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Unabhängigkeit der Akkreditierungsentscheidung innerhalb der DAkkS

Struktur der UKAS

C. Unabhängigkeit der Akkreditierungsentscheidung innerhalb der DAkkS

I. Anforderungen an die Unabhängigkeit

a) Die Organisationseinheit, die die Akkreditierungsentscheidung innerhalb der Ak-kreditierungsstelle trifft, kann die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach der Verordnung (EG) 765/2008 und der Norm DIN EN ISO/IEC 17011 erfüllen, und zwar trotz bestehender Interessenvielfalt in anderen Organen oder Gremien der Akkredi-tierungsstelle. Die Souveränität der Mitglieder des Akkreditierungsausschusses, d.h.

des Greumium, dass die Akkreditierungsentscheidung trifft, ist auch geeignet, eine nur mittelbare Einflussnahme auf die Akkreditierungstätigkeit zu kompensieren, weil die Mitglieder aus eigener Befugnis auch darüber entscheiden könnten, welcher Be-schluss eines Organs der Akkreditierungsstelle geeignet ist, in ihre Entscheidungs-freiheit einzugreifen.

Wesentlich ist, dass die Mitglieder einer solchen Organisationseinheit bei ihren Tätig-keiten und Beschlüssen keinen Weisungen von Gesellschaftsorganen, in denen die Wirtschaft beteiligt ist und auch keinen Weisungen der Geschäftsführung unterworfen sind, soweit der Geschäftsführer den Weisungen eines dieser Organe unterliegt.

Bei den zuvor untersuchten privatrechtlich organisierten Akkreditierungsstellen ande-rer Länder der EU ist nach solch einem System die Akkreditierungstätigkeit aus der Abhängigkeit der anderen Organe der Gesellschaft ausgegrenzt. Das Ziel ist dabei, trotz bestehender Interessenvielfalt in den Organen und Gremien eine unabhängige und hinsichtlich der Mitglieder unparteiliche Organisationseinheit für die Akkreditie-rungsentscheidungen zu schaffen.

Nur unter dieser Voraussetzung ist es überhaupt möglich, innerhalb einer interes-senpluralistisch besetzten Organisation die verlangte Unabhängigkeit und Unpartei-lichkeit zu erreichen.

b) Nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 AkkStelleG ist bei der DAkkS ein Akkreditierungs-ausschuss einzurichten. Der AkkreditierungsAkkreditierungs-ausschuss ist Organ der DAkkS28. Es ist zu untersuchen, ob dieser Ausschuss bzw. die Mitglieder dieses Ausschusses, ggf.

nach Veränderungen der Regelungen über Aufgaben und Berufung, die Anforderun-gen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen

II. Erforderliche Maßnahmen zur Erreichung der Unabhängigkeit des Akkreditie-rungsausschusses

1.) Dazu ist eine entsprechende Klarstellung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag der DAkkS verdeutlicht nicht hinreichend, dass die Akkreditie-rungstätigkeit und die Akkreditierungsentscheidung von Organen bzw.

28 Hoch, in: Bloehs/Frank: Akkreditierungsrecht, § 10 AkkStelleG, Rdnr. 5

onseinheiten durchgeführt werden muss, deren Mitglieder völlig unabhängig von den sonstigen Mitgliedern/Organen der Gesellschaft sind. Der Hinweis unter Ziffer 6.3 im Gesellschaftsvertrag, dass Gesellschafter und Aufsichtsrat insoweit keinen Einfluss nehmen, ist zu ergänzen, und zwar bei den Regelungen über den im Vertrag als Or-gan bezeichneten Akkreditierungsausschuss (Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages).

2.) Die Regelungen über den Akkreditierungsausschuss (Ziffer 13, insbes. Ziffer 13.1 des Vertrages) enthalten keine Vorschriften zur Unparteilichkeit; die entsprechenden Anforderungen sind in den Vertrag aufzunehmen.

3.) Weiterhin ist nicht geregelt, ob der Ausschuss weitere Aufgaben wahrnehmen soll. Es ist nicht geregelt, ob der Ausschuss generell für das Akkreditierungsverfah-ren und die Akkreditierungsentscheidung mit Bindungswirkung im Innenverhältnis zuständig sein soll und nicht nur für die sog. sensiblen Bereiche des § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG. Die Entscheidung darüber steht nach der Regelung im Gesell-schaftsvertrag (Ziffer 13.3) auch allein der Geschäftsführung zu.

In den „Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen“

(vom 29.08.2012) wird unter Ziffer 3.3.1 („Entscheidung zur Akkreditierung) dann ge-regelt: „Ausgehend von den Empfehlungen des Begutachterteams trifft der AkA im Innenverhältnis die Entscheidung zur Akkreditierung für diesen Fachbereich“. Damit hat die Geschäftsführung sich in Übereinstimmung mit europäischen Stellen dahin-gehend festgelegt, dass der Ausschuss im Innenverhältnis die Entscheidung zur Ak-kreditierung trifft.

Insoweit bestehen rechtsfehlerhafte Regelungslücken.

Erforderlich ist, diese Regelung wegen der Transparenz nach außen und der absolu-ten Bindungswirkung für die DAkkS – Organe auch in das AkkStelleG aufzunehmen.

Eine Korrektur bzw. Anpassung im Vertrag ist dann erforderlich, um Kongruenz zwi-schen Gesetz und vollziehendem Gesellschaftsvertrag herzustellen.

