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9.1 Kurzbeschreibung der Planung

Für das Gebäude Lamertzweg Nr. 53 in Niederkrüchten wurde über mehrere Baugenehmigungen der Umbau des Gebäudes und eine Nutzungsänderung zur Wiedererrichtung eines Cafes, einer Wohnung sowie eines kleinen Verkaufsrau-mes genehmigt. Die vorhandene Außengastronomie ist von den Baugenehmi-gungen nicht erfasst. Gleiches gilt für verschiedene bauliche Anlagen, die entwe-der neu entstanden bzw. umgenutzt oentwe-der räumlich versetzt wurden. Die Außen-gastronomie wurde seit ihrem Bestehen mit dem erklärten Ziel geduldet, im Falle einer Dauerhaftigkeit des gastronomischen Angebotes, diese nachträglich zu ge-nehmigen. Bestreben des Eigentümers ist es nunmehr, die bestehenden Nutzun-gen zu legalisieren. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, die Gastronomie am Standort als Stärkung des Freizeit- und Tourismusstandortes Niederkrüchten - gerade auch in Ergänzung mit den bereits auf niederländischer Seite bestehen-den Angeboten – weiterhin zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch eine bestehen-den Zie-len des Freiflächenschutzes entgegenstehende Erweiterung der baulichen Anla-gen zu unterbinden.

Ursprünglich war vorgesehen, neben der nachträglichen Genehmigung der be-stehenden Nutzungen, perspektivisch auch eine deutliche Ausweitung vorzuneh-men („große Lösung“). Die Sitzungsvorlage für den Planungs-, Verkehrs- und

Umweltausschuss der Gemeinde Niederkrüchten vom 27.10.2010 formuliert diesbezüglich: „Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung eines Cafés mit Außengastronomie, Einzelhandel, Ferienhaus und Nebennutzungen wie Boule-Platz, Pferdestellfläche, Reitplatz etc. im Gebäude "Zum deutschen Eck" unmit-telbar an der Grenze am Meinweg.“ Der Vorhabenträger hat in 2012 erklärt, von der umfassenden Zielsetzung abzurücken und nunmehr nur noch eine nachträgli-che Genehmigung der vorhandenen Außengastronomie sowie der privaten Nut-zungen anzustreben. Insbesondere die raumgreifenden Vorhaben „Reitplatz“ und

„Ferienhaus“ werden nicht weiter verfolgt.

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ziel des Änderungsverfahrens ist die Darstellung von „Son-dergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Ausflugsgastronomie“ und von „private Grünfläche“.

9.2 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes

Als Ziele des Umweltschutzes sind für den Änderungsbereich aufgrund des sehr geringen Flächenumfangs und der auf eine Bestätigung des Bestandes ausgerich-teten städtebaulichen Ziele, der Schutz des Außenbereiches vor Bebauung und die allgemeinen Belange des Naturschutzes hervorzuheben, wie sie in der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Ausdruck kommen. Letzteres bringen im konkreten Fall auch die vornehmlich in Fachgesetzen formulierten Ziele zu den Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft zum Ausdruck.

Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1

„Mittleres Schwalmtal“, der im fraglichen Raum jedoch keine Schutzfestsetzun-gen trifft, sondern lediglich großräumig das Entwicklungsziel „Erhaltung“ festlegt.

9.3 Beschreibung des Umweltzustandes

Der Änderungsbereich gliedert sich in drei Teilflächen: Die nördlichen und südli-chen Teilfläsüdli-chen sind als Grünland genutzt (Wiese, Weide, z.T. mit Gehölzen), der mittlere Teil durch bauliche Anlagen (historisches Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäuden (Offenstall, Carport, „Torhaus-Pavillon“), Stellplätze und Boule-Platz sowie Außengastronomie) zwischen denen sich auch Vegetationsbe-stände unterschiedlichen Charakters (Ziergehölze, Ruderalfluren, Nadelholzbe-stände, wenige ältere Einzelbäume) finden.

Das nähere Umfeld ist auf niederländischer Seite durch eine Wohnbebauung mit wenigen Häusern auf großen Grundstücken, auf deutscher Seite durch landwirt-schaftliche Nutzflächen sowie einen als Reiterhof betriebenen landwirtlandwirt-schaftlichen Betrieb bestimmt.

