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GEMEINDE NIEDERKRÜCHTEN Kreis Viersen Regierungsbezirk Düsseldorf

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rheinruhr.stadtplaner gbr, essen

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GEMEINDE NIEDERKRÜCHTEN

Kreis Viersen

Regierungsbezirk Düsseldorf

Begründung zur 57. Änderung des Flächennutzungspla- nes „Café Zum deutschen Eck“

Fassung: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

(2)

Inhalt:

1

 

Planungsanlass ... 3

 

2

 

Lage und Größe des Plangebietes ... 3

 

3

 

Das Vorhaben ... 3

 

3.1

 

Gebäudenutzung ... 3

 

3.2

 

Private Freiflächen ... 4

 

3.3

 

Außengastronomie ... 4

 

4

 

Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens ... 4

 

5

 

Regionalplanung ... 5

 

5.1

 

Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ... 5

 

5.2

 

Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) ... 6

 

6

 

Landschaftsschutz ... 6

 

7

 

Bergbau ... 6

 

8

 

Derzeitige und künftige Flächennutzungsplandarstellungen ... 7

 

9

 

Umweltbericht ... 7

 

9.1

 

Kurzbeschreibung der Planung ... 7

 

9.2

 

Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes ... 8

 

9.3

 

Beschreibung des Umweltzustandes ... 8

 

9.4

 

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ... 9

 

9.5

 

Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten ... 10

 

9.6

 

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ... 11

 

9.7

 

Methoden der Umweltprüfung und Schwierigkeiten bei der Ermittlung ... 11

 

9.8

 

Maßnahmen zur Überwachung ... 11

 

9.9

 

Zusammenfassung des Umweltberichtes ... 11

 

10

 

Landesplanerische Abstimmung ... 11

 

(3)

1 Planungsanlass

Das Haus „Zum deutschen Eck“ am Lamertzweg 53 liegt direkt an der niederlän- dischen Grenze im Außenbereich. Das Gebäude wurde bis zum 2. Weltkrieg als Wohnhaus und Gaststätte genutzt, danach nur noch zu Wohnzwecken. Der heu- tige Eigentümer hat das Gebäude seit 2002 sukzessive umgebaut und die Nut- zung als Ausflugsgastronomie in der jüngeren Vergangenheit wieder aufleben lassen.

Anders als die Gebäudenutzung mit Wohnung und Café ist eine heute vorhande- ne Außengastronomie von der Genehmigung bislang nicht erfasst. Gleiches gilt für verschiedene kleine bauliche Anlagen auf dem Grundstück, die entweder neu entstanden bzw. umgenutzt oder räumlich versetzt wurden.

Diesen (Außen-)Nutzungen steht nach § 35 BauGB die Darstellung im Flächen- nutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ entgegen. Um die bauordnungs- rechtliche Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist eine Änderung des Flächen- nutzungsplanes erforderlich.

Grundsätzlich sind die Nutzung des historischen, kulturlandschaftsprägenden Ge- bäudes und das Betreiben einer Außengastronomie mit ergänzenden Nebennut- zungen als Stärkung des Freizeit- und Tourismusstandortes Niederkrüchten zu begrüßen. Die Nutzung ergänzt das bereits auf niederländischer Seite vorhande- ne Angebot in positiver Weise. Das umliegende Gebiet im Grenzraum wird als Naherholungsgebiet genutzt, vor allem von Fahrradtouristen.

Der Eigentümer und Betreiber des Ausflugs-Cafés möchte den Betrieb mit seiner gering-umfänglichen Außennutzung auf Dauer bau- und planungsrechtlich si- chern. Ergänzende Nutzungen gegenüber dem Bestand sind hingegen nicht be- absichtigt.

2 Lage und Größe des Plangebietes

Das Haus „Zum deutschen Eck“ liegt im Südwesten des Gemeindegebietes west- lich des Ortsteiles Oberkrüchten, etwa 1,3 km außerhalb des Siedlungsgefüges.

Der Planbereich umfasst das Flurstück 125 in der Flur 36, Gemarkung Nieder- krüchten und hat eine Fläche von ca. 7.800 m².