4.) Es ist zumindest fraglich, ob allein der Geschäftsführer die Mitglieder des AkA bestimmen sollte, weil der Geschäftsführer - wie ausgeführt - in vielen Bereichen in Abhängigkeit insbesondere zum Aufsichtsrat steht.

Bei ACCREDIA werden die Mitglieder des Akkreditierungsausschusses von den Mi-nisterien entsandt, die Mitglied in der Akkreditierungsstelle sind. Diese Bestellung entspricht im besonderen Maße den Anforderungen an objektive Unparteilichkeit, wie sie durch die Verordnung (EG) 765/2008 und die Norm DIN EN ISO/IEC 17011 ver-langt ist.

Dadurch wird auch der staatlichen Einflussnahme Rechnung getragen, wie dies nach der Verordnung (EG) 765/2008 verlangt ist.

Die privatrechtliche Organisation ist die Administration der Stelle (deren Verwaltung), der auch beratende Funktion zukommt und die auch durch die Zugehörigkeit ihrer

Mitglieder zu unterschiedlichen Organisationen Interessenvielfalt aufweisen kann bzw. sollte, die aber in dieser Mitgliedervielfalt keinerlei Einfluss auf die Akkreditie-rungsentscheidung haben darf.

Die Akkreditierungsentscheidung mit der Wirkung im Innenverhältnis kann sicher auch von einem Organ dieser Stelle getroffen werden; die Mitglieder dieses Organs dürfen aber zur Gewährleistung der (objektiven) Unabhängigkeit und der Unpartei-lichkeit der Mitglieder nicht von der Geschäftsführung allein bestellt werden. Die Mit-glieder des AkA sollten im Einvernehmen zwischen Geschäftsführung und den die Fachaufsicht führenden Ministerien bestellt werden. Die Geschäftsführung kann ins-besondere die Sachkunde der Mitglieder beurteilen und die die Fachaufsicht führen-den Ministerien können die Anforderungen an Unparteilichkeit prüfen.

Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) 765/2008 der Wirtschaft unter Beach-tung der Anforderung an Unparteilichkeit eingeräumten Mitwirkungsrechte in der Ge-sellschaft werden durch solch eine Regelung nicht berührt. Eine solche Regelung hätte im Hinblick auf die Verordnung nur klarstellende Bedeutung.

Der von den Gesellschaftern, auch oder gerade denen der Wirtschaft, verfolgte Un-ternehmenszweck wäre allein darauf gerichtet, eine funktionale, an den Anforderun-gen der Verordnung (EG) 765/2008 und der Norm DIN EN ISO/IEC 17011 orientierte Entscheidungsorganisation zur Akkreditierung bereit zu halten, wobei diese Akkredi-tierungstätigkeit von irgendwelchen Einflüssen, insbesondere von Weisungen inte-ressenpluralistisch besetzter Organe, losgelöst sein muss.

III. Unterschiede zu einem Behördenmodell

Von einem Behördenmodell unterscheidet sich solch eine Organisation darin, dass dort Organisationseinheit und Akkreditierungstätigkeit ineinander übergehen (dürfen), weil es hier keine Zweifel an Unparteilichkeit geben kann.

Soweit eine Einrichtung aufgebaut wird, deren Mitglieder „natürlicherweise“ auch (nicht nur) unterschiedliche Interessen verfolgen, muss es zur Erfüllung ordnungs-gemäßer Akkreditierung eine organisatorische Trennung zwischen Akkreditierung und der die Akkreditierung fördernden Maßnahmen geben. Andernfalls wären die fördernden Maßnahmen (auch) Vehikel zur Durchsetzung von jeweils „eigenen“ Inte-ressen.

Daraus folgt:

Eine privatrechtlich organisierte Stelle, die nicht nur staatliche Mitglieder hat, muss den Organisationsbereich und den Bereich generell die Akkreditierung fördernder Maßnahmen von dem eigentlichen Akkreditierungsbereich trennen. Trennung bedeu-tet Besetzung dieser Organisationseinheit mit Mitgliedern, die die Gewähr für Unpar-teilichkeit bieten und die vollumfänglich weisungsunabhängig sind.

Die Organisationsstruktur der DAkkS ist dem anzupassen. Dazu sind, wie beschrie-ben, eine Gesetzesänderung und eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erfor-derlich. Auch die „Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewer-tungsstellen“ wären anzupassen.

IV. Veränderungen im Aufsichtsrat zur Herstellung der Unparteilichkeit bei der Akkre-ditierung

Wie mehrfach ausgeführt sind die Einflussmöglichkeiten des Aufsichtsrates auf die Geschäftsführung der DAkkS recht umfassend; es ist nicht auszuschließen, dass trotz einer Unabhängigkeitsstellung der Mitglieder des Akkreditierungsausschusses noch Einfluss genommen werden könnte.

Eine noch die Unabhängigkeit absichernde Maßnahme könnte darin bestehen, dass die von der Wirtschaft entsandten Mitglieder im Aufsichtsrat nur für einen relativ kur-zen Zeitraum berufen werden. Es wäre an den Zeitraum von etwa zwei Jahren zu denken. Dies erhöht zwar die Anforderungen an eine sachgerechte Einarbeitung und schafft sicher auch bürokratische Erschwernisse. Diese Nachteile werden aber dadurch kompensiert, dass es im Aufsichtsrat kaum noch Gelegenheit geben wird, hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte die Parteilichkeit der Vertreter der Wirt-schaft zu diskutieren und über deren Mitwirkung abzustimmen.