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TABELLENVERZEICHNIS

Im Dokument UNESCO Welterbe Fertő Neusiedler See (Seite 160-171)

Tab. 1: Österreichische Welterbestätten mit Jahr der Eintragung S. 19 Tab. 2: Schutzkategorien im Raum Neusiedler See S. 58

Tab. 3 Flächenbilanz Breitenbrunn S. 107

10 ANHANG

Kriterien für die Beurteilung des außergewöhnlichen universellen Wertes

Diese Kriterien wurden früher in zwei getrennten Listen - Kriterien i - vi für Kulturerbe und i - iv für Naturerbe – aufgeführt. Auf der 6. außerordentlichen Tagung des Komitees für das Erbe der Welt wurde beschlossen, die zehn Kriterien in einer Gruppe zusammenzufassen. Die vorliegende Fassung war zur Zeit der Eintragung der Kulturlandschaft Fertő/Neusiedler See gültig

Kriterien für Kulturgüter

Das Objekt. ...

i. ist eine einzigartige künstlerische Leistung, ein Meisterwerk des schöpferischen Geistes, ii. hat während einer Zeitspanne oder in einem Kulturgebiet der Erde beträchtlichen Einfluss

auf die Entwicklung der Architektur, der Großplastik oder des Städtebaus und der Landschaftsgestaltung ausgeübt,

iii. stellt ein einzigartiges oder zumindest ein außergewöhnliches Zeugnis einer untergegangenen Zivilisation oder Kulturtradition dar,

iv. ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden oder architektonischen Ensembles oder einer Landschaft, die (einen) bedeutsame(n) Abschnitt(e) in der menschlichen Geschichte darstellt,

v. stellt ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform oder Landnutzung dar, die für eine bestimmte Kultur (oder Kulturen) typisch ist, insbesondere wenn sie unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird,

vi. ist in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen, lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Glaubensbekenntnissen, mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft (dieses Kriterium gilt nur unter außergewöhnlichen Umständen oder in Verbindung mit anderen Kriterien).

Die historische Echtheit eines Denkmals sowie die Qualität der Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sind von gleichrangiger Bedeutung.

Kriterien für Naturgüter

Das Objekt. . .

i. stellt ein außergewöhnliches Beispiel bedeutender Abschnitte der Erdgeschichte dar, eingeschlossen biologische Evolutionen, bedeutende im Gang befindliche geologische Prozesse in der Entwicklung von Landformen oder bedeutende geomorphologische oder physiogeographische Formen,

ii. liefert ein außergewöhnliches Beispiel von im Gang befindlichen ökologischen und biologischen Prozessen in der Evolution und Entwicklung von terrestrischen, Frischwasser-, Küsten- und marinen Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften,

iii. stellt eine überragende Naturerscheinung oder ein Gebiet von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung dar,

iv. enthält die bedeutendsten und typischsten natürlichen Lebensräume für In-situ-Schutz von biologischer Diversität, einschließlich solcher bedrohter Arten, die aus wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Der Schutz, die Erhaltung und die Integrität dieser Stätten sind ebenfalls wichtige Kriterien bei der Beurteilung.

Es gibt Stätten, die sowohl in kultureller als auch in natürlicher Hinsicht schützenswert sind. Seit 1992 können zudem bedeutende Wechselwirkungen zwischen den Menschen und ihrer natürlichen Umgebung als Kulturlandschaft anerkannt werden.

http://web.archive.org/web/20011022020325/www.unesco.at/erbe.htm

Kriterien für die Beurteilung des außergewöhnlichen universellen Wertes (derzeitige Fassung)

Das Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn das Gut einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht. Angemeldete Güter sollten daher

i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen;

ii) für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf die Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen;

iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen;

iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen;

v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird;

vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden sollte);

vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen;

viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale;

ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen;

x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten natürlichen Lebensräume, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Um als Gut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss ein Gut auch die Bedingungen der Unversehrtheit und/oder Echtheit erfüllen und über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen, der ausreicht, um seine Erhaltung sicherzustellen.

Richtlinien für die Durchführung des Welterbe-Übereinkommens, S. 22-24, UNESCO, 2005, Paris

Erste Tentative List Österreichs 1994, Quelle: UNESCO

System der Raumplanung in der Republik Ungarn, Quelle: KORMENDY 2004, S.71

„Das System der Raumplanung in Ungarn wird durch die Unterscheidung zwischen Raumentwicklung und Raumplanung etwas kompliziert. Die Raumentwicklung hat gesellschafts-wirtschaftlichen Charakter, die Durchsetzung erfolgt grundsätzlich über Verteilung von finanziellen Mitteln, Förderungen und andere Lenkungsmaßnahmen. Raumordnung hat technisch-ökologischen Charakter, die Durchsetzung erfolgt über rechtliche Regelungen, Instrumente der Einschränkung und des Verbots.“

System der Raumordnung und Raumplanung in Österreich

Quelle: PUTZL J. und SEIDENBERGER CH 2004, S. 103f, Das System der Raumordnung in den österreichischen Bundesländern, in Mit Raumplanungsinstrumenten zu wirksamen Lösungen –

Die folgenden Fotos aus dem Welterbegebiet wurden alle vom Autor dieser Arbeit gemacht.

Fertőrákos: typische Häuser an der Hauptstraße, Februar 2008

Freistadt Rust: Bürgerhäuser am Rathausplatz, Februar 2008

Mörbisch: charakteristische

Purbach: Stadelreihe in der Oberen Bahngasse, Februar 2008

Winden: Weinkeller in der Ortschaft, Februar 2008

Breitenbrunn: Detail an einem Haus in der Kirchengasse,

Breitenbrunn: kulturhistorisch interessantes Haus in der Joseph-Haydn-Gasse, Februar 2008

Breitenbrunn: Hofgasse (Detail aus dem oberen Bild), Februar 2008

Winden: Weinkeller im Weinbaugebiet am

Leithagebirge, Februar 2008

Mörbisch: Blühender

Mandelbaum im Weingarten, (Ende) Februar 2008

Nagycenk: Lindenallee vom Schloss zum Széchenyi Grabmal, April 2008

Fertőboz: Aussicht auf den Schilfgürtel von der Gloriette, April 2008

Im Dokument UNESCO Welterbe Fertő Neusiedler See (Seite 160-171)