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über den landwirtschaftli- chen Wirtschaftsweg Lamertzweg, ausgehend von der Ortslage Oberkrüchten.

3 Das Vorhaben

3.1 Gebäudenutzung

Im Inneren des Gebäudes befindet sich im gesamten EG der Gastronomiebereich (2 Gasträume, Buffetraum, Küche, Eingang und sanitäre Anlagen, insg. 110 m²).

Im OG befindet sich neben der Eigentümerwohnung (ca. 40 m²) ein größerer Raum (ca. 70 m²) für Veranstaltungen/Gesellschaften etc..

Die für die Nutzungen erforderlichen 10 Stellplätze sind entsprechend der Bau- genehmigung südöstlich des Gebäudes entstanden.

(4)

3.2 Private Freiflächen

Im Außenbereich befindet sich eine offene Remise (Holzständerwerk mit Dach), die als privater Carport genutzt wird und über eine separate Grundstückszufahrt erschlossen ist. In der offenen Remise werden auch Gartenmobiliar und -geräte untergestellt.

Weiterhin befinden sich im Zusammenhang mit einer privaten Tierhaltung auf dem Grundstück ein sog. Offenstall, der in der jüngeren Vergangenheit mit ei- nem Anbau zu Lagerzwecken versehen wurde und ein Gartenhäuschen (für Fahr- radverleih). Zur Tierhaltung zählen zwei Esel, ein Pferd und zwei Ziegen, die ih- ren Auslauf auf angrenzenden Wiesen-/Weideflächen finden.

Die privaten Freiflächen sind vom gastronomischen Bereich räumlich abgesetzt, um eine klare Trennung zu gewährleisten. Insbesondere die Tierhaltung dient aber mittelbar auch dem gastronomischen Angebot, da sie eine wesentliche „Ku- lisse“ für das Angebot darstellt, die insbesondere von Familien mit Kindern wahr- genommen wird und ein Alleinstellungsmerkmal für das ganze gastronomische Angebot darstellt.

3.3 Außengastronomie

Unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude wird in geringem Umfang eine ebenerdige Außengastronomie mit ca. 8 Tischen auf überwiegend geschotterten Flächen betrieben, die in ähnlichem Umfang vermutlich bereits historisch bestan- den haben und auf denen schon vor Übernahme durch den aktuellen Eigentümer verschiedene Gebäude (mind. vier Schuppen und ein Pavillon sowie Wegefläche) existierten.

Bestandteil der Außengastronomie ist weiterhin ein sog. „Torhaus-Pavillon“. Die aufgeständerte, offene Holzkonstruktion mit einem über 2 Treppen zu erreichen- den, überdachten Podest wird aufgrund der Besonnungslage ebenfalls als Teil der Außengastronomie genutzt. Hier können Sitzplätze für Gäste an rund 3 -4 klei- nen Tischen angeboten werden.

Zur (außen-)gastronomischen Einrichtung gehören weiterhin ein „Pferde- Parkplatz“ für Ausflugsreiter, Spielgeräte (2 Holzpferde) für Kinder und eine Boulebahn; ebenso ein Pkw-Parkplatz mit bis zu 10 Besucher-Stellplätzen.

Die Außenflächen sind – außerhalb von Wiesen-/Rasenflächen ausschließlich mit Schotter befestigt, stellen sich angesichts der vergleichsweise extensiven Nut- zung vor allen in den Randbereichen aber als Schotterrasenfläche dar. Es wurden und werden keine Pflasterungen vorgenommen.

4 Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens

Mit der Flächennutzungsplanänderung sind keine Erweiterungspotentiale für die derzeitigen baulichen und außengastronomischen Flächen verbunden

Auswirkungen des Vorhabens auf Flächen und Nutzungen im weiteren Umfeld – hier landwirtschaftliche Betriebe und deren Nutzflächen sowie die Wohngebiete in der nächstgelegenen Ortslage Oberkrüchten - sind nicht erkennbar, da sich die Nutzungsintensität nicht ändert. Mögliche Beeinträchtigungen durch Immissionen und Verkehr sind schon aufgrund des geringen gastronomischen Angebotes und des ebenfalls geringen Parkplatzangebotes nicht abzuleiten. Die Gastronomie

„Zum deutschen Eck“ ist mit ihrer weit überwiegenden Kundschaft aus Radfah-

(5)

rern und Reitern auch gegenüber anderen vorhanden Außenbereichsnutzungen im näheren und weiteren Umfeld nicht erheblich.

