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Umgang mit MRSA-Patienten beim Hausbesuch

Im Dokument Broschuere-MRSA (Seite 12-48)

3. Hygienemaßnahmen bei MRSA-Patienten

3.4 Umgang mit MRSA-Patienten beim Hausbesuch

Es ist nicht nötig, einen bekannt MRSA-positiven Patienten prin-zipiell als letzten von mehreren Patienten bei einer Reihe von Hausbesuchen zu versorgen. Hausbesuche sollten aber ent-sprechend vorbereitet werden. Unabhängig davon, ob dem be-handelnden Arzt oder medizinischen Personal der MRSA-Status eines Patienten bekannt ist, sollten folgende Artikel immer zur mitgeführten Ausstattung bei Hausbesuchen gehören:

„ Alkoholisches Händedesinfektionsmittel (auch als kleinere

„Kitteltaschenflasche“)

„ Alkoholisches Hautdesinfektionsmittel, vorzugsweise als Sprayflasche. Dieses kann auch zur Wisch- oder Sprüh-Des-infektion für medizinische Utensilien wie Stethoskop und Blutdruckmanschette genutzt werden.

„ Einmalhandschuhe, Einmalschürze, Mund-Nasen-Schutz zum Personalschutz vor Ort

„ Ausreichend Verbandmaterial und Papierauflage (Ablegen/

Abstellen von Utensilien)

„ Materialien für mikrobiologische Abstriche

„ Kleine Abfallbeutel und fester „Sharp“-Abwurfbehälter (korrekte Kanülen-Entsorgung)

Zu einem größeren Verbandwechsel bei einem bekannt MRSA positiven Patienten sollte möglichst eine Assistenzperson zum Hausbesuch mitfahren, oder die Vereinbarung eines gemeinsa-men Besuchstermins mit dem versorgenden ambulanten Pflege-dienst erfolgen.

Sofern der MRSA-Status eines fremden Patienten bei einem Hausbesuch nicht bekannt ist, sollte beim Vorliegen der ge-nannten Risikofaktoren (Klinikaufenthalt, Antibiotikatherapie in der Anamnese, chronische Wunde, Ulcus cruris, diabetischer Fuß etc.) danach gefragt werden beziehungsweise eine gezielte mikrobiologische Diagnostik durchgeführt oder veranlasst wer-den. Im Übrigen sind die unter Kapitel 3.2 genannten allgemei-nen Hygienemaßnahmen auch beim Hausbesuch angepasst an die Situation vor Ort umzusetzen.

Folgendes ist beim Hausbesuch bei einem MRSA-Patienten im Speziellen zu beachten:

„ βSetzen Sie sich nicht aufs Patientenbett und stellen Sie die Arzttasche nicht darauf ab.

„ Führen Sie konsequent insbesondere die hygienische Hände-desinfektion durch.

„ Stellen Sie die Präparate zur Hände- und Haut-/Utensilien- Desinfektion griffbereit ab, um später nicht mit kontaminier-ten Händen/Handschuhen in der Arzttasche danach suchen zu müssen. Dies gilt auch für alle benötigten medizinischen Utensilien, die vor Untersuchung/Behandlung auf einer Pa-pierauflage abgelegt werden können.

„ Für das Anlegen von Mund-Nasen-Schutz gelten die gleichen Kriterien wie in der Arztpraxis. Ziehen Sie bei Bedarf Einmal-handschuhe an. Benutzen Sie eine Einmalschürze, wenn gro-ße oder durchnässte Verbände gewechselt werden.

„ Legen Sie einen Abfallbeutel für den Abwurf patientennah be- reit, insbesondere für kontaminiertes altes Verbandmaterial.

Stellen Sie den Abwurfbehälter für spitze oder scharfe Mate-rialien bereit.

„ Nach der Patientenversorgung achten Sie darauf, dass Sie verwendete Utensilien nicht in die Arzttasche zurückpacken, ohne dass Sie eine Wisch-/Sprühdesinfektion durchgeführt haben und das aufgebrachte Desinfektionsmittel verdunstet ist.

„ Nach der Patientenversorgung und dem vollständigen Ab-wurf der Abfälle ist die Abfalltüte zu verschließen und kann dann in der Patientenwohnung in den Hausmüll entsorgt werden.

Abschließend ist eine hygienische Händedesinfektion durchzu-führen. Aufzeichnungen sollten nur mit desinfizierten Händen gemacht werden (eventuell erst nach Verlassen der Patienten-wohnung).

