwillige Selbstverpflichtung, Präambel.

342 Freiwillige Selbstverpflichtung, Paragraph 3.1.

129 on, Diskriminierung und entwürdigende Darstellung von Sexualität. Diese Inhalte

stehen allesamt im Zeichen des Nicht-Schädigens, wobei in der zweiten Gruppe auch

stehen allesamt im Zeichen des Nicht-Schädigens, wobei in der zweiten Gruppe auch