Aus den vergangenen Jahren liegen keine Beschwerden über unzumutbare Belas-tungen vor und im unmittelbaren Umfeld sowohl auf niederländischer wie auf deutscher Seite bestehen andere Nutzungen (Gastronomie, Beherbergung, Hof-verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Spargel) und Reiterhof), durch die die Immissionssituation und das Verkehrsaufkommen maßgeblich bestimmt werden.

Die Gastronomie im „Deutschen Ecke“ ist mit ihrer weit überwiegenden Kund-schaft aus Radfahrern und Reitern demgegenüber nicht erheblich.

Auf den Grünlandflächen kann davon ausgegangen werden, dass zumindest überwiegend noch gewachsene Böden vorhanden sind. Im zentralen Bereich ist aufgrund der bestehenden baulichen Anlagen, aber auch wegen der über mehr als 100 Jahre dokumentierten Nutzung davon auszugehen, dass eine vollständige

Überformung stattgefunden hat. Besonders schutzwürdige Böden gem. § 1 Abs.

1 LBodSchG liegen nicht vor.

Oberflächengewässer gibt es nicht. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.

Der Änderungsbereich hat Anteil an einem sehr kleinflächigen Siedlungszusam-menhang. Es ist daher vom Vorliegen des Klimatoptyps „dörfliches Klima“ auszu-gehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet spezielle Leistungen zum klimatisch-lufthygienischen Ausgleich in benachbarten Siedlungsflächen er-bringt oder dass im Plangebiet oder seinem Umfeld ein besonderer Bedarf an sol-chen Ausgleichleistungen besteht.

Die Topographie und die bestehende Baustruktur lässt keine weitreichenden Blickbeziehungen zu. Im Änderungsbereich besteht ein Gebäude, dass als in be-sonderer Weise prägend für die historische Kulturlandschaft bewertet wird.

9.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Durch die Änderung der Darstellung im FNP sollen im wesentlichen bereits bestehende Nutzungen bestätigt werden. Auswirkungen sind daher weniger im Vergleich zwischen der alten und der neuen Darstellung, als in Hinblick auf eine mögliche Beseitigung bereits bestehender Nutzungen zu beurteilen, falls diese nicht genehmigt werden könnten.

Schutzgüter Kurzerläuterung

Im Änderungsbereich selbst bzw. in seinem unmittelbaren Umfeld gibt es keine sensiblen Nutzungen (z.B. Wohnnut-zungen) die eines besonderen, durch die Änderung der Darstellung im FNP hervorgerufenen Schutzes bedürften.

Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus auf um-liegende Wohngebiete oder sonstige sensible Nutzungen sind nicht zu erkennen, da diese bereits in den Jahren seit Aufnahme der bestehenden Nutzung bekannt geworden wären.

Die FNP-Änderung hat zum Ziel, die bestehende gastro-nomische Nutzung in ihrer Funktion als Bestandteil der Naherholungslandschaft im Grenzbereich zu den Nieder-landen zu bestätigen.

Durch die geplante Änderung der Darstellung im FNP er-geben sich somit in Hinblick auf das Schutzgut Mensch weder im Vergleich zum aktuellen Zustand noch in Hin-blick auf eine sogenannte „Null-Lösung“, also dem Ver-zicht auf die Änderung des FNP, wesentliche Veränderun-gen.

Eine besondere Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und wildlebende Tiere haben die vorhandenen Freiflächen schon aufgrund ihrer geringen Größe und der nutzungs-bedingten Störungen nicht. Die Umsetzung der städtebau-lichen Ziele ist nicht mit dem Verlust an Freiflächen ver-bunden. Sie ermöglicht aber die Bestätigung bereits be-stehender baulicher Anlagen in einem späteren

Genehmi-gungsverfahren.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass sogenannte planungs-relevante oder andere besonders schutzwürdige Arten auftreten, deren Populationen durch das Vorhaben in ih-rem Bestand oder Erhaltungszustand gefährdet würden.

Durch die geplante Änderung ergeben sich auf der Maß-stabsebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine Ver-änderungen in Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie auf biologische Vielfalt und Landschaft. Die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-gelung muss maßstabsbedingt auf der Ebene der Bauge-nehmigungsverfahren erfolgen. Es ist von einem vollstän-digen Ausgleich im Plangebiet auszugehen.