Weitere Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht beschrieben.

5 Regionalplanung

Im Regionalplan (GEP 99) ist der Planbereich als allgemeiner Freiraum- und Agr- arbereich dargestellt. Der Bereich ist zusätzlich mit der Darstellung „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)“ überla- gert.

5.1 Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich

Gemäß GEP ist in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die landwirt- schaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhal- ten. Dies bedeutet den Schutz der Agrarflächen vor der Inanspruchnahme durch nicht landwirtschaftliche Nutzungen.

Im GEP heißt es dazu: „In den Agrarbereichen sollen die Arbeits- und Produkti- onsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe erhalten und der fortschreitenden Entwicklung angepasst werden, sodass sie sowohl eine ökonomisch als auch eine ökologisch orientierte Landwirtschaft ermöglichen.

Existenz- und entwicklungsfähige Betriebe sollen auch zukünftig im Planungsge- biet erhalten, entwickelt und gefördert werden, um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicher zu stellen.“

Aufgrund der Kleinräumigkeit der Nutzung darf davon ausgegangen werden, dass die o. a. Anforderungen und Ziele an den Raum nicht beeinträchtigt werden. Die vorhandene Nutzung ist bereits über viele Jahrzehnte gewachsen bzw. wird in ei- nem dem früheren Zustand vergleichbaren Umfang reaktiviert. Eine Inanspruch- nahme von landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Flächen hat nicht stattge- funden. Auch hinsichtlich der in Kap. 4 und im Umweltbericht beschriebenen Auswirkungen sind Beeinträchtigungen der im Raum vorherrschenden landwirt- schaftlichen oder gartenbaulichen Nutzungen nicht abzuleiten. Insgesamt darf davon ausgegangen werden, dass durch das oben beschriebene Vorhaben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes zu erwarten sind.

Weiterhin heißt es im GEP: „Die Landwirtschaft soll nach Umfang, Art und Inten- sität so betrieben werden, wie es zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Kulturlandschaft, ihrer Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen Le- bensgrundlagen erforderlich ist.“ Das o. a. Vorhaben leistet in diesem Sinne als ausflugsgastronomische Einrichtung einen Beitrag zur Erholungseignung und Entwicklung der Kulturlandschaft und entspricht als solches auch den Zielen der Stadtentwicklung. Gegenseitige Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.

Demnach steht das geplante Vorhaben den für die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche aufgestellten Zielen nicht entgegen.

(6)

5.2 Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorien- tierte Erholung (BSLE)

Gemäß GEP sollen die BSLE dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaus- haltes und das Landschaftsbild zu erhalten und wiederherzustellen. Dazu heißt es in den Erläuterungen zu diesem Ziel: „Die Ausdehnung der Siedlungsfläche und die Intensivierung der Landnutzungen bzw. die agrarstrukturellen Entwicklungen haben zu erheblichen Rückgängen der natürlichen Vielfalt und zu Verarmungen an Tier- und Pflanzenarten bzw. zu entsprechenden Verlusten der Eigenart und Schönheit der Landschaft geführt. Gliedernde natürliche Landschaftselemente sind sowohl ökologisch als auch ästhetisch wertvoll. Durch einen ökologisch wirk- samen und auf die Ansprüche der landschaftsorientierten Erholung abgestellten Freiraumverbund können die notwendigen Ausgleichsfunktionen wahrgenommen werden. Neben morphologischen Gegebenheiten und Waldgebieten stellen die Gewässersysteme im Regierungsbezirk herausragende Landschaftsgliederungen dar und sind damit neben den Wegesystemen wesentliche Ansatzpunkte für Pfle- ge- und Entwicklungsmaßnahmen in der Landschaft.“

Da die bauliche wie auch die außengastronomische Nutzung kleinräumig grund- stücksbezogen ist und im Bestand nicht erweitert wird, steht sie den vorgenann- ten Zielen für die BSLE nicht entgegen. Die o. a. Landschaftselemente sind in der Umgebung wie auch im Plangebiet grundsätzlich vorhanden. Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt auf der Ebene nachgeschalteter Baugenehmigungsverfahren. Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Grundstück bieten sich insbesondere die Vervollständigung der begrenzenden Hecken (Hainbuche, Weißdorn) sowie der Ersatz von (teilweise abgängigen) Na- delgehölzen durch standortgerechte Laubbäume an. Mit den Maßnahmen kann den Zielen für die BSLE gefolgt werden.

6 Landschaftsschutz

Das Plangebiet liegt im südwestlichen Randbereich des Landschaftsplanes Nr. 1

"Mittleres Schwalmtal". Der Landschaftsplan formuliert für den Bereich das Ent- wicklungsziel „Erhaltung“. Hier liegt das Schwergewicht der Landschaftsentwick- lung

„auf der Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich und vielfäl- tig ausgestatteten Landschaft.“

Festsetzungen trifft der Landschaftsplan für den Geltungsbereich der FNP-

Änderung nicht. Daher sind auch keine Natur-oder Landschaftsschutzgebiete be- troffen.

7 Bergbau

Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Nie- derkrüchten 1“ und „Sophia-Jakoba B sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Brachter Wald“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Niederkrüch- ten 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.

Eigentümerin der Bergwerksfelder „Sophia-Jakoba B“ und „Brachter Wald“ ist der

(7)

Niederländische Staat, vertreten durch die DSM - Raad van Bestuur -, P.O. Box 6500, 6401 JH Heerlen (NL).

Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

8 Derzeitige und künftige Flächennutzungsplandarstel- lungen

Derzeit ist der betreffende Bereich im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Mit der vorliegenden Änderung soll der bestehenden einschließlich der nicht ge- nehmigten Nutzung Rechnung getragen werden. In diesem Sinne erfolgt im Plangebiet eine Gliederung in einen räumlich eng begrenzten Teil mit der Darstel- lung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Ausfluggastronomie“ und in benachbarte Bereiche mit der Darstellung als private Grünfläche.

In den Bereich des Sondergebietes sind alle o. a. baulichen Nutzungen und Frei- flächennutzungen im Zusammenhang mit der Wohnung, dem Café und der Au- ßengastronomie räumlich berücksichtigt.

Mit der engen Begrenzung des Sondergebietes kann sichergestellt werden, dass eine räumliche Ausweitung insbesondere der gastronomischen Nutzung nicht er- folgt.

Im Bereich der dargestellten privaten Grünflächen finden lediglich Weidenutzun- gen für die private Tierhaltung und Reitpferde der Besucher, sowie eine gärtneri- sche Nutzung im weitesten Sinne statt.

9 Umweltbericht

9.1 Kurzbeschreibung der Planung

Für das Gebäude Lamertzweg Nr. 53 in Niederkrüchten wurde über mehrere Baugenehmigungen der Umbau des Gebäudes und eine Nutzungsänderung zur Wiedererrichtung eines Cafes, einer Wohnung sowie eines kleinen Verkaufsrau- mes genehmigt. Die vorhandene Außengastronomie ist von den Baugenehmi- gungen nicht erfasst. Gleiches gilt für verschiedene bauliche Anlagen, die entwe- der neu entstanden bzw. umgenutzt oder räumlich versetzt wurden. Die Außen- gastronomie wurde seit ihrem Bestehen mit dem erklärten Ziel geduldet, im Falle einer Dauerhaftigkeit des gastronomischen Angebotes, diese nachträglich zu ge- nehmigen. Bestreben des Eigentümers ist es nunmehr, die bestehenden Nutzun- gen zu legalisieren. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, die Gastronomie am Standort als Stärkung des Freizeit- und Tourismusstandortes Niederkrüchten - gerade auch in Ergänzung mit den bereits auf niederländischer Seite bestehen- den Angeboten – weiterhin zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch eine den Zie- len des Freiflächenschutzes entgegenstehende Erweiterung der baulichen Anla- gen zu unterbinden.

Ursprünglich war vorgesehen, neben der nachträglichen Genehmigung der be- stehenden Nutzungen, perspektivisch auch eine deutliche Ausweitung vorzuneh- men („große Lösung“). Die Sitzungsvorlage für den Planungs-, Verkehrs- und

(8)

Umweltausschuss der Gemeinde Niederkrüchten vom 27.10.2010 formuliert diesbezüglich: „Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung eines Cafés mit Außengastronomie, Einzelhandel, Ferienhaus und Nebennutzungen wie Boule- Platz, Pferdestellfläche, Reitplatz etc. im Gebäude "Zum deutschen Eck" unmit- telbar an der Grenze am Meinweg.“ Der Vorhabenträger hat in 2012 erklärt, von der umfassenden Zielsetzung abzurücken und nunmehr nur noch eine nachträgli- che Genehmigung der vorhandenen Außengastronomie sowie der privaten Nut- zungen anzustreben. Insbesondere die raumgreifenden Vorhaben „Reitplatz“ und

„Ferienhaus“ werden nicht weiter verfolgt.

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ziel des Änderungsverfahrens ist die Darstellung von „Son- dergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Ausflugsgastronomie“ und von „private Grünfläche“.

9.2 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes

Als Ziele des Umweltschutzes sind für den Änderungsbereich aufgrund des sehr geringen Flächenumfangs und der auf eine Bestätigung des Bestandes ausgerich- teten städtebaulichen Ziele, der Schutz des Außenbereiches vor Bebauung und die allgemeinen Belange des Naturschutzes hervorzuheben, wie sie in der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Ausdruck kommen. Letzteres bringen im konkreten Fall auch die vornehmlich in Fachgesetzen formulierten Ziele zu den Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft zum Ausdruck.

Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1

„Mittleres Schwalmtal“, der im fraglichen Raum jedoch keine Schutzfestsetzun- gen trifft, sondern lediglich großräumig das Entwicklungsziel „Erhaltung“ festlegt.

9.3 Beschreibung des Umweltzustandes

Der Änderungsbereich gliedert sich in drei Teilflächen: Die nördlichen und südli- chen Teilflächen sind als Grünland genutzt (Wiese, Weide, z.T. mit Gehölzen), der mittlere Teil durch bauliche Anlagen (historisches Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäuden (Offenstall, Carport, „Torhaus-Pavillon“), Stellplätze und Boule-Platz sowie Außengastronomie) zwischen denen sich auch Vegetationsbe- stände unterschiedlichen Charakters (Ziergehölze, Ruderalfluren, Nadelholzbe- stände, wenige ältere Einzelbäume) finden.

Das nähere Umfeld ist auf niederländischer Seite durch eine Wohnbebauung mit wenigen Häusern auf großen Grundstücken, auf deutscher Seite durch landwirt- schaftliche Nutzflächen sowie einen als Reiterhof betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt.

Aus den vergangenen Jahren liegen keine Beschwerden über unzumutbare Belas- tungen vor und im unmittelbaren Umfeld sowohl auf niederländischer wie auf deutscher Seite bestehen andere Nutzungen (Gastronomie, Beherbergung, Hof- verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Spargel) und Reiterhof), durch die die Immissionssituation und das Verkehrsaufkommen maßgeblich bestimmt werden.

Die Gastronomie im „Deutschen Ecke“ ist mit ihrer weit überwiegenden Kund- schaft aus Radfahrern und Reitern demgegenüber nicht erheblich.

Auf den Grünlandflächen kann davon ausgegangen werden, dass zumindest überwiegend noch gewachsene Böden vorhanden sind. Im zentralen Bereich ist aufgrund der bestehenden baulichen Anlagen, aber auch wegen der über mehr als 100 Jahre dokumentierten Nutzung davon auszugehen, dass eine vollständige

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Überformung stattgefunden hat. Besonders schutzwürdige Böden gem. § 1 Abs.

1 LBodSchG liegen nicht vor.

Oberflächengewässer gibt es nicht. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.

Der Änderungsbereich hat Anteil an einem sehr kleinflächigen Siedlungszusam- menhang. Es ist daher vom Vorliegen des Klimatoptyps „dörfliches Klima“ auszu- gehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet spezielle Leistungen zum klimatisch-lufthygienischen Ausgleich in benachbarten Siedlungsflächen er- bringt oder dass im Plangebiet oder seinem Umfeld ein besonderer Bedarf an sol- chen Ausgleichleistungen besteht.

Die Topographie und die bestehende Baustruktur lässt keine weitreichenden Blickbeziehungen zu. Im Änderungsbereich besteht ein Gebäude, dass als in be- sonderer Weise prägend für die historische Kulturlandschaft bewertet wird.

9.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Durch die Änderung der Darstellung im FNP sollen im wesentlichen bereits bestehende Nutzungen bestätigt werden. Auswirkungen sind daher weniger im Vergleich zwischen der alten und der neuen Darstellung, als in Hinblick auf eine mögliche Beseitigung bereits bestehender Nutzungen zu beurteilen, falls diese nicht genehmigt werden könnten.

Schutzgüter Kurzerläuterung 1. Schutzgut

Mensch, seine Gesundheit und Bevölke- rung

Im Änderungsbereich selbst bzw. in seinem unmittelbaren Umfeld gibt es keine sensiblen Nutzungen (z.B. Wohnnut- zungen) die eines besonderen, durch die Änderung der Darstellung im FNP hervorgerufenen Schutzes bedürften.

Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus auf um- liegende Wohngebiete oder sonstige sensible Nutzungen sind nicht zu erkennen, da diese bereits in den Jahren seit Aufnahme der bestehenden Nutzung bekannt geworden wären.

Die FNP-Änderung hat zum Ziel, die bestehende gastro- nomische Nutzung in ihrer Funktion als Bestandteil der Naherholungslandschaft im Grenzbereich zu den Nieder- landen zu bestätigen.

Durch die geplante Änderung der Darstellung im FNP er- geben sich somit in Hinblick auf das Schutzgut Mensch weder im Vergleich zum aktuellen Zustand noch in Hin- blick auf eine sogenannte „Null-Lösung“, also dem Ver- zicht auf die Änderung des FNP, wesentliche Veränderun- gen.

2. Schutzgut Tie- re und Pflan- zen sowie bio- logische Viel- falt und Land- schaft

Eine besondere Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und wildlebende Tiere haben die vorhandenen Freiflächen schon aufgrund ihrer geringen Größe und der nutzungs- bedingten Störungen nicht. Die Umsetzung der städtebau- lichen Ziele ist nicht mit dem Verlust an Freiflächen ver- bunden. Sie ermöglicht aber die Bestätigung bereits be- stehender baulicher Anlagen in einem späteren Genehmi-

(10)

gungsverfahren.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass sogenannte planungs- relevante oder andere besonders schutzwürdige Arten auftreten, deren Populationen durch das Vorhaben in ih- rem Bestand oder Erhaltungszustand gefährdet würden.

Durch die geplante Änderung ergeben sich auf der Maß- stabsebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine Ver- änderungen in Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie auf biologische Vielfalt und Landschaft. Die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsre- gelung muss maßstabsbedingt auf der Ebene der Bauge- nehmigungsverfahren erfolgen. Es ist von einem vollstän- digen Ausgleich im Plangebiet auszugehen.

3. Schutzgut Bo-

den Durch die Änderung des FNP sollen bereits umgesetzte Maßnahmen dauerhaft in ihrem Bestand gesichert werden.

Dazu wurden ausschließlich Böden mit erheblichen anth- ropogenen Veränderungen (bauliche Vornutzungen im Umfeld historischer Gebäude) in Anspruch genommen.

Gegenüber dem aktuellen Zustand werden sich keine Ver- änderungen in Hinblick auf das Schutzgut Boden ergeben.