In Hinblick auf den Umgang mit dem MRSA-Patienten im häusli-chen Umfeld sind Angehörige zu beraten. Gesunde Angehörige haben nur ein geringes Risiko, sich nach den üblichen sozialen Kontakten mit einem MRSA-Träger selbst längerfristig oder dau-erhaft zu kolonisieren. Neben den Regeln der normalen persön-lichen Hygiene sollte angesprochen werden:

„ Möglichst Verwendung von Wäsche, Handtüchern, Wasch-lappen und Bettwäsche für den MRSA-Patienten, die bei min-destens 60°C oder noch besser als Kochwäsche gewaschen werden kann.

„ Handtücher, Waschlappen und Gegenstände der Körperpfle-ge (zum Beispiel Kamm, Haarbürste, NaKörperpfle-gelpfleKörperpfle-ge-Utensilien) soll der MRSA-Patient nicht gemeinsam mit Anderen benutzen.

Im häuslichen Bereich sind durch die Sozialkontakte zu einem MRSA-Patienten nur selbst schwerer erkrankte Personen ge-fährdet, zum Beispiel Immunsupprimierte, Personen mit offenen Wunden oder Hautläsionen, Dialysepatienten. Solche Personen sollten Distanz zu einem MRSA-Träger im Haushalt wahren, also möglichst nicht selbst die Pflege durchführen und auch nicht im gleichen Zimmer mit dem MRSA-Träger übernachten.

Weitere Informationen für Angehörige von MRSA-Patienten wer-den von der Bayerischen Landesarbeitsgemeinschaft Resistente Erreger (LARE) und vom EUREGIO MRSA-net Twente/Münster-land (mrsa-net) sowie von KBV und KVB angeboten (siehe auch Seite 28). Unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/

MRSA finden Sie außerdem jeweils ein Informationsblatt für Pa-tienten und Pflegeheime.

Nach Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz der Länder von 2006 wurde zur Bildung von regionalen und überregionalen Netzwerken und damit von Strukturen unter der Koordination des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Eindämmung der Wei-terverbreitung von MRSA aufgerufen.

Durch Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) an das Bayerische Landesamt für Ge-sundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) wurde im Dezember 2008 auf Basis eines Konsensusstatements das bayernweite Netzwerk „Landesarbeitsgemeinschaft Resistente Erreger (LARE)“

von Verbänden und Körperschaften der ärztlichen Selbstverwal-tung einschließlich der KVB, Behörden und Universitäten zum Thema MRSA und andere resistente Erreger gebildet.

Aufgabe des LARE-Netzwerks ist es, spezifische Fragestellungen bezüglich des richtigen Umgangs mit Patienten mit MRSA oder anderen nosokomialen Problemerregern im Bereich der statio-nären und ambulanten medizinischen Versorgung interdiszipli-när zu bearbeiten.

Beispielgebend ist dafür auch das EUREGIO MRSA-net Twente/

Münsterland zur Prävention und Kontrolle von Infektionen durch MRSA [15].

Zielsetzung der überregionalen und regionalen Netzwerkaktivitä-ten in Bayern:

„ Informationsaustausch zwischen den Akteuren der medizini-schen Versorgung

„ Abstimmung der Hygienekonzepte unter sektorübergreifen-den Gesichtspunkten

„ Abstimmung der Informationen für betroffene Patienten und deren Angehörige

„ Verbesserung des Überleitungsmanagements an den Schnittstellen

„ Etablierung der Surveillance in den Einrichtungen des Gesundheitswesens

„ Etablierung des kontrollierten, Leitlinien-gerechten Antibiotika-Einsatzes

„ Wissenstransfer und Fortbildung des medizinischen Personals

4. Netzwerkaktivitäten in Bayern

Die regionale Netzwerkbildung in Bayern entwickelt sich seit 2008. Mittlerweile haben alle 76 Gesundheitsämter mindestens eine Veranstaltung zum Thema MRSA und multiresistente Erre-ger selbst organisiert oder zumindest daran teilgenommen. Ak-tiv wurde aus diesen Treffen heraus über den Informationsaus-tausch unter den Teilnehmern, die Gründung von Arbeitsgrup-pen und Erstellung von Merkblättern berichtet und Fortbildungs-veranstaltungen durchgeführt. Über die Netzwerkaktivitäten wird zunehmend in den lokalen Medien berichtet. Die Teilnahme von niedergelassenen Ärzten an regionalen Netzwerken und ins-besondere an MRSA-Fallkonferenzen unter Einbeziehung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist nach der neuen MRSA-Vergütungsvereinbarung vorgesehen.