3. Schutzgut

Bo-den Durch die Änderung des FNP sollen bereits umgesetzte Maßnahmen dauerhaft in ihrem Bestand gesichert werden.

Dazu wurden ausschließlich Böden mit erheblichen anth-ropogenen Veränderungen (bauliche Vornutzungen im Umfeld historischer Gebäude) in Anspruch genommen.

Gegenüber dem aktuellen Zustand werden sich keine Ver-änderungen in Hinblick auf das Schutzgut Boden ergeben.

Details zur Art von Flächenbefestigungen, die der Minimie-rung von Eingriffen dienen, sind im Rahmen der erforder-lichen Baugenehmigungsverfahren zu bestimmen.

4. Schutzgut

Wasser Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit der Än-derung der Darstellung im FNP nicht verbunden.

5. Schutzgut Kli-ma-/ Luft-hygiene

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da das Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe sowie seiner Lage und Struktur keine klimatisch-lufthygienischen Ausgleichsleistungen für benachbarte Flächen übernimmt und sich durch die geplante Änderung der Darstellung im FNP keine Veränderungen ergeben.

6. Schutzgut Kul-tur- und Sach-güter

Die FNP-Änderung sichert die dauerhafte Nutzung des Ge-bäudes Lamertzweg Nr. 53, das seitens des Landschafts-verbandes Rheinland, in seiner Funktion als Amt für Denkmalpflege, als eines bewertet wird, dass die histori-sche Kulturlandschaft im Sinne des § 35 (4) Nr. 4 BauGB in positiver Weise prägt. Die bestehende und weiterhin geplante Nutzung greift die historische gastronomische Nutzung (Cafe mit Außenanlagen) auf.

Wechselwirkun-gen zwischen den Schutzgü-tern

Auf der Ebene des FNP relevante Wechselwirkungen zwi-schen den Schutzgütern, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern erfasst sind, sind nicht zu erkennen.

9.5 Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten

Da die geplanten Darstellungen entsprechend der städtebaulichen Ziele aus-schließlich der Bestätigung der bereits bestehenden Nutzungen dienen, wurden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes keine Varianten untersucht.

Der Umfang der durch das Änderungsverfahren ermöglichten Maßnahmen wurde deutlich reduziert. Eine Regelung der zulässigen Maßnahmen im Detail entzieht

sich maßstabsbedingt der Möglichkeiten der vorbereitenden Bauleitplanung und erfolgt im Rahmen der notwendigen bauordnungsrechtlichen Verfahren.

9.6 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der geplanten Änderung des FNP würden sich bei den meisten Schutzgütern keine geänderten Auswirkungen auf die Umwelt ergeben.

Falls eine Aufgabe der bereits bestehenden Nutzungen ordnungsbehördlich durchgesetzt werden würde, ergäbe sich in Hinblick auf das Schutzgut Boden möglicherweise eine sehr geringfügige Verringerung des Verdichtungs- und Be-festigungsgrades gegenüber dem aktuellen Zustand. Inwieweit dies auch im Ver-gleich mit dem historischen Befestigungsgrad gilt, kann mangels belastbarer Un-terlagen nicht beurteilt werden.

9.7 Methoden der Umweltprüfung und Schwierigkeiten bei der Ermittlung

Schwierigkeiten bei der Ermittlung traten nicht auf.

9.8 Maßnahmen zur Überwachung

Die Behörden sind gem. § 4 Abs. 3 BauGB nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes zur Unterrichtung der Gemeinde verpflichtet, so-fern nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplanes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswir-kungen auf die Umwelt sind nicht erforderlich, da die zukünftigen Nutzungen be-reits seit einigen Jahren bestehen, ohne dass sich besondere Konflikte mit den umweltbezogenen Schutzgütern ergeben hätten.

9.9 Zusammenfassung des Umweltberichtes

Durch die geplante Änderung der Darstellung im FNP wird eine Bestätigung der bestehenden Nutzungen ermöglicht. Es ist jedoch keine auf der Maßstabsebene des FNP relevante Ausweitung möglich. Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Tier/Pflanzen und Boden so-wie Wasser sind somit nicht zu erwarten. Die Berücksichtigung der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Es wird ein vollständiger Ausgleich sichergestellt.

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