Details zur Art von Flächenbefestigungen, die der Minimie- rung von Eingriffen dienen, sind im Rahmen der erforder- lichen Baugenehmigungsverfahren zu bestimmen.

4. Schutzgut

Wasser Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit der Än- derung der Darstellung im FNP nicht verbunden.

5. Schutzgut Kli- ma-/ Luft- hygiene

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da das Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe sowie seiner Lage und Struktur keine klimatisch-lufthygienischen Ausgleichsleistungen für benachbarte Flächen übernimmt und sich durch die geplante Änderung der Darstellung im FNP keine Veränderungen ergeben.

6. Schutzgut Kul- tur- und Sach- güter

Die FNP-Änderung sichert die dauerhafte Nutzung des Ge- bäudes Lamertzweg Nr. 53, das seitens des Landschafts- verbandes Rheinland, in seiner Funktion als Amt für Denkmalpflege, als eines bewertet wird, dass die histori- sche Kulturlandschaft im Sinne des § 35 (4) Nr. 4 BauGB in positiver Weise prägt. Die bestehende und weiterhin geplante Nutzung greift die historische gastronomische Nutzung (Cafe mit Außenanlagen) auf.

Wechselwirkun- gen zwischen den Schutzgü- tern

Auf der Ebene des FNP relevante Wechselwirkungen zwi- schen den Schutzgütern, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern erfasst sind, sind nicht zu erkennen.

9.5 Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten

Da die geplanten Darstellungen entsprechend der städtebaulichen Ziele aus- schließlich der Bestätigung der bereits bestehenden Nutzungen dienen, wurden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes keine Varianten untersucht.

Der Umfang der durch das Änderungsverfahren ermöglichten Maßnahmen wurde deutlich reduziert. Eine Regelung der zulässigen Maßnahmen im Detail entzieht

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sich maßstabsbedingt der Möglichkeiten der vorbereitenden Bauleitplanung und erfolgt im Rahmen der notwendigen bauordnungsrechtlichen Verfahren.

9.6 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der geplanten Änderung des FNP würden sich bei den meisten Schutzgütern keine geänderten Auswirkungen auf die Umwelt ergeben.

Falls eine Aufgabe der bereits bestehenden Nutzungen ordnungsbehördlich durchgesetzt werden würde, ergäbe sich in Hinblick auf das Schutzgut Boden möglicherweise eine sehr geringfügige Verringerung des Verdichtungs- und Be- festigungsgrades gegenüber dem aktuellen Zustand. Inwieweit dies auch im Ver- gleich mit dem historischen Befestigungsgrad gilt, kann mangels belastbarer Un- terlagen nicht beurteilt werden.

9.7 Methoden der Umweltprüfung und Schwierigkeiten bei der Ermittlung

Schwierigkeiten bei der Ermittlung traten nicht auf.

9.8 Maßnahmen zur Überwachung

Die Behörden sind gem. § 4 Abs. 3 BauGB nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes zur Unterrichtung der Gemeinde verpflichtet, so- fern nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplanes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswir- kungen auf die Umwelt sind nicht erforderlich, da die zukünftigen Nutzungen be- reits seit einigen Jahren bestehen, ohne dass sich besondere Konflikte mit den umweltbezogenen Schutzgütern ergeben hätten.

9.9 Zusammenfassung des Umweltberichtes

Durch die geplante Änderung der Darstellung im FNP wird eine Bestätigung der bestehenden Nutzungen ermöglicht. Es ist jedoch keine auf der Maßstabsebene des FNP relevante Ausweitung möglich. Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Tier/Pflanzen und Boden so- wie Wasser sind somit nicht zu erwarten. Die Berücksichtigung der naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Es wird ein vollständiger Ausgleich sichergestellt.

10 Landesplanerische Abstimmung

Das Ergebnis der Landesplanerischen Abstimmung wird im weiteren Verfahren dokumentiert.

Essen, den 04.09.2013 für den Umweltbericht:

rheinruhr.stadtplaner gbr, essen

Henning Schmidt Andreas Bolle

Referenzen

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