Die LARE erstellt in folgenden Arbeitsgruppen Empfehlungen:

AG Screening und Sanierung, AG Krankentransport, AG Infor-mationsweitergabe, AG Standardisierte Fachinformationen zum Patientenmanagement, AG Rehabilitationseinrichtungen, AG Be-ruf und MRE sowie AG Antibiotic Stewardship. Die LARE-Merk-blätter beinhalten auch Empfehlungen für die Patientenversor-gung im ambulanten Bereich und für Pflegeeinrichtungen. Diese Merkblätter sowie weitere Informationen, Links und Downloads zur Thematik der nosokomialen Problemerreger und zu Antibio-tika-Resistenzen finden Sie auf der LARE-Webseite (Seite 28).

Einer der wesentlichen Risikofaktoren für die Entstehung und Weiterverbreitung von MRSA ist die Anwendung von Antibiotika in der Therapie von Infektionskrankheiten. Insbesondere die An-wendung von Breitspektrum-ß-Laktam-Antibiotika und von Wirk-stoffgruppen (zum Beispiel Chinolone), gegen die weit verbreite-te MRSA-Epidemiestämme oft resisverbreite-tent sind, ist dabei von Be-deutung. Durch solchen Selektionsdruck wird sowohl beim ein-zelnen Patienten unter Antibiotikatherapie, als auch in der Be- völkerung insgesamt die MRSA-Kolonisierung und MRSA-Über-tragung gefördert. Die Häufigkeit der Verordnung von Antibiotika korreliert mit der Verbreitung von MRSA europaweit und welt- weit. Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu erhalten, sind diese nur indikationsbezogen und nach konsentierten Leitlinien einzu-setzen. Hinsichtlich einer möglichst gezielten Antibiotikathera-pie bekommt darüber hinaus eine rationale und rationelle mik-robiologische Diagnostik zunehmende Bedeutung [6].

In Hinblick auf die Antibiotikatherapie nach Antibiogramm und gemäß Lokalisation einer MRSA-Infektion wird auf die Leitlinien der Fachgesellschaften verwiesen (zum Beispiel Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie). Neben dem Glykopeptid

5. Antibiotikatherapie und MRSA-Selektion

Vancomycin, das in Kombination mit Fosfomycin, Fusidinsäure oder Rifampicin angewendet werden kann, stehen die neueren Reserve-Antibiotika Linezolid, Daptomycin und Tigecyclin zur Verfügung. Für die Auswahl der Antibiotika zur Behandlung einer MRSA-Infektion ist nicht nur die in-vitro-Empfindlichkeit des MRSA-Stammes des Patienten zu berücksichtigen. Bei alleiniger MRSA-Besiedelung ist im Allgemeinen nicht mit systemisch wirksamen Antibiotika zu behandeln. Fragen zur MRSA-Antibio-tikatherapie sollen zukünftig auch in den MRSA-Fallkonferenzen diskutiert werden.

Informationen zur rationalen Antibiotikatherapie und zum leitli-niengerechten Umgang mit Antibiotika (zum Beispiel bei Infekti-onen der oberen Atemwege und bei HarnwegsinfektiInfekti-onen) fin-den Sie auch unter www.kbv.de sowie unter www.kvwl.de (siehe Seite 28).

Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-Trägern in der vertragsärztlichen Versorgung

Zum 1. April 2012 wurden neue Leistungen zur MRSA-Diagnos-tik und ambulanten Eradikationstherapie in den Abschnitt 87.8 im EBM aufgenommen. Diese Leistungen sind nur bei Risikopa-tienten für eine MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollab-strich (elf bis 13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbe-handlung berechnungsfähig.

Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen, mit Ausnah-me der Labor-GOPen 86782 und 86784, ist die Genehmigung der KVB. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderun-gen des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung erfüllt sind.

6. Abrechnung der Versorgung von MRSA-Trägern

Die Leistungen der GOPen 86782 und 86784 dürfen nur von Ärzten berechnet werden, denen eine Genehmigung zur Berech-nung von GOPen des Unterabschnitts 32.3.10 erteilt wurde.

Definition des Risikopatienten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung:

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten sta-tionär (mindestens vier zusammenhängende Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risiko- kriterien erfüllen:

Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese und/oder

Patient mit zwei oder mehr der folgenden Risikofaktoren

„ chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1)

„ Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten

„ liegende Katheter (zum Beispiel Harnblasenkatheter, PEG-Sonde)

„ Dialysepflichtigkeit

„ Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichgewebe- Infektionen

Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikationstherapie.

Die Eradikationstherapie umfasst die notwendigen medizini-schen Maßnahmen zur Eradikation des MRSA. Die weitere Sanie-

rungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem die Kontroll- abstrichentnahmen durchgeführt werden bis zum dritten negati-ven oder einem positinegati-ven Kontrollabstrich.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu MRSA-Konstellationen, die Sie in der Praxis abrechnen können. Jedes der Fallbeispiele ist im GOP-Ablaufdiagramm für Risikopatienten beschrieben und wird im Folgenden erläutert.

Fall 1 Fall 2 Fall 3

Fall 4

Fall 5

Fall 6

Quelle: KBV Stand: Februar 2012

Legende der GOPen

86770 MRSA-Statuserhebung 86772 MRSA-Dekolonisierung 86774 MRSA-Beratung

86776 MRSA-Abklärung einer Kontaktperson

86778 MRSA-Fallkonferenz

86780 MRSA-Abstrich: positiver Befund 86781 MRSA-Abstrich: negativer Befund

Fall 1: Ausschluss MRSA-Besiedelung

„ Beim Patienten wurde bereits im Krankenhaus eine MRSA-Besiedelung ausgeschlossen.

„ Bis sechs Monate nach der stationären Behandlung kann in der Praxis der MRSA-Status erhoben werden (kein erneuter Abstrich).

„ Liegen bei der MRSA-Statuserhebung entsprechende Risiko-faktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 abrechnungsfä-hig. Voraussetzung: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt so-wie Erhebung und Dokumentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

„ Ziel: Erfassung der Risikopatienten ohne MRSA-Besiedelung

„ Liegen bei der MRSA-Statuserhebung keine entsprechenden Risikofaktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 nicht ab-rechnungsfähig, sondern bereits mit der Versicherten- oder Grundpauschale abgedeckt.

„ Diagnose U80.0 A

Fall 2: MRSA-Sanierung im Krankenhaus

„ Beim Patienten wurde bereits im Krankenhaus eine MRSA-Besiedelung festgestellt.

„ Sanierung wurde im Krankenhaus begonnen und auch abge-schlossen (inklusive 1. Kontrolle).

„ Diagnose U80.0 Z

„ Bis sechs Monate nach der stationären Behandlung kann in der Praxis der MRSA-Status erhoben werden (kein erneuter Abstrich).

„ Aufgrund der Erfüllung der Risikofaktoren – stationärer Auf-enthalt von mindestens vier zusammenhängenden Tagen und einer positiven MRSA-Anamnese (ersichtlich zum Beispiel aus dem Entlassungsbrief) – wird der Patient entsprechend als Ri- sikopatient im Rahmen der Vergütungsvereinbarung definiert.

„ Die GOP 86770 ist abrechnungsfähig. Voraussetzung: Per-sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie Erhebung und Doku-mentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

„ Drei bis sechs Monate nach der Sanierung erfolgt die zweite Abstrichkontrolle beim Patienten.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

„ Frühestens elf, spätestens 13 Monate nach der Sanierung erfolgt die dritte Abstrichkontrolle beim Patienten.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt erneut die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

Fall 3: MRSA-Besiedelung im Krankenhaus gesichert, Sanierung ist noch nicht erfolgt

„ Beim Patienten wurde bereits im Krankenhaus eine MRSA-Besiedelung festgestellt.

„ Sanierung wurde im Krankenhaus nicht durchgeführt.

„ Aufgrund der Erfüllung der Risikofaktoren – stationärer Auf-enthalt von mindestens vier zusammenhängenden Tagen und einer positiven MRSA-Anamnese (ersichtlich zum Beispiel aus dem Entlassungsbrief) – wird der Patient entsprechend als Ri- sikopatient im Rahmen der Vergütungsvereinbarung definiert.

„ Die GOP 86770 ist abrechnungsfähig. Voraussetzung: Per-sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie Erhebung und Doku-mentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

„ Diagnose U80.0 G

„ Die Sanierung erfolgt beim Patienten entsprechend dem Dekolonisierungsschema.

„ Die GOP 86772 ist für die Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson (gemäß der Gebührenord-nungsposition 86776), abrechnungsfähig:

„ einmal im Behandlungsfall

„ nur einmal je Sanierungsbehandlung

„ nur in Behandlungsfällen mit Eradikationstherapie

„ gesicherte Diagnose U80.0 G

„ Die GOP 86774 ist für die Aufklärung und Beratung eines Risi-kopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachge- wiesenen Kontaktperson (gemäß der Gebührenordnungsposi-tion 86776) im Zusammenhang mit der Durchführung der Leis-tung der Gebührenordnungsposition 86772 abrechnungsfähig:

„ je vollendete zehn Minuten

„ höchstens zweimal je Sanierungsbehandlung

„ gesicherte Diagnose U80.0 G

„ Nach der MRSA-Dekolonisierung des Patienten erfolgt eine Pause von minimal drei Tagen, maximal vier Wochen.

„ Nach dieser Pause erfolgt die erste Abstrichkontrolle.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0A.

„ Drei bis sechs Monate nach der Sanierung erfolgt die zweite Abstrichkontrolle beim Patienten.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

„ Frühestens elf, spätestens 13 Monate nach der Sanierung erfolgt die dritte Abstrichkontrolle beim Patienten.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt erneut die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

Fall 4: Patient kommt aus Krankenhaus ohne MRSA-Be-fund (kein Abstrich, keine Dekolonisierung)

„ Beim Patienten wurde der MRSA-Status im Krankenhaus nicht erhoben.

„ Bis sechs Monate nach der stationären Behandlung kann in der Praxis der MRSA-Status erhoben werden.

„ Liegen bei der MRSA-Statuserhebung keine entsprechenden Risikofaktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 nicht ab-rechnungsfähig, sondern bereits mit der Grundpauschale abgedeckt.

„ Diagnose U80.0 A

„ Der Fall ist hier beendet.

„ Liegen bei der MRSA-Statuserhebung entsprechende Risiko-faktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 abrechnungsfä-hig. Voraussetzung: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt so-wie Erhebung und Dokumentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

„ Diagnose U80.0 V

„ In der Praxis erfolgen MRSA-Abstriche (Nasen-Vorhöfe, Ra-chen, gegebenenfalls Wunde/n).

„ Laborauftrag folgendermaßen kennzeichnen:

„Untersuchung nur auf MRSA - GOP 86782“.

„ Bei einem positiven Abstrich erfolgt die Abrechnung der GOP 86780 „Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Ab-strich“, Diagnose U80.0 G

„ Bei einem negativen Abstrich erfolgt die Abrechnung der GOP 86781 „Ausschluss einer MRSA-Besiedelung“, Diagno-se U80.0 A (der Fall ist hier beendet).

„ Beim Nachweis einer MRSA-Besiedelung erfolgt die Sanie-rung beim Patienten entsprechend dem DekolonisieSanie-rungs- schema.

„ Die GOP 86772 ist für die Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson abrechnungsfähig:

„ einmal im Behandlungsfall

„ nur einmal je Sanierungsbehandlung

„ nur in Behandlungsfällen mit Eradikationstherapie

„ gesicherte Diagnose U80.0 G

„ Die GOP 86774 ist für die Aufklärung und Beratung eines Ri-sikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson abrechnungsfähig:

„ je vollendete zehn Minuten

„ höchstens zweimal je Sanierungsbehandlung

„ gesicherte Diagnose U80.0G

„ Nach der MRSA-Dekolonisierung des Patienten erfolgt eine Pause von minimal drei Tagen, maximal vier Wochen.

„ Nach dieser Pause erfolgt die erste Abstrichkontrolle.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A

„ Drei bis sechs Monate nach der Sanierung erfolgt die zweite Abstrichkontrolle beim Patienten.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

„ Frühestens elf, spätestens 13 Monate nach der Sanierung erfolgt die dritte Abstrichkontrolle beim Patienten.

„ Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt erneut die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

Fall 5: Positiver Kontrollabstrich nach Dekolonisierung β

„ Sofern ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbehand-lung einen positiven Kontrollabstrich aufweist, kann nach der Prüfung der medizinischen Erfordernis eine zweite Eradikati-onstherapie vorgenommen werden (auch wenn der Patient die Voraussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 der Präambel nicht mehr erfüllt).

„ Sofern eine dritte Eradikationstherapie erforderlich ist, kann diese nur nach Vorstellung des Falles in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen (auch wenn der Patient die Vor-aussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 der Präambel nicht mehr er-füllt) oder nach Beratung an anderer geeigneter Stelle.

„ Soweit keine Fall-/Netzwerkkonferenz erreichbar ist, hat der behandelnde Arzt sich bei der zuständigen Stelle des Öffent-lichen Gesundheitsdienstes entsprechend zu informieren.

„ Nach erfolgloser Dekolonisierung eines MRSA-Trägers kann die Abklärungsdiagnostik einer Kontaktperson erfolgen.

„ Die GOP 86776 ist bei Kontaktpersonen abrechnungsfähig.

„ Voraussetzung: persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Abklä-rungsdiagnostik, Dokumentation, einmal im Behandlungsfall

„ Kontaktperson: muss in den vergangenen sechs Monaten mindestens über vier Tage den Schlafraum und/oder Einrichtung(en) zur Körperpflege mit dem MRSA-Träger ge-meinsam nutzen und/oder genutzt haben.

„ Für Beschäftigte in Pflegeheimen und/oder in der ambulan-ten Pflege im Rahmen ihrer beruflichen Ausübung ist die GOP 86776 nicht berechnungsfähig.

Fall 6: Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regiona-len Netzwerkkonferenz

„ Die Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz ist einmal im Behandlungsfall abrechnungsfähig.

„ Die Konferenz muss von der KVB anerkannt sein.

„ Die GOP 86778 ist nur in Behandlungsfällen im Zusammen-hang mit der Durchführung der Leistung der GOP 86772 be-rechnungsfähig, in denen der abrechnende Arzt eine Eradika-tionstherapie durchführt, und darf nur einmal je Sanierungs-behandlung berechnet werden.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung

„ Nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! sind die Gebührenordnungspositionen 86772 und 86774 berechnungsfähig.

„ GOP 86772 beziehungsweise GOP 86774: die Diagnose muss durch eine mikrobiologische Untersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder deren Ergebnis aus dem Krankenhaus übermittelt wurde.

„ Ein MRSA-PCR-„Schnelltest“ ist nach dieser Vergütungsver-einbarung nicht berechnungsfähig.

„ GOP 86780 ist nur abrechnungsfähig, wenn im Laborbefund MRSA nachgewiesen wurde („MRSA-Nachweis positiv“).

„ GOP 86781 ist nur abrechnungsfähig, wenn im Laborbefund MRSA nicht nachgewiesen wurde („MRSA-Nachweis negativ“).

Weitere Erläuterungen zur Vergütungsvereinbarung

„ Eine MRSA-Zertifizierung erfolgt durch eine arztgebundene Teilnahme an einer kostenlosen regionalen Fortbildung (bei der KVB: „MRSA positiv! MRSA Patienten in der Praxis“ aus der Seminarbroschüre 2012 oder Online-Fortbildung mit Testfragen über Cura Campus mit „Hygienemanagement 5:

„Versorgung von MRSA-Patienten“).

„ Um einen unnötigen bürokratischen Aufwand für den Arzt zu vermeiden, ist das Ausfüllen eines zusätzlichen Dokumentati-onsbogens pro MRSA-Träger nicht notwendig. Eine quartals-bezogene Berichterstattung durch die KBV an das Bundesmi-nisterium für Gesundheit erfolgt aus den Abrechnungsrouti-nedaten (vergleiche SGB V: Paragraph 87 Absatz 2a).

„ Die MRSA-Vergütungsvereinbarung ist derzeit auf die post-stationäre Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten beschränkt.

„ Die prästationäre beziehungsweise präoperative Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten ist nicht Gegenstand dieser MRSA-Vergütungsvereinbarung. Eine Abrechnung als vertragsärztliche Leistung über den Behandlungsausweis ist für den Vertragsarzt derzeit nicht möglich.

„ Die Genehmigung einer MRSA-Fallkonferenz beziehungswei-se regionalen Netzwerkkonferenz erfolgt durch die Kasbeziehungswei-sen- Kassen-ärztlichen Vereinigungen gemäß Anlage zur Vergütungsver-einbarung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel

„MRSA-Fallkonferenzen/Regionale Netzwerkkonferenzen“

(siehe Seite 21 f).

Informationen zur Teilnahme an einem sektorenübergrei-fenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des Öffentli-chen Gesundheitsdienstes (ÖGD)

Die Leistungen nach den neuen GOPen 86770, 86772, 86774,

Die Leistungen nach den neuen GOPen 86770, 86772, 86774,

Im Dokument Broschuere-MRSA (Seite 